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Unterhaltsposition – erneute Heirat
derselben Parteien
Oberlandesgericht Celle
Az.: 21 UF 25/05
Verkündet am 15.07.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Wennigsen – Az.: 12 F 1242/04
In der Familiensache wegen Trennungsunterhalts hat der 21. Zivilsenat - Senat
für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht
- Wennigsen vom 25. Januar 2005 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2003 bis September
2004 noch insgesamt 2.570 Euro Rückstände nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %
über Basiszins ab 3. September 2004 sowie
ab Oktober 2004 monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt nebst Jahreszinsen von 5 %
über Basiszins auf die jeweils fälligen Monatsbeträge zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz beträgt (2.570 EUR Rückstand
+ 12 x 292 EUR lfd. Unterhalt =) 6.074 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin ab Dezember 2003 die
von der Klägerin verlangten monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt, wobei auf den
Rückstand gezahlte 350 Euro anzurechnen sind.
Der Anspruch der Klägerin, der seit Februar 2003 getrennt lebenden Ehefrau des
Beklagten, folgt dem Grunde nach aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn die
Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Die Klägerin ist auch unterhaltsbedürftig.
Zwar ist sie vollschichtig als Küchenhilfe erwerbstätig. Jedoch reichen - wie
später im einzelnen dargelegt wird - ihre Einkünfte nicht aus, um ihren
eheangemessenen Bedarf zu decken.
Anders als der Beklagte meint, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen,
dass die Parteien, deren erste am 15. Dezember 1983 geschlossene Ehe, aus der
zwei volljährige Kinder hervorgegangen sind, am 5. November 1996 geschieden
worden ist, nach ihrer zweiten Eheschließung am 17. September 2001 weiter in
getrennten Wohnungen gewohnt und sich in der Freizeit gegenseitig besucht haben,
bevor sie sich nach einem Streit auf einer gemeinsamen Auslandsreise im Februar
2003 getrennt haben. Aus dieser Gestaltung ihrer zweiten Ehe folgt nicht, dass
ein Unterhaltsanspruch mangels ehelicher Gemeinsamkeiten entfalle. Insbesondere
während der Trennungszeit, aber auch nach Rechtskraft der Scheidung spielt nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher auch der Senat
folgt, für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem Grunde nach keine Rolle, ob
die Ehegatten vor der Trennung überhaupt zusammengelebt haben bzw. zwischen
ihnen eine Lebensgemeinschaft bestanden hat (BGH NJW 1982,1460; 1985,1345;
1989,838; 1994,558).
Allerdings könnte das Fehlen einer in der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft
nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr.7 BGB zu einer Beschränkung oder gar zum
Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen, wenn in der gegebenen Situation sich
das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB
darstellen würde (vgl. BGH NJW 1994, 558). Insoweit stimmt die Rechtslage schon
während der Trennungszeit mit derjenigen überein, die nach Rechtskraft der
Scheidung nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen einer kurzen Ehe besteht. Im vorliegenden
Fall spricht schon mehr dafür als dagegen, dass zwischen den Ehegatten eine
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann
diese Frage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls wäre eine Beschränkung oder
gar ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches der Klägerin vor (aber auch nach
Rechtskraft der Scheidung) hier keinesfalls geboten, um eine grobe Unbilligkeit
im Sinne von § 1579 BGB auszuschließen. Das gilt, weil die Klägerin in etwa den
erhobenen Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB auch gehabt hätte, wenn sie die zweite
Ehe mit dem Beklagten nicht eingegangen wäre. Dass sie über die nach Scheidung
der ersten Ehe verbliebene Solidarität in eine zusätzliche Nähebeziehung zum
Beklagten durch Schließung der zweiten Ehe getreten ist, rechtfertigt nicht, sie
schlechter zu stellen, als sie ohne die zweite Ehe gestanden hätte. Mit anderen
Worten: Nicht ein aus der zweiten Ehe folgender Unterhaltsanspruch ist hier grob
unbillig, sondern umgekehrt wäre der Ausschluss oder die Beschränkung des
Unterhaltsanspruchs auf Grund der zweiten Ehe unter den Umfang des Anspruches,
wie er aufgrund der ersten Ehe bestanden hätte, grob unbillig. Eine solche
Beschränkung des Anspruchs aus der zweiten Ehe scheidet daher während der
Trennungszeit (aber auch nach Rechtskraft der Scheidung) aus.
Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch der Klägerin wie folgt:
Für die Zeit von Dezember 2003 bis zum 25. Januar 2005 (ab 26. Januar 2005 bezog
die Klägerin Krankengeld) errechnet sich auf Seiten des Beklagten ein
Nettoeinkommen von mindestens (1.308 Euro - 7 Euro vermögenswirksame Leistung
des Arbeitgebers =) 1.301 Euro. Abzusetzen sind 65 Euro (= 5 %) pauschaler
berufsbedingter Aufwand und 191 Euro (= 1/7) Erwerbstätigenbonus, so dass als
bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten 1.145 Euro verbleiben. Es kommen 433
Euro Rente des Beklagten wegen seiner Fuß und Beinverletzungen hinzu, während
geschätzter monatlicher besonderer Aufwand des Beklagten wegen seiner
Beinverletzungen von 50 Euro monatlich abzusetzen sind. Als zur Festsetzung des
Ehegattenunterhaltes bereinigtes Einkommen des Beklagten ergeben sich danach
1.528 Euro.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin in der Zeit von Dezember 2003 bis zum 25.
Januar 2005 beträgt monatlich durchschnittlich 1.158 Euro - 13 Euro
vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers. Abzusetzen sind 57 Euro (= 5 %)
pauschaler Aufwand sowie 155 Euro (= 1/7) Erwerbstätigenbonus. Das zur
Festsetzung des Ehegattenunterhaltes bereinigte Einkommen der Klägerin beträgt
mithin bis 25. Januar 2005 933 Euro.
Daraus errechnet sich mit 1/2 der Einkommensdifferenz der Unterhaltsanspruch der
Klägerin bis 25. Januar 2005 in Höhe von monatlich (1.528 - 933 = 595 : 2 =) 297
Euro, mithin geringfügig höher als von der Klägerin mit 292 Euro monatlich
verlangt.
Im Jahre 2005 beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten nach der Schätzung des
Senats (bereits bereinigt um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers)
monatlich 1.334 Euro. Es kommen aus der Steuererstattung für 2003 jedenfalls auf
den Monat umgelegte 37 Euro (= 445 Euro : 12) hinzu. Abzusetzen sind 69 Euro
pauschaler Aufwand und 186 Euro Erwerbstätigenbonus. Es kommen 433 Euro
Verletztenrente gekürzt um 50 Euro geschätzter monatlichen Aufwand wegen der
Verletzungen hinzu, so dass das bereinigte Einkommen des Beklagten nun monatlich
1.599 Euro ausmacht. Auf Seiten der Klägerin sind bis auf weiteres monatlich 978
Euro Krankengeld anzurechnen. Daraus errechnet sich nun ein Anspruch von
monatlich (1.599 - 978 = 621 : 2 =) 310 Euro, also ebenfalls geringfügig höher
als mit monatlich 292 Euro verlangt.
Als Rückstand für Dezember 2003 bis November 2004 ergeben sich jedenfalls ([10 x
verlangte 292 Euro] - gezahlte 350 Euro =) 2.570 Euro.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.10, 713 ZPO.
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