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Unterkunft: Angemessenheit von
Mietaufwendungen und Hartz IV
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS
122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER
Beschluss vom 28.03.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt am
Main, Az.: S 43 AS 317/05 ER u. S 43 AS 318/05 ER
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung
des Antragsgegners, über den 30. Juni 2005 hinaus vorläufig die Kosten ihrer
Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die im Jahre 1944 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem im Jahre 1938
geborenen Ehemann in einer Doppelhaushälfte in A-Stadt. Bis zum 9. Januar 2003
bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und seitdem – bis
zum 31. Dezember 2004 – Arbeitslosenhilfe. Der Antragsteller bezieht eine
Altersrente, deren Zahlbetrag sich im Jahre 2004 auf 781,10 Euro netto belief.
Nach ärztlicher Bescheinigung leidet er an Diabetes vom Typ II.
Der Wohnung der Antragsteller in der Doppelhaushälfte, die über eine Wohnfläche
von 120 qm und einen Garten von 295 qm verfügt, liegt ein Mietvertrag vom 23.
April 2003 zugrunde. Danach beträgt die Miete monatlich 1.250,00 Euro und
zusätzlich 40,00 Euro für Garage/Stellplatz (§ 3). Nach § 2 des Vertrages begann
das Mietverhältnis am 1. Juli 2003 und soll auf unbestimmte Zeit laufen. Weiter
war vereinbart, dass die Miete unverändert bleibt für die Dauer der fest
vereinbarten Mietzeit. Gemäß einer Anlage zum Mietvertrag wurde des Weiteren zur
Mietlaufzeit (§ 2) vereinbart, dass „auf ausdrücklichen Wunsch der Mieter"
wechselseitig das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 10 Jahren
ausgeschlossen werde. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestehe erstmals zum
30. Juni 2013.
Auf ihre Anträge vom August 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit B. (H.) der
Antragstellerin durch Bescheid vom 30. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von
948,56 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Darin enthalten
waren die auf die Antragstellerin anteilig entfallenden Kosten für Unterkunft
und Heizung von insgesamt 603,56 Euro monatlich. Der dagegen erhobene
Widerspruch, mit dem die Antragstellerin vornehmlich die Nichtberücksichtigung
des Zuschlags nach § 24 SGB II rügte, hatte nur teilweise Erfolg. Gegen den
insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 hat die Antragstellerin
Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 43 AS 464/05) erhoben.
Dem Antragsteller bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. Dezember
2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 196,58 Euro für die Zeit vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 2005. Dabei berücksichtigte er als Bedarfskosten auch
die Kosten der Unterkunft in Höhe von 615,48 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 (gerichtet an den Antragsteller) und vom 17.
Dezember 2004 (gerichtet an die Antragstellerin) wies der Antragsgegner darauf
hin, dass mit den Bewilligungsbescheiden bei der Feststellung des Bedarfs die
derzeitigen Unterkunftskosten in voller Höhe anerkannt worden seien. Es werde
jedoch darauf hingewiesen, dass diese Unterkunftskosten nach Maßgabe des SGB II
bzw. SGB XII unangemessen hoch seien. Nach den derzeitigen Richtlinien des H.
wäre für die Wohnung (Baujahr: ab 1992, 2-Personen-Haushalt) eine Miete
einschließlich Nebenkosten in Höhe von 450,00 Euro zuzüglich Heizkosten
angemessen. Die derzeitigen Unterkunftskosten von 1.167,00 Euro würden diese
Mietobergrenze mithin um 717,00 Euro übersteigen. Unterkunftskosten indes, die
den angemessenen Umfang überstiegen, seien nur solange als Bedarf anzuerkennen,
wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Das bedeute für die
Antragsteller, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten zwar bis zum 30. Juni
2005 anerkannt würden, danach aber die Unterkunftskosten nur noch in
angemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt werden könnten, sofern keine
außergewöhnlichen Umstände dagegen sprächen. Die Antragsteller würden deshalb
dringend gebeten, bis zum 30. Juni 2005 eine kostengünstigere Wohnung zu suchen
oder ihre Unterkunftskosten in anderer Weise (z. B. durch Untervermietung) auf
ein angemessenes Maß zu senken. Es werde gebeten, über das Ergebnis der
Bemühungen regelmäßig zu berichten und Nachweise darüber vorzulegen. Sie könnten
die Bemühungen um eine preiswertere Wohnung zusätzlich belegen, indem sie
mitteilten, bei wem und für welche Wohnung sie sich telefonisch beworben hätten.
Der Antragstellerin wurde mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2004 zugleich eine
Nachweiskarte für die Wohnungssuche übersandt mit der Bitte, diese in
regelmäßigen – höchstens monatlichen – Abständen vorzulegen.
Gegen die Schreiben vom 16. und 17. Dezember 2004 erhoben die Antragsteller
Widerspruch, auf den der Antragsgegner mitteilte, dass es sich bei diesen
Schreiben nicht um Verwaltungsakte, sondern um Hinweisschreiben handele.
Nach Übergang der Zuständigkeit von der Arbeitsagentur für Arbeit zum
Antragsgegner bewilligte letzterer der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von 926,48 Euro, davon als Unterkunftskosten 615,48
Euro bis zum 30. Juni 2005 (Bescheid vom 24. Januar 2005). Mit dem dagegen
erhobenen Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass das SGB II auf
sie keine Anwendung finde. Soweit ersichtlich, ist über diesen Widerspruch noch
nicht entschieden.
Auf die Folgeanträge der Antragsteller vom Mai 2005, betreffend die Gewährung
von Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005, bewilligte der Antragsgegner durch
Bescheid vom 1. Juni 2005 der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 1.
Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 567,98 Euro, davon als
Unterkunftskosten nur noch - als halber Anteil - 256,98 Euro. Diesen Betrag
errechnete sie aus der Miete von 225,00 Euro und den Heizkosten von 39,00 Euro
abzüglich Warmwasserkosten von 7,02 Euro. Den Antrag des Antragstellers auf
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. Juni 2005 ab.
Der Antragsteller sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
und Mitteln zu beschaffen, da das anzurechnende Einkommen seinen
Grundsicherungsbedarf überschreite. Die Unterkunftskosten würden 1.173,00 Euro
(ein halber Anteil 586,50 Euro; ohne Heizkosten) betragen. Folglich sei diese
Miete nach den Richtlinien des Hochtaunuskreises über die soziale Angemessenheit
von Wohnraum – wie mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 ausgeführt – nicht
angemessen und könne nur in Höhe von 256,98 Euro anerkannt werden. Gegen beide
Bescheide haben die Antragsteller am 8. bzw. 14. Juni 2005 Widerspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Am 28. Juni 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main
(SG) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, da die Unterkunftskosten auch über
den 30. Juni 2005 hinaus in vollem Umfang zu berücksichtigen seien.
Dementsprechend seien für die Antragstellerin 615,48 Euro als Unterkunftskosten
zu gewähren und für den Antragsteller seien (weiterhin) Leistungen in Höhe von
196,58 Euro monatlich zu zahlen.
Die Antragstellerin werde voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres
Rente in Anspruch nehmen, so dass kein Bedarf mehr nach Maßgabe des SGB II oder
des SGB XII bestehe. Beide – Antragstellerin und Antragsteller – hätten während
des gesamten ersten Halbjahres 2005 nach einer günstigeren und kleineren Wohnung
Ausschau gehalten. Sie hätten jede Woche die Zeitungsannoncen genau geprüft.
Geeignete Wohnungen mit niedrigeren Kosten wären nicht aufzufinden gewesen.
Hinzu komme, dass die Kosten für den Umzug, die der Sozialhilfeträger zu tragen
habe, einschließlich einer Kaution und der Renovierungskosten in der alten
Wohnung weit höher lägen als die Differenz, die der Antragsgegner an die
Antragsteller zu zahlen habe.
Durch zwei getrennt ergangene Beschlüsse vom 14. November 2005 (S 43 AS 317/05
ER und S 43 AS 318/05 ER) hat das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen jeweils ausgeführt,
dass nach summarischer Prüfung von angemessenen Unterkunftskosten nicht
ausgegangen werden könne, so dass sie von dem Antragsgegner nicht gemäß § 22 SGB
II bzw. § 29 SGB XII zu erbringen seien. Auch sei nach Lage auf dem
Wohnungsmarkt die Möglichkeit gegeben, binnen einer überschaubaren Frist die
Kosten für die Wohnung durch einen Umzug in eine günstigere, zumutbare Wohnung
zu senken. Die Antragsteller müssten ihren Obliegenheiten nachkommen und durch
Aktivitäten der Wohnungssuche nachweisen, dass sie um die Senkung der Mietkosten
bemüht seien. Für solche Bemühungen gebe es aber keine ernstzunehmenden
Anhaltspunkte. Nicht ausreichend sei es, sich lediglich die Kenntnis über den
örtlichen Wohnungsmarkt zu verschaffen, es gehörten ganz konkrete
Kontaktaufnahmen dazu. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin eine
Nachweiskarte gegeben, anhand derer sie belegen könne, dass sie sich um
angemessenen Wohnraum bemühe. Die Antragstellerin sei dieser Aufforderung,
Versuche insoweit darzulegen, nicht nachgekommen. Die Antragsteller hätten auch
keine Versuche dargelegt, ob sie einen Teil der Wohnung bzw. der
Doppelhaushälfte untervermieten könnten. Ihr Vortrag, man benötige ein Zimmer
für den Computer und den Internet-Anschluss sei im Zusammenhang mit der Erhebung
des Anspruchs, öffentliche Gelder zugeteilt zu bekommen, nicht mehr zu
verstehen. Ein ganzes Zimmer für die genannten Geräte beanspruchen zu wollen,
sei luxuriös, zumal wenn berücksichtigt werde, dass die Antragstellerin
arbeitslos und ihr Mann Rentner sei. Ferner sei auch die Notwendigkeit für zwei
Schlafzimmer – trotz eidesstattlicher Versicherung – nicht hinreichend
nachgewiesen. Die Antragsteller seien auch darauf hinzuweisen, dass es
unverständlich sei, dass sie angesichts der vorliegenden bzw. sich abzeichnenden
finanziellen Situation ein Haus mit einem Garten mieteten, der bei der Miete
zwangsläufig mit veranschlagt werde mit einem derart hohen Mietzins, für dessen
Begleichung letztlich die Allgemeinheit einstehen solle. Schließlich sei es auch
nicht so, dass die Antragsteller nicht aus dem Mietvertrag herauskämen. Es
scheine so zu sein, dass die Höhe des Mietzinses auf 10 Jahre festgeschrieben
sei. Selbst dann, wenn dies anders wäre, müsste den Antragstellern ebenfalls
vorgehalten werden, dass sie in ihrer finanziellen Situation schlecht beraten
gewesen seien, praktisch einen unkündbaren Mietvertrag einzugehen.
Gegen diese ihnen am 24. November 2005 zugestellten Beschlüsse haben die
Antragsteller jeweils am 7. Dezember 2005 Beschwerden eingelegt (L 7 AS 121/05
ER und L 7 AS 122/05 ER), denen das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 21.
Dezember 2005). Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 17. März 2006 zu
gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden führen die Antragsteller aus,
dass der für sie erreichbare Wohnungsmarkt erheblich angespannt sei; obwohl sie
sich laufend nach geeigneten kostengünstigen Wohnungen umsähen, habe bisher eine
solche nicht aufgefunden werden können. Der Antragsgegner habe auch keinerlei
Aktionen unternommen, um der Antragstellerin und ihrem Ehemann zu einer
kostengünstigeren Wohnung zu verhelfen. Bei der Frage der Angemessenheit sei
auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute über erhebliches Mobiliar verfügten,
welches dann eingelagert werden müsste und die Eheleute – behinderungsbedingt –
auf 2 Schlafzimmer angewiesen seien, so dass die Wohnung eine bestimmte Größe
haben müsse, die mit 60 bzw. 65 qm nicht angemessen sei. Der Antragsgegner
zwinge die Eheleute zu einem Umzug. Dieser Umzug verursache erhebliche
zusätzliche Kosten, die vom Antragsgegner nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
übernehmen seien. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den vorübergehenden
Mietkosten. Die Antragstellerin werde ab dem 65. Lebensjahr eine Rente beziehen,
aus der sie nicht nur die Miete, sondern auch den Unterhalt finanzieren könne.
Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten und hat
ausgeführt, der Vortrag, dass die Antragstellerin mit Erreichen des 65.
Lebensjahres aufgrund einer Rente dann wieder finanziell in der Lage wäre,
eigenverantwortlich für sich und auch ihren Mann zu sorgen, ändere nichts daran,
dass sie sich bis dorthin – immerhin noch 3 Jahre – den „Spielregeln" des SGB II
fügen müsse. Außerdem sei es durchaus zweifelhaft, ob nach Eintritt des
Rentenalters tatsächlich diese finanzielle Unabhängigkeit gegeben sein werde.
Über die Höhe der zukünftigen Rente lägen keinerlei stichhaltige Auskünfte vor.
Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin möglicherweise schon
jetzt einen Rentenanspruch besitze. Frauen könnten unter gewissen
Voraussetzungen bereits im 60. Lebensjahr in Rente gehen. Im Hinblick auf § 5
SGB II werde dieser Frage nachzugehen sein.
Die Antragstellerin hat daraufhin erwidert, dass der Hinweis auf eine
vorgezogene Altersrente fehl gehe. Sie sei jedenfalls nicht befugt, eine
vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen. Eine Rente mit
Abschlägen müsse die Antragstellerin nicht vorzeitig in Anspruch nehmen. Im
Übrigen meinen die Antragsteller, dass entgegen der Auffassung des
Antragsgegners die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1
S. 3 SGB XII nicht zum 1. Juli 2005 abgelaufen sei. Diese Frist beginne erst ab
einer vollständigen und bescheidmäßigen Information des Bürgers. Dies habe
bereits das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der
Antragsgegner selbst habe sich aber darauf berufen, dass sein Schreiben vom 17.
Dezember 2004 bzw. 16. Dezember 2004 keine Bescheidqualität habe.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14.
November 2005 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, auch ab 1. Juli 2005 die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe
zu übernehmen.
2. ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14.
November 2005 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, auch über den 30. Juni 2005 hinaus Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB XII in Höhe von 196,58 Euro zu gewähren.
2. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Februar 2006 hat der
Antragsgegner näher dargelegt, wie und aufgrund welcher Vorgaben er die
Angemessenheitsgrenze von 450,00 Euro für die Wohnung der Antragsteller bestimmt
hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2006
verwiesen. Die Orientierung an den Richtlinien schließe es nicht aus, im
Einzelfall von einer höheren angemessenen Miete auszugehen. So werde
beispielsweise Wohnraummehrbedarf und damit eine höhere Miete aufgrund von
Krankheit durchaus berücksichtigt. Dass im Falle der Antragsteller der Wert laut
Richtlinie zugrunde gelegt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass hier kein
Wohnraummehrbedarf als nötig erachtet worden sei. Denn auch wenn die
Antragstellerin es als unzumutbar empfinde, mit dem Antragsteller im selben
Schlafzimmer zu schlafen, begründe dies noch nicht zwangsläufig einen Bedarf für
ein zusätzliches Zimmer, da eine Schlafcouch im Wohnzimmer eingerichtet werden
könnte. Abgesehen davon belege der anliegende Internet-Ausdruck –
(www.immobilienscout24.de), dass es durchaus möglich sei, eine 3-Zimmer-Wohnung
zu finden, welche die vorgegebene Mietgrenze nicht wesentlich überschreite. So
fänden sich aktuell allein für A-Stadt drei 3-Zimmer-Wohnungen für 460,00 Euro.
Die Antragsteller haben noch Wohnungsanzeigen aus der F. (FR) vom 5. Februar
2005 und 12. März 2005 vorgelegt und dazu vorgetragen, aus ihnen ergäbe sich,
dass sich geeigneter Wohnraum, der deutlich kostengünstiger sei, darin nicht
fände. Auch im Immobilienscout gebe es lediglich eine 2-Zimmer-Wohnung (60 qm),
welche 1. zu klein sei und 2. im 15 km entfernten Ortsteil K. liege, wo es keine
Nahversorgung gebe. Die weiteren günstigeren 3-Zimmer-Wohnungen lägen ebenfalls
in 15 bis 20 km entfernten Ortsteilen. Aus einer Gesamtkostenaufstellung für den
Umzug in eine Wohnung könne man auch die Kosten für die Spedition und den
Küchenbauer entnehmen. Daraus sei zu ersehen, dass der vorläufige Betrag
23.260,00 Euro betrage. Dieser Betrag sei fast identisch mit den 24.000,00 Euro,
den der Antragsgegner im Erörterungstermin erwähnt habe. Selbst wenn man diesen
nicht ausreichenden Betrag zu Grunde lege, ergebe sich, dass die mit Sicherheit
anfallenden Kosten für Umzug und Neuanmietung die monatlichen Mehrkosten
deutlich überstiegen. Schließlich sei den Antragstellern nicht zuzumuten,
Schadensersatzansprüche des Vermieters zu provozieren, für die der Antragsgegner
meine, nicht aufkommen zu müssen. Der Mieterbund habe eindeutig bestätigt, dass
eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag rechtlich nicht möglich sei,
sondern Schadensersatzansprüche zwingend nach sich ziehe.
Im Übrigen wird auf die Akten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, die dem
Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Das SG hat es zu recht abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten
der Unterkunft der Antragsteller weiterhin, nämlich über den 30. Juni 2005
hinaus, in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige
Anordnungen auch bei der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen
materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen
Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der
Anordnung begründet, voraus.
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Diese Glaubhaftmachung ist bereits hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs nicht
erfolgt.
Nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 19, 19 Satz 1 SGB II werden
laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie
als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so
lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine dem im Wesentlichen
entsprechenden Regelung enthält für die Hilfe zum Lebensunterhalts § 29 Abs. 1
SGB XII.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft
ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den
notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen
Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der
für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine
Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 –
BVerwGE 97,110). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus
der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach
den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln
(„Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19
B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil
vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März
2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.). Dabei muss gewährleistet sein,
dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger
tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen
eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw.
war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und
kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28.
April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31;
Hessisches Landessozialgericht - HLSG -, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9
AS 48/05 ER – und vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER).
Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von
Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen
Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger
auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B.
Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater
Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen,
Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte
Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 –
12 A 4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober
2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich, dass die Unterkunftskosten des
Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher
Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des
Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich
ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere
Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist,
eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose
Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur
Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen
anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der
Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB
X) und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8
Wohngeldgesetz (WoGG) zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen
ersetzt werden.
Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im
Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII
und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen, da der mit der
Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer ist bzw. weiter geht als
derjenige der Sozialhilfegewährung (BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 – 5 C
57/84 – BVerwGE 72, 88; Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75,
166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August
2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310). Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sollen den Lebensunterhalt der
Hilfebedürftigen sichern, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Kräften zu bestreiten (vgl. § 9 SGB I, § 1 Abs. 1 SGB II, §§ 2, 27 SGB
XII). Die Leistungen müssen daher der Besonderheit des Einzelfalles (§ 9 SGB
XII) angepasst und bedarfsdeckend sein. Das Wohngeld, bei dem es sich nicht um
eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Sozialhilfe
handelt, wird dagegen als Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen
an denjenigen gezahlt, der für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen
muss, die ihm nicht zugemutet werden können (§ 7 SGB I). Insbesondere bezweckt
die Zahlung von Wohngeld die wirtschaftliche Sicherstellung familiengerechten
Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Die im SGB II bzw. SGB XII geltenden Grundsätze der
Sicherstellung lediglich des notwendigen Lebensunterhalts, der Gewährung der
Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles sowie der Bedarfsdeckung gelten für
das Wohngeldrecht nicht. Das Wohngeld hat pauschalierenden Charakter. Bei der
Bestimmung der Höchstbeträge kommt es – über die Bedarfsgemeinschaft im Sinne
des Sozialhilferechts hinausgehend – auf die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienangehörigen an, ferner auf den Standort der Wohnung (Gemeindegröße), auf
das Jahr ihrer Bezugsfertigkeit und auf die Art ihrer Ausstattung. Bei alledem
wird von der Wohnung ausgegangen, die der Wohngeldberechtigte gemietet hat, ohne
danach zu fragen, ob diese Unterkunft nach der Anzahl der Räume und ihrer
Wohnfläche sowie nach ihrer Ausstattung im Sinne des sozialhilferechtlich
Notwendigen angemessen ist. Außerdem ist im Wohngeldgesetz keine in § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbare Regelung enthalten,
die die Behörde berechtigen würde, den Wohngeldberechtigten zur Anmietung einer
zumutbaren Wohnung einer im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfertigkeit und/oder
der Ausstattung unteren Kategorie zu verweisen mit der Folge, dass das zu
gewährende Wohngeld geringer ausfiele (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 s.o.).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kann daher nicht auf
die Werte der Wohngeldtabelle - auch nicht als Orientierungshilfe - zu § 8 WoGG
abgestellt werden (s. eingehend dazu den ausdrücklich auf tatsächliche
Erhebungen abstellenden Beschluss des HLSG vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05
ER).
Nach diesen Maßstäben sind zunächst die der Beurteilung der Angemessenheit
zugrunde liegenden Richtlinien des Antragsgegners, die zu dem Grenzbetrag von
450,00 Euro führen, unbedenklich. Wie dieser im Einzelnen dargelegt hat,
orientierte er sich bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten in
Ermangelung eines Mietspiegels an Richtlinien, die im Jahre 1996 erstellt und im
Jahre 2002 angepasst worden sind. Zur Ermittlung der angemessenen Miethöhe wurde
eine empirische Erhebung durchgeführt dergestalt, dass die Wohnungsinserate der
lokalen Zeitungen geprüft und ausgewertet wurden. Berücksichtigt wurden dabei
die Wohnungsangebote im unteren Mietpreisbereich der jeweiligen Wohnungsgrößen.
Zur Kontrolle wurde außerdem ein Abgleichen mit den Werten des Wohngeldgesetzes
durchgeführt. Danach zeigte sich, dass die anhand der lokalen Zeitungen
ermittelten Durchschnittswerte durchweg über den Werten der Wohngeldtabelle
lagen. Der Antragsgegner erachtete dies als sachgemäß, weil so den
Besonderheiten des Ballungsraumes R. Rechnung getragen werden konnte. Dass
Grundlage der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten empirische
Erhebungen waren, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Richtlinien des
Antragsgegners nach voneinander abzugrenzenden Teilwohnungsmärkten im
Hochtaunuskreis differenzieren. Es existiert eine Tabelle A für die Städte und
Gemeinden im V. (B., F., K., K. und O.) und eine Tabelle B für die Städte und
Gemeinden im H. (G., G., N., S., A., S., W. und W.). Außerdem differenzieren
beide Tabellen nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie nach dem
Baujahr der Wohnung.
Auch die der Bewilligung konkret zugrunde gelegten 450,00 Euro sind rechtlich
nicht zu beanstanden. Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden
wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die
berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit
im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5
Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz)
beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE
97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr.
4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz
S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist
eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 qm, für zwei Personen bis 60 qm und
für jede weitere Person 12 qm angemessen. Die 120 qm große Wohnung der beiden,
ohne weitere Personen im Haus lebenden, Antragsteller überschreitet diese Grenze
erheblich, allerdings bemessen sich die angemessenen Mietaufwendungen nach dem
Produkt aus angemessener Größe und angemessenem Preis pro qm.
Unter Berücksichtigung einer für zwei Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm
und dem von dem Antragsgegner für noch angemessen und damit bewilligungsfähig
gehaltenen Mietaufwendungen von 450,00 Euro (ohne Heizkosten, die gesondert
berücksichtigt werden) ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in
Höhe von 7,50 Euro pro qm. Der Antragsgegner hat zur Bestimmung der Aufwendungen
Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits
zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl
vorhanden sind bzw. gewesen sind. Auch eigene Recherchen des Senats im Internet
(www.immobilienscout24.de), die im Termin des Senats vom 22. Februar 2006
erörtert worden sind, haben den Vortrag des Antragsgegners bestätigt, dass auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt 2-Zimmer-Wohnungen, im Einzelfall sogar
3-Zimmer-Wohnungen innerhalb der Preisspanne bis zu 450,00 Euro angeboten
werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entsprechender Wohnraum
den Antragstellern nicht verfügbar und zugänglich ist bzw. gewesen ist.
Insbesondere haben die Antragsteller ausreichende Bemühungen zur Wohnungssuche
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie haben lediglich Wohnungsanzeigen aus
der F. vorgelegt, welche aber eine intensive Suche nach einer angemessenen
Wohnung nicht belegen können. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der
Schreiben des Antragsgegners vom 16. Dezember bzw. 17. Dezember 2004. Darin
wurden die Antragsteller gebeten, über das Ergebnis ihrer Bemühungen regelmäßig
zu berichten und Nachweise darüber vorzulegen. Vor allem könnten sie die
Bemühungen um eine preiswertere Wohnung zusätzlich dadurch belegen, dass sie
mitteilten, bei wem und für welche Wohnung sie sich telefonisch beworben hätten.
Außerdem war der Antragstellerin zugleich eine Nachweiskarte für die
Wohnungssuche übersandt worden mit der Bitte, diese in regelmäßigen, höchstens
monatlichen Abständen vorzulegen. Die Antragsteller haben jedoch diese Hinweise
unbeachtet gelassen und sich ausweislich der Verwaltungsakten mit dem
Antragsgegner nicht in Verbindung gesetzt, um sich wegen etwaiger Probleme bei
der Wohnungssuche beraten zu lassen. Aus diesem Verhalten kann nur gefolgert
werden, dass die Antragsteller bislang einen Wohnungswechsel tatsächlich in
keiner Weise in Betracht gezogen haben. Ihr Verhalten war und ist erkennbar
allein auf die Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe
gerichtet.
Der Umstand, dass vom Antragsgegner bezeichnete Wohnungsangebote nicht im
Ortskern von A-Stadt, sondern in Ortsteilen der Gemeinde liegen, die mehrere
Kilometer von der bisherigen Wohnung der Antragsteller entfernt liegen, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante
örtliche Wohnungsmarkt wird, wie das HLSG bereits entschieden hat (Beschluss vom
13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER) grundsätzlich bestimmt durch den Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers. Im kreisangehörigen Raum wird die
Ausdehnung des relevanten örtlichen Wohnungsmarktes jedenfalls durch den
örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt. Die vom
Antragsgegner aufgezeigten Wohnungsangebote liegen innerhalb dieses Bereichs und
teilweise sogar innerhalb der politischen Gemeinde A-Stadt. Vor dem Hintergrund,
dass die Antragsteller zu dem über ein Kfz verfügen, besteht auch unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit keine Veranlassung, den örtlichen Wohnungsmarkt
in ihrem Falle einzugrenzen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die gesetzlich vorgesehene
Übergangsfrist von sechs Monaten am 30. Juni 2005 abgelaufen. Die Auffassung,
diese Frist beginne nicht zu laufen, wenn der Leistungsträger die Aufforderung
nicht in Form eines Verwaltungsaktes ausspreche, trifft nicht zu (den
Verwaltungsaktcharakter der Aufforderung ausdrücklich verneinend: LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 – L 19 B 88/05 AS ER).
Zutreffend ist, dass die Frist erst beginnt mit einer Aufforderung, welche
insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu
übernehmenden Unterkunftskosten nennt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.
Januar 2006 – L 19 B 107/05 AS mit Hinweis auf einen Beschluss vom 1. Dezember
2005 – L 19 B 58/05 AS ER). Entsprechend qualifizierte Aufforderungen hat der
Antragsgegner mit den Schreiben vom 16. bzw. 17. Dezember 2004 indes
ausgesprochen. Die Antragsteller konnten danach nicht im Unklaren sein, von
welchen angemessenen Unterkunftskosten der Antragsgegner für die Zeit ab 1. Juli
2005 ausgehen würde.
Die Antragsteller haben auch einen - den angemessenen Bedarf übersteigenden -
besonderen Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Er
ergibt sich zunächst nicht aus besonderen gesundheitlichen Verhältnissen des
Antragstellers. Dieser leidet zwar nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
an einer Diabetes vom Typ II. Daraus ergibt sich jedoch insbesondere nicht, dass
er auf zusätzlichen, bisher nicht berücksichtigten Wohnraum angewiesen ist. Die
Antragstellerin kann ihrerseits etwaigen Unannehmlichkeiten (Störungen ihres
Schlafes, bedingt durch die Erkrankung des Ehemannes) dadurch aus dem Wege
gehen, dass sie sich gegen Geräusche durch Ohrstöpsel schützt, die heutzutage in
vielen Materialien und Formen und gerade auch zum Schutz vor Störungen im Schlaf
zur Verfügung stehen (vgl. Stiftung Warentest, Test 2006, Heft Nr. 3, S. 86
ff.). Außerdem hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass ein
Wohnraummehrbedarf nicht zwangsläufig daraus resultiert, dass es die
Antragstellerin als unzumutbar empfindet, mit ihrem Ehemann im selben
Schlafzimmer zu schlafen, weil in einem solchen Fall auch im Wohnzimmer eine
Schlafcouch eingerichtet werden kann. Im Übrigen hat der Antragsgegner durch
Vorlage eines Internetausdrucks belegt, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
sogar 3-Zimmer-Wohnungen gibt, die die Angemessenheitsgrenze von 450,00 Euro nur
unwesentlich überschreiten. In diesem Zusammenhang hat er auch betont, dass
trotz der vorhandenen Richtlinien keinesfalls relevante Wohnungsangebote
pauschal aufgrund der Richtlinienwerte abgelehnt würden, wenn die
Angemessenheitsgrenze etwa nur unwesentlich überschritten werde. Der strikte
Rückgriff auf die Richtlinien sei nur dann erforderlich, wenn der Hilfeempfänger
– wie vorliegend – jegliche Mitwirkung vermissen lasse.
Ein besonderer Bedarf der Antragsteller ergibt sich vorliegend auch nicht
dadurch, dass sie das Mietverhältnis im Jahre 2003 mit der Besonderheit
begründet haben, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von
zehn Jahren ausgeschlossen worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese
Abrede – wie die Antragsteller meinen – zivilrechtlich wirksam und damit bindend
ist (vgl. zur Problematik Bundesgerichtshof BGH -, Urteile vom 22. Dezember 2003
– VIII ZR 81/03 – NJW 2004, 1448 – und vom 6. April 2005 – VIII ZR 27/04 – NJW
2005, 1574). Selbst wenn die Antragsteller - mangels Kündbarkeit der derzeitigen
Unterkunft - nach einem Umzug und damit einhergehendem neuen Mietverhältnis zur
weiteren Entrichtung des Mietzinses verpflichtet bleiben sollten, rechtfertigt
dies nicht eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist. Ein Antragsteller mit
befristetem Mietverhältnis und beträchtlicher „Restlaufzeit" kann insbesondere
nicht verlangen, dass der Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger aus
öffentlichen Mitteln weiterhin die tatsächlichen – unangemessenen – Kosten der
Unterkunft bis zum Ende der Befristung übernimmt (vgl. Berlit, NDV 2006, 5, 13).
Entsprechendes gilt, wenn nicht das Mietverhältnis als solches befristet ist,
sondern – wie vorliegend – das Recht zur ordentlichen Kündigung für längere Zeit
ausgeschlossen ist.
Allerdings könnte es möglicherweise unzumutbar sein, wenn die Antragsteller nach
einem vom Antragsgegner veranlassten Umzug doppelte Mietzahlungen zu entrichten
hätten. Zweifel daran sind deshalb angebracht, weil die Nichtkündbarkeitsklausel
zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, als die Antragstellerin bereits
arbeitslos und von der damaligen Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe
bezog, mithin eine Leistung, die von vornherein nur für begrenzte Zeiträume
bewilligt wurde und auf deren weiteren Bezug der Arbeitslose nur eingeschränkt
vertrauen kann. Die Frage der Zumutbarkeit kann indes dahingestellt bleiben. Das
ergibt sich aus Folgendem: Auch wenn die Antragsteller das derzeitige
Mietverhältnis nicht vor Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraumes, also erst im Jahre
2013 kündigen könnten, wäre es ihnen doch möglich, eine Beendigung des
Mietverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Vermieter
herbei zu führen. Da die Antragsteller ein besonderes Interesse an der
vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haben, kommt dann, wenn sie einen
geeigneten Nachmieter benennen, eine Verpflichtung des Vermieters in Betracht,
sie aus dem Vertrag zu entlassen. Auf diese Möglichkeit hat ausdrücklich auch
der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 22. Dezember 2003 hingewiesen
und mit diesem Argument eine unzumutbare Belastung des Mieters verneint. Die
Antragsteller selbst haben nichts dafür vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich
wäre, auf diese Weise innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist die
Wohnung zu wechseln. Ebenfalls mit Rücksicht auf die Möglichkeit der
einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses hat es die frühere, zu der
vergleichbaren bundessozialhilferechtliche Regelung (§ 12 Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung) ergangene
verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung abgelehnt, eine längere als die
Sechs-Monats-Frist, die in der Regel für die Suche nach kostengünstigerem
Wohnraum zugebilligt worden war und während der ein Hilfesuchender noch Anspruch
auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Berechnung des
sozialhilferechtlichen Bedarf hatte, einzuräumen, und zwar auch dann nicht, wenn
der Hilfesuchende einen Mietvertrag für eine feste Laufzeit von noch mehreren
Jahren abgeschlossen hatte (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht OVG -,
Beschluss vom 19. September 1997 – 4 M 3761/97 – FEVS 48, 203 f.).
Selbst für den Fall, dass eine einvernehmliche Beendigung des bisherigen
Mietverhältnisses nicht zustande kommt, haben die Antragsteller nicht gleichsam
zwangsläufig doppelte Mietzahlungen zu befürchten. Der Antragsgegner wird
nämlich zu prüfen haben, ob nach der auch insoweit heranzuziehenden
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die bei einem notwendigen Umzug in eine
kostengünstigere Wohnung entstehenden doppelten Mietaufwendungen zu den Kosten
der Unterkunft gehören und möglicherweise als Wohnungsbeschaffungskosten vom
Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 7 S 458/99 – info also 1999, 201
f.). Dabei dürfte es auch darauf ankommen, ob die Antragsteller als
Hilfeempfänger alles ihnen mögliche und zumutbare getan haben, um die
Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten
(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 4 MA 2958/01 – NJW
2002, 841 f. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen für das SGB II und SGB XII
abzuweichen, die in § 22 Abs. 1 bzw. § 29 Abs. 1 wesentliche Regelungen der nach
dem BSHG zu übernehmenden Unterkunftskosten übernommen haben, besteht keine
Veranlassung.
Auch die zu erwartenden Kosten für einen Umzug, in eine neue angemessene Wohnung
begründen nicht die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Wohnung. Denn der
Antragsgegner hat bei Hilfebedürftigkeit die Kosten für den von ihm veranlassten
Umzug in notwendiger Höhe, d.h. soweit die Kosten unvermeidbar sind, zu
übernehmen. Diese Verpflichtung hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede
gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt.
Darüber hinaus ist ein Umzug auch nicht deshalb unzumutbar, weil die
Antragstellerin mit Erreichen des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hätte. Zum einen hat die
Antragstellerin das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2009 erreicht, so dass von
einer lediglich vorübergehenden – was die Unterkunftskosten anbetrifft –
Hilfebedürftigkeit nicht die Rede sein kann. Zum anderen würde die zu erwartende
Rente nach der Mitteilung der BfA ebenfalls zwischen 875,04 Euro und 965,79 Euro
beim Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren betragen. Bei Unterkunftskosten in
Höhe von etwa 1.250,00 Euro monatlich sowie von dem Bedarf hinzuzurechnenden
Regelleistungen von insgesamt 622,00 Euro und einem beiderseitigen Einkommen
nach Berentung der Antragstellerin von etwa 1.655,00 Euro (Antragstellerin:
875,-- Euro; Antragsteller: 780,00 Euro) würde sich auch im Jahre 2009 an der
grundsätzlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nichts ändern. Auch mit
Sicht auf die zukünftigen Verhältnisse sind deshalb keine Anhaltspunkte
ersichtlich, weshalb der Antragsgegner hier von der Verpflichtung der
Antragstellerin zu einer grundsätzlichen Senkung der Unterkunftskosten absehen
sollte.
Schließlich vermag der erkennende Senat einen individuellen Mehrbedarf der
Antragsteller auch nicht wegen eines zusätzlich beanspruchten Arbeitszimmers
anzuerkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen,
so dass der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug
nimmt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) kam die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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