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Unterhaltsleistungen nur bei
gesetzlicher Verpflichtung steuerlich abziehbar
BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 8/01
Urteil vom 04.07.2002
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
– Az.: 6 K 1023/99 – Urteil vom 14.12.2000
Leitsätze:
1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG
i.d.F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach
inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des
BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann
nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren
Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund
internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.
2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch
gegen Europarecht.
Leitsatz (vom Verfasser –
nicht amtlich!) und kurze Ausführung:
Nach dem Einkommenssteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996
dürfen nur noch Unterhaltsleistungen für nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl.
§§ 1601 ff. BGB) gesetzlich Unterhaltsberechtigte steuerlich abgesetzt werden.
Diese Regelung ist sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform. Die
bisherige Regelung, nach der auch Unterhaltsleistungen z.B. gegenüber
Geschwistern geltend gemacht werden konnten, hat nach dem Bundesfinanzhof zu
erheblichen Missbräuchen geführt.
Anmerkung vom Verfasser: Zum Unterhalt nach dem BGB sind Verwandte in auf- und
absteigender Linie verpflichtet. Jedoch nur, soweit der Unterhaltsberechtigte
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB). Außerdem
ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, einen Unterhalt zu leisten (vgl. §
1603 Abs. 1 BGB). Unterhaltspflichten gegenüber den Geschwistern oder anderen
Angehörigen aufgrund ausländischer Rechtsordnungen sind nicht mehr absetzbar!
Jedoch sind Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Kinder etc., die im
Ausland leben, grundsätzlich noch steuerlich abziehbar!
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer
Herkunft und seit April 2000 deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). In seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er
Unterhaltsaufwendungen für in der Türkei lebende Angehörige nach § 33a Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie folgt geltend:
Vater und Stiefmutter, wohnhaft in B/Türkei 8 800 DM
Schwester und deren drei Kinder, wohnhaft in I/Türkei (4 x
4 402 DM) 17 608 DM
Hierzu legte er Belege vor, aus denen sich die Überweisungen der Beträge an den
Vater sowie an die Schwester und deren Kinder ergeben. Außerdem reichte er
Unterhaltsbescheinigungen ein, nach denen der Vater im Streitjahr 1997 eine
monatliche Rente von 200 DM, die Schwester eine monatliche Rente von 100 DM und
deren Tochter N eine Waisenrente von monatlich 75 DM bezogen. Die weiteren
Personen verfügen über kein eigenes Einkommen und Vermögen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die
Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen an die Stiefmutter, die Schwester
und deren Kinder ab. Der dagegen gerichtete Einspruch und die daran
anschließende Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 442 veröffentlicht.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5
EStG sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht
vereinbar, soweit nur solche Unterhaltsaufwendungen zum Abzug zugelassen würden,
die an nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen geleistet würden. Für
die Ungleichbehandlung von Unterhaltszahlungen, die nur aufgrund ausländischen
Rechts geleistet würden, fehle es an einer Rechtfertigung durch einen sachlichen
Grund.
§ 33a EStG sei Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebotes der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit werde
beeinträchtigt, wenn das disponible Einkommen des Steuerpflichtigen durch
Unterhaltsaufwendungen, die einer gesetzlichen Verpflichtung entsprängen,
gemindert sei. Ob die Unterhaltsverpflichtung auf deutschem oder ausländischem
Recht beruhe, ändere an der Belastung des Steuerpflichtigen nichts. In beiden
Fällen liege ein die Leistungsfähigkeit mindernder Einkommensabfluss vor.
Diejenigen Steuerpflichtigen, die nach ausländischem Recht einen weitergehenden
Unterhalt schuldeten als im deutschen Recht vorgesehen, würden dadurch gegenüber
denjenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die nur mit Unterhaltspflichten nach
inländischem Recht belastet seien. Dies sei mit dem Gebot der
Steuergerechtigkeit nicht vereinbar. Es bedeute eine willkürliche
Differenzierung, wenn Unterhaltsleistungen, die nur nach ausländischem Recht
geschuldet seien, vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgenommen würden.
Ebenso verfassungswidrig sei, dass § 33a EStG Unterhaltsleistungen, die einer
sittlichen Verpflichtung entsprächen, vom Abzug ausnehme. Auch solche
Unterhaltsleistungen beeinträchtigten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen. Sittlich könne sich der Kläger diesen Unterhaltszahlungen
nicht entziehen, da angesichts des in der Türkei fehlenden Sozialsystems
andernfalls seine Schwester, deren Kinder sowie seine Stiefmutter verelendeten.
Dass nunmehr lediglich die aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht geschuldeten
Unterhaltsleistungen anerkannt würden, obgleich die Leistungsfähigkeit in
gleicher Weise durch Unterhaltsleistungen aufgrund einer sittlichen
Verpflichtung gemindert sei, entbehre einer sachlichen Rechtfertigung.
Ferner trage § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG den sozialen Bindungen innerhalb der
Familie, die nach Art. 6 GG unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung
stünden, nicht Rechnung. Familiäre Bindungen und damit verbundene sittliche und
moralische Verpflichtungen bestünden auch zu Familienmitgliedern, die nicht
unmittelbar nach deutschem Zivilrecht unterhaltsberechtigt seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA
aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 mit der Maßgabe zu ändern, dass
bei der Ermittlung des Einkommens Aufwendungen in Höhe von 20 000 DM als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem --ebenfalls
Unterhaltsleistungen an türkische Angehörige betreffenden-- Verfahren
III R 53/98 beigetreten. Der Senat hat dieses und das vorliegende Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das BMF vertritt die Auffassung, der Begriff
der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der
ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung werde aufgrund des internationalen
Privatrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts nicht erweitert. Der Kläger werde
durch die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen an seine Stiefmutter
und seine Verwandten als außergewöhnliche Belastung auch nicht in seinen
Grundrechten verletzt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Recht die Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden
Angehörigen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
1. a) Die steuerliche Berücksichtigung der einem Steuerpflichtigen erwachsenden
Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, für die weder der Steuerpflichtige
noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
hat, setzt nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des
Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) u.a.
voraus, dass die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch
vorliegt, richtet sich nach inländischem Recht, d.h. nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch
für in der Bundesrepublik lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre
Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 15. März 1991 III R 26/89, BFH/NV 1991, 669).
b) Der Kläger ist nach inländischem Recht weder seiner Stiefmutter noch seiner
Schwester und deren Kindern gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Nur
Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren (§§ 1601 f. BGB).
Ferner bestehen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten und nach näherer
Maßgabe des § 1615l BGB Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen
den Kindsvater und umgekehrt. In gerader Linie sind Personen verwandt, die
voneinander abstammen (§ 1589 Satz 1 BGB). Hierzu zählen weder die Schwester
noch deren Kinder (vgl. § 1589 Satz 2 BGB). Ebenso wenig ist die Stiefmutter mit
dem Kläger in gerader Linie verwandt, da der Kläger nicht von ihr "abstammt" und
auch nicht von ihr adoptiert wurde. Die vom Kläger unterstützten Angehörigen in
der Türkei gehören ebenso wenig zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten
gleichgestellten Personen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, bei denen eine
Unterhaltspflicht unterstellt wird.
c) Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass der Kläger nach türkischem
bürgerlichen Recht seinen Angehörigen gegenüber möglicherweise
unterhaltsverpflichtet ist. Zwar träfe diese Unterhaltspflicht den Kläger im
Streitjahr gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch im Inland
verbindlich. Da der Kläger erst im Jahr 2000 deutscher Staatsangehöriger
geworden ist, könnte er Unterhaltsforderungen nicht gemäß Art. 18 Abs. 3 EGBGB
entgegenhalten, nach dem Recht der Bundesrepublik sei eine Unterhaltspflicht
nicht gegeben. Für die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen
bestimmt jedoch § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG, dass sich diese ausschließlich nach
deutschem Unterhaltsrecht richtet. Wie das BMF in der mündlichen Verhandlung zu
Recht ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber insoweit mit dem JStG 1996 nur die bis
dahin geltende Rechtslage fortgeschrieben. Das Gesetz knüpft erkennbar an
inländische Unterhaltspflichten an. Dies wurde vom BFH bereits in seinem Urteil
vom 17. Januar 1984 VI R 244/80 (BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527) so gesehen.
2. Die Unterhaltsaufwendungen können auch nicht nach § 33 EStG abgezogen werden.
Denn § 33a Abs. 5 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische
Unterhaltsaufwendungen zugunsten anderer Personen aus. Derartige Aufwendungen
werden seit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I
1954, 373, BStBl I 1954, 575) aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG
ausgeklammert und in § 33a EStG abschließend geregelt. Eine
Steuerermäßigung nach § 33 EStG kommt daneben nicht in Betracht. Lediglich dann,
wenn einem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch
die Pauschalregelungen in § 33a Abs. 1 bis 3 EStG nicht abgegoltene
Aufwendungen, etwa Krankheitskosten, entstehen, können diese nach § 33 EStG
abgezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37,
BStBl II 1993, 278).
Nach dem durch das JStG 1996 nicht geänderten Wortlaut des § 33a Abs. 5 EStG
kann der Steuerpflichtige zwar die Steuerermäßigung nach § 33 EStG nur für
Aufwendungen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 EStG nicht in Anspruch
nehmen. Eine Bezugnahme auf Unterhaltsaufwendungen an Personen, die nach § 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt werden,
fehlt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, typischer Unterhaltsaufwand,
der nicht auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhe, könne im Rahmen des
§ 33 EStG berücksichtigt werden (a.A. Schmieszek in Bordewin/Brandt,
Einkommensteuergesetz, § 33a Rz. 23; Stöcker in Lademann, Einkommensteuergesetz,
§ 33a Rz. 204, 894).
Denn mit der Anknüpfung an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht sollte den
Finanzbehörden die aufwändige Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht,
erspart werden und zugleich der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung
getragen werden. Der Begriff der Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 EStG) wurde
deshalb für Unterhaltsleistungen eingeschränkt (BTDrucks 13/1686, 42). Die mit
der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG angestrebte Vereinheitlichung und
Vereinfachung würde in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn typische
Unterhaltsaufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten (ebenso
Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 33a EStG Rz. 108 a.E.; Schmidt/Glanegger,
Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33a Rz. 5, 19). Der Gesetzgeber hat deshalb
auch § 33a Abs. 5 EStG durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember
1999 (BGBl I 1999, 2552) insoweit "redaktionell angepasst" (vgl. BRDrucks 476/99,
25), als nunmehr Unterhaltsaufwendungen i.S. von § 33a Abs. 1 bis 3 EStG vom
Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen sind.
3. Die gesetzliche Regelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG
verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern
stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Grundsätzlich ist es Sache des
Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als
maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE
84, 348, Der Betrieb --DB-- 1991, 2522, m.w.N.). Nicht zu untersuchen ist, ob
der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern
nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
überschritten hat (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87,
BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479). Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn
der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom
23. Januar 1990 1 BvL 4,5,6,7/87, BVerfGE 81, 228, 236, BStBl II 1990, 483).
Daraus folgt für das Gebiet des Einkommensteuerrechts, dass die Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen
auszurichten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom
10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, 232, BStBl II 1999,
182, 188, m.w.N.).
Das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible
Einkommen mindert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ist von der
Besteuerung auszunehmen. Dies folgt auch aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG, nach dem der Staat das
Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muss, als es
Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist (BVerfG-Beschluss vom
25. September 1992 2 BvL 5,8,14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, 418).
Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies unter zusätzlicher Berücksichtigung
von Art. 6 Abs. 1 GG für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder
(ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998
2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, 179). Der
Steuergesetzgeber darf deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der
Kinder unerlässlich sind, nicht in der Weise zugreifen wie auf finanzielle
Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden. Familie
i.S. des Art. 6 GG ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfG-Beschluss
vom 29. Juli 1959 1 BvR 205/58, BVerfGE 10, 59, 66, Neue Juristische
Wochenschrift --NJW-- 1959, 1483), nicht dagegen die Großfamilie (BVerfG-Beschlüsse
vom 31. Mai 1978 1 BvR 683/77, BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und vom
18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 90, NJW 1989, 2195).
b) Der Gesetzgeber ist danach nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die den
Kläger nach internationalem Privatrecht in der Bundesrepublik treffende
Unterhaltspflicht an seine Angehörigen in der Türkei steuermindernd zu
berücksichtigen.
Steuerpflichtige in der Lage des Klägers erleiden allerdings aufgrund der
Regelung einen Nachteil im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen. Der Kläger
kann wie alle anderen Steuerpflichtigen nur die Unterhaltsleistungen abziehen,
die er an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im Sinne des BGB leistet. Er würde
aber insoweit ungleich behandelt, als er nicht sämtliche gesetzlichen
Unterhaltspflichten steuermindernd geltend machen kann. Anders als die Mehrzahl
der Steuerpflichtigen unterliegt er insoweit erweiterten gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen, als er nach türkischem Zivilrecht seiner Schwester,
deren Kindern und seiner Stiefmutter gegenüber möglicherweise zum Unterhalt
verpflichtet ist und diese Pflicht über Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 EGBGB auch
im Inland gilt.
Der Steuergesetzgeber muss aber nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG der besonderen
Situation des Klägers dadurch Rechnung tragen, dass er diese
Unterhaltsleistungen wie gesetzliche Unterhaltzahlungen nach dem BGB zum
Steuerabzug zulässt.
aa) Die in ständiger Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE
99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174) entwickelten Grundsätze zum Abzug von
Unterhaltsaufwendungen gelten schon deshalb nicht für die Unterhaltsleistungen
an die Schwester und deren Kinder, weil in den Schutzbereich des Art. 6 GG nur
Eltern und Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 48, 327, 339,
NJW 1978, 2289, und in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195), nicht dagegen
Verwandte in der Seitenlinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--
vom 29. Juli 1993 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 381, 385; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4; a.A. Robbers in
v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 6
Rdnr. 88, m.w.N.).
Die Stiefmutter des Klägers könnte zwar zur Familie i.S. des Art. 6 GG zählen (BVerfG-Beschluss
vom 31. Januar 1989 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, 267, NJW 1989, 891), falls der
Kläger von ihr schon als Kind betreut und erzogen wurde, so dass sich zwischen
ihnen ein Mutter-Kind ähnliches Band entwickelt hätte. Der Steuergesetzgeber ist
aber nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, auch
Unterhaltszahlungen an Stiefeltern, zu denen eine solch enge Beziehung besteht,
steuermindernd zu berücksichtigen.
Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG schützt die Familie in erster Linie als Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989,
2195). Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sind daher für den Bereich des
Einkommensteuerrechts gegenüber einer Familie, die mit minderjährigen Kindern
zusammenlebt, stärker als gegenüber Familienangehörigen, die zu unterhalten der
Steuerpflichtige nach der inländischen Rechtsordnung nicht verpflichtet ist und
mit denen er auch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nur
Unterhaltsleistungen an die engsten, unter den Schutzbereich des Art. 6 GG
fallenden Familienangehörigen, denen gegenüber (abstrakt) eine gesetzliche
Unterhaltspflicht besteht, sind steuermindernd zu berücksichtigen und dürfen mit
Ausgaben zur Befriedigung privater Bedürfnisse rechtlich nicht gleichgestellt
werden. Dementsprechend hat das BVerfG diese Grundsätze auch nur auf gesetzliche
Unterhaltspflichten angewandt. Zudem hat es wiederholt entschieden, dass selbst
Unterhaltsleistungen an Kinder nicht in der tatsächlich zivilrechtlich
geschuldeten Höhe, sondern nach dem typisierend ermittelten Bedarf
berücksichtigt werden müssen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, 233, BStBl II
1999, 182, 188, m.w.N.).
Im Unterschied zu den vom BVerfG entschiedenen Fällen werden dem Kläger die
Unterhaltszahlungen an seine Stiefmutter von der inländischen Rechtsordnung
nicht auferlegt und der Kläger lebt mit seiner Stiefmutter auch nicht in
häuslicher Gemeinschaft.
bb) Allerdings legt der Steuergesetzgeber der Einkommensteuer das sog.
Nettoprinzip zugrunde; danach wird nur das Nettoeinkommen besteuert, d.h. die
Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden
Aufwendungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE
101, 297, 310, BStBl II 2000, 162). Es kann offen bleiben, ob das Nettoprinzip
verfassungsrechtlich erfordert, alle zwangsläufigen Aufwendungen der
Einkommensverwendung grundsätzlich steuermindernd zu berücksichtigen. Selbst
wenn dies der Fall wäre, wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, hiervon beim
Vorliegen gewichtiger Gründe abzuweichen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 228,
BStBl II 1990, 483, 486). Dabei steht ihm eine weite Beurteilungs- und
Gestaltungsfreiheit zu. Außerdem darf er sich --wie stets bei der Ordnung von
Massenerscheinungen-- bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender,
typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, 486).
Der Ausschluss von Unterhaltszahlungen, die ein Steuerpflichtiger nach
ausländischem Zivilrecht schuldet, ist sachlich gerechtfertigt. Als sachliche
Gründe kommen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 84, 348, 364, DB 1991, 2522) oder Gründe der Missbrauchsbekämpfung (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 20. September 2001 1 BvR 1791/94, NJW 2002, 742) in
Betracht. Derartige Gründe liegen hier vor.
Es würde regelmäßig die Möglichkeiten der Finanzverwaltung sprengen, müsste sie
im Einzelfall ermitteln, ob und ggf. in welcher Höhe eine ausländische
Rechtsordnung Unterhaltsverpflichtungen abstrakt festlegt. Ferner ist kaum
aufklärbar, ob im konkreten Fall und ggf. in welcher Höhe eine
Unterhaltsverpflichtung besteht. Denn in der Regel wird vom Inland aus
allenfalls unter großen Schwierigkeiten zu ermitteln sein, ob noch weitere
Unterhaltsverpflichtete neben dem Steuerpflichtigen vorhanden sind und ob der
Unterhaltsberechtigte es entgegen seinen Möglichkeiten unterlassen hat, selbst
durch zumutbare Arbeit für seinen Unterhalt zu sorgen. Da es sich um ein fremdes
Staatsgebiet handelt, könnte selbst mit erheblich höherem finanziellen Aufwand
nicht hinreichend geklärt werden, ob eine konkrete Unterhaltspflicht gegenüber
den im Ausland lebenden Angehörigen tatsächlich besteht. Diese Schwierigkeiten
führten unter Geltung der früheren gesetzlichen Regelung, die den Abzug von
Unterhaltsleistungen in der Seitenlinie aus tatsächlichen oder sittlichen
Gründen zuließ, zu sachlich nicht gerechtfertigten Steuervorteilen von
Steuerpflichtigen mit Angehörigen im Ausland. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet aber
sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschluss
vom 11. Oktober 1988 1 BvR 777, 882, 1239/85, BVerfGE 79, 1, 17, NJW 1992,
1303). Angesichts dessen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den Abzug von
Unterhaltsleistungen auf nach BGB gesetzlich zum Unterhalt Berechtigte zu
begrenzen, nicht zu beanstanden. Es unterliegt seiner Beurteilungs- und
Gestaltungsfreiheit, wie er steuerrechtliche Regelungen ausgestaltet, damit die
Gleichheit im Belastungserfolg gewährleistet ist (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
Hinzu kommt, dass die Unterhaltspflichten dem Kläger nicht durch die
inländische, sondern durch die türkische Rechtsordnung auferlegt werden. Bei der
Ausgestaltung von Steuernormen, die den Abzug von Unterhaltsleistungen regeln,
hat der Gesetzgeber einen unterschiedlichen Gestaltungsspielraum. Hat er selbst
die Ursache für die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen gesetzt, indem er eine Unterhaltspflicht gesetzlich anordnet,
hat er dem grundsätzlich durch einen gesetzlichen Abzug der Unterhaltsleistungen
in Höhe des existenznotwendigen Bedarfs Rechnung zu tragen. Demgegenüber besteht
keine ähnlich strikte Pflicht, Unterhaltsleistungen, die einem Steuerbürger von
einer ausländischen Rechtsordnung auferlegt werden, zum steuerlichen Abzug
zuzulassen, auch wenn er sie über das internationale Privatrecht im Inland für
verbindlich erklärt.
In Härtefällen, etwa wenn aufgrund eines vollstreckbaren Gerichtsurteils
zweifelsfrei feststünde, dass der Steuerpflichtige zum Unterhalt an Angehörige
in der Seitenlinie verpflichtet ist, könnte im Übrigen im Einzelfall eine
übermäßige Besteuerung durch einen Erlass vermieden werden.
c) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber
Unterhaltsleistungen aus sittlichen Gründen in § 33a EStG grundsätzlich
ausgeschlossen hat. Aus der Verfassung ist keine Verpflichtung ableitbar,
Geldleistungen oder sonstige Vermögensabflüsse, die durch sittliche
Handlungspflichten veranlasst sind, steuermindernd zu berücksichtigen.
Es ist schon fraglich, ob der Ausschluss des Abzugs von Unterhaltsleistungen
aufgrund einer sittlichen Verpflichtung nicht mittlerweile die inländische
Sittenordnung widerspiegelt. Unterhalt und eventuelle Ausbildung eines
Bedürftigen, dem gegenüber keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht,
sind durch Sozialleistungen sichergestellt. Da Bezieher von Sozialhilfe
--möglicherweise anders als früher-- auch nicht gesellschaftlicher Ächtung
ausgesetzt sind, dürfte im Inland regelmäßig keine sittliche Pflicht mehr
bestehen, Angehörige in der Seitenlinie zu unterhalten. Insoweit könnte die
frühere Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 5. Dezember 1986 III R 255/83,
BFHE 148, 476, BStBl II 1987, 238, und vom 6. Februar 1987 III R 87/86, BFH/NV
1987, 503) durch die gesellschaftliche Entwicklung überholt sein.
Dessen ungeachtet ist der Ausschluss von Unterhaltszahlungen aufgrund sittlicher
Verpflichtung aus den gleichen Gründen sachlich gerechtfertigt, die es dem
Gesetzgeber erlauben, nach ausländischem Recht geschuldete Unterhaltszahlungen
vom Abzug als außergewöhnliche Belastung auszuschließen (s.o. unter II.3.b bb).
Zum einen überfordert es Finanzverwaltung und Gerichte --sollte es denn
überhaupt möglich sein-- zu ergründen, ob die ausländische Sittenordnung dem
Steuerpflichtigen eine Pflicht zum Unterhalt aufbürdet. Auch ist kaum klärbar,
ob ein im Inland lebender Steuerpflichtiger sich tatsächlich der ausländischen
Sittenordnung oder vielmehr der inländischen Sittenordnung verpflichtet fühlt.
Zum anderen wird in der Regel vom Inland aus allenfalls unter großen
Schwierigkeiten zu ermitteln sein, ob weitere Unterhaltsverpflichtete vorhanden
sind und ob der Unterhaltsempfänger seine Möglichkeiten, durch Arbeit für sich
selbst zu sorgen, tatsächlich ausgeschöpft hat.
4. Die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltsleistungen in § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG auf solche an nach BGB gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen verstößt
auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens
zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom
12. September 1963 (BGBl II 1964, 509, 1959). Diese Vorschrift, die jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist durch Art. 10
Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates sowie Art. 37 des
Zusatzprotokolls vom 23. November 1975 (abgedruckt im Urteil des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. März 2000 Rs. C-102/98 und
Rs. C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287, 1294, 1316 f.) konkretisiert
worden. Danach dürfen türkische Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern der
Gemeinschaft hinsichtlich Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen nicht
diskriminiert werden. Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls i.V.m. Art. 3 Abs. 1
des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates räumt in einem Mitgliedstaat
lebenden Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Angehörigen des
Mitgliedstaates ein.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt diese Vorschriften schon deshalb nicht, weil
der Kläger nicht anders behandelt wird als inländische Steuerpflichtige. Auch
diese können Unterhaltsleistungen an andere als die von § 33a EStG erfassten
Personen steuerlich nicht geltend machen. Zwar unterliegt der Kläger --wie
ausgeführt-- möglicherweise erweiterten Unterhaltspflichten in der Türkei. Das
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verlangt jedoch
nicht von einem Mitgliedstaat, dass er der unterschiedlichen Situation anderer
Staatsangehöriger, die in der Rechtsordnung oder der Verwaltungspraxis ihres
Heimatstaates begründet sind, durch besondere Regelungen Rechnung trägt.
Erforderlich ist nur, dass er sie --wie hier der Fall-- gegenüber inländischen
Staatsangehörigen gleich behandelt (vgl. Urteil des EuGH in Slg. 2000 I-1287,
1330, zu Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des
Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates). Da eine Ungleichbehandlung im Sinne
des Diskriminierungsverbotes danach nicht vorliegt, bedarf es keiner weiteren
Prüfung, ob sachliche Gründe eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
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