Unterhaltspflichtverletzung – Einkünfte und Vorteile aus Straftaten bleiben
außer Betracht
Kammergericht
Berlin
Az: (4) 1 Ss
288/05
Beschluss vom
06.02.2007
In der Strafsache wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 4. Strafsenat
des Kammergerichts in Berlin am 6. Februar 2007 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.
April 2005 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Verletzung der
Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das
Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen und unter Einbeziehung
einer rechtskräftigen Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten
und drei Wochen erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt (UA S. 5 ff):
Der Angeklagte ist der Vater des am 27. September 19. geborenen, vermögenslosen
K., der (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni 2002 bis Januar
2003 bei seiner Mutter lebte und auf deren Leistungen für seinen Lebensunterhalt
angewiesen war. Die Mutter erzielte als Krankenschwester ein monatliches
Einkommen in Höhe von 1.450,00 EUR netto, von dem sie unter anderem
Rückzahlungen auf einen älteren Kredit bestritt.
Von Mai 2002 bis Januar 2003 war der Angeklagte in dem Einzelhandelsgeschäft des
Zeugen M. als Verkäufer angestellt. Nach dem am 1. Mai 2002 geschlossenen
Arbeitsvertrag stand ihm ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 880,07 EUR zu.
Der Angeklagte hatte aus früherer erfolgloser Selbständigkeit unter anderem
gegenüber ehemaligen Lieferanten und dem Finanzamt Schulden in erheblicher Höhe,
ihm war die Gewerbeerlaubnis entzogen worden und er hatte mehrfach die
Versicherung an Eides Statt abgeben müssen. Im Tatzeitraum nahm er mehrfach
Barauszahlungen aus der Geschäftskasse an sich vor, einmal in Höhe 880,07 EUR,
im Übrigen "beispielsweise" in Höhe von 600,00 EUR, 1.350,00 EUR und 1.200,00
EUR. Darüber hinaus tätigte er weitere Entnahmen aus dem Geschäft des Zeugen M.
zu geschäftsfremden, eigennützigen Zwecken. So beglich er - trotz ausdrücklichen
Verbotes durch den Zeugen M - in mehreren Fällen Altschulden aus dem
Kassenbestand und wies in einem Fall eine Mitarbeiterin an, die Forderung eines
seiner Gläubiger ebenfalls daraus teilweise zu erfüllen. Im Mai 2002 zahlte er,
im Geschäft angetroffen, aus dem Kassenbestand zur Abwendung einer
Ersatzfreiheitsstrafe 2.791,65 EUR. Des Weiteren veranlasste er, dass das
Geschäftskonto zwischen Mitte Juli und Ende August 2002 durch die Einreichung
diverser Schecks mit einem Gesamtbetrag von etwa 20.000,00 EUR belastet wurde.
Er kaufte auf Geschäftskosten unter anderem einen Laptop, eine Video- und eine
Digitalkamera, die beide zur privaten Verwendung bestimmt waren, sowie einen
Motorroller, dessen Verwendung zu Geschäftszwecken "nicht unbedingt nahe" lag.
Darüber hinaus schaffte er verschiedene Waren aus dem Geschäft in seinen Keller
und gab sie auch später nicht wieder an den Zeugen M heraus. Seiner damaligen
Freundin schenkte er unter anderem den Laptop und Bargeld. Zudem führte er von
dem geschäftlichen Apparat private Telefonate vor allem mit der Freundin, als
diese sich in der Türkei aufhielt; in einem Monat verursachte er auf diese Weise
90 % der Telefonentgelte in Höhe von etwa 1.700,00 EUR. Insgesamt ergab sich bis
zum Dezember 2002 ein Fehlbestand in Höhe von 50.000,00 EUR, auf den der Zeuge
M. Einkommensteuer zu leisten hatte.
Das Landgericht hat, ausgehend von diesem Fehlbestand, für den Zeitraum von Juli
bis Dezember 2002 monatliche private Entnahmen des Angeklagten in Höhe von
4.000,00 bis 5.000,00 EUR als "wahrscheinlich" erachtet. Unter Zubilligung
"erheblicher Sicherheitsabschläge" zu Gunsten des Angeklagten ist es davon
ausgegangen, dass dieser monatliche Entnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR tätigte.
2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die ihnen zugrunde liegende
Beweiswürdigung sind frei von Rechtsfehlern. Sie können bestehen bleiben. Die
Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die monatlichen Entnahmen des
Angeklagten in Höhe von 1.500,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 170 Abs. 1
StGB gewertet und danach die Leistungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat,
halten jedoch der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit ist von den tatsächlich
vorhandenen Mitteln des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Dazu zählen neben
seinem Vermögen, soweit er darüber verfügen kann, und dessen Erträgen alle
sonstigen Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie
erzielt werden; von besonderer Bedeutung sind das Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (h.M., vgl. etwa Dippel in
Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 170 Rdnr. 40; Lenckner in Schönke/Schröder,
StGB 27. Aufl., § 170 Rdnr. 21 a; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 170 Rdnr. 8
a; jeweils m.w.Nachw.). Erfasst werden danach zwar auch aus unzumutbaren,
unsittlichen oder verbotenen Tätigkeiten erlangte Einkünfte oder Vorteile (h.M.,
vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1964, 477 [Prostituiertenlohn]; OLG Nürnberg EzFamR
aktuell 1997, 339 [Schwarzarbeit]; Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40;
Lenckner in Schönke/Schröder aaO Rdnr. 21 a; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl., Rdnr. 579). Ob die Erlangung
solcher Einkünfte oder Vorteile aus einer Straftat stets zum Ausschluss der
Anrechnung führt (vgl. Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40; Tröndle/Fischer
aaO Rdnr. 8 a) oder dies für einzelne Delikte wie etwa Steuerhinterziehung
anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Anrechnung
ist jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen mit dem Verbot, gegen das
der Erwerb verstößt, eine Aneignung oder Vermögensvermehrung unterbunden werden
soll, wie dies vor allem bei den Strafvorschriften zum Schutz von Eigentum oder
Vermögen der Fall ist (vgl. Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 8. Aufl.,
Rdnr. 501; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Rdnr. 616; Kalthoener/Büttner/Niepmann
aaO Rdnr. 579). Denn zum einen soll die Schädigung dieser Rechtsgüter niemandem,
also auch nicht dem Unterhaltsberechtigten, zum Vorteil gereichen (vgl. Heiß in
Heiß/Born aaO Rdnr. 616). Zum anderen lässt sich ein strafrechtlicher Vorwurf
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, er habe die aus solchen Straftaten
erlangten Einkünfte oder Vorteile, die den Tatopfern zustehen (§ 73 Abs. 1 Satz
2 StGB), nicht pflichtgemäß an den Unterhaltsberechtigten abgeführt, nicht
begründen (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 a). Darüber hinaus ergibt sich ein
Ausschluss der Anrechenbarkeit bereits aus § 261 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. Dippel
in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40; Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 a), wenn die
sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
Es hat zwar ausgeführt, dass die festgestellten Entnahmen des Angeklagten aus
Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen des Zeugen M. herrührten (UA S.
21), sie aber rechtsfehlerhaft mit illegalen Tätigkeiten und gegen den Staat
gerichteten Straftaten wie Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung gleichgesetzt.
Mit den vorstehend dargelegten, zum Ausschluss der Anrechenbarkeit führenden
Gründen hat es sich nicht auseinandergesetzt. Diese stehen im Übrigen auch der
Anwendung des Rechtsgedankens des § 40 AO, auf den das Landgericht seine
Auffassung ergänzend gestützt hat, entgegen. Abgesehen davon sind weder der
Einkommensbegriff im Unterhalts- und Abgabenrecht (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann
aaO Rdnrn. 688 f; Engler in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2000, § 1603 Rdnr.
12) noch die geschützten Rechtsgüter identisch. Dass der Schutz des
Unterhaltsberechtigten vor wirtschaftlicher Gefährdung ein ähnlich hohes
Rechtsgut wie die Sicherung des Steueraufkommens des Staates ist (UA S. 22),
vermag die vom Landgericht vorgenommene Erweiterung des unterhaltsrechtlichen
Einkommensbegriffes nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass nach § 170 Abs. 1 StGB zusätzlich die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bewahrt werden soll (vgl.
Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 7; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Rdnr.
1; Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 2; jeweils m.w.Nachw.).
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Das Landgericht hat zwar
hilfsweise ausgeführt, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 170 Abs. 1 StGB
läge auch dann vor, wenn er tatsächlich nur den monatlichen Nettolohn in Höhe
von 880,07 EUR erhalten hätte, weil sein Einkommen über dem Selbstbehalt gelegen
habe. Dieser habe im Tatzeitraum in Höhe von 775,00 EUR denjenigen
Unterhaltsberechtigten zugestanden, die - wie der Angeklagte - ihren Wohnsitz im
früheren Ostteil Berlins hatten. Es hat aber bei der Strafzumessung ausdrücklich
zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er "ein nicht unerhebliches
Einkommen deutlich über der Freigrenze hatte" (UA S. 23). Dieser Erwägung hat es
unzweifelhaft die festgestellten Entnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich
zugrunde gelegt. Denn es hat im Rahmen seiner Hilfserwägungen weiter ausgeführt,
dass das vertraglich vereinbarte Arbeitseinkommen nach Abzug eines
Pauschbetrages für (berufsbedingte) Aufwendungen in Höhe von 5 % den -
ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB zu bestimmenden - Selbstbehalt lediglich um 61,00 EUR (UA S. 22 f), mithin
nur unwesentlich überstieg.
2. An einem Schuldspruch des Angeklagten nach § 170 Abs. 1 StGB war der Senat
gehindert. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend die Einlassung
des Angeklagten, er habe irrtümlich angenommen, von der Verpflichtung zu
Unterhaltsleistungen frei zu sein, weil er gemeint habe, für ihn gelte nach den
Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate des Kammergerichts bzw. der so
genannten Düsseldorfer Tabelle der im früheren Westteil Berlins - nach § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB - anzusetzende Selbstbehalt in Höhe von 840,00 EUR (UA S. 13
f) ist lückenhaft und steht im Widerspruch zu den weiteren Urteilsgründen.
Das Landgericht hat "die Einlassung" des Angeklagten, die über den behaupteten
Irrtum betreffend die Leistungsfähigkeit hinaus weitere für die
Tatbestandsverwirklichung beachtliche Umstände betraf (UA S. 13 f), als
widerlegt angesehen (UA S. 14). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es sich mit
dem behaupteten Irrtum jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu Anlass
bestand. Denn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist - anders als
vom Landgericht ausgeführt (UA S. 23) - kein Rechtsbegriff, der wertend
auszufüllen ist. Ein Irrtum hierüber ist danach nicht als Verbotsirrtum gemäß §
17 StGB zu werten. Es handelt sich vielmehr um ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom
5. Juni 2000 - (4) 1 Ss 129/00 (84/00) - bei juris und 5. Juli 2006 - (4) 1 Ss
199/06 (98/06) -; Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8; a. A. [Element des gesetzlichen
Merkmals der Unterhaltspflicht] OLG Koblenz NStZ 2005, 640 f; Dippel in
Leipziger Kommentar aaO Rdnrn. 38, 68; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Rdnr.
20; jeweils m.w.Nachw.). Ein Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein den
Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB (h.M., vgl. etwa
Dippel in Leipziger Kommentar aaO; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Rdnr. 33 a;
Tröndle/Fischer aaO; jeweils m.w.Nachw.).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht zudem nicht davon
ausgegangen, die Einlassung zu dem behaupteten Irrtum sei widerlegt. Denn es hat
- wie vorstehend ausgeführt rechtsfehlerhaft - das Vorliegen eines
Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB geprüft (UA S. 23). Zwar sind die Ausführungen
hierzu im Konjunktiv gehalten - "dies wäre (...) ein Verbotsirrtum", "dieser
Verbotsirrtum (...) wäre (...) jedoch vermeidbar gewesen" -, sie sind aber nicht
nur hypothetisch erfolgt. Denn das Landgericht hat das Vorliegen des behaupteten
Irrtums als möglich erachtet. Das ergibt sich aus der einleitenden Formulierung
"es mag sein, dass er irrtümlich annahm (...)". Es liegt damit ein nicht zu
behebender, entscheidungserheblicher Widerspruch zu der - insoweit nicht
begründeten - Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung vor.
3. Nach alldem hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Berlin zurück. Auch wenn die äußeren Feststellungen
aufrechterhalten bleiben, sind ergänzende Feststellungen zulässig.