Betreuungsunterhaltsvereinbarung – nicht immer sittenwidrig
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
130/04
Urteil vom
28.03.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im
Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende
sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.
Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte
Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe
geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft
seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von
monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus
erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984
war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig;
Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als
Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte
der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.
Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März
1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten
und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen
die Parteien folgende Abrede:
"Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten
wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen
Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung
gegenseitig an.
Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft einer
Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen:
Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die
Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder
mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschienene zu 1., Ehegattenunterhalt
nach den dann maßgeblichen Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler
Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das
jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter
erreicht hat.
Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur
Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der
Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird:
Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten:
dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.
Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellte
Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit
mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehenden
Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach
oben oder nach unten verändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu
zahlende Unterhaltsabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar
vom Beginn des nächsten Kalendermonats an.
Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Zahlung
durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des
vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte
Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt
jeweils erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung
um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat.
Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."
Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit
arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen
Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder
halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in
geringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Beklagten
übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflationsausgleichs
erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon während
der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer
Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung
(Kapitallebensversicherung) gutgebracht wurden.
Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht hatte die
Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehevertrag hatte es
festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den
Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte
das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das
Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu
erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten gemäß §
1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe
einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich nicht entgegen; denn
dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klägerin
aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe
Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom Beklagten nur
zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehevertrag und der
Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des Ehevertrags ohnehin
kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte
Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, lägen hier nicht vor. Die
Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen
Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Geschäft abhängig beschäftigt
gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses
eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der
Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei
gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn überhaupt - nur eingeschränkt hätte
ausüben können. Auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe über ein
Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme es nicht an.
Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die
Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, obwohl ein
gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absicherung durch
das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Verzicht der Klägerin
auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in
den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein
Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der
Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf
Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Klägerin dar, da
die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die
Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in
eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in
gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die
Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin
allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen
gesundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten,
sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden.
Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während
des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag,
weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und
in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei.
Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des Beklagten
gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen
und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen
zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff
in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erreichen lassen. Zudem könne der
Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre
hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt -
nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen.
Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im
Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesamten
Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung
entfalten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81
= FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444),
unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der
Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des
berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche
Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen
beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident
einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer
wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen,
je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört
in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine
Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche
Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in
seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen
Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81,
97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005,
1444, 1446).
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden
Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen
für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen.
Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob
die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer
derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und
zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer
Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der
Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre
Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist
dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei
Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der
Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv
sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen
Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem
Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den
benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine
Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der
Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des
Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche
Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es
rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu
unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu
berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005,
1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 XII ZR 25/04 FamRZ 2006, 1359, 1361).
Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur
in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen
abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch
anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der
Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige
gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach
- jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht
umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung
gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten
zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608).
Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im
System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes,
worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005
XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ
2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die
Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der
Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung
einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen
Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der
wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner
Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner
Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls
Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und
nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.
3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb
nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den
Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig
erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 XII ZB 250/03 FamRZ 2006,
1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits
das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehevertrag für wirksam erachtet und
deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und einen
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte.
Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise
Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die
insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Überprüfung am Maßstab
des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall
der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes
Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen.
Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die
Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen
kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn.
14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen
Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das
Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich
enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände
des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des
gemeinsamen Kindes - schon aufgrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und
Wohnung und der Betreuungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer
teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die
Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit
einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden.
Vielmehr zahlte ihr der Beklagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich
3.000 DM aus, und zwar als eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte
- "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass
aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die
getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die
Dauer des geschuldeten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte
sich - aufgrund der dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der
Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die
Parteien die ursprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später
abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für
die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede
ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten
ursprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach
ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der
Parteien ausgegeben hat.
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Oberlandesgericht
mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen
eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ
2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Revision und der
Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist
nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit
zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der
Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer
Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon
ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig
aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur
in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken
des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten
begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche
Lebensplanung ist hier indes nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Oberlandesgerichts sah die Lebensplanung der Parteien
vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin - also neben der Betreuung von
Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang - am
Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder
nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer
Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die
Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossenen - Verlangen nach
Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß § 242 BGB entsprochen werden. Für
die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der
Lebensplanung indes nichts her.
Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der sich
- nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss -
hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der
Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur
in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung
aufbauen würde, während die von der Klägerin als Angestellte in der Ehe
erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Versorgungsausgleich
unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflichtig hätte werden
können.
Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom
Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.
4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das
Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat.