Unterhaltsbedarfsbestimmung und adoptiertes Kind
Oberlandesgericht Celle
Az: 15 UF
221/06
Urteil vom
11.04.2007
Leitsatz:
Die ehelichen
Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die
Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des
neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht geprägt, so dass der Unterhalt
für dieses Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen abzusetzen ist (so BGH FamRZ 1999, 367 ff.).
In der Familiensache hat der 15.
Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden
Rechtsmittels wird das am 12. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Peine geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Unterhalt für Dezember
2005 von 73 EUR, von Januar bis Dezember 2006 von monatlich 164 EUR sowie ab
Januar 2007 von monatlich 237 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 73
EUR ab dem 2. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander
aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2005.
Die am 12. Januar 1978 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 29. Juni 2004 rechtskräftig
geschieden. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14. Februar 1987 geborene Sohn
Chr. hervorgegangen. Für diesen erbrachte der Beklagte von August bis Dezember
2005 Zahlungen von insgesamt 679,40 EUR.
Die Parteien hatten während ihrer Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus
bewohnt, das der Beklagte vorehelich von seinem Vater und seinem Großvater
geerbt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19. April 2004 wurde dieses Haus im K.
in S. veräußert. Von dem Verkaufserlös erhielt der Beklagte einen Betrag von
97.000 EUR. Insoweit macht er geltend, dass er hiervon 61.488,52 EUR verbraucht
habe. Auf seine mit der Berufungserwiderung vorgelegte Aufstellung, aus der sich
Kosten für die Einrichtung seiner nach der Trennung der Parteien bezogenen
Mietwohnung von 3.000 EUR, für Prozesskosten im Scheidungsverfahren von 7.148,96
EUR, für ein Restdarlehen bei der Kreissparkasse P. von 9.657,79 EUR sowie für
weitere Aufwendungen für das von ihm und seiner jetzigen Ehefrau errichtete
Einfamilienhaus von weiteren insgesamt 41.681,77 EUR (4.248,73 + 6.488,04 +
14.945 EUR + 16.000 EUR) ergeben, wird Bezug genommen.
Vom Verkaufserlös zahlte der Beklagte der Klägerin nach den übereinstimmenden
Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 21. März
2006 einen Betrag von 53.000 EUR als Zugewinnausgleich. Mit der Berufung macht
die Klägerin insoweit geltend, dass sie diesen Betrag für unterschiedliche
Anschaffungen, Prozesskosten und Zahlungen an ihre Kinder bis auf einen
Restbetrag von rund 6.000 EUR verbraucht habe. Auch insoweit wird auf die mit
der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung der Klägerin Bezug genommen.
Der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter beim xxx beschäftigt und hat am 28.
Dezember 2004 erneut geheiratet. Seine Ehefrau ist halbtags beim xxx tätig. Mit
Beschluss vom 15. Juli 2005 hat der Beklagte die am 8. Juni 1998 geborene
Tochter L. M. seiner Ehefrau adoptiert - Az. -.
Der Beklagte und seine Ehefrau haben nach Rechtskraft der Scheidung mit
notariellem Vertrag vom 15. September 2004 ein Grundstück erworben und hierauf
ein kreditfinanziertes Einfamilienhaus errichtet, das sie am 24. März 2005
bezogen haben. Bei der Kreissparkasse P. haben die Eheleute fünf Darlehen mit
einer Gesamtdarlehenssumme von 250.000 EUR aufgenommen. Hierauf erbrachten sie -
bei Darlehensauszahlungen zwischen Januar und April 2005 - Zinszahlungen in 2005
von insgesamt 10.855 EUR sowie in 2006 von 13.102,08 EUR und Tilgungsleistungen
in 2005 von 1.028,64 EUR sowie in 2006 von 3.668,88 EUR.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die
Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorzulegen und die noch zu
errechnenden Unterhaltsbeträge mit Wirkung ab August 2005 zu zahlen. Nach
Vorlage der Verdienstbescheinigungen berechnete die Klägerin im Schreiben vom
30. September 2005 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 515 EUR. Zuvor hatte
der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom
20. August 2004 zur Zahlung eines Betrages von monatlich 179,50 EUR
aufgefordert.
Das Amtsgericht hat die Klage im angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass auf Seiten
des Beklagten Zinseinkünfte bzw. ein Vorteil mietfreien Wohnens zu
berücksichtigen sei und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate August bis Dezember 2005
einen Unterhaltsrückstand von 1.565 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 313 EUR ab dem 2. August 2005,
dem 2. September 2005, dem 4. Oktober 2005, dem 2. November 2005 sowie dem 2.
Dezember 2005 und von monatlich 329 EUR ab Januar 2006 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das
angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2
BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 BGB) für den
hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2005 zu, ohne dass sich der Beklagte darauf
berufen kann, er habe im Hinblick auf den im Trennungsunterhaltsverfahren
geschlossenen Vergleich der Parteien vom 9. September 2003 - 20 F 2282/03
Amtsgericht P. - sowie die weitere Korrespondenz darauf vertraut, von der
Klägerin nicht mehr auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden
(vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, 1819).
1. Einkünfte des Beklagten
a) Erwerbseinkünfte
Ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 erzielte der Beklagte
ein - hier wegen des steuerpflichtigen ZVK-Gehaltsanteils maßgebliches -
Gesamtbruttoeinkommen von 48.942,47 EUR. Nach seiner Heirat verbleibt der
Splittingvorteil durch die Steuerklasse III/1,5 dem Beklagten und seiner neuen
Ehefrau (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821 ff., BGH FamRZ 2005, 1817, 1819). Im
Verhältnis zur Klägerin ist das Erwerbseinkommen fiktiv nach Steuerklasse I/0,5
zu veranlagen. Nach Abzug der sich daraus ergebenden Steuern (12.109 + 987,30 +
603,35) und Sozialabgaben (4.996,05 + 1.665,37 + 12 x 567,82) unter
Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken und Pflegeversicherung
(12 x 267,90) ergibt sich ein Nettobetrag von 24.985,95 EUR bzw. monatlich rund
2.082 EUR.
Die Erstattung von 1.193,91 EUR gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli
2005 für das Jahr 2004 beruht auf der gemeinsamen Veranlagung des Beklagten und
seiner Ehefrau. Der daraus resultierende Vorteil des Splittingtarifs ist
ebenfalls der neuen Ehe vorbehalten.
Für pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen (5 %) sind monatlich 104 EUR sowie
für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen monatlich rund 3
EUR abzusetzen. Zusätzliche Leistungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder erbringt der Beklagte mit monatlich rund 54 EUR. Auf ein - unstreitig
eheprägendes - Pkw-Darlehen vom 4. Dezember 2001 mit 48 Monatsraten hat der
Beklagte bis einschließlich November 2005 monatlich 262,44 EUR gezahlt.
b) Einkünfte aus Vermögen
Das Einkommen des Beklagten ist nicht um einen Vorteil für mietfreies Wohnen
oder um fiktive Zinseinkünfte, wie sie von der Klägerin im Berufungsrechtszug
auch geltend gemacht werden, zu erhöhen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 387, 391; dazu
Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn.
6302 ff.) setzt sich der eheprägende Vorteil mietfreien Wohnens nach der
Veräußerung des früher gemeinsam genutzten Hauses an einer neu erworbenen
Immobilie fort. Der frühere Nutzungsvorteil entfällt zwar, wenn dieses Haus im
Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten die
Vorteile, die die Ehegatten aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder
ziehen könnten. Das können entweder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem
Erlös ein neues Eigenheim finanziert worden ist, der Vorteil der in dem
mietfreien Wohnen in diesem besteht (vgl. FamRZ 2001, 1140, 1143; 986, 991).
Fiktive Zinseinkünfte aus dem dem Ehegatten verbliebenen Veräußerungserlös
können nur dann zugerechnet werden, wenn für ihn eine Obliegenheit zur
Vermögensumschichtung besteht, weil anderenfalls keine wirtschaftlich
angemessene Nutzung des Verkaufserlöses verwirklicht werden kann. Hiervon ist
jedoch nicht bereits dann auszugehen, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil
nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös erzielen
könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens als eindeutig
unwirtschaftlich darstellen (BGH FamRZ 2006, 387, 391).
Nach diesen Grundsätzen sind auf Seiten des Beklagten weder ein - auf den (ggf.)
anteiligen Veräußerungserlös bezogener - Wohnvorteil noch fiktive Zinseinkünfte
in die Einkommensberechnung einzustellen.
Ein Nutzungsvorteil verbleibt dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht. Das
Einfamilienhaus im W.weg 14 in P., dass 2004/2005 ohne Keller gebaut wurde, hat
eine Wohnfläche von 140 qm. Es kann dahinstehen, ob nach dem Mietspiegel
2006/2007 für den Landkreis P. bei guter oder sogar bester Wohnlage eine
Quadratmetermiete von 6 EUR bis 7 EUR zu erzielen oder nach dem
Beklagtenvorbringen von einer objektiven Marktmiete von 800 EUR auszugehen ist.
In jedem Fall liegen beide Beträge unter der Zinslast, die der Beklagte und
seine Ehefrau in 2005 zu erbringen hatten. Dabei kann nicht die
jahresdurchschnittliche Zinslast von rund 905 EUR (10.854,84 : 12) zugrunde
gelegt werden, denn nach Auszahlung der Darlehen liegt diese zwischen 986 EUR
(bei 11 Monaten) bzw. 1.086 EUR (bei 10 Monaten). Auf die Beiträge für die
Risikolebensversicherung zur Kreditsicherung von monatlich 45,74 EUR kommt es
danach ebenfalls nicht an. Die mit Bescheid vom 23. Juni 2005 festgesetzte
Eigenheimzulage von 2.050 EUR ist im Hinblick auf die überschießenden Zins und
Tilgungsleistungen ebenfalls nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen
einzubeziehen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 331 zu § 1; Wohlgemuth in:
Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn. 6180 a).
Vor diesem Hintergrund bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob der zu
erzielende Nutzungsvorteil um die verbrauchsunabhängigen Kosten (Grundsteuer,
Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger) zu reduzieren ist (vgl. hierzu BGH
FamRZ 2000, 351, 354; 950, 951; a.A. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 337 zu § 1;
Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn.
6208 ff.).
Fiktive Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös von 97.000 EUR sind dem Beklagten
nicht zuzurechnen, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist. Der
Beklagte hatte trennungsbedingte Kosten von 3.000 EUR und musste für die Kosten
des Scheidungsverfahren 7.148,96 EUR sowie für die Ablösung eines Restdarlehens
bei der Kreissparkasse P. 9.657,79 EUR aufbringen. Soweit er den Restbetrag
überwiegend für den Hausbau verwandt hat, besteht eine Obliegenheit zur
Umschichtung seines Vermögens nicht. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass
der Bau des neuen Hauses durch den Beklagten und seine Ehefrau eindeutig
unwirtschaftlich ist. Zwar wird aller Voraussicht nach die Zinslast über Jahre
hinweg die objektiv erzielbare Marktmiete vollständig oder ganz überwiegend
überschreiten, so dass ein Nutzungsvorteil nicht verbleibt. Die wirtschaftliche
Entscheidungsfreiheit des Beklagten in seiner neuen Ehe ist jedoch durch seine
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht in der Weise
einzuschränken, dass ihm der Bau eines neuen Hauses unterhaltsrechtlich zu
versagen ist. Den Interessen des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten kann
dadurch Rechnung getragen werden, dass Zinseinkünfte aus einem Veräußerungserlös
bzw. aus dem Zugewinnausgleich nur in tatrichterlich wertender Betrachtung
einbezogen werden.
Bis November 2005 verbleiben dem Beklagten danach rund 1.659 EUR (2.082 - 104 -
3 - 54 - 262) sowie im Dezember 2005 rund 1.921 EUR (2.082 - 104 - 3 - 54).
c) Vorwegabzug des Kindesunterhalts
Für August bis November 2005 ist das Einkommen um den für den gemeinsamen Sohn
Chr. gezahlten Kindesunterhalt von durchschnittlich 136 EUR zu reduzieren.
Seinen ursprünglichen Vortrag, er habe Kindesunterhalt von monatlich 150 EUR
erbracht, hat der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht erhalten
und in der Berufungserwiderung dahin modifiziert, dass er von August bis
Dezember 2005 in fünf Monatsraten Zahlungen insgesamt 679,40 EUR gezahlt habe.
Auch wenn es sich insoweit um Schulden des Sohnes für Handy-Kosten gehandelt
haben sollte, sind sie bedarfsprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte
diese auch bei fortbestehender Lebensgemeinschaft erbracht hätte und
Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder die ehelichen Lebensverhältnisse
prägen (vgl. BGH FamRZ 1981, 241, 242). Ab Januar 2006 ist der Sohn nicht mehr
unterhaltsbedürftig, weil er seinen Grundwehrdienst leistet.
Unterhaltsleistungen für die vom Beklagten mit Beschluss vom 15. Juli 2005
adoptierte Tochter L. M. haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1999, 367, 369;
1988, 1031, 1032 [zum nachehelichen Unterhalt]; 1994, 87, 89 [zum
Trennungsunterhalt]) bestimmt auch der Unterhalt für ein bis zur Rechtskraft des
Scheidungsurteils geborenes Kind des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen
Verbindung die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.v. § 1578 Abs. 1 BGB. Dabei hat
der Bundesgerichtshof für die Fälle eines nach der Trennung geborenen Kindes in
der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine zeitliche Zäsur für die Bemessung der
ehelichen Lebensverhältnisse gesehen, die die Gewähr für eine klare, praktikable
und gleichmäßige Behandlung der Vielzahl von Unterhaltsfällen in der Praxis
bietet. Da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht, sind die
Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich verbunden und nehmen an den
wirtschaftlichen Entwicklungen in der Trennungszeit teil, soweit diese nicht auf
einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen (a.a.O.
S. 368; zust. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 189 zu § 4). Die Trennungszeit
stelle ein Stadium dar, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgehoben und eine
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich ausgeschlossen
sei (vgl. BGH FamRZ 1994, 87, 89).
Von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. März
2006 (FamRZ 2006, 683, ff.) ersichtlich distanziert. Den Ausgangspunkt bildet
hierfür der Umstand, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch
durch nacheheliche Entwicklungen mitbestimmt wird. Ebenso wie
Einkommenssteigerungen, die zu berücksichtigen seien, wenn diese aus Sicht zum
Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, könnten
Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht auf einer Verletzung der
Erwerbsobliegenheit beruhten (BGH FamRZ 2003, 590, 591, 2007, 200, 202). Auch
bei Fortbestand der Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung
mittragen müssen, so dass ihm dieses Risiko durch die Scheidung nicht genommen
werde. Aus diesen Gründen könne für sonstige Änderungen der maßgeblichen
Verhältnisse nichts anderes gelten, wenn sich dadurch das dem
Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen vermindere. Träten z.B. vorrangige
oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, so müsse sich auch dies
auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken (FamRZ 2006, 683,
686; zustimmend Schürmann NJW 2006, 2301, 2303 [der hierin die "geradezu
revolutionäre, weit in die Zukunft weisende Bedeutung des Urteils" sieht],
ablehnend Born NJW 2007, 26, 27; krit. Borth FamRZ 2006, 852, 853; Büttner FamRZ
2006, 765)).
Der Senat legt seiner Entscheidung weiterhin die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zugrunde, weil er dessen neuere Auffassung hinsichtlich der
Zurechnung nachehelicher Veränderungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen aus
folgenden Gründen nicht teilt:
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bemisst sich gemäß § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dem Wortlaut der Vorschrift
ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt hierfür abzustellen ist. Aufgrund
der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung fortdauernden Ehe (1564 Satz 2 BGB)
nehmen die Eheleute an den nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen
Entwicklungen und persönlichen Verhältnissen, die den familiären Lebensstandard
beeinflussen, bis zu diesem Zeitpunkt teil (so die ganz h.M. BGH FamRZ 1992,
1045, 1046; Erman/Graba, 11. Aufl., Rn. 10, Palandt/Brudermüller, BGB, 66.
Aufl., Rn. 12; AnwKBGB/Schürmann Rn. 20; Bamberger/Roth/Beutler, BGB, Rn. 11;
MünchKomm/Maurer, 4. Aufl., BGB, Rn. 36; Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht,
Rn. 15; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., Rn. 14, KKFamR/Klein, 2.
Aufl., Rn. 53 jeweils zu § 1578 BGB; Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der
Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn. 1286; FAFamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rn.
400; Göppinger/Wax/Bäumel, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 1020; Gernhuber/Coester-Waltjen,
Familienrecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 131). Erst die Rechtskraft der Ehescheidung
setzt rechtlich einen Endpunkt, auf dessen Grundlage die Einbeziehung späterer
Veränderungen zu beurteilen ist (vgl. AnwKBGB/Schürmann, Rn. 20 zu § 1578).
Die Unterhaltspflicht für die vom Beklagten nach Rechtskraft der Ehescheidung
adoptierte Tochter prägt die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nach
Auffassung des Senats deswegen nicht, weil die gesetzliche Regelung in § 1578
Abs. 1 BGB mit der Formulierung "nach den ehelichen Lebensverhältnissen" für die
Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt einen deutlichen Bezug zur
tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute aufweist. Die hierdurch
konkretisierten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse können nicht
durch jede nachehelich entstehende Belastung des Unterhaltspflichtigen
mitbestimmt werden. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die weitere
Zahlungsverpflichtung keinerlei Bezug zum geschiedenen Ehegatten aufweist.
Wollte man die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen für ein weiteres Kind und
die daraus resultierende Unterhaltspflicht als eheprägend werten, müssten auch
andere nach der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, was
sich nur dann rechtfertigen ließe, wenn man die Auffassung verträte, dass der
Unterhaltsberechtigte mit kreditfinanzierten Anschaffungen des
Unterhaltspflichtigen rechnen müsse. Allerdings entstünden hierdurch erhebliche
Abgrenzungsschwierigkeiten.
Ob der Beklagte aus einer neuen Beziehung ein weiteres Kind bekommt, ist ebenso
wenig durch die vorangegangene Ehe mitbestimmt wie die spätere Aufnahme von
Verbindlichkeiten. Einen Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. zu den
(wirtschaftlichen) ehelichen Lebensverhältnissen weist ein nach Rechtskraft der
Scheidung geborenes Kind nicht auf. Für Einkommensverbesserungen stellt der
Bundesgerichtshof (FamRZ 2003, 590, 591) weiterhin darauf ab, dass die nach
Rechtskraft der Scheidung tatsächlich erfolgte Entwicklung zumindest ihre
Wurzeln in den ehelichen Lebensverhältnissen haben müsse bzw. mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und nicht als vom Normalverlauf völlig
abweichend zu bewerten sei. Kann eine solche Wurzel im Falle der weiteren
beruflichen Entwicklung noch erkannt werden, so fehlt diese bei einem nach
Rechtskraft der Scheidung geborenen Kind, ohne dass insoweit auf den
"menschlichen Fortpflanzungstrieb sozusagen als Betriebsgefahr" abzustellen wäre
(so aber Born NJW 2007, 26, 27).
Die Geburt eines Kindes des Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Scheidung
ist auch nicht mit einer sonstigen Reduzierung der Erwerbseinkünfte
gleichzusetzen. Die mit einer Einkommensminderung verbundene Veränderung seiner
Erwerbstätigkeit wird der Unterhaltspflichtige in der Regel nur bei triftigen
Gründen hinnehmen. Insofern bildet der bisher ausgeübte Beruf die Verbindung zur
Lebensgemeinschaft der (geschiedenen) Eheleute, während die unterhaltsrechtliche
Beachtlichkeit der beruflichen Veränderung durch die Notwendigkeit des
Entschlusses bestimmt wird. Die Geburt eines Kindes zählt zu dem höchst
persönlichen Bereich, dem sich der Unterhaltspflichtige nicht entziehen kann
(vgl. BGH FamRZ 1994, 87, 89) und ist daher einer rechtlichen Prüfung entzogen.
Der nachehelichen Geburt fehlt jedoch jeglicher Bezug oder ein "Angelegtsein",
durch die eine rechtliche Verbindung zu den ehelichen Lebensverhältnissen
begründet werden kann.
Der Senat verkennt nicht, dass die ehelichen Lebensverhältnisse bereits nach der
bisherigen Rechtsprechung nicht statisch zu betrachten sind und der Rechtskraft
der Ehescheidung kein starres Stichtagsprinzip zugrunde liegt (vgl. AnwKBGB/Schürmann,
Rn. 20 zu § 1578). Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Berücksichtigung der
geänderten Steuerklasse und den gewöhnlichen Einkommensänderungen im Rahmen der
Bedarfsermittlung nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen.
Gerade die Rechtsprechung zur Steuerklassenänderung zeigt aber, dass insoweit
ein Bezug zur Ehe bestehen muss und sei es auch nur als Folge der Trennung oder
Ehescheidung (vgl. BGH FamRZ 1991, 304). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821, 1823) hat der Gesetzgeber mit dem
Geschiedenenunterhalt der personalen Verantwortung der Ehegatten Ausdruck
verliehen. Er habe jedoch mit § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts eines
geschiedenen Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und
damit auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren
Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat (siehe auch BVerfG FamRZ 2002,
527, 528). Daher seien die Vorteile des Ehegattensplittings, die erst mit einem
neuen Eheschluss entstehen, der neuen Ehe vorbehalten und berühren die
Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht mehr. Deshalb kann nach Auffassung
des Senats auch der Entschluss, in einer neuen Ehe oder Partnerschaft ein
weiteres Kind zu bekommen, die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
nicht mehr prägen.
Darüber hinaus hätte es der Unterhaltspflichtige einseitig in der Hand, den
Bedarf des geschiedenen Ehegatten dadurch zu beeinflussen, dass aus einer neuen
Beziehung weitere Kinder hervorgehen. Wie sich aus den Regelungen der §§ 1356
und 1360 BGB ergibt, regeln die Eheleute ihre familiären Planungen im
gegenseitigen Einvernehmen. Hierzu zählt auch der Umstand, ob die Eheleute
weitere Kinder wollen. Mit der Trennung bzw. der Rechtskraft der Ehescheidung
erfährt diese einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse ihren Abschluss.
Daher musste die Klägerin (rechtlich) mit weiteren Kindern des Beklagten nicht
rechnen. Vorliegend tritt dies besonders deutlich dadurch hervor, dass nach den
- nicht bestrittenen - Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat sich der Beklagte während der bestehenden Lebensgemeinschaft hatte
sterilisieren lassen. Für die Klägerin ergab sich daraus subjektiv, dass weitere
Kinder des Beklagten ihren Unterhaltsbedarf nicht beeinflussen werden.
Da nach § 1754 Abs. 1 BGB die Annahme eines Kindes durch den Ehegatten des
Elternteils zur Folge hat, dass dieses Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt, macht es rechtlich keinen
Unterschied, ob aus der neuen Ehe des Beklagten ein gemeinsames Kind hervorgeht,
oder ob der Beklagte das Kind seiner Ehefrau adoptiert.
Ein Widerspruch ergibt sich schließlich daraus, dass der Unterhaltspflichtige
tatsächliche Unterhaltsleistungen an sein Stiefkind seinem geschiedenen
unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als bedarfsprägende Belastung
entgegenhalten kann (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, 1820). Hierzu wird als
Begründung angeführt, das in das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen
dienende Gefüge der Rangregelungen eingegriffen würde, wenn die für ein Mitglied
der neuen Familie, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht,
aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche
der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der die ganz h.M. (Erman/Graba, 11. Aufl., Rn. 29, Palandt/Brudermüller,
BGB, 66. Aufl., Rn. 52, 53; AnwKBGB/Schürmann Rn. 80; Bamberger/Roth/Beutler,
BGB, Rn. 24; MünchKomm/Maurer, 4. Aufl., BGB, Rn. 3; Bäumel/Büte/Poppen,
Unterhaltsrecht, Rn. 11; (krit.) Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl.,
Rn. 17, KKFamR/Klein, 2. Aufl., Rn. 53 jeweils zu § 1578 BGB; Wohlgemuth in:
Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn. 1270; FAFamR/Gerhardt,
5. Aufl., 6. Kap. Rn. 412a; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5.
Aufl., § 30 Rn. 131) gefolgt ist, fest und berücksichtigt die
Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine adoptierte Tochter nicht
einkommensmindernd.
Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus (1/7) sind danach von August bis November
2005 monatlich 1.305 EUR (1.659 - 136 = 1.523 x 6/7) sowie für Dezember 2005
1.530 EUR (1.921 - 136 = 1.785 x 6/7) in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
2. Einkommen der Klägerin
Die Klägerin, die beim xxx. beschäftigt ist, erzielte nach der
Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 ein Bruttoeinkommen von 30.577,59 EUR,
das um Steuern und Sozialabgaben auf 18.717,19 EUR bzw. monatlich rund 1.560 EUR
zu reduzieren ist. Für berufsbedingte Aufwendungen sind pauschalierte 78 EUR,
für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen 4 EUR und als
Beitrag zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitere 32 EUR in Abzug
zu bringen.
Die Einkommensteuererstattung gemäß Bescheid vom 6. Juni 2005 ist mit rund 123
EUR (1.472,48 : 12) monatlich zu berücksichtigen. Die Klägerin kann sich nicht
darauf berufen, dass die Steuererstattung auf außergewöhnlichen Belastungen (§
33 EStG) infolge der Scheidungskosten beruhe, die sie dem Beklagten
unterhaltsrechtlich nicht entgegen halte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Steuervorteil, der auf Belastungen beruht, die
unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden, nicht in die
Unterhaltsberechnung einzustellen (vgl. FamRZ 1987, 36, 37; 2005, 1159, 1161).
Vorliegend ist die Steuererstattung jedoch deswegen in voller Höhe zu
berücksichtigen, weil die Klägerin dem Beklagten die Scheidungskosten dadurch
entgegenhält, dass sich durch diese ihr Vermögen von 53.000 EUR reduziert habe.
Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag im Berufungsrechtszug monatliche
Zinseinkünfte in 2005 von rund 41 EUR (225 + 263 = 488 : 12) sowie in 2006 von
rund 49 EUR (353,20 + 264,52 - 25 = 592,72 : 12) erzielt, hingegen ist das
Vermögen ab 2007 bis aus einen Restbetrag von 6.000 EUR verbraucht, aus dem
keine Zinseinkünfte mehr resultierten.
Von den tatsächlichen Kapitaleinkünften ist nach Auffassung des Senats
auszugehen. Der Klägerin sind weitergehende Zinseinkünfte nicht zuzurechnen,
weil sie den an sie aus dem Verkaufserlös gezahlten Zugewinnausgleichsbetrag von
53.000 EUR bis auf einen Restbetrag von 6.000 EUR im Wesentlichen verbraucht
hat.
Die Klägerin hat nach ihrer mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung,
die sie durch entsprechende Nachweise mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007
belegt hat, für Gerichts und Rechtsanwaltskosten, zahnärztliche
Behandlungskosten, die Rückzahlung eines Privatdarlehens, für die Anschaffung
von Hausrat sowie eines Pkw und für Geschenke und Darlehen an ihre Kinder
verbraucht. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Surrogat eines eheprägenden Wohnvorteils ist der Senat
der Auffassung, dass nicht nur zwingend erforderliche und notwendige
Anschaffungen der Klägerin als unterhaltsrechtlich beachtlich anzusehen sind.
Wenn es dem Unterhaltspflichtigen gestattet ist, Vermögen für den Erwerb eines
Hauses zu verwenden, ohne dass ein rechnerischer Wohnvorteil verbleibt, ist die
Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten zur gewinnbringenden Anlage ihres
Vermögens dahingehend einzuschränken, dass Ausgaben, die nicht
unterhaltsrechtlich leichtfertig, mutwillig oder in Benachteiligungsabsicht
erfolgten, anzuerkennen sind. Erst wenn die Klägerin durch den Verbrauch des
Geldes ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hätte (§ 1579 Nr. 3 BGB),
kommen fiktive Zinseinkünfte in Betracht (ebenso Gerhardt in: Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 392 zu §
1). Dies kann der Senat nicht feststellen. Die Kosten des Scheidungsverfahrens
sowie die Behandlungskosten stellen notwendige bzw. unumgängliche Aufwendungen
dar. Wie der Erwerb des Hauses durch den Beklagten sind die Anschaffung eines
Renault Clio durch die Klägerin zum Preis von rund 14.800 EUR, von Hausrat oder
Geschenke bzw. die Hingabe von Darlehen an die Kinder der Parteien
unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus dem ab Januar 2007 verbliebenen Betrag von rund 6.000 EUR kann die Klägerin
nennenswerte Kapitaleinkünfte nicht erzielen.
Der Senat berücksichtigt die Zinseinkünfte als Surrogat des Wohnvorteils im Wege
der Differenzmethode. Zwar stellen Zinseinkünfte aus Vermögen, das im Wege des
Zugewinnausgleichs erworben wurde, grundsätzlich nicht prägende Einkünfte dar,
weil sie allein auf der Trennung beruhen (vgl. BGH FamRZ 1986, 437, 439).
Zinseinkünfte sind jedoch dann als Surrogat zu berücksichtigen, wenn sie aus dem
Verkaufserlös eines gemeinsam genutzten Hauses hervorgehen (vgl. BGH FamRZ 2001,
986, 991; 1140, 1143). Fallen Verkaufserlös und Zugewinnausgleich zusammen, soll
hinsichtlich der Zinseinkünfte anteilig differenziert werden (Gerhardt in:
Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6.
Aufl., Rn. 395 zu § 1). Auf welcher Grundlage die Parteien den Betrag von 53.000
EUR errechnet haben, wurde von beiden Parteien nicht vorgetragen. Da vorliegend
der bedarfsprägende Nutzungsvorteil einerseits sowie der einen Zugewinnausgleich
begründende Vermögensgegenstand im früheren Haus des Beklagten zusammenfallen,
hält der Senat die Anwendung der Differenzmethode für gerechtfertigt.
Danach verfügte die Klägerin für die Zeit von August bis Dezember 2005 über
Einkünfte von 1.610 EUR (1.560 - 78 - 4 - 32 + 123 + 41), die um den - auf die
Erwerbseinkünfte bezogenen - Erwerbstätigenbonus (1/7) auf 1.385 EUR zu
reduzieren sind.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit bis
November 2005 nicht, weil sie über höhere Einkünfte als der Beklagte verfügt.
Für Dezember 2005 errechnet sich aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte
von 145 EUR (1.530 - 1.385) ein Bedarf der Klägerin von 73 EUR.
In dieser Höhe ist der Beklagte unterhaltsrechtlich leistungsfähig, ohne das -
unter Berücksichtigung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung für seine
Adoptivtochter mit einem Tabellensatz von 393 EUR - der gegenüber der Klägerin
bestehende Selbstbehalt gefährdet ist.
3. Unterhalt für 2006
Aus der Verdienstbescheinigung des Beklagten für Dezember 2006 ergibt sich ein
Bruttoeinkommen von 49.582,94 EUR, das um (fiktive) Steuern und Sozialabgaben
(6.882,72 EUR für Kranken und Pflegeversicherung) sowie unter Berücksichtigung
des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken und Pflegeversicherung von 3.249 EUR auf
einen Betrag von 25.115,67 EUR bzw. monatlich 2.093 EUR zu reduzieren ist. Für
berufsbedingte Aufwendungen sind 105 EUR, für abgabenbereinigte
Arbeitgeberleistungen 3 EUR sowie für die VBLBeiträge zur 54 EUR in Abzug zu
bringen.
Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 24. April 2006 haben der Beklagte und seine
Ehefrau eine Nachzahlung von 572,64 EUR zu erbringen. Nach dem Verhältnis der
sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Bruttoeinkünfte der Eheleute entfällt
hiervon auf Beklagten ein Anteil von 442 EUR (573 x 50.973/67.658), der mit
monatlich 36 EUR abzusetzen ist.
Danach ergibt sich ein Monatsbetrag von 1.895 EUR (2.093 - 105 - 3 - 54 - 36),
der um den Erwerbstätigenbonus auf 1.624 EUR zu reduzieren ist.
Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2006 erzielte die Klägerin ein
Bruttoeinkommen von 29.390,79 EUR, das um Steuern und Sozialabgaben auf 17.759
EUR bzw. 1.480 EUR netto zu reduzieren ist. Hiervon sind berufsbedingte
Aufwendungen mit 74 EUR, abgabenbereinigte Arbeitgeberleistungen mit 4 EUR sowie
Beiträgen an die VBL mit 32 EUR abzusetzen. Aus dem Einkommensteuerbescheid vom
30. März 2006 für das Jahr 2005 ergibt sich eine Erstattung von 1.029,28 EUR,
die aus den vorgenannten Gründen mit monatlich 86 EUR in die Berechnung
einzustellen ist. Weiterhin sind die Zinseinkünfte mit 49 EUR zu
berücksichtigen. Nach Abzug des - auf die Erwerbseinkünfte bezogenen -
Erwerbstätigenbonus (1/7) verfügte die Klägerin daher über Einkünfte von 1.297
EUR (1.480 - 74 - 4 - 32 + 86 + 49 = 1.505).
Aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von 327 EUR (1.624 - 1.297)
ergibt sich für Januar bis Dezember 2006 ein Bedarf der Klägerin von 164 EUR,
den der Beklagten ebenfalls ohne Gefährdung seines Selbstbehalts erbringen kann.
4. Unterhalt für 2007
Für die Zeit ab Januar 2007 kann das Bruttoeinkommen des Beklagten mit dem
Vorjahreswert fortgeschrieben werden. Da sich die Beiträge zur Kranken und
Pflegeversicherung auf monatlich 594,94 EUR erhöht haben und der
Arbeitgeberzuschuss mit monatlich 281,44 EUR gegen zu rechnen ist, kann von
einem monatlichen Nettobetrag von rund 2.082 EUR ausgegangen werden. Dass der
Beklagte und seine Frau auch in 2007 eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer
werden erbringen müssen, kann der Senat nicht feststellen. Nach Abzug der
berufsbedingten Aufwendungen, der abgabenbereinigten vermögenswirksamen
Arbeitgeberleistungen sowie der VBL-Beiträge lässt sich ein Betrag von 1.921 EUR
(2.082 - 104 - 3 - 54) bzw. um den Erwerbstätigenbonus reduziert von 1.647 EUR
darstellen.
Die im Übrigen fortzuschreibenden Einkünfte der Klägerin sind ab Januar 2007
nicht mehr um (fiktive) Zinseinkünfte zu erhöhen. Ebenso wenig kann der Senat
feststellen, dass die Klägerin eine Einkommensteuererstattung erhalten wird, so
dass von einem Einkommen von 1.370 EUR (1.480 - 74 - 4 - 32) ausgegangen werden
kann, das um den Erwerbstätigenbonus auf 1.174 zu reduzieren ist.
Aus der Einkommensdifferenz von 473 EUR folgt ein Bedarf der Klägerin von 237
EUR monatlich.
5.
Der Beklagte befindet sich in Höhe der geschuldeten Beträge in Verzug. Zwar
konnte das Schreiben vom 19. August 2005, mit dem er zur Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde, Verzug i.S.v. §§ 1585 b Abs. 2, 286
Abs. 1 BGB nicht begründen, weil dieses eine eindeutige Aufforderung zur Zahlung
eines konkret bezifferten Betrages nicht enthält und in § 1585 b Abs. 2 BGB auf
die Regelung des § 1613 BGB nicht verwiesen wird. Der Beklagte befand sich
sowohl nach dem vorangegangenen Schreiben vom 20. August 2004, in dem er zur
Zahlung von monatlich 179,50 EUR aufgefordert worden war und dessen Wirkungen in
der Folge nicht beseitigt wurden (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 133 ff. zu §
6), als auch nach dem Schreiben vom 30. September 2005 mit einer
Unterhaltsforderung von 515 EUR in Verzug.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist daher gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
begründet.
6.
Der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 22. März 2007 gibt dem
Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156
ZPO).
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV. Revisionszulassung
Wegen der Rechtsfragen, ob die Unterhaltsverpflichtung für ein nach Rechtskraft
der Ehescheidung adoptiertes Kind die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien
gemäß § 1578 Abs. 1 BGB prägt und in welcher Weise die Surrogate eines
eheprägenden Wohnvorteils zu berücksichtigen sind, ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Revision zuzulassen, weil zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich erscheint.