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Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anrechenbar?
HESSISCHES
FINANZGERICHT
Az.: 11 K 3359/02
Urteil vom 14.12.2004
In dem Rechtsstreit w e g e n Einkommensteuer 2001 hat der 11. Senat des
Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14.
Dezember 2004 für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 wird dahingehend geändert, dass die
Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von
4.800,-- DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig auf 316,-- DM festgesetzt
wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand:
Die verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten
die Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM an die
in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin geltend. Zum Nachweis der Zahlungen
legten die Kläger zwei Überweisungsbelege an eine Türkische Bank vom Februar
2001 über 300,- DM bzw. vom Juli 2001 über 4.500,- DM nebst entsprechenden
Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Eltern vor. Desweiteren waren der
Erklärung Bescheinigungen des Verwaltungspräsidenten beigefügt, wonach die
Eltern der Klägerin über keine eigenen Einkünfte, Bezüge und kein Vermögen
verfügten. Nach der Bescheinigung vom 15.05.2002 tragen keine weiteren Personen
zum Unterhalt der Eltern bei. Die Eltern der Klägerin wurden im Streitjahr 49
bzw. 46 Jahre alt.
Mit Bescheid vom 30.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 fest,
ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Hiergegen erhoben die Kläger
am 08.05.2002 Einspruch. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger
Bescheinigungen des Arbeitsamtes in der Türkei vor, wonach die Eltern im Jahre
2001 arbeitslos gemeldet waren und keine Arbeitslosengeld bezogen haben. Das
Finanzamt forderte hierüber hinaus einen Nachweis durch geeignete Unterlagen,
dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten. Die Kläger haben
hierauf hin erklärt, dass es den Eltern schon auf Grund ihres Alters un-möglich
gewesen sei, Arbeit zu finden. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002, zur
Post gegeben am 23.08.2002, wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Hiergegen
richtet sich die am 25.09.2002 erhobene Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, da die Kläger hinreichend
dargelegt und nachgewiesen hätten, dass die Eltern arbeitslos gewesen seien.
Die Eltern lebten in einem kleinen Dorf in der Zentraltürkei, das gut 50 km vom
nächst größeren Ort entfernt liege. Der Vater sei Gärtner und finde in
seinem Beruf keine Arbeit, zumal wegen des Alters und der wirtschaftlichen
Krisenlage in der Türkei. Weitere Nachweise als die Bescheinigung des
Arbeitsamtes könnten nicht vorgelegt werden. Der Vater habe sich unentwegt ohne
Erfolg um Arbeit bemüht, was aber immer durch mündliche Vorstellungen erfolgt
sei, da die Eltern Analphabeten seien. Die Mutter sei schon immer Hausfrau
gewesen, habe keinen Beruf erlernt und nie erwerbstätig gearbeitet. Eine
Möglichkeit, Arbeit zu finden, bestehe für sie praktisch nicht. Im Übrigen sei
nicht verständlich, dass der Beklagte - nach dem er jahrelang die
Unterhaltszahlungen anerkannt habe - nun plötzlich weitere Bescheinigungen zur
Dokumentation der Bemühungen um Arbeitsaufnahme fordere. Ein solcher Nachweis in
einer Form, wie er in Deutschland üblich sei, sei unmöglich.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 dahingehend abzuändern, dass die
Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von
4.800,- DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Bescheinigung des Arbeitsamtes reiche nicht
aus, um nachzuweisen, dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten,
so dass nicht von einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung der Eltern gegenüber
der Klägerin auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der
Akte verwiesen.
Dem Gericht lag die für die Kläger beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte
2001 nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
1.
Nach § 33a Abs.1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt und eine
etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person bis zu 14.040,- DM im Kalenderjahr vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass weder der
Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag
oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und diese kein oder nur ein
geringes Vermögen besitzt.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Norm trägt der Steuerpflichtige die
objektive Beweislast (Feststellungslast), d.h. es obliegt ihm, die
Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nachzuweisen und
glaubhaft zu machen. Für den Nachweis von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland
lebende Personen ist zu beachten, dass die Verhältnisse außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland und dem Geltungsbereich der Abgabenordnung (AO)
regelmäßig ohne besondere Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. Deshalb sind gemäß
§ 90 Abs.2 AO die Beteiligten insoweit in besonderem Maße verpflichtet, bei der
Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu verschaffen und
haben alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen und können sich auf die Nichtaufklärung oder
Nichtbeschaffung von Beweismitteln nicht berufen, wenn sie sich nach der Lage
des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten
beschaffen oder einräumen lassen können (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1987 III R
205/81, BStBl II 1987, 675).
Für den Streitfall haben die Kläger die tatsächliche Erbringung von
Unterhaltszahlungen an die Eltern in Höhe von 4.800,- DM durch
Bankbescheinigungen erbracht, wonach das Geld in die Türkei überwiesen und den
Berechtigten dort ausgezahlt wurde.
Den erforderlichen Nachweis für die Unterhaltsberechtigung der Eltern haben die
Kläger zur Überzeugung des Senats ebenfalls erbracht. Aus den behördlichen
Bedürftigkeitsbescheinigungen ergibt sich, dass die Eltern über keine eigenen
Einkünfte und über kein Vermögen verfügten. Aus den Bescheinigungen des
türkischen Arbeitsamtes ergibt sich zudem, dass sich die Eltern hinreichend um
eine Arbeitsstelle bemüht haben.
a.)
Das Gericht vertritt hierbei den Rechtsstandpunkt, dass die von § 33a Abs.1 Satz
1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung sich nach dem
Zivilrecht richtet (vgl. FG Köln, Urteil vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG
2003, 1167 m.w.N.). Gemäß § 1601 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind
Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Mithin
ist die Klägerin ihren Eltern gegenüber grundsätzlich verpflichtet, Unterhalt zu
gewähren. Nach § 1602 Abs.1 BGB ist aber unterhaltsberechtigt nur, wer
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers ist somit Voraussetzung für eine Unterhaltsberechtigung,
welche wiederum nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 33a Abs.1
Satz 1 EStG selbst Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen beim
Leistenden ist.
Soweit daher in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten
wird, auf die Höhe der konkreten Unterhaltspflicht nach BGB komme es nicht an,
weil die Grenzbeträge nach § 33a Abs.1 Sätze 1, 4 und 5 EStG sowie das zu
berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten (§ 33a Abs.1 Satz 3 EStG)
die zivilrechtlichen Regelungen über Bedürftigkeit und Selbstbehalt ersetzen
würden (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, 2003, § 33a, RdNr.19 m.w.N.,
FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911), vermag
das erkennende Gericht hieraus jedoch nicht herzuleiten, dass es auf die
zivilrechtliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr ankäme. Denn
diese ist Voraussetzung für das Bestehen einer
gesetzlichen Unterhaltsberechtigung nach § 1602 BGB und letztere ist bereits dem
Wortlaut des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG nach Tatbestandsvoraussetzung für die
Abzugsfähigkeit etwaiger Unterhaltsleistungen. Auch führt der Bundesfinanzhof in
seinem Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BStBl II 2002, 195, unter II.4
der Gründe und unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung aus, dass
ein volljähriges Kind grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen
und sich darauf verweisen lassen muss, seinen Lebensunterhalt durch
Erwerbstätigkeit - um die es sich zudem intensiv bemühen muss - selbst zu
verdienen. Ist in einem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden, muss jede
Arbeit, auch berufsfremde und einfachste sowie eine Tätigkeit unter Niveau
angenommen werden, die den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des
Unterhaltsberechtigten entspricht (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., 2004, §
1602, RdNr. 13 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Erwerbsobliegenheit des
Unterhaltsberechtigten besteht regelmäßig im Rahmen der Ausbildung, wenn die
Finanzierung einer solchen nach § 1610 BGB vom Unterhaltsverpflichteten
geschuldet wird (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 30. April 2002 13 K
4375/99 E, EFG 2002, 1306). Es erscheint dem Gericht angesichts des
Gesetzeswortlauts der Regelung des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG und der darin
enthaltenen Anknüpfung an die Unterhaltsberechtigung ausgeschlossen, dass der
Gesetzgeber im Rahmen der an 1996 geltenden Neufassung der Regelung
des § 33a Abs.1 EStG davon ausgegangen sein könnte, es sei unerheblich, ob
tatsächlich eine zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung gegeben ist. Denn dann
hätte es genügt, im Gesetzestext für die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsaufwendungen allein auf das abstrakte Bestehen einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht (z.B. nach § 1601 BGB) des Leistenden abzustellen. Die
gesetzliche
Regelung über die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen und über die
Anrechnung der eigenen Bezüge, § 33a Abs.1 Satz 4 EStG, tangiert zwar auch die
Frage einer Bedürftigkeit, regelt jedoch für das Steuerrecht speziell nur die
Frage der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen der Höhe nach, und zwar
ungeachtet der etwaigen zivilrechtlichen Ermittlung des notwendigen Unterhalts
im Einzelfall. Hierin erschöpft sich jedoch die Bedeutung der Regelung. Sie
rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Bedürftigkeitsprüfung nach § 1602 BGB
gänzlich zu entfallen habe (vgl. im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 28. März
2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167 - Revision eingelegt, BFH III R 43/03).
b.)
Für den Streitfall haben die Kläger hinreichend nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht, dass die im Streitjahr 49 bzw. 46 Jahre alten Eltern
außerstande waren, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu
erzielen, sie mithin überhaupt unterhaltsberechtigt waren. Insbesondere haben
sie glaubhaft vorgetragen, dass sich der Vater als Gärtner intensiv aber
vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Für den Streitfall sieht es der
Senat angesichts des Alters der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres
Wohnortes in einem Dorf in der Zentraltürkei als glaubhaft an, dass sie nicht
imstande waren, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Streitfalles war daher der bloße Nachweis durch die
Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren,
ausreichend. Insoweit war den Eltern angesichts ihrer Ausbildung und ihres
Alters auch kein Umzug in eine andere, wirtschaftlich stärkere Region in der
Türkei und die Durchführung landesweiter Bewerbungen zuzumuten. Der Senat
erachtet es bei der Unterhaltsgewährung an Eltern nicht für zumutbar, von diesen
unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes einen Umzug in eine wirtschaftlich
stärkere Region der Türkei zu verlangen, zumal angesichts der Qualifikation der
Eltern und ihres Alters hierdurch die Erlangung einer Arbeitsstelle lediglich
denkbar aber nicht wahrscheinlich würde. Für den Streitfall waren die Kläger
auch unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung
des Sachverhalts nach § 90 Abs.2 AO daher nicht gehalten, neben der
Bescheinigung der türkischen Arbeitsbehörde weitere Beweisvorsorge im Hinblick
auf die Bemühungen der Eltern um Arbeitserlangung zu treffen. Insoweit sind die
schlüssigen Darlegungen der Kläger, der Vater als Gärtner habe sich mündlich um
Arbeitsstellen beworben, glaubhaft und ausreichend. Für die Mutter als Hausfrau
ohne erlernten Beruf war ebenfalls nicht zu erkennen, wie sie im Hinblick auf
die Lage ihres Wohnsitzes eine Anstellung als einfache, ungelernte Arbeitskraft
hätte erlangen können. Dass die Chancen zur Erlangung einer Arbeitsstelle gering
sind, entbindet einen Unterhaltsberechtigten zwar nicht davon, gleichwohl alles
zumutbare hierfür zu unternehmen. Gleichwohl ist dieser Umstand bei der Frage,
welche Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Bemühens um Arbeit zu
stellen sind, zu berücksichtigen, so dass für den Streitfall der Nachweis mit
der Meldung bei der Arbeitsbehörde als arbeitssuchend als erbracht anzusehen
war.
2.
Auch unter Berücksichtigung, dass durch eine einmalige Zahlung eines Betrages
hiermit nicht für zurückliegende Monate Unterhalt gezahlt werden kann und
insofern nach § 33a Abs.4 Satz 1 EStG die Beträge für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 der Regelung nicht
vorgelegen haben, um 1/12 zu kürzen sind, waren vorliegend die
Unterhaltsaufwendungen in beantragter Höhe zu berücksichtigen.
Nach § 33a Abs.1 Satz 5 EStG können die Aufwendungen nur abgezogen werden,
soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person
notwendig und angemessen sind (sog. Ländergruppeneinteilung). Nach der
maßgeblichen Ländergruppeneinteilung waren die gesetzlichen Beträge auf 1/3 zu
kürzen.
Mit der Zahlung der 300,- DM im Februar 2001 wurde für diesen Monat Unterhalt
gewährt. Mit der Zahlung der 4.500,- DM wurde Unterhalt für Juli bis Dezember
2001 gezahlt. Die einmalige Zahlung eines höheren Betrages steht der
Zweckbestimmung als Unterhalt nicht entgegen. Der Senat hat auch hieran keine
begründeten Zweifel. Insoweit waren pro Elternteil monatlich bis zu 14.040,- DM
x 1/3 x 1/12 = 390,- DM als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Für Juli bis Dezember ergibt sich ein Betrag von 6 x 390,- DM =
2.340,- DM. Damit waren für Februar 2001 max. 780,- DM und für Juli bis Dezember
2001 max. 4.680,- DM zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Zahlungen von 300,-
DM (Februar 2001) und 4.500,- DM (Juli bis Dezember 2001) überschreiten diese
Beträge nicht, so dass insgesamt 4.800,- DM als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen waren. Die Opfergrenze bei einem Nettoeinkommen von ca. 40.000,-
DM wird nicht überschritten (je 1.000,- DM 1 Prozent; abzüglich je 5 % für
Ehefrau und 2 Kinder = 25 % = 10.000,- DM).
Mithin war der Besteuerung anstelle eines zu versteuernden Einkommens von
34.407,- DM ein solches von 29.607,- DM zu Grunde zu legen und auf die Klage hin
die Einkommensteuer anderweitig auf 316,- DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 151 Abs.1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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