Unterhaltsversagung wegen
Zusammenlebens mit einem neuen Partner
OLG Schleswig-Holstein
Az: 10 UF 122/06
Urteil vom 10.11.2006
In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 3.März 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg hinsichtlich der Folgesache
nachehelicher Unterhalt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert:9.452,00 EUR
Gründe:
I.
Anstelle des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil hinsichtlich der Folgesache Unterhalt, § 540 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO.
II.
Die Berufung hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Reduzierung des ausgeurteilten
nachehelichen Unterhaltes wegen Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2
BGB, 7 BGB liegen nicht vor.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 04. Juli 2006.
Die mit der Berufung vorgetragenen Umstände für eine Verwirkung beziehen sich
auf die Zeit der Trennung der Parteien, zu welcher der Antragsteller der
Antragsgegnerin Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schuldete.
Nach Anhörung der Antragsgegnerin ist die vom Antragsteller behauptete
dauerhafte Beziehung vor Rechtskraft der Scheidung beendet. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass sich Herr M. zum 01.05.2006 ein Haus in G. gekauft
hat und dort auch wohnt.
Somit kann von einer dauerhaften sozioökonomischen Gemeinschaft zwischen der
Antragsgegnerin und dem Bekannten Markmann für die Zeit ab Rechtskraft der
Scheidung nicht ausgegangen werden.
Sollte eine derartige dauerhafte Beziehung über 2 bis 3 Jahre bestanden haben,
was die Antragsgegnerin bestreitet, so hätte dies Auswirkungen auf den
Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt gehabt.
Im Übrigen würde ein nach § 1579 Nr. 7 unter dem Gesichtspunkt des
Zusammenlebens mit einem neuen Partner verwirkter Unterhaltsanspruch mit der
Aufhebung und Beendigung dieser Beziehung wieder aufleben, vgl. Wendl/Staudigl
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 764
m.w.N.
Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin zur Klärung der
Frage, ob sie mit dem Bekannten Markmann seit 2 bis 3 Jahren in einer
sozioökonomischen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, falsche Angaben
gemacht hat.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dies allenfalls unter dem
Gesichtspunkt eines versuchten Prozessbetruges nach § 1579 Nr. 2 relevant.
Im Rahmen der Prüfung einer groben Unbilligkeit ist jedoch auch zu
berücksichtigen, dass ein etwaiger Betrug im Versuchsstadium stecken geblieben
ist und bei dem Antragsteller kein Schaden eintrat, da zum Zeitpunkt des
Eintritts der Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt eine derartige Beziehung
nicht mehr bestand. Dass ein etwaiger Schaden beim Antragsteller während der
Zeit der Verpflichtung auf Zahlung von Trennungsunterhalt eingetreten ist, ist
nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen.
Keinen Erfolg hat die Berufung mit dem Vorbringen, aufseiten der Antragsgegnerin
müsse von einer höheren Erwerbsfähigkeit und somit von einem höheren Einkommen
ausgegangen werden. Die Berufungsbegründung befasst sich substanziiert
ausschließlich mit dem Einwand der Verwirkung. Hinsichtlich weiterer
Gesichtspunkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten
Sachvortrag erster Instanz nebst Anlagen und Beweisantritten pauschal Bezug
genommen und dies ausdrücklich zum Sachvortrag der Berufungsinstanz gemacht.
Das Familiengericht hat sich in den Entscheidungsgründen zur Folgesache
nachehelicher Unterhalt substanziiert mit der Frage auseinandergesetzt, dass und
warum aufseiten der Antragsgegnerin ein höheres fiktives Einkommen nicht
zugerechnet werden kann. Mit dieser Begründung hat sich das Familiengericht
substanziiert mit dem Vorbringen des Antragstellers zu einer fiktiven höheren
Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin auseinandergesetzt. Der Auffassung des
Familiengericht schließt sich der Senat an.
Unter diesen Voraussetzungen genügt die pauschale Verweisung auf den Inhalt des
erstinstanzlichen Sachvortrages nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO.
Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist unter diesen
Gegebenheiten nicht zulässig, vgl. Zöller/Gummer/Heßler 25.Aufl., ZPO § 520 ZPO
Rn. 40 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Ziff. 10, 711, 713 ZPO.