Unterhaltsprozess – Anerkenntnisurteil und Bindungswirkung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
251/04
Urteil vom
04.07.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als der Abänderungsklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über
Kindesunterhalt.
Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklagten, nämlich
der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 geborenen R. Die Kinder
stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwischen wieder verheirateter
Mutter, in deren Haushalt sie leben.
Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Maurers erlernt
und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997 hat er in
diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er -
abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Hausmeister -
arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 lebt der Kläger
zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.
Durch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter anderem
verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und an das
Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbetrags der 3.
Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 DM zu zahlen.
Mit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser
Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein
Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten
Beruf keine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes
sei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesunterhalt für
die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 EUR (Zahlbetrag) pro Kind herabgesetzt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Anerkenntnisurteil
dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den folgenden Unterhalt zu
zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich 124,50 EUR, vom 7.
August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 EUR und ab 1. Juli 2005 monatlich
35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung. Mit
ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,
soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten. Sowohl
der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Umzugs des
Klägers in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch die
behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Umstände dar,
mit denen eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen
Verhältnisse geltend gemacht werde.
Zur Begründetheit des Abänderungsbegehrens hat das Berufungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige
Berücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im Vorprozess
als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im Sinne des §
323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesentlich anders
darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe. Dass es sich bei
der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handele, führe nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil schaffe ebenso wie ein
kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abänderungsverfahren. Die
Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab, dass eine abweichende
Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils bestehenden objektiven
Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet hätten zur Zeit des
Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des
Klägers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass
seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Das eingeholte Sachverständigengutachten gelange vielmehr zu
dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Kläger sei deshalb
unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbsbemühungen auf eine
leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu richten. Das habe
zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven Einkommen, das dem
Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen müsse. Ausgehend von dem
Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erzielbar unterstelltes Einkommen von
2.002 DM (1.024 EUR) berücksichtigt worden sein, nämlich ein Selbstbehalt von
1.350 DM zuzüglich Regelbetrag der 3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils
451 DM abzüglich jeweils hälftiges Kindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen
Erwerbsbemühungen des Klägers gäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion
abzuweichen. Seine Anstrengungen, eine neue Beschäftigung zu finden, seien
bereits von der Anzahl der Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es
sich überwiegend um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung
zugrunde gelegen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei
weiterhin von dem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter
Berücksichtigung der seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten Änderungen
der Unterhaltsleitlinien schulde der Kläger deshalb den ausgeurteilten
Unterhalt.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für
zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei
Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine
wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder
Dauer der ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren.
Der Kläger hat - gestützt auf seinen angeblich verschlechterten
Gesundheitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in
seinem erlernten Beruf - Umstände geltend gemacht, aus denen sich - ihre
Richtigkeit unterstellt - eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung
zur Zahlung von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn
angesichts seines niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren
Vortrag zufolge nicht möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von
ihm bezogene Arbeitslosenunterstützung erreicht indessen den
unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht. Damit hat der Kläger auch ohne
Darlegung weiterer Umstände hinreichend geltend gemacht, dass die nachgesuchte
Abänderung geboten ist.
3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen als
zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt.
a) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse ist
ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung nicht
um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfeststellungen,
sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch die
materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur
Bindungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe
unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung
derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine
Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323
ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7292;
OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637,
638; OLG Köln NJW-RR 1987, 834; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90;
einschränkend - jedenfalls bei Feststellbarkeit der einverständlich zugrunde
gelegten Lebensverhältnisse - OLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg
FamRZ 1986, 702, 703; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl., § 323 Rdn. 57; Christian DAVorm
1988, 343, 347). Insofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem
Versäumnisurteil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für
das ebenfalls regelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen
Tatsachenfeststellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten,
da es nicht auf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf
dessen aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen
hinsichtlich der Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als
bei einem Versäumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der
Unterhaltsschuldner bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den
Klageanspruch anerkennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen
halten.
b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die
Beurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines
Anerkenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden,
denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis bewogen
haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend gemachten
Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch
der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsachen folgt. Welche
Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis veranlasst haben, wird
häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage, ob eine Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf ankäme, könnte der
Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbegehren durchdringen, ohne
dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches entgegenhalten könnte. Deshalb
können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände
dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich eine Veränderung ergeben hat (ebenso
Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO § 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Abänderungsklage
im Unterhaltsrecht Rdn. 65; Luthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die
Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die
vom Unterhaltsschuldner - subjektiv - zugrunde gelegten Verhältnisse für
maßgebend hält). Lässt sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter
Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb
eine Anpassung des Anerkenntnisurteils an zwischenzeitlich geänderte
Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den
gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (so für einen Vergleich Senatsurteil
vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142).
c) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. Es ist
vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert,
dass der Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe,
sich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil
zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien
maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Anerkenntnis zu zahlenden
100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe (451 DM) für die beiden Kinder
und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen Kindergeldes (125 DM) mit 2.002
DM (1.024 EUR) ermittelt. Das begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat dabei zwar verkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt des
Anerkenntnisses nur Kindesunterhalt entsprechend der zweiten Altersstufe (380
DM) schuldete, da die Beklagten seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren,
und auch nur in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das
beschwert die Beklagten indessen nicht.
d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, allerdings
nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger könne
inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 EUR netto monatlich, erzielen,
wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer
Erwerbstätigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt.
Er kann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999
allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfssätzen und
Selbstbehaltsbeträgen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass der
Kläger nach Bayern verzogen ist und dort generell günstigere
Erwerbsmöglichkeiten bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im
Übrigen auch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung
verbunden sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beklagtenvortrag nicht
übergehen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die
geänderten Selbstbehaltsätze eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter
Berücksichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven
Einkommens zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten keine
Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht, solange
das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen
Unterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen.
4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es das der
Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts aufrechterhält.
Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das
Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen nachzuholen haben wird.