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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs – auch 4 ½-jährige Ehe kann von kurzer Dauer sein!


OLG Koblenz

Az.: 11 UF 825/01

Urteil vom 20.12.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein Unterhaltsanspruch ist nach § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der Umstände grob unbillig ist. Nach § 1579 Nr. 1 BGB ist dies der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Hier wird in der Regel ein Zeitraum von 2-3 Jahren angenommen. Nach dem Urteil des OLG Koblenz kann dies auch auf eine 4 ½ – jährige Ehe zutreffen.


Sachverhalt: Das Ehepaar lebte während der Ehe lediglich 9 Monate zusammen.

Entscheidungsgründe: Nach dem OLG Koblenz konnte in diesem Fall, trotz des 4 ½-jährigen Bestehens der Ehe von einer kurzen Ehedauer ausgegangen werden, da es während des Zusammenlebens nicht zu einer „engen Lebensverbindung“ gekommen war. Das OLG begrenzte daher den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau sowohl in der Höhe als auch in Bezug auf den 9-monatigen Ehezeitraum.


 

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