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Unterhaltsvorschussgesetz – Lebenspartnerschaft des betreuenden Elternteils
BVerwG
Az: 5 C 24.04
Urteil vom
02.06.2005
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ihre
Mutter lebte im streitbefangenen Zeitraum in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
Die Klägerin zu 1 wurde am 14. April 1999 geboren. Ihr Vater ist nicht bekannt.
Am 28. August 1999 stellte die Mutter für sie beim Beklagten einen Antrag auf
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese wurden ihr mit Bescheid vom
15. September 1999 bewilligt. Sie erhielt mit Wirkung vom 1. August 1999
Unterhaltsvorschussleistungen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von 111
¤.
Am 28. August 2002 teilte die Mutter der Klägerin zu 1 in einem Fragebogen zu
den Leistungsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses dem Beklagten mit, dass
sie seit 6. September 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Dies
wurde vom Beklagten zunächst übersehen.
Am 12. Januar 2003 wurde die Klägerin zu 2 geboren. Ihr Vater ist ebenfalls
unbekannt. Am 24. Februar 2003 beantragte die Mutter der Klägerinnen auch für
die Klägerin zu 2 Unterhaltsvorschussleistungen und gab im Rahmen ihres Antrages
erneut an, das sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Mit Bescheid
vom 25. Februar 2003 lehnte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz für die Klägerin zu 2 ab. Mit weiterem Bescheid vom
25. Februar 2003 stellte er die Unterhaltsleistungen für die Klägerin zu 1 mit
Wirkung zum 31. März 2003 unter entsprechender Aufhebung des zuletzt ergangenen
Bewilligungsbescheides vom 6. Dezember 2001 ein. Zur Begründung führte er aus:
Nach § 1 UVG bestehe ein Anspruch auf Leistung lediglich für Kinder, die bei
einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder
geschieden sei; obwohl die Lebenspartnerin der Mutter der Klägerin zu 1 nicht
unterhaltspflichtig werde, entfalle aufgrund der eingetragenen
Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz.
Gegen die ergangenen Bescheide legten die Klägerinnen, vertreten durch ihre
Mutter, Widerspruch ein, weil sie weiterhin Anspruch auf
Unterhaltsvorschussleistungen hätten, da ihre Mutter auch nach Eingehen der
eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin "ledig" im Sinne des Bürgerlichen
Rechtes sei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch
der Klägerinnen als unbegründet zurück.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen mit
Urteil vom 25. August 2004 aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mutter der Klägerinnen stehe einem
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG entgegen, denn
die Mutter sei nicht ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Wirkung der
von der Mutter eingegangenen Lebenspartnerschaft bestehe gemäß § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)
darin, dass die beiden Lebenspartner untereinander als Familienangehörige
gälten. Die Lebenspartner seien einander zum Unterhalt verpflichtet (§§ 5, 12
LPartG). Mit der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes habe der
Gesetzgeber einen neuen Personenstand der Lebenspartnerschaft eingeführt,
welcher ein aliud zur Ehe darstelle. Der Begriff "ledig" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
sei so zu verstehen, dass er den spezielleren Personenstand eines eingetragenen
Lebenspartners nicht mit umfasse. Als ledig im Sinne des geänderten
Unterhaltsvorschussgesetzes sei ein Elternteil vielmehr nur dann anzusehen, wenn
er weder verheiratet noch verwitwet oder geschieden sei noch in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Denn der Gesetzgeber habe für den
speziellen Fall des Unterhaltsvorschussrechts in § 1 Abs. 2 UVG zum Ausdruck
gebracht, dass der neue Personenstand der Lebenspartnerschaft in dieser
Rechtsmaterie berücksichtigt werden solle. Das geltende Personenstandsgesetz,
dessen Anpassung an das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft noch nicht
erfolgt sei, stehe einer solchen Auslegung des Begriffes "ledig" in § 1 Abs. 1
Nr. 2 UVG nicht entgegen. Auch der Regelungsinhalt des § 1 Abs. 2 UVG
hinsichtlich des Getrenntlebens von Partnern spreche für die Auslegung des
Begriffes "ledig" in diesem Sinne. Die Einführung einer Regelung für das
Getrenntleben auch von Lebenspartnern durch den Gesetzgeber im Rahmen des
Unterhaltsvorschussgesetzes setze denknotwendig voraus, dass der Gesetzgeber
Lebenspartner nicht als ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ansehe. Diese
Rechtsauffassung beruhe auch nicht auf einer Analogie zu den Rechtsverhältnissen
im Falle einer Ehe, sondern auf einer Auslegung des Personenstandes der
Ledigkeit.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen
Sprungrevision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter und tragen bezogen
auf die streitgegenständliche Zeit vor:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Mutter der Klägerinnen
trotz ihrer Lebenspartnerschaft "ledig" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Dies
ergebe sich bereits aus der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG selbst. Der Wille
des Gesetzgebers habe vorliegend in dem Scheitern des
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes (LPartGErgG) seinen Ausdruck
gefunden, welches vorgesehen habe, dass Lebenspartner Ehepartnern gleichgestellt
werden sollten. Dieses Gesetz sei an der Verweigerung der Zustimmung des
Bundesrates gescheitert. Damit habe der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass er
dieses Gesetz nicht wolle. Auch der Bundestag habe dadurch, dass er nicht etwa
die für Lebenspartnerschaften ungünstigen Regelungen des LPartGErgG - wie etwa
die Anpassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - von den Lebenspartnerschaften
begünstigenden Regelungen - etwa denen des Steuerrechts - abgespalten und dem
Bundesrat zur dann wohl gewährleisteten Zustimmung vorgelegt habe, deutlich
gemacht, dass die Regelungen des LPartGErgG mit ihren teils begünstigenden,
teils nachteiligen Rechtsfolgen eine Einheit darstellten.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich auch nicht darauf stützen,
dass die Definition des Begriffs "dauernd getrennt lebend" in § 1 Abs. 2 UVG
durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074,
2079) so erweitert worden sei, dass auch Lebenspartner von dieser Definition
erfasst würden. Es handele sich hier um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers,
bei dem übersehen worden sei, dass die Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
entgegen dem ursprünglichen Entwurf des Bundestages überhaupt (noch) nicht
geändert worden sei. Es möge zutreffen, dass diese Folgeregelung leer laufe,
solange die Grundnorm - § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - noch nicht geändert worden sei.
Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass die Grundnorm entgegen dem
ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen so ausgelegt werde, als wäre sie bereits
geändert.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es geboten, die Mutter der
Klägerinnen als "ledig" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu behandeln. Mit Art.
3 Abs. 1 GG sei es nicht zu vereinbaren, Lebenspartnerschaften zwar die mit der
Ehe verbundenen Nachteile - etwa den des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - aufzubürden,
ohne sie bei den Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen. Zwar sei eine
wechselseitige Unterhaltsverpflichtung zwischen der Mutter der Klägerinnen und
ihrer Lebenspartnerin gegeben. Das führe jedoch weder zu einer nennenswerten
steuerlichen Entlastung, noch finde ein Versorgungsausgleich statt, noch erhalte
die überlebende Lebenspartnerin im Fall des Todes der anderen Partnerin eine
gesetzliche Hinterbliebenenrente. Auch gebe es keinerlei Möglichkeit, durch
Adoption oder ein Rechtsinstitut ähnlich der Vaterschaftsanerkennung ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Lebenspartnerin der Mutter der Klägerinnen
und den Klägerinnen selbst herzustellen. Es sei somit auch nicht möglich, eine
gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen den Klägerinnen und der
Lebenspartnerin ihrer Mutter zu begründen, wodurch gleichfalls erhebliche
Vorteile bei der Einkommenssteuer und der Erbschaftssteuer verweigert würden.
Auch eine Waisenrente wäre für die Klägerinnen im Falle des Todes der
Lebenspartnerin ihrer Mutter selbst dann nicht zu erlangen, wenn diese den
Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend bestritten hätte.
Schließlich sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch in der willkürlichen
Ungleichbehandlung der Klägerinnen durch das Verwaltungsgericht im Vergleich zu
den Kindern einer alleinerziehenden oder einer in nichtehelicher (gleich- oder
verschiedengeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft lebenden Mutter zu sehen. Von
diesen Kindern unterschieden sich die Klägerinnen lediglich dadurch, dass ihre
Mutter in einer Lebenspartnerschaft gelebt habe. Dieser Umstand sei jedoch für
die Klägerinnen nicht erheblich, da sie weder einen eigenen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch gegen die Lebenspartnerin der Mutter hätten noch ein solcher
gesetzlicher Unterhaltsanspruch - wie bei der Ehe - etwa durch gesetzliche
Vermutung oder Anerkennung der Elternschaft oder durch Stiefkindadoption
begründet werden könne.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt den Rechtsstandpunkt der
Vorinstanz, dass ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender
Elternteil nicht mehr "ledig" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, nachdem
auch durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft ein neuer Personenstand
begründet werden könne.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt
ebenfalls das angefochtene Urteil.
II.
Die - nach § 134 VwGO statthafte - Revision ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) für den streitigen Zeitraum einen Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der hier maßgeblichen Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 2) verneint.
Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung
nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner
Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem
Ehegatten dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig
Unterhalt von dem anderen Elternteil (Nummer 3 Buchstabe a) oder, wenn dieser
oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2
Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3 Buchstabe b). § 1 Abs. 2 UVG
bestimmt, dass ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt
lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt, "wenn im Verhältnis zum Ehegatten
oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen
Gesetzbuches vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit
oder Behinderung ... für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer
Anstalt untergebracht ist". Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht Anspruch auf
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus Wortlaut und Zielsetzung dieser
Regelungen hergeleitet, dass für Kinder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Kinder in solchen Lebensgemeinschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil der sie erziehende Elternteil, der eine
Lebenspartnerschaft führt, nicht "ledig, verwitwet oder geschieden" ist.
Das Lebenspartnerschaftsrecht sieht einen Lebenspartner als Familienangehörigen
des anderen Lebenspartners, so dass dieser nicht im Sinne des § 1 UVG "ledig"
ist. Die Merkmale "ledig", "verwitwet" und "geschieden" bezeichnen den
Familienstand eines allein Stehenden. Mit dem In-Kraft-Treten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ist ein neues familienrechtliches Verhältnis neben
der Ehe und damit ein neuer Personenstand eingeführt worden (BVerfGE 105, 313,
338), der auf § 1 Abs. 1 UVG Auswirkungen hat, ohne dass es deshalb einer
förmlichen Änderung dieser Vorschrift bedurfte (so im Ergebnis zutreffend auch
OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 2 MB 153/03 - NJW 2005, 523).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum regelte das Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) die Lebenspartnerschaft für
gleichgeschlechtliche Paare folgendermaßen: Die Lebenspartnerschaft wird durch
gegenseitige Erklärungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen begründet,
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Art. 1 § 1 Abs.
1). Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist eine
beiderseitige Erklärung über ihren Vermögensstand (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 4).
Auf Antrag eines oder beider Lebenspartner endet die Lebenspartnerschaft durch
aufhebendes Urteil (Art. 1 § 15). Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge
und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie
tragen füreinander Verantwortung (Art. 1 § 2). Was die Rechtsfolgen der
Lebenspartnerschaft - die der Gesetzgeber zum Teil den Rechtsfolgen der Ehe
nachgebildet, zum Teil aber auch abweichend von ihnen geregelt hat - betrifft,
so schulden die Lebenspartner einander Unterhalt. Dies gilt modifiziert auch bei
Getrenntlebenden und nach Aufhebung der Partnerschaft (Art. 1 §§ 5, 12 und 16).
Die Lebenspartner müssen sich zu ihrem Vermögensstand erklären, wobei sie
zwischen der Ausgleichsgemeinschaft und einem Vertrag wählen können, der ihre
vermögensrechtlichen Verhältnisse regelt (Art. 1 §§ 6 und 7). Sie können einen
gemeinsamen Namen bestimmen (Art. 1 § 3). Dem Lebenspartner oder früheren
Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat, steht ein Umgangsrecht zu (Art. 2 Nr. 12, <§ 1685 Abs.
2 BGB>). Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen (Art. 1 §
11). Eingeführt worden ist ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, das dem
des Ehegatten entspricht (Art. 1 § 10). Auch im Sozialversicherungsrecht treten
bei Eingehen der Lebenspartnerschaft Rechtsfolgen ein (Art. 3 §§ 52, 54 und 56).
So werden etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebenspartner in die
Familienversicherung aufgenommen (Art. 3 § 52 Nr. 4). Im Ausländerrecht werden
die für eheliche Lebensgemeinschaften geltenden Familiennachzugsvorschriften auf
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend erstreckt (Art. 3 §
11). Darüber hinaus wird dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten
Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis zur Mitentscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes, das "kleine Sorgerecht",
eingeräumt (Art. 1 § 9).
Auch wenn eine später erfolgte Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im
streitbefangenen Zeitraum noch nicht galt, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar
2005 mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15.
Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), "mit dem das Lebenspartnerschaftsrecht
weitgehend an die Ehe angeglichen werden" soll (BTDrucks 15/3445, S. 14), den
familienrechtlichen Status der Lebenspartner bestätigt. So gilt für die
Lebenspartner gemäß § 6 LPartG neuerdings der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht etwas anderes vereinbaren. Nach Aufhebung
der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern ein
Versorgungsausgleich statt (§ 20 LPartG). Außerdem sind die Lebenspartner in das
Rentensplitting sowie in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen
Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der
Landwirte und des sozialen Entschädigungsrechts einbezogen worden (Art. 3, 4 und
5 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts). Hervorzuheben
ist ferner § 9 LPartG, der jetzt "Regelungen in Bezug auf Kinder eines
Lebenspartners" enthält. § 9 Abs. 5 LPartG ermöglicht entsprechend § 1618 BGB
die Einbenennung eines Kindes, das mit seinem Elternteil und dessen
Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dem fortan zum Zweck der
Namensgleichheit in der Stieffamilie der Lebenspartnerschaftsname erteilt werden
kann. Mit der Regelung über die Stiefkinderadoption in § 9 Abs. 7 LPartG kann
ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners adoptieren und so die von ihm
wahrgenommene Verantwortung für das Kind als elterliche Verantwortung
weiterführen (BTDrucks 15/3445, S. 15).
Dass Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt,
keinen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, folgt zudem
aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen
Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt
bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes
in seiner Ursprungsfassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) - Gesetz zur
Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen - zum Ausdruck gelangt ist
(Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 =
Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 1 S. 2 zu Kindern in Stiefelternfamilien). Der Senat
hat (a.a.O.) des Weiteren auf die Begründung des Gesetzentwurfs hingewiesen,
wonach es "nicht erforderlich (erscheine), die neue Unterhaltsleistung zu
zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen
leiblichen Elternteil heiratet" (BTDrucks 8/1952, S. 6). Nach dieser Vorstellung
ist nach einer Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils "in aller Regel
nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein
hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen" (BTDrucks
a.a.O. S. 7). Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde
weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine
Unterhaltsleistungen erbracht werden (vgl. BTDrucks 12/1523, S. 6: "...
Regelung, nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen
Person als dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der
Erziehungssituation den Grund für die Leistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen lässt"). Wenn der Gesetzgeber in den
Stiefkinderfällen in der faktischen Verbesserung der Betreuungssituation die
Rechtfertigung für ein Entfallen der Leistung und umgekehrt in der prekären
Erziehungssituation des Alleinerziehenden den Grund zur Gewährung der
UVG-Leistungen gesehen hat (s. auch BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats -,
Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - ), gilt dies ungeachtet
fortbestehender Unterschiede zur Ehe auch für den hier vorliegenden Fall der
Verbindung in einer Lebenspartnerschaft.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird gesetzessystematisch durch die
Regelung in § 1 Abs. 2 UVG zum dauernden Getrenntleben von Ehegatten und
Lebenspartnern bestätigt. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn Partner in einer
Lebenspartnerschaft nicht ledig sind, weil es sonst auf die Trennung nicht
ankäme.
Hiergegen wendet die Revision vergeblich ein, dass das
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (BTDrucks 14/4545) im Bundesrat
gescheitert (BTDrucks 14/4875) ist und deshalb die in der Anlage 2 in Art. 2 §
32 vorgesehene Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG um den Lebenspartner nicht
erfolgt ist. Die Ursache für diesen Umstand liegt allein in der Ablehnung des
Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft als solcher durch die Mehrheit
des Bundesrats. Rückschlüsse darauf, dass speziell die hier inmitten stehende
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dem Willen des Gesetzgebers entgegenstünde,
nachdem - infolge der Abtrennung der zustimmungspflichtigen Teile des
ursprünglichen Gesetzesvorhabens - das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft
eingeführt worden ist, lassen sich nicht ziehen.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen können nicht zu einem für die Klägerinnen
günstigeren Ergebnis führen. Zu Unrecht meint die Revision, die Auffassung des
Verwaltungsgerichts führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von
Lebenspartnerschaften zum einen im Verhältnis zu Ehen, zum andern im Verhältnis
zu Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dass es mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, Lebenspartnerschaften "zwar die mit der Ehe
verbundenen Nachteile wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG aufzubürden, ohne sie bei den
Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen," trifft nicht zu. Die Unterschiede
des Personenstandsstatus der Lebenspartnerschaft zur Ehe waren auch für den
streitbefangenen Zeitraum in Bezug auf den Zweck der Gewährung von Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht von solcher Art und solchem Gewicht,
dass Personen in einer Lebenspartnerschaft von Verfassungs wegen wie Ledige zu
behandeln gewesen wären. Der Gesetzgeber darf typisierend darauf abheben, dass
die in der Unterhaltsberechtigung des erziehenden Elternteils gegenüber seinem
Lebenspartner zum Ausdruck kommende rechtliche Absicherung der wirtschaftlichen
Situation des erziehenden Elternteils mittelbar auch dessen Kindern zugute kommt
und - vor allem - davon ausgehen, dass sich in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft die Betreuungssituation faktisch soweit verbessert, dass die
prekäre Erziehungssituation des Alleinerziehenden entfällt. Auf eine umfassende
Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in allen Belangen kommt es
angesichts der besonderen Zwecksetzung von UVG-Leistungen, die prekäre Lage
Alleinerziehender abzumildern, nicht an. Hieraus folgt zugleich, dass eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Alleinerziehenden und
nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach §
188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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