Unterhaltspflicht – Übergang auf Erben und Abänderungsklage
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 2 UF 58/06
Urteil vom
27.10.2006
In der Familiensache wegen Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt
nach dem Ehegesetz hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2006
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 24. Februar 2006 geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage der Beklagten wird der gerichtlich protokollierte
Vergleich vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68 Landgericht Frankenthal (Pfalz))
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt
zu zahlen:
a) Zeitraum Mai 2003 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 110,00 EUR;
b) Zeitraum ab Januar 2005 monatlich 134,00 EUR.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Der Beklagten wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass
des A... R... vorbehalten.
Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahren hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3
zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, Jahrgang 1939, ist die geschiedene Ehefrau des Vaters der
Beklagten, A... R..., der am ... verstorben ist.
Die Beklagte entstammt der zweiten Ehe ihres Vaters. Sie beerbte ihren Vater im
Wege der gesetzlichen Erbfolge zu einem Drittel; weitere Miterben zu ebenfalls
je einem Drittel sind die beiden Kinder P... R..., geboren am ..., und U...
R..., geboren am ..., die der ersten Ehe des Vaters mit der Klägerin entstammen.
Die am ... geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Vater der Beklagten wurde mit
Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68)
geschieden. Im Tenor des Urteils wurde festgestellt, dass der Beklagte an der
Scheidung schuld ist.
Anlässlich der Scheidung schlossen die Eheleute am 12. März 1969 einen
gerichtlich protokollierten Vergleich, der in Ziffer 3. und Ziffer 5. wie folgt
lautet:
"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente in Höhe von DM
300,-- zu bezahlen.
Dieser Betrag wird auch dann bezahlt, wenn die Klägerin eigenes Einkommen hat.
Sollte dieses Einkommen den Betrag von monatlich netto DM 600,-- übersteigen,
ist der Beklagte berechtigt, seine Unterhaltszahlung um den Betrag zu kürzen,
der den Betrag von netto DM 600,-- übersteigt.
Die Klägerin verpflichtet sich, auf Wunsch dem Beklagten Auskünfte über ihre
Bezüge zu erteilen.
Der Beklagte verzichtet auf die Rechte aus § 323 ZPO, falls er sich wieder
verheiraten und aus der neuen Ehe ein Kind hervorgehen sollte.
Ungeachtet dessen bleibt jedem Ehegatten das Recht gemäß § 323 ZPO bestehen,
wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern sollten."
Der Vater der Beklagten zahlte die Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 300,--
DM oder 153,39 EUR bis zu seinem Tod an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten Zahlung
von Unterhalt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Abänderung des gerichtlich protokollierten
Vergleichs vom 12. März 1969 (Az. 7 R 300/68 LG Frankenthal (Pfalz)) dahin
begehrt, dass die Beklagte ab dem Monat Februar 2005 nachehelichen Unterhalt in
Höhe von monatlich 265,83 EUR an sie zu zahlen hat. Außerdem hat sie für die
Monate Dezember 2004 und Januar 2005 Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe
von insgesamt 531,67 EUR verlangt.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat im Wege der
Widerklage Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 12. März
1969 dahin begehrt, dass sie keinen Unterhalt schuldet und die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat die Beklagte mit
Urteil vom 24. Februar 2006 verurteilt, ab dem Monat Dezember 2004 Unterhalt in
Höhe von monatlich 419,00 EUR zu zahlen.
Die Widerklage der Beklagten hat das Familiengericht abgewiesen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen (Bl. 169 bis 173 d.A.).
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten, mit der diese beantragt,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen und auf ihre
Widerklage den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 12. März 1969 (Az. 7 R
300/68 LG Frankenthal (Pfalz)) dahin abzuändern, dass der Klägerin ab dem 1. Mai
2003 kein Unterhalt zusteht.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte erhebt folgende Einwendungen gegen das Urteil:
- Die Abänderungsklage des § 323 ZPO sei die richtige Klageart,
- die Abänderungsklage der Klägerin sei nicht schlüssig, weil die Grundlagen des
gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 12. März 1969 nicht dargetan seien,
- die Einkünfte des Erblassers als selbständiger Fahrlehrer seien ab dem Monat
Juli 2001 überobligatorischer Natur, weil er seit diesem Zeitpunkt bereits Rente
bezogen habe,
- die ehelichen Verhältnisse im Sinne von § 58 EheG seien nicht von Einkünften
aus Vermietung und Kapital geprägt gewesen und müssten daher unberücksichtigt
bleiben,
- der Wohnbedarf der Klägerin sei gedeckt, da sie keine Miete zu entrichten
habe.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf ihre beschränkte Erbenhaftung im Sinne
des § 780 ZPO.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Familiengerichts als zutreffend.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil
sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Zur richtigen Klageart und zum Anspruchsgrund
a) Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Familiengericht die von der Klägerin
erhobene Abänderungsklage im Sinne von § 323 ZPO in eine Erstklage umgedeutet
hat.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändert sich durch den Erbfall die
Rechtsnatur der auf den Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB - oder dem gleich
lautenden § 70 Abs. 1 EheG - übergegangenen Unterhaltspflicht nicht (siehe BGH
NJW 2004, 2896 = BGH FamRZ 2004, 1546). Diesem materiell-rechtlichen Grundsatz
entspricht es, dass ein gegen den Erblasser bestehender Unterhaltstitel nach §
727 ZPO auf den Erben umgeschrieben werden kann. Weitere prozessuale Folge ist,
dass im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung
maßgeblichen Umstände sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der für den
nachehelichen Unterhalt haftende Erbe auf die Abänderungsklage des § 323 ZPO zu
verweisen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem abzuändernden Titel - wie
hier der Fall - um einen gerichtlich protokollierten Unterhaltsvergleich
handelt, der die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestaltet und
konkretisiert (vgl. BGH aaO).
b) Die Ehe der Klägerin ist vor dem 1. Juli 1977 und damit vor Inkrafttreten des
1. EheRG geschieden worden. Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG
bestimmen sich deshalb die Unterhaltsansprüche weiterhin nach dem bisher
geltenden Recht.
Da die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes der Klägerin geschieden wurde,
stand der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gemäß § 58 Abs. 1 EheG zu. Dieser -
gesetzliche - Unterhaltsanspruch wurde durch den am 12. März 1969 anlässlich der
Ehescheidung gerichtlich protokollierten Vergleich ausgestaltet und tituliert
und ist gemäß § 70 Abs. 1 EheG auf die Kinder des Erblassers als dessen
(gesetzliche) Erben als Nachlassverbindlichkeit übergegangen (siehe hierzu auch
BGH FamRZ 1985, 164, 165).
Gemäß § 2058 BGB haften alle drei Erben für diese Nachlassverbindlichkeit als
Gesamtschuldner; die Klägerin ist daher rechtlich nicht gehindert, allein die
Beklagte prozessual in Anspruch zu nehmen (siehe hierzu Edenhofer in Palandt/BGB,
65. Aufl. Rdnr. 2 zu § 2058, Stichwort "Gesamtschuldklage"; Vollkommer in
Zöller, ZPO 25. Aufl. Rdnr. 17 zu § 62 m.w.N.).
Die Beklagte als Miterbin zu einem Drittel ist ihrerseits - umgekehrt -
prozessual berechtigt, bezüglich dieser Nachlassverbindlichkeit allein
Abänderungsklage zu erheben (vgl. Edenhofer aaO, Rdnr. 6 zu § 2039 BGB m.w.N.,
insbesondere zur negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer
Nachlassschuld).
2. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten erachtet der Senat die Abänderungsklage
der Klägerin auch als schlüssig, obwohl diese zu den Grundlagen der gerichtlich
protokollierten Unterhaltsvereinbarung vom 12. März 1969 keinen näheren Vortrag
mehr zu halten vermochte.
Bei einem Prozessvergleich erfolgt eine Abänderung nicht nach Maßgabe des § 323
Abs. 1 ZPO, sondern nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der
Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB.
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als
dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen
seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene
Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach
Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden
Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundlagen allerdings so tiefgreifend
geändert, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein
hinreichender Anhaltspunkt zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die
Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar
gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle
einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (siehe hierzu BGH FamRZ 2001, 1140, 1142).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die notarielle Unterhaltsvereinbarung der Parteien liegt - gerechnet ab dem
Abänderungszeitpunkt - rd. 34 Jahre zurück; der damalige Parteiwille wurde nicht
schriftlich festgehalten. Zwischenzeitlich sind tiefgreifende Änderungen wie
Wegfall der Kindesbetreuung, Eintritt der geschiedenen Ehegatten ins Rentenalter
und Tod des Unterhaltsschuldners eingetreten, so dass dem damaligen Parteiwillen
ohnehin kein zuverlässiger Anhalt für eine etwaig gewünschte Anpassung mehr
entnommen werden kann.
Es ist daher eine Erstfestsetzung vorzunehmen, die allerdings noch feststellbare
Elemente für die Willensbildung der Parteien zu berücksichtigen hat (vgl. BGH
FamRZ 2001 aaO; siehe auch BGH FamRZ 1994, 696, 697).
b) Gemäß § 58 Abs. 1 EheG ist der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
angemessene Unterhalt zu gewähren; dieser Begriff entspricht demjenigen der
ehelichen Lebensverhältnisse des § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1987, 257,
259; BGH FamRZ 2006, 317, 320).
Eheprägend waren die Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus seiner Tätigkeit als
selbständiger Fahrlehrer sowie dessen Renteneinkünfte als Surrogat früherer
Arbeitstätigkeit.
Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er zum
Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsschuldners diesem gegenüber bestanden hat,
ist zu dessen Gunsten das sog. Anreizzehntel von den Erwerbseinkünften
abzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat die Erwerbseinkünfte des
Unterhaltsschuldners, die dieser nach seinem Eintritt ins Rentenalter ab Juli
2001 weiterhin erzielte, nicht als überobligatorisch an, weil die Beibehaltung
selbständiger Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze durchaus
üblich ist; gesundheitliche Beeinträchtigungen ihres Vaters hat die Beklagte
nicht dargetan.
Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und
Verpachtung sind dagegen nicht als eheprägend anzusehen, nachdem die Beklagte im
Einzelnen dargelegt hat, dass solche Einkünfte erst während der zweiten Ehe des
Unterhaltsschuldners mit ihrer Mutter erzielt worden sind. Aus dem - nicht
nachgelassenen - Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2006 ergibt sich im
Übrigen, dass die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend ist.
Eheprägend waren schließlich die von der Klägerin erzielten Renteneinkünfte als
Surrogat früherer Arbeitstätigkeit.
Die Klägerin lebt - wie zwischen den Parteien unstreitig - mietfrei im Haus
ihrer Tochter in ..... Sie bewohnt - so ihre Darstellung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 6. Oktober 2006, der die Beklagte nicht
entgegengetreten ist - eine 50 m² große Einzimmerwohnung mit Küche und Dusche.
Den daraus resultierenden Vorteil mietfreien Wohnens bemisst der Senat gemäß §
287 ZPO auf monatlich 250,00 EUR.
Diesen Wohnvorteil hat sich die Klägerin - weil nicht eheprägend - allein auf
der Ebene der Bedürftigkeit anrechnen zu lassen.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende
Unterhaltsberechnung:
Einkommen des Beklagten
Grundlage:
Einkommenssteuerbescheide für die jeweiligen Jahre
|2000|2001|2002
selbständige Tätigkeit|52 492,00 DM|56 362,00 DM|16 297,00 EUR
Rente||5 072,00 DM|5 243,00 EUR
./. EinkSt (errechnet ohne Einkünfte aus VuV, KAP)|- 7 685,00 DM|- 8 570,00 DM|-
833,00 EUR
./. Soli|- 104,11 DM|- 94,00 DM|
./. Versicherungen|- 11 303,00 DM|- 11 551,00 DM|- 5 670,00 EUR
bleiben|33 399,89 DM|41 219,00 DM|15 037,00 EUR
./. 1/10|- 3 339,99 DM||
./. 1/10 anteilig||- 3 781,60 DM|- 1 137,69 EUR
bleiben|30 059,90 DM|37 437,40 DM|13 899,31 EUR
in EURO|15 369,38 EUR|19 141,44 EUR|13 899,31 EUR
zusammen|48 410,13 EUR||
verteilt auf 36 Monate|344,73 EUR||
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin:
|bis 12/04|ab 01/05
Einkommen Beklagter|1 344,73 EUR|1 344,73 EUR
Renteneinkünfte Klägerin|625,59 EUR|577,21 EUR
zusammen|1 970,32 EUR|1 921,94 EUR
davon 1/12|985,16 EUR|960,97 EUR
./. eigenes Einkommen|- 625,59 EUR|- 577,21 EUR
./. Wohnvorteil|- 250,00 EUR|- 250,00 EUR
bleiben|109,57 EUR|133,76 EUR
|gerundet: 110,00 EUR|gerundet: 134,00 EUR
3. Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass die Abänderungsklage der Klägerin -
im zweiten Rechtszug erweitert auf den ihr vom Familiengericht entgegen § 308
Abs. 1 ZPO zugesprochenen Unterhaltsbetrag von monatlich 419,00 EUR ab Dezember
2004 - unbegründet ist, während die Abänderungswiderklage der Beklagten
teilweise Erfolg hat.
Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO steht hier einer Abänderung schon ab dem
Monat Mai 2003 nicht entgegen.
4. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO kann als Einrede
in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22.
Aufl. Rdnr. 5 zu § 780; Stöber in Zöller, ZPO 25. Aufl. Rdnr. 10 zu § 780).
Der Vorbehalt wird ohne Prüfung ausgesprochen, ob dem Erben noch die
Haftungsbeschränkung möglich ist (siehe Stöber aaO Rdnr. 11 zu § 780 ZPO).
5. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2006 bietet dem Senat keinen
Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, weil
er neues entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthält und darüber hinaus
die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung nicht vorliegen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 14
863,55 EUR (Klage: 7 961,00 EUR; Widerklage: 6 902,55 EUR) festgesetzt.