Unterhaltsschuldner – Leistungsfähigkeit bei Ehegattenunterhalt/Kindesunterhalt
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
161/08
Urteil vom
24.06.2009
Leitsätze:
a) Auch bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den
Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld
geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
aufgrund der bis zum 8. Juni 2009 eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2008 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als darin der Unterhalt ab dem 15. Juni 2008 auf unter 150
EUR herabgesetzt worden ist. Im Übrigen (Zeitraum von September 2007 bis
Dezember 2007) wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen
Unterhalt.
Die Parteien heirateten am 25. Oktober 2002. Am 22. Mai 2003 wurde ihre Tochter
L. geboren. Die Parteien trennten sich im Februar 2004. Die Tochter wird seitdem
von der Beklagten betreut. Die Ehe ist seit dem 7. November 2005 rechtskräftig
geschieden.
Mit dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich vom 7. November 2005
verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich
219 EUR. Der Kindesunterhalt war ursprünglich auf 192 EUR, für die Zeit ab März
2008 ist er auf 100 % des Mindestunterhalts (abzüglich des hälftigen Kindergelds
für ein erstes Kind) tituliert.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der ohne Berufsausbildung ist und zuletzt als
Lagerarbeiter tätig war, wurde nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch
Vergleich vor dem Arbeitsgericht zum 31. August 2007 beendet. Seitdem ist der
Beklagte arbeitslos. Er nahm an einer von der Arbeitsagentur geförderten
Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Lager/Logistik teil, die Abschlussprüfung
stand bei Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch aus.
Die Beklagte ist von Beruf Arzthelferin. Im August 2008 hat sie die Stelle
gewechselt und ist nun Rezeptionsmitarbeiterin in einer psychiatrischen Praxis.
Sie übt die Tätigkeit mit einem vertraglichen Umfang von durchschnittlich 25
Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 10,50 EUR aus.
Wegen des aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gesunkenen Einkommens hat der Kläger
die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 7. November 2005 beantragt. Das
Amtsgericht hat den Unterhalt für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007
auf monatlich 145 EUR herabgesetzt und ab Januar 2008 eine Unterhaltspflicht
gänzlich verneint. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Kläger
von Januar 2008 bis zum 14. Juni 2008 nicht zum Unterhalt verpflichtet sei und
ab 15. Juni 2008 (nur) in Höhe von 73 EUR.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - zugelassenen - Revision, mit der
sie sich gegen die Herabsetzung des Unterhalts auf unter 219 EUR von September
2007 bis Dezember 2007 und auf unter 150 EUR ab dem 15. Juni 2008 zur Wehr
setzt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 338 veröffentlicht ist,
hat es nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen, dass der Kläger zunächst die
Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen habe, welche für ihn im Alter von rund 27
Jahren (richtig: 37 Jahre) eine Erstausbildung darstelle. Ab Januar 2008 komme
es entscheidend darauf an, ob vom Einkommen des Klägers für den Kindesunterhalt
der Tabellen- oder Zahlbetrag abzuziehen sei.
Das Berufungsgericht hält den Tabellenbetrag für abzugsfähig. Zwar sei nach §
1612 b BGB das Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. Das zwinge aber nicht zum
Abzug der Zahlbeträge. Bis zum Kindschaftsrechtsreformgesetz sei das Kindergeld
ebenfalls auf den Bedarf angerechnet worden. Damals habe Einigkeit darüber
bestanden, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht die
Zahlbeträge, sondern die Tabellenbeträge abzuziehen seien (Senatsurteil vom 16.
April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Nunmehr werde allerdings -
dem Regierungsentwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember
2007 entsprechend - die Auffassung vertreten, dass die Zahlbeträge abzuziehen
seien. Dieser Auslegung des § 1612 b BGB vermöge sich das Berufungsgericht aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuschließen. Denn darin liege ein Verstoß
gegen Art. 3 GG, weil insoweit der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber
dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leiste, benachteiligt werde, so dass
die Gleichwertigkeit gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr gewahrt sei.
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die frühere Regelung nach § 1612 b Abs. 5
BGB gebilligt. Es habe den Vorrang der familienrechtlichen Zweckbestimmung aber
nur dann vorgesehen, wenn das Existenzminimum durch den Barunterhalt nicht
sichergestellt werde. Daraus folge, dass jede andere Bewertung (als der Abzug
der Tabellenbeträge) einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. Bei Abzug der
Zahlbeträge werde der hälftige Ausgleich des Kindergelds gemäß der vom
Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Zweckbestimmung über den
Ehegattenunterhalt zu Lasten des Barunterhaltspflichtigen verändert, so dass der
den Betreuungsunterhalt leistende bedürftige Ehegatte 3/7 des hälftigen
Kindergelds für sich abzweige. Dagegen sei die dem betreuenden Elternteil
zustehende Kindergeldhälfte nicht in Ansatz zu bringen, weil der
Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren sei, was die Lage des
Barunterhaltspflichtigen sogar noch gegenüber der früher praktizierten
bedarfsdeckenden Anrechnung des gesamten Kindergelds verschlechtere. Durch den
Abzug der Zahlbeträge werde der steuerliche Ausgleich des Kindergelds
verfälscht.
Die Ungleichbehandlung werde noch offensichtlicher, wenn die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung des Ehegattenunterhalts in Frage
stehe. In diesen Fällen verbleibe ihm das Kindergeld unter Umständen nicht
einmal teilweise, obwohl er das Existenzminimum des Kindes sicherstelle. Noch
krasser wirke sich der Abzug der Zahlbeträge aus, wenn der unterhaltspflichtige
Ehegatte auch noch den Betreuungsunterhalt leiste. Dies bedeute, dass die
Mutter, "obwohl sie nichts, aber auch rein gar nichts zum Unterhalt der Kinder
beiträgt", über den Ehegattenunterhalt das halbe Kindergeld für sich
beanspruchen könne. Dieses Ergebnis dürfte nach Meinung des Berufungsgerichts
"krass" gegen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen. Ebenso
unangemessen sei das Ergebnis bei nicht gemeinsamen Kindern. Der
Unterhaltspflichtige müsste dann das für die nicht gemeinsamen Kinder bezogene
Kindergeld zur Hälfte an den geschiedenen Ehegatten weiterleiten, der mit den
Kindern überhaupt nichts zu tun habe.
Eine Verpflichtung zur Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens nach
Art. 100 GG bestehe nicht, weil die Verfassungswidrigkeit durch eine
verfassungskonforme Auslegung verhindert werden könne. Nicht die
Kindergeldanrechnung auf den Bedarf sei verfassungswidrig, sondern lediglich die
daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Berechnung des
Ehegattenunterhalts die Zahl- und nicht die Tabellenbeträge abzuziehen seien.
Ab Mitte Juni 2008 sei der Kläger nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
wieder teilweise leistungsfähig im Umfang des 2006 erzielten Einkommens von
netto bereinigt 1.352 EUR. Ausreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle habe
der Kläger nicht dargelegt. Das von der Beklagten erzielbare Einkommen
beeinflusse schließlich das Ergebnis nicht, denn sie müsse als Arzthelferin
schon netto bereinigt über 900 EUR verdienen, damit sich ihr Bedarf verringere.
Die Tochter sei erst fünf Jahre alt. Angesichts dieses Alters sei die Beklagte
nicht darauf zu verweisen, sie könne mehr als halbschichtig tätig sein.
B.
I.
Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte sich weiterhin gegen die vom
Amtsgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte
Unterhaltsherabsetzung betreffend das Jahr 2007 zur Wehr setzt. Denn insoweit
hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame
Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der
angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen ergeben
(Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340;
Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November
2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 ). Eine solche Beschränkung setzt
allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung
im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen
abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 12. Juli
2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das
Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe des Unterhalts nach dem seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulassen wollte. Denn die bei der
Bemessung des Ehegattenunterhalts zu behandelnde Vorfrage, mit welchem Betrag
der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist,
betrifft die erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Neuregelung des § 1612
b BGB. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den
Unterhaltsanspruch ab dem Jahr 2008 aus, der nach teilweiser Berufungsrücknahme
durch die Beklagte nur noch ab dem 15. Juni 2008 im Streit steht. Bezieht sich
in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen
Teil des streitigen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das
Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage
betroffenen Teils zulassen wollen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08
- zur Veröffentlichung bestimmt; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009,
770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446) .
II.
Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es wegen eines den titulierten
Unterhalt durchweg übersteigenden ungedeckten Unterhaltsbedarfs der Beklagten
für die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB allein auf die
Leistungsfähigkeit des Klägers ankomme. Es hat die Leistungsfähigkeit aufgrund
seiner nicht angegriffenen Feststellungen zum - erzielbaren -Einkommen des
Klägers beurteilt und - soweit für die im Revisionsverfahren noch
streitgegenständliche Zeit ab dem 15. Juni 2008 erheblich - einen
Ehegattenselbstbehalt von 1.000 EUR zugrunde gelegt.
Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Selbstbehalt entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006,
683, 685 ; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ
2009, 311, 313). Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den aufgrund der
seit 1. Januar 2008 bestehenden Rechtslage gemäß § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen
Unterhalt der minderjährigen Tochter vorweg abgezogen.
2.
Dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers
nicht den nach bedarfsdeckender Berücksichtigung des hälftigen Kindergelds sich
ergebenden Zahlbetrag, sondern den sog. Tabellenbetrag abgezogen hat, hält den
Angriffen der Revision hingegen nicht stand.
a)
Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - die Streitfrage, ob
der das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindernde Unterhalt für ein
minderjähriges Kind mit dem Zahl- oder Tabellenbetrag abzuziehen ist, für die
Bedarfsermittlung gemäß § 1578 Abs. 1 BGB im erstgenannten Sinne entschieden
(Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Für die nach § 1581 BGB zu prüfende Leistungsfähigkeit gilt nichts anderes. Auch
hier ist der Unterhalt des Kindes einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Aufgrund seines Vorrangs ist er vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
abzuziehen, weil das Einkommen insoweit für den Ehegattenunterhalt nicht
verfügbar ist (zur vorgelagerten Frage der Bedarfsermittlung beim
Kindesunterhalt s. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189, 2190). Aus §
1612 b BGB ergibt sich, in welcher Weise sich das Kindergeld auf den
Kindesunterhalt auswirkt. Nach § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1.
Januar 2008 durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3189) geänderten Gesetzesfassung ist das auf das Kind
entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, und zwar nach
§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Hälfte, wenn - wie hier - ein Elternteil
seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB). In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes (§ 1612 b Abs. 1 Satz
2 BGB). Die bedarfsmindernde Wirkung stellt das (anteilige) Kindergeld damit im
Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage, nach der das Kindergeld "anzurechnen"
war (§ 1612 b Abs. 1 BGB a.F.), eigenem Einkommen des Kindes gleich
(Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -zur Veröffentlichung bestimmt;
Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. §
2 Rdn. 510).
Dass auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB der
Zahlbetrag abzuziehen ist, entspricht der mit dem UÄndG verfolgten Absicht. Die
Begründung des Gesetzentwurfs weist ausdrücklich darauf hin, dass durch den
bedarfsmindernden Vorwegabzug des Kindergelds nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. von
der zur Verteilung anstehenden Masse ein geringerer Anteil für den
Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechend höherer Anteil für die
nachrangigen Unterhaltsberechtigten, etwa für den betreuenden Elternteil zur
Verfügung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Damit ist genau die vorliegende
Fallgestaltung angesprochen.
Gegenüber der früheren Rechtslage (dazu Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII
ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807; vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ
2000, 1492, 1494 und vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 -FamRZ 1986, 783, 786)
hat sich demnach die Art und Weise der Kindergeldanrechnung grundlegend
verändert.
Da der Abzug des Zahlbetrages statt des Tabellenbetrages danach sowohl vom
Wortlaut des Gesetzes als auch von der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers
gefordert wird, sind die Gerichte daran gebunden. Die Gerichte sind also auch
nicht befugt, an die Stelle des verbindlichen Gesetzesrechts ihre eigenen
Vorstellungen von einer gerechten Aufteilung des Kindergelds zu setzen
(Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Die vom Berufungsgericht vertretene verfassungskonforme Auslegung ist nicht
zulässig.
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm
mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu
einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161 ; BFHE
207, 471 Tz. 86). Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem
klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG NJW
2007, 2977, 2980; NJW 1999, 1853, 1855 jeweils m.w.N.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung steht zum Willen des
Gesetzgebers im offenen Widerspruch. Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ist es
gerade eine gewollte Folge der bedarfsmindernden Verwendung des auf den
Barunterhaltspflichtigen entfallenden hälftigen Kindergelds, dass sich dadurch
die Verteilungsmasse für nachrangige Unterhaltsberechtigte vergrößert. Das kommt
auch im Wortlaut des § 1612 b Abs. 1 BGB unmissverständlich zum Ausdruck. Die
Minderung des Barbedarfs durch das Kindergeld ist eine ausdrückliche und
bewusste Anordnung des Gesetzes. Aus ihr ergibt sich zwangsläufig, dass der
Unterhaltsanspruch des Kindes nur in Höhe des Zahlbetrags entsteht. Dadurch
wurde die frühere Rechtslage abgelöst, nach der der Unterhaltsanspruch zunächst
in unverminderter Höhe entstand und erst anschließend mit dem Kindergeld
verrechnet wurde. Auch die vom Berufungsgericht angeführte frühere Praxis ist
durch die neue gesetzliche Regelung und das mit ihr ausdrücklich verfolgte Ziel
jedenfalls überholt.
Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts führt demnach in der Sache zu einer
Korrektur des parlamentarischen Gesetzgebers, die allein dem
Bundesverfassungsgericht möglich wäre. Der vom Berufungsgericht eingeschlagene
Weg war demnach schon methodisch verfehlt. Es hätte auf der Grundlage der von
ihm vertretenen Auffassung statt dessen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das
Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen
müssen.
c)
Die gesetzliche Regelung ist im Übrigen auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3
Abs. 1 GG verfassungswidrig (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) wurde der Kindergeldanteil des
barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Deckung des Existenzminimums des Kindes
herangezogen, während der Anteil des betreuenden Elternteils davon verschont
blieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ungleiche Heranziehung der
Kindergeldanteile in seinem Beschluss vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 1370, 1375
f.) als sachlich gerechtfertigt gebilligt und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG verneint. Auch die Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) konnte schon zu
dem Ergebnis führen, dass durch die Heranziehung des dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehenden Kindergeldanteils das
Existenzminimum des Kindes gesichert war, während dem betreuenden Elternteil
sein ungekürzter Kindergeldanteil verblieb. Demnach stand es dem Gesetzgeber
nach der Verfassung aber ebenfalls frei, das zu berücksichtigende Kindergeld
generell als Einkommen des Kindes anzusehen und es zur Deckung des
Unterhaltsbedarfs des Kindes heranzuziehen. Dass damit der nunmehr nachrangige
Ehegattenunterhalt - als teilweise Kompensation des Nachrangs (vgl. BT-Drucks.
16/1830 S. 29) - erhöht worden ist, ist nicht sachwidrig (Senatsurteil vom 27.
Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der bewussten gesetzgeberischen
Entscheidung kann überdies schon nicht als Regelfall unterstellt werden, dass
der betreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil etwa vollständig für eigene
Zwecke verbraucht (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Für die Beurteilung, ob die gesetzliche
Differenzierung sachgemäß ist, kann demnach jedenfalls nicht außer Acht gelassen
werden, dass regelmäßig auch der betreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil
ganz oder teilweise zugunsten seines Kindes verwendet.
Unterschiedliche Regelungen im Sozialrecht wie auch steuerrechtliche
Zwecksetzungen ergeben nichts anderes (näher dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2009
- XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass das Existenzminimum des
Unterhaltspflichtigen nicht zu Lasten des Kindesunterhalts angegriffen werden
muss, wird durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gewährleistet, der
gegenüber dem Ehegatten - wie ausgeführt - höher zu veranschlagen ist als
gegenüber minderjährigen Kindern. Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds schließlich weniger Spielraum
für sonstige Ausgaben, z.B. für Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu
berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom
Einkommen oder eine Erhöhung des (Ehegatten-)Selbstbehalts (vgl. Senatsurteile
vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 -, vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - jeweils
zur Veröffentlichung bestimmt; vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005,
706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -FamRZ 2008, 594, 599 sowie
Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7.
Aufl. § 2 Rdn. 169).
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Allerdings ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen einen
Anspruch der Beklagten aus § 1570 BGB jedenfalls nicht ohne weiteres in einer
ihren Antrag erreichenden Höhe, so dass die Abänderungsklage auch deswegen zu
einer Herabsetzung auf den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag führen
könnte. Dafür, dass die Beklagte aus kind- oder elternbezogenen Gründen an einer
mehr als halbschichtigen Tätigkeit gehindert ist, reichen die Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht aus.
Dass das Berufungsgericht hier ausschließlich auf das Alter der Tochter und
daraus resultierende Kindesinteressen als Hinderungsgrund für eine weitergehende
Erwerbstätigkeit abgestellt hat, widerspricht der Rechtsprechung des Senats zum
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Danach ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und
3 BGB zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten
Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des
nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder
ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung
aufgegeben. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder
abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (Senatsurteile vom 18. März
2009 - XII ZR 74/08 -FamRZ 2009, 770, 772 f.; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 -
FamRZ 2009, 1124, 1126 f. und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Damit ist das Berufungsurteil nicht zu vereinbaren, weil es ausschließlich auf
das Alter des Kindes abstellt, ohne festzustellen, dass die Beklagte aus kind-
oder elternbezogenen Gründen im Sinne von § 1570 BGB an einer weitergehenden
Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Aufgrund des Klägervorbringens in der Berufungsinstanz, dessen Richtigkeit
abgesehen von der die Beklagte treffenden Darlegungs- und Beweislast in der
Revisionsinstanz zu unterstellen ist, steht der Beklagten eine tägliche
Zeitspanne von 7 1/2 Stunden für ihre Berufstätigkeit zur Verfügung. Bei einem
daraus unter Berücksichtigung von Pausen möglichen Tagespensum von maximal 7
Stunden und dem von der Klägerin derzeit erzielten Stundenlohn von 10,50 EUR
errechnet sich ein erzielbares Monatsbruttoeinkommen von rund 1.600 EUR. Nach
Abzug von Steuern und Sozialabgaben liegt bei einem bereinigten Nettoeinkommen
von rund 1.000 EUR der restliche Unterhaltsbedarf nach Abzug des
Kindesunterhalts (Zahlbetrag) unterhalb des von der Beklagten mit der Revision
verteidigten Unterhalts von 150 EUR.
Ob von dem - in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Einkommen aus einer
erweiterten Tätigkeit im oben beschriebenen Umfang wegen einer durch die
Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung eintretenden überobligatorischen
Belastung Abstriche zu machen sind (Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR
74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f.; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009,
1124, 1127 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - zur Veröffentlichung
bestimmt), lässt sich mangels tatrichterlicher Feststellungen ebenfalls nicht
verlässlich beurteilen.
IV.
Dem Senat ist eine eigene Entscheidung in der Sache verwehrt, weil es zum Umfang
der die Beklagte treffenden Erwerbsobliegenheit weiterer Feststellungen bedarf.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner erneuten Entscheidung - unter
Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f. ; Musielak/Ball
ZPO 6. Aufl. § 557 Rdn. 16) - zudem die seit 1. Januar 2009 geänderten Beträge
für Mindestunterhalt (1. Altersstufe) und Kindergeld sowie den
zwischenzeitlichen Altersstufenwechsel der Tochter zu berücksichtigen.