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Unterhaltspflichtverletzung – Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
OLG Koblenz
Az: 1 Ss 59/05
Beschluss vom
04.04.2005
In der Strafsache wegen Verletzung
der Unterhaltspflicht hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 4.
April 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Trier vom 3. November 2004 mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen "tateinheitlicher Verletzung
der Unterhaltspflicht in zwei Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
Seine dagegen eingelegte Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Monaten verurteilt worden ist. In der Berufungshauptverhandlung hatte die
Strafkammer das Verfahren auf Antrag der Staatanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2
StPO auf den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung in den Monaten Mai bis
August 2003 (statt wie ursprünglich angeklagt Mai bis September 2003)
beschränkt.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
dessen Aufhebung begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1.
Der Angeklagte ist Vater zweier aus seiner geschiedenen Ehe stammender
minderjähriger Kinder, die bei ihrer Mutter leben. Unterhaltspflichtig soll er
nach Ansicht der Strafkammer aufgrund eines vor dem Familiengericht
geschlossenen Vergleichs sein, in dem er sich verpflichtet hatte, ab Mai 2001
100 % des Regelunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der
Regelbetragsverordnung für jedes der Kinder zu zahlen. Daraus hat das
Landgericht eine Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten in Höhe von 241 ¤
monatlich für jedes der beiden Kinder im Tatzeitraum abgeleitet. Nach ihren
weiteren Feststellungen leistete der Angeklagte seinen Kindern in der Folgezeit,
insbesondere von Mai bis September 2003, keinen Unterhalt. Von Mai bis Oktober
2003 soll der Angeklagte, der zeitweise bei einer Baumschule beschäftigt war,
folgende Einkünfte erzielt haben:
Monat - Einkunftsart - Betrag in
Euro - gesamt in Euro
Mai 2003 - Nettoarbeitslohn für 96 Std. (UA S. 6) bzw.
104 Std. (UA S. 5) - 868,66 -
868,66
Juni 2003 - Nettoarbeitslohn für 168 Std.
- 863,95 - 863,95
Juli 2003 - Nettoarbeitslohn für 184 Std.
- 1.149,65 - 1.149,65
August 2003 - Nettoarbeitslohn für 88 Std.
- 555,98 - 673,26
Arbeitslosenhilfe 16.8.-31.8.03 - 117,28
September 2003 - Arbeitslosenhilfe 1.9.-30.9.03
- 410,08 - 410,08
Oktober 2003 - Nettoarbeitslohn für 40 Std.
- 233,83 - 614,99 -
Arbeitslosenhilfe 1.10.-26.10.03 - 381,16
Die Strafkammer ist von einem monatlichen notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen Kindern von 730 Euro für
Nichterwerbstätige und 840 Euro für Erwerbstätige nach
der Düsseldorfer Tabelle und für den Monat Mai 2003 wegen der
Teilzeitbeschäftigung von 790 ¤ ausgegangen. Daraus hat die Strafkammer folgende
Leistungsfähigkeit errechnet:
Monat - Betrag in Euro
Mai 2003 - 78,66
Juni 2003 - 23,95
Juli 2003 - 309,65
August 2003 - 0,00
September 2003 - 0,00
Berufsbedingte Aufwendungen hat die Strafkammer nicht in Abzug gebracht, weil
der Angeklagte sich auf solche nicht berufen hatte.
2.
Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Verletzung der
Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB nicht.
a) Die Strafkammer ist schon von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen,
indem sie die Unterhaltspflicht des Angeklagten aus dem vor dem Familiengericht
abgeschlossenen Unterhaltsvergleich abgeleitet hat, der lediglich einen
vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet.
Der Tatbestand des § 170 StGB setzt aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des
Täters im Sinne des Bürgerlichen Rechts voraus (BGHSt 12, 166; 26, 111), die der
Strafrichter im übrigen ohne Bindung an zivilgerichtliche Erkenntnisse
eigenverantwortlich festzustellen hat (OLG Hamm ZFE 2003, 188; BayObLGSt 2002,
71; 1967, 1; StV 2001, 349; OLG Celle StV 2001, 349; OLG Düsseldorf StV 1991,
68; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 170 Rdn. 3, 6). Die Entscheidung ist
nach materiellem Unterhaltsrecht zu treffen.
Sie besteht nach Bürgerlichem Recht grundsätzlich nur bei Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners (vgl. insbes. §§ 1603, 1581 BGB; BGHZ 111, 194;
Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. § 1603 Rdn. 33). Diese ist daher kein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB (so aber KG, Beschluss 1 Ss
129/00 v. 5.6.2000, juris Nr. KORE418632000; BayObLGSt 1999, 56; 1988, 92; OLG
Hamm NStZ-RR 1998, 208; OLG Zweibrücken StV 1986, 531; OLG Köln NJW 1981, 63;
Senat GA 1975, 28, woran nicht länger festgehalten wird), sondern - ebenso wie
die Bedürftigkeit des Berechtigten - ein vom Strafrichter selbständig zu
beurteilendes Element des gesetzlichen Merkmals der Unterhaltspflicht (BayObLGSt
2002, 71; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 170 Rdn. 20; Günther in:
SK, StGB, § 170 Rdn. 26). Auch im Rahmen der gegenüber der gesetzlichen Regel
des § 1603 Abs. 1 BGB erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB, wie
sie insbesondere für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten
Kindern gilt, wird kein gesetzlicher Mindestunterhalt geschuldet (Palandt-Diederichsen
aaO Rdn. 57). Auch die erweiterte Unterhaltspflicht besteht nur bei
Sicherstellung des notwendigen Eigenbedarfs (im Gegensatz zum angemessenen
eigenen Unterhalt i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB), wobei den Unterhaltsschuldner aber
gesteigerte Pflichten zum Einsatz des Vermögensstamms und zur Erwerbstätigkeit
treffen (vgl. dazu Palandt-Diederichsen aaO Rdn. 58, 59). Die Verletzung der
Erwerbsobliegenheit führt regelmäßig zur Fiktion entsprechenden Einkommens (Palandt-Diederichsen
aaO Rdn. 34 f., 58).
b) Die Strafkammer ist allein aufgrund der Höhe der Einkünfte des Angeklagten in
den Monaten Mai - Juli 2003 von dessen Leistungsfähigkeit in der festgestellten
Höhe ausgegangen. Das ist rechtsfehlerhaft.
aa) Bei der Ermittlung des die Berechnungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit
bildenden unterhaltsrechtlichen Einkommens ist für abhängig Beschäftigte
grundsätzlich vom Bruttojahreseinkommen einschließlich Weihnachts- und
Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen auszugehen (vgl. 1.1 der
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts
Koblenz, Stand 1.7.2003, die mit wenigen Abweichungen mit den von den
Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegebenen
übereinstimmen). Bei Selbständigen ist sogar vom durchschnittlichen Gewinn
während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei
aufeinanderfolgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen (1.5
dieser Leitlinien; Palandt-Diederichsen aaO Rdn. 14; BGH NJW 1985, 909). Denn
bei Einkünften in wechselnder Höhe können die durchschnittlichen Verhältnisse
zuverlässig nur durch Erfassung der Einkünfte aus einem längeren Zeitraum
beurteilt werden (BGH FamRZ 1983, 680, 681). Dementsprechend ist in der
familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei abhängig
Beschäftigten mit schwankenden Bezügen grundsätzlich das über einen längeren
Zeitraum erzielte Durchschnittseinkommen die Beurteilungsgrundlage für die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bildet (BGH NJW 1984, 1614; OLG
Stuttgart DAVorm 1990, 151; OLG Jena FamRZ 1997, 1102: in der Regel ein etwa ein
Jahr umfassendes monatliches Durchschnittseinkommen; OLG Zweibrücken FamRZ 2000,
112: jedenfalls bei berufstypischen Ausfällen der Erwerbsmöglichkeit im
Baugewerbe [Schlechtwettergeld]; s.a. Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 12).
bb) Demgegenüber lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen
Strafrechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur Durchschnittsberechnungen
für einen größeren Zeitraum ab und verlangt die Feststellung der
Leistungsfähigkeit für jeden einzelnen Zeitabschnitt (OLG Celle StV 2001, 349;
BayObLG NStE Nr. 4 zu § 170b StGB; FamRZ 1958, 284; OLG Köln NJW 1962, 1517;
Schönke/Schröder-Lenckner aaO Rdn. 22 m.w.N.; unklar KG, Beschluss (4) 1 Ss
129/00 v. 5.6.2000, juris Nr. KORE418632000, das die Leistungsfähigkeit zwar
nach einem größeren Zeitraum beurteilen will, Durchschnittsberechnungen aber
ablehnt). Aber auch nach dieser Auffassung genügt die isolierte Betrachtung
einzelner Monate mit Einkünften jenseits der Selbstbehaltgrenze nicht. Es ist
anerkannt, dass nach Zeiten unzureichender, d.h. nicht bedarfsdeckender
Einkünfte (Arbeitslosigkeit, längerer Krankheit oder Strafhaft) möglicherweise
zunächst ein gewisser Nachholbedarf besteht (OLG Oldenburg FamRZ 2000,1254; OLG
Schleswig StV 1985, 110; OLGSt § 170b Nr. 4; OLG Koblenz GA 1975, 28; OLG Köln
NJW 1953, 1117; NJW 1962, 1527 und 1630; OLG Bremen JR 1961, 226; Schönke/Schröder-Lenckner
aaO Rdn. 21a; LK-Dippel, StGB, 11. Aufl., § 170 Rdn. 40, 42; Lackner/Kühl, StGB,
24. Aufl., § 170 Rdn. 8), der den Selbstbehalt aus den Folgebezügen erhöhen
kann.
cc) Der Senat schließt sich der herrschenden familiengerichtlichen
Rechtsauffassung an, wonach die Leistungsfähigkeit bei wechselnden
Einkommenshöhen regelmäßig nur auf der Grundlage des über einen größeren
Zeitraum erzielten Durchschnittseinkommens beurteilt werden kann (so auch
BayObLGSt 2002, 71 in einem Fall freiberuflicher bzw. selbständiger gewerblicher
Tätigkeit). Das gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für abhängig
Beschäftigte. Auch ihr Einkommen unterliegt - selbst ohne Unterbrechungen durch
längere Krankheit oder Arbeitslosigkeit - Schwankungen etwa durch
Sonderzuwendungen, Kurzarbeit oder Überstunden. Welche längere Zeitspanne bei
der Ermittlung des Durchschnittseinkommens in Ansatz zu bringen ist, kann nur
auf der Grundlage der Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Sie wird
insbesondere durch die Häufigkeit der Schwankungen, die bisherige Frequenz ihrer
Wiederkehr und die übersehbare künftige Entwicklung des Einkommens (z.B.
fehlender Anhalt für erneut drohende Arbeitslosigkeit) beeinflusst.
Die Maßgeblichkeit des über einen längeren Zeitraum erzielten
Durchschnittsseinkommens bedeutet aber nicht, dass sich der Tatrichter künftig
mit der Feststellung des Durchschnittseinkommens begnügen dürfte.
Selbstverständlich hat er, um dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung zu
ermöglichen, die Einkommensverhältnisse für jeden Monat des Tatzeitraums
darzulegen und auch mitzuteilen, was Ursache für einen etwaigen
Einkommensrückgang oder -ausfall ist (z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Angeklagten oder von ihm selbst herbeigeführte Reduzierung des
Arbeitsumfangs).
dd) Sowohl nach der Rechtsauffassung des Senats als auch nach der Gegenmeinung
durfte sich die Strafkammer nicht mit der Mitteilung der Bezüge des Angeklagten
im Tatzeitraum und einigen Folgemonaten begnügen. Sie hätte auch Feststellungen
über Art und Höhe seiner vorangegangenen Bezüge machen müssen. Ohne diese
Angaben kann weder ein Durchschnittsverdienst ermittelt, noch beurteilt werden,
ob und in welcher Höhe dem Angeklagten wegen etwaiger Arbeitslosigkeit oder
(unverschuldeter) bloßer Teilzeitbeschäftigung ein Nachholbedarf zuzubilligen
wäre.
c) In dem angefochtenen Urteil fehlt außerdem jedwede Feststellung zur
Bedürftigkeit der Kinder. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Bedürftigkeit gemäß
§ 1602 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist (OLG
Düsseldorf OLGSt § 170b StGB Nr. 11). Die Bedürftigkeit könnte insbesondere bei
Einkünften aus einem etwaigen Vermögen des Kindes entfallen (§ 1602 Abs. 2 BGB).
III.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten könnte sich auch aus fiktiven Einkünften
wegen Verletzung seiner Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit bzw.
zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ergeben (s. oben II.2.a.). Wegen der insoweit
geltenden Anforderungen an die Urteilsfeststellungen weist der Senat auf die
Entscheidung des BayObLG StV 1990, 552 hin.
In diesem Fall müssen auch zwingend Feststellungen über eine etwaige Begrenzung
(§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB) der erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
minderjährigen Kindern getroffen werden (BayObLG StV 2001, 348).
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