Unterhaltsverzicht - Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts
BGH
Az: XII ZR
119/04
Urteil vom
22.11.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2004 wird auf Kosten des
Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin begehrt - als Folgesache - nachehelichen Unterhalt wegen
Krankheit.
Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin schlossen
am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehevertrag und am 15.
April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russische Staatsangehörige,
Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht mächtig; sie war, nachdem die
Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontakte kennen gelernt hatten,
Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej aus Russland mit einem
Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist.
Im Ehevertrag vom 14. April 1997 wählten die Parteien deutsches Güterrecht; für
den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim
Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Außerdem schlossen die Parteien den
Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, auch für
den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlossenen
notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung.
Die Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags an einer
"untersuchungsbedürftigen Erkrankung" ("Skoliose und Bandscheibenproblematik";
"Sensibilitätsstörungen"), was dem Antragsteller bekannt war. Diese Erkrankung
wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple Sklerose
diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu geführt, dass die Antragsgegnerin
erwerbsunfähig und seit Oktober 1997 vollständig gehunfähig, auf einen Rollstuhl
angewiesen und pflegebedürftig ist. Die Antragsgegnerin behauptet, dass dem
Antragsteller die Diagnose "Multiple Sklerose" bereits bei Abschluss des ersten
Ehevertrags bekannt gewesen sei. Außerdem habe ihr vor und bei Abschluss dieses
Vertrags keine Übersetzung in die russische Sprache vorgelegen.
Seit Oktober 2001 leben die Parteien getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht
hervorgegangen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden die Unterhaltsklage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 795 EUR verurteilt; im Übrigen
hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der
Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der auf den Unterhalt beschränkt
zugelassenen Revision begehrt der Antragsteller, das amtsgerichtliche Urteil
hinsichtlich des Ausspruchs zum Unterhalt wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 355 ff.
veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht Unterhalt
zuerkannt.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Antragsteller auf den
vereinbarten Unterhaltsverzicht nicht berufen. Dieser Verzicht sei vielmehr im
Wege der Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB) durch die gesetzliche
Unterhaltsregelung zu ersetzen.
Zwar halte der Unterhaltsverzicht einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB)
stand. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die zu ihren Beweggründen, zum
geplanten Zuschnitt der Ehe sowie zu ihren eigenen wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen und Erwartungen nicht näher vorgetragen habe,
rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage. Eine durch mangelnde
Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin bedingte Unterlegenheit sei nicht
ersichtlich. Bei der Beurkundung des Vertrags sei eine Dolmetscherin zugegen
gewesen, die die notarielle Niederschrift übersetzt habe; auf eine schriftliche
Übersetzung habe die Antragstellerin - ausweislich der Urkunde - nach Belehrung
verzichtet. Der Umstand, dass beiden Parteien bei Vertragsschluss unstreitig
jedenfalls eine "untersuchungsbedürftige Krankheit" bekannt gewesen sei, reiche
zur Annahme einer Zwangslage nicht aus. Damit räume die Antragsgegnerin vielmehr
die Darstellung des Antragstellers ein, er habe im April 1997 noch keine
Kenntnis von der MS-Erkrankung der Antragsgegnerin gehabt.
2. Der Unterhaltsverzicht stelle sich aber nunmehr - nach den Verhältnissen im
Zeitpunkt der Trennung der Parteien - als eine evident einseitige
Lastenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden
könne. Da die Parteien nach tatrichterlicher Überzeugung bei Eingehung der Ehe
noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und deren
damit einhergehender - wohl lebenslanger - Pflegebedürftigkeit gehabt hätten,
sei die ursprüngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Lebensplanung noch im
Jahre der Eingehung der Ehe zerbrochen und hinfällig geworden; zumindest habe
sich ein gemeinschaftlich getragenes Risiko verwirklicht. Die Berufung des
Antragstellers auf den Unterhaltsverzicht verletze unter diesen Umständen das
Gebot der nachehelichen Solidarität und sei daher rechtsmissbräuchlich. Deshalb
sei es geboten und auch angemessen, der Antragsgegnerin wieder den Schutz der
gesetzlichen Regelung über den nachehelichen Unterhalt - hier in Gestalt des für
sie existentiell bedeutsamen Krankheitsunterhalts (§ 1572 Nr. 1 BGB) zu
eröffnen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ
2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 -
FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom 12.
Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR
296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt
hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu
führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche
Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch
eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer
wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen,
je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung
gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
b) Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle -
zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Scheidungsfolge - hier:
des nachehelichen Unterhalts - allein oder im Zusammenhang mit den übrigen
ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig
zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass
ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer
Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der
Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre
Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur
dann der Fall, wie der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu entnehmen sein
könnte, wenn ein Ehegatte sich - für den anderen Ehegatten erkennbar - in einer
Zwangslage befindet, die ihn veranlasst, in den Abschluss des für ihn
nachteiligen Ehevertrags einzuwilligen. Erforderlich ist vielmehr eine
Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss
abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den
geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die
Auswirkungen auf die Ehegatten und ggf. auf deren Kinder. Subjektiv sind die von
den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe
zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der
ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen
haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Eine solche den festgestellten Sachverhalt erschöpfende Gesamtwürdigung führt -
entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - hier dazu, den von den Parteien
vereinbarten Unterhaltsverzicht bereits für sittenwidrig zu erachten:
Zwar gehört es, wie der Senat dargelegt hat, zum grundgesetzlich verbürgten
Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und
frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen
und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene
Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von
den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem
individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der gemeinsamen
Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines
Partners herausgenommen werden, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu
Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung, die offenkundig keine
Erwerbsgrundlage verspricht, angelegt sind (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 =
FamRZ 2004, 601, 604). Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte
Risiken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Diese Grundsätze bedeuten indes nicht, dass sich ein Ehegatte über einen
ehevertraglichen Verzicht von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland
eingereisten Ehegatten in Fällen freizeichnen kann, in denen dieser seine
bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im
Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei
Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich - etwa aufgrund
mangelnder Sprachkenntnisse, aufgrund seiner Ausbildung oder auch infolge einer
Krankheit - im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten
können. Auch wenn in einem solchen Fall die mangelnde Kenntnis der deutschen
Sprache, die fehlende oder in Deutschland nicht verwertbare berufliche
Ausbildung oder die Krankheit dieses Ehegatten als solche nicht ehebedingt ist,
so ist doch die konkrete Bedarfssituation, in die dieser Ehegatte mit der
Trennung oder Scheidung gerät, eine mittelbare Folge der Eheschließung. Es
widerspricht der nachehelichen Solidarität, den früheren Ehegatten, der erst im
Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig geworden ist, die Folgen
einer hier eingetretenen und bei Abschluss des Ehevertrags zumindest
vorhersehbaren Bedürftigkeit allein tragen zu lassen.
So liegen die Dinge auch hier. Die Antragsgegnerin war 1997 mit ihrem damals
achtjährigen Sohn aus Russland mit einem Besuchervisum und auf Einladung des
Antragstellers in die Bundesrepublik eingereist; die Parteien haben noch während
der Laufzeit des Besuchervisums einen Unterhaltsverzicht vereinbart und
miteinander die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin befand sich dabei in einer
deutlich schwächeren Verhandlungsposition, weil sie ohne die Eheschließung weder
eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte (vgl.
Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098) und
somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht hätte verwirklichen können.
Außerdem war bereits bei Abschluss des Ehevertrags absehbar, dass die
Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig war, als
Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde, die
ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich
unabhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Zudem stand bereits im
Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts fest, dass die Antragsgegnerin an einer
"untersuchungsbedürftigen Krankheit" litt, die jedenfalls als "Skoliose und
Bandscheibenproblematik" angesehen wurde, bereits zu "Sensibilitätsstörungen"
geführt hatte und schon in dem auf die Eheschließung folgenden Monat als
Multiple Sklerose sicher diagnostiziert wurde. Auch wenn man mit dem
Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Schwere der Krankheit der
Antragsgegnerin den Parteien bei Abschluss des Unterhaltsverzichts noch nicht
bekannt war, so legte doch das ihnen nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts unstreitig bekannte Krankheitsbild die Möglichkeit einer
künftigen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zumindest nahe.
Wenn der Antragsteller gleichwohl mit der Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer
möglicherweise nur eng begrenzten Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt und
ihrer vorhersehbar nur begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit einen
Unterhaltsverzicht vereinbarte, der auch nicht durch Gegenleistungen kompensiert
wurde, verletzte er damit in sittenwidriger Weise das Gebot nachehelicher
Solidarität, das - nach der vom Senat aufgestellten Rangfolge - vorrangig im
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit, aber auch im Unterhaltsanspruch wegen
Erwerbslosigkeit seinen Ausdruck findet. Die vertragliche Abbedingung dieser
Unterhaltspflichten führt dazu, dass dem Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin,
weil sittenwidrig, die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist.
c) In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (aaO) hat der Senat die Frage
offengelassen, ob sich ein Unterhaltsverzicht auch deshalb als sittenwidrig
erweisen kann, weil aufgrund der Eheschließung eine Belastung des
Sozialhilfeträgers eintritt, der für einen Ehegatten dauerhaft oder doch
längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine
Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Er hat dabei
insbesondere Fälle angesprochen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger -
wie hier die Antragsgegnerin, die sich nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts vor dem Hintergrund einer drohenden Ausreisepflicht in den
"sozialen Schutz" der Ehe mit dem Antragsteller begab - durch die Eheschließung
mit einem deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die
zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des
Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte
Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Diese Frage kann auch hier dahinstehen; denn
der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsverzicht hält, wie gezeigt, bereits
einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen
Wirksamkeitskontrolle nicht stand.
d) Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - dem
Antragsteller im Rahmen der Ausübungskontrolle die Berufung auf den vereinbarten
Unterhaltsausschluss im Hinblick auf die Entwicklung der Verhältnisse nach
Abschluss des Ehevertrags verwehrt werden könnte. Denn für eine solche
Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB ist kein Raum mehr, wenn die zu
kontrollierende Regelung schon der vorrangigen Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB)
nicht standhält. Das ist hier der Fall.
II.
Auch die Bemessung des der Antragsgegnerin zuerkannten Unterhalts, der sich hier
wegen der Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts nach den gesetzlichen
Bestimmungen bemisst, lässt Rechts- oder Verfahrensfehler zum Nachteil des
Antragstellers nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 25. März 2004 einen
ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet und ihnen aufgegeben,
sich zu diesem Vorschlag bis zum 6. April 2004 zu äußern. Der Antragsteller hat
mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2004, per Fax übermittelt am selben Tag,
erstmals geltend gemacht, eine ihm für 2002 zugeflossene
Einkommensteuererstattung beruhe auf der Anerkennung unbeschränkt abzugsfähiger
Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen und dürfe deshalb nicht in die
Ermittlung seines unterhaltspflichtigen Einkommens einbezogen werden. Außerdem
werde er, falls er nicht wenigstens 1.100 EUR im Monat behalte, in die Armut
getrieben und müsse seine Eigentumswohnung verkaufen. Das Oberlandesgericht hat
diesen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Die Revision rügt insoweit die
Verletzung rechtlichen Gehörs. Damit dringt sie indes nicht durch:
Das Oberlandesgericht konnte mit Recht davon absehen, im Hinblick auf den neuen
Vortrag des Antragsgegners die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die im
Beschluss des Oberlandesgerichts gesetzte Äußerungsfrist bezog sich nur auf den
Vergleichsvorschlag; eine Möglichkeit, neuen Sachvortrag zu halten, war damit
nicht eröffnet. Ebenso waren die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 139
Abs. 5 ZPO - entgegen der Auffassung der Revision - nicht erfüllt: Der neue
Vortrag des Antragstellers steht in keinem unmittelbaren Bezug zu den
Rechtsausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. März 2004. Zudem
ist nicht erkennbar, inwieweit der verspätete Vortrag eine andere als die vom
Oberlandesgericht getroffene Entscheidung hätte rechtfertigen können.