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Unterkunftskosten: Umzug wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER
120/06 AS
Urteil vom
30.06.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Mainz, Az.: S 10 ER 72/06 AS, Urteil vom 16.06.2006
Entscheidung:
Die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom
16.06.2006 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners im
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG)
Mainz, mit dem er verpflichtet worden ist, der Leistungsgewährung an den
Beschwerdegegner ab dem 23.03.2006 bis zum 31.07.2006 Kosten für Unterkunft und
Heizung in der von ihm gemieteten Wohnung in der H C 3 in Höhe von 366,00 EUR
monatlich zu Grunde zu legen.
Der 1960 geborene Beschwergegner leidet an einer desorganisierten Schizophrenie
(ärztliches Attest der Psychiatrischen Klinik der J…-Universität M… vom
21.03.2006). Vom 20.02.2006 bis zum 11.04.2006 befand er sich in stationärer
Behandlung in der Psychiatrischen Klinik der -Universität M… (Bescheinigung der
Psychiatrischen Klinik vom 10.05.2006). Durch Beschluss vom 02.03.2006 hat das
Amtsgericht Mainz -41 XVII 73/06- den Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdegegners zu seinem Betreuer bestimmt für die Aufgabenkreise:
Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden,
Krankenversicherung, Postvollmacht.
Bis zu seiner Einweisung in die Psychiatrische Klinik der Universität M… wohnte
der Beschwerdegegner in der K…straße 46 in M…. Das Haus, in dem er lebte, gehört
seinen Eltern. Die Wohnung wurde ihm mietfrei zur Verfügung gestellt. Mit
Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für
die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einer
monatlichen Höhe von 345,00 EUR. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht
berücksichtigt. Im Juli 2005 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag auf
Weitergewährung der Leistungen. Nachdem der Beschwerdegegner auf Einladungen des
Beschwerdeführers nicht reagiert hatte, wurde im Dezember 2005 die
Leistungsgewährung an ihn eingestellt.
Mit Schreiben vom 22.02.2006 teilte der Sozialdienst des Klinikums der
-Universität M… dem Beschwerdeführer mit, der Beschwerdegegner befinde sich dort
in stationärer Behandlung. Er habe es krankheitsbedingt versäumt, einen
Folgeantrag im Januar 2006 zu stellen. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wurde am 20.02.2006 gestellt. Die
ausgefüllten Antragsformulare übersandte der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdegegners am 09.03.2006.
Am 15.03.2006 beantragte der Beschwerdegegner die Kosten für die Unterkunft in
einer Wohnung in der H… C…gasse 3 in M zu übernehmen. In seine frühere Wohnung
könne er nicht zurückkehren, da diese völlig vermüllt sei. Eine psychosoziale
Einzelfallhilfe werde von der Stadt M… gewährt werden. Diese solle durch den vom
Sozialdienst der Universitätsklinik M… eingeschalteten ambulanten Sozialdienst
M… übernommen werden. Auf Grund seiner massiven psychischen Erkrankung und
seiner Persönlichkeitsstruktur sei es dringend angezeigt, dass er in die Nähe
des Sozialdienstes M… ziehe. Von der H… C…gasse 3 zur R…straße 101 betrage der
Fußweg lediglich 200 m. Die Wohnungsmiete belaufe sich einschließlich der
Nebenkosten auf 375,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.03.2006 lehnte der
Beschwerdeführer den Antrag ab. Die Wohnung sei hinsichtlich der Kosten nicht
angemessen. Die Kaltmiete liege bei einem Preis von 11,00 EUR/m² und damit über
dem Wert, der für ein Appartement des Baujahres 1970 nach dem Mainzer
Mietspiegel angemessen sei. Der danach angemessene Quadratmeterpreis betrage
7,80 EUR. Eine Kostenübernahmeerklärung könne daher nicht gegeben werden. Gegen
diesen Bescheid legte der Beschwerdegegner Widerspruch ein.
Am 20.03.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners als sein
Betreuer den Mietvertrag für das Appartement Nr. 18, H… C…gasse 3, M…,
unterschrieben. Laut dem Mietvertrag beträgt die Wohnungsgröße 25 m². Für die
Kaltmiete ist monatlich ein Betrag in Höhe von 275,00 EUR aufzuwenden. Die
Betriebskostenvorauszahlung beläuft sich auf monatlich 100,00 EUR.
Im Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht
Mainz (SG) vom 23.03.2006 hat der Beschwerdegegner einen Bericht der
Kreisverwaltung M…-B… - Außenstelle M… - Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen
vom 14.03.2006 vorgelegt. Darin wird berichtet, dass die Wohnung K…straße 46 in
M… sich in einem verwahrlosten Zustand befunden habe. Der Fußboden im
Schlafzimmer, Wohnzimmer sowie im Küchenbereich sei stark eingekotet gewesen. Da
die Wohnung über keine Toilette verfüge, habe der Beschwerdegegner seine
Notdurft in der Küche auf dem Fußboden verrichtet.
Die Beigeladene hat mit Bescheid vom 11.04.2006 für den Beschwerdegegner die
Kosten der psychosozialen Betreuung für die Dauer von bis zu sechs Monaten mit
einer wöchentlichen Stundenzahl von zehn Stunden durch den Sozialdienst Metzger
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
Mit Bescheid vom 12.05.2006 hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 20.02.2006 bis
zum 31.07.2006 und zwar in Höhe von 153,07 EUR für die Zeit vom 20.02.2006 bis
zum 28.02.2006, in Höhe von 510,25 EUR für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum
31.03.2006, in Höhe von 590,75 EUR für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum
30.04.2006, in Höhe von 631,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum
31.05.2006 und für die Zeit ab 01.06.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von 345,00 EUR
bewilligt. Anerkannt wurden als Kosten für Unterkunft und Heizung im Februar
2006 85,80 EUR und vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2006 286,00 EUR. Für Juni und
Juli 2006 wurden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt.
Durch Beschluss vom 16.06.2006 hat das SG den Beschwerdeführer verpflichtet, der
Leistungsgewährung an den Beschwerdegegner ab dem 23.03.2006 bis zum 31.07.2006
Kosten für Unterkunft und Heizung in der H… C…gasse 3 in Höhe von 366,00 EUR
monatlich zu Grunde zu legen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur
Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, für die Frage der
Kostenübernahme komme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer sein
Einverständnis zum Wohnungswechsel gegeben habe. Dem Beschwerdegegner stehe eine
angemessene Wohnfläche von 45 m² zu. Unter Zugrundelegung eines angemessenen
Preises von 7,80 EUR/m² belaufe sich ein angemessener Betrag für
Mietaufwendungen auf 351,00 EUR. Tatsächlich betrage jedoch die vom
Beschwerdegegner zu entrichtende Kaltmiete lediglich 275,00 EUR. Hinsichtlich
der Betriebskostenvorauszahlung sei ein Anteil für die Warmwasserbereitung
herauszurechnen. Dieser sei nach der Heizkostenverordnung zu bestimmen. Für die
Heizkosten sei monatlich ein Betrag von 50,00 EUR aufzuwenden. Der Anteil an
Warmwasserbereitung betrage hieran 18 %, sodass ein Betrag von 9,00 EUR
abzuziehen und 41,00 EUR als tatsächliche Heizkosten zu berücksichtigen seien.
Insgesamt habe der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 23.03.2006 bis zum
31.07.2006 einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
366,00 EUR monatlich.
Gegen den am 22.06.2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
27.06.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es sehr wohl darauf ankomme, ob
der Umzug erforderlich sei. Der Beschwerdegegner habe bis zu seiner Einweisung
in die Klinik mietfrei in einer Wohnung seiner Eltern leben können. Dort hätte
er auch nach Entlassung aus der Klinik wohnen bleiben können. Es wäre dem
Sozialdienst möglich gewesen, ihn auch dort zu betreuen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beschwerdeführers. Er ist Gegenstand
der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Der Beschwerdegegner hat im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
Anspruch auf Verpflichtung des Beschwerdeführers, bei der Leistungsgewährung an
ihn ab dem 23.03.2006 bis zum 31.07.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in
der H… C…gasse 3 in M… in Höhe von 366,00 EUR monatlich zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender
Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden
Ausführungen in den erstinstanzlichen Gründen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass die Wohnung in der K…straße
46 in M… in der der Beschwerdegegner vor seiner Einweisung in die Klinik gelebt
hat, nach den Ausführungen des Hygieneinspektors D…, Kreisverwaltung M…-B… -
Außenstelle M… - Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen, vom 14.03.2006 bei der
Besichtigung am 02.03.2006 aus seuchenhygienischer Sicht nicht bewohnbar war.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor
Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des
kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der
kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung
verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass ein
Hilfebedürftiger vor jedem Wohnungswechsel die Zusicherung des kommunalen
Trägers grundsätzlich einzuholen hat, wenn er die weitere Kostenübernahme durch
den kommunalen Träger anstrebt. Das Vorliegen der vorherigen Zusicherung ist
jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. Dies ergibt sich bei systematischer
Betrachtung der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Dieser normiert als
Voraussetzungen, unter denen die Zusicherung zwingend zu erteilen ist, die
Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue
Unterkunft (Gesetzesentwurf BTDrs. 15/1516, zu § 22 Abs. 1, S. 57). Er knüpft
jedoch nicht an Satz 1 des § 22 Abs.2 SGB II hinsichtlich des Vorliegens der
vorherigen Zusicherung an und enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass ohne
vorherige Zusicherung die Unterkunft gewechselt wird (vgl Eicher/Spellbrink, SGB
II, Kommentar, § 22, Rn. 67 f).
Die Erforderlichkeit des Umzugs ergibt sich für den Beschwerdegegner nach der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
bereits daraus, dass nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Wohnung,
die der Beschwerdegegner in der K…straße 46 in M… bewohnte, nicht den
baurechtlichen Bestimmungen entsprach. Nach § 46 Abs. 2 Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) muss grundsätzlich jede Wohnung und jede Nutzungseinheit
mit Aufenthaltsräumen mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Nach
Satz 3 des § 46 Abs. 2 LBauO müssen Toilettenräume für Wohnungen innerhalb der
Wohnung liegen. Das ist bei der Wohnung, die der Beschwerdegegner in der K…straße
46 in M… bewohnte, nach Lage der Akten nicht der Fall. Der Hygieneinspektor D…
hat in seinem Bericht vom 14.03.2006 ausgeführt, dass die Wohnung, die der
Beschwerdegegner in der K…straße 46 in M… bewohnte, über keine Toilette verfügt.
Damit war ein Verbleib des Beschwerdegegners in der baurechtswidrig genutzten
Wohnung nicht zumutbar.
Die Kosten für die Unterkunft des Beschwerdegegners in der H…gasse 3 in M… sind
auch angemessen. Die weitere Nutzung der mietfreien Wohnung in der K…straße 46
in M… ohne Toilette innerhalb der Wohnung war dem Beschwerdegegner nicht
zumutbar. Die Kostenfreiheit dieser Wohnung bildet auch keinen Rahmen für die
Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung des
Beschwerdegegners. Es ist davon auszugehen, dass maßgeblich für die Frage der
Angemessenheit der Maßstab ist, der sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass Kosten für die Wohnung in Höhe von 366,00
EUR vorliegend angemessen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der
Senat in entsprechender Anwendung des § 153 SGG Bezug insoweit auf die
Ausführungen des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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