Unterkunftskosten - Kein Anspruch bei mietfreiem Zweitwohnsitz
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7 AS
249/07 ER
Urteil vom
08.10.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 58 AS 686/07 ER, Urteil vom
11.07.2007
Entscheidung:
Die Beschwerde der
Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main
vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im
Rahmen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Gewährung von
Kosten der Unterkunft (KdU) für ihre Mietwohnung in A-Stadt, obwohl sie sich
bereits seit längerer Zeit in B. (Landkreis B.) gewöhnlich aufhält.
Die 1952 geborene Antragstellerin hat ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt. Daneben
verfügt sie seit vielen Jahren über einen zweiten Wohnsitz in B. unter der
Adresse ihres Elternhauses, in dem noch ihre inzwischen pflegebedürftige Mutter
lebt.
Die Antragstellerin erhielt seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB
II). In diesen Leistungen waren auch KdU für die Mietwohnung der Antragstellerin
in A-Stadt enthalten, allerdings erfolgte nur eine anteilige Berücksichtigung
der tatsächlichen Kosten, weil die Antragstellerin die Wohnung zum Teil
untervermietet hat. Für den 1990 geborenen Sohn der Antragstellerin gewährte die
Antragsgegnerin keine Grundsicherungsleistungen, da er an einer Maßnahme des
Jugendamtes A-Stadt teilnimmt und sich von montags bis freitags in einem
Wocheninternat bei C. befindet. Am Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien
hält er sich bei der Antragstellerin oder bei deren ebenfalls in A-Stadt von der
Antragstellerin getrennt lebenden Ehemann, seinem Vater, auf.
Zum 1. März 2007 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der laufenden
Leistungen ein, nachdem sie Grund zu der Annahme hatte, dass sich die
Antragstellerin nicht mehr in A Stadt aufhalte. Tatsächlich war die
Antragstellerin am 5. Februar 2007 verhaftet worden und Mitte Februar 2007 in
Untersuchungshaft nach D. gebracht worden. Ende Februar 2007 wurde sie unter
Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen, musste sich jedoch weiter in B. in
ihrem Elternhaus aufhalten und durfte sich lediglich nach vorheriger
richterlicher Genehmigung einmal im Monat am Wochenende in ihre Wohnung nach
A-Stadt begeben, um sich dort mit ihrem Sohn zu treffen. Die Auflagen sind
inzwischen nach Angaben der Antragstellerin aufgehoben, so dass sie nun wieder
jedes zweite Wochenende in A-Stadt verbringen kann, um mit ihrem Sohn zusammen
zu sein.
In ihrem Elternhaus in B. bewohnt die Antragstellerin mietfrei ein Zimmer und
pflegt ihre Mutter, bei der die Pflegestufe I anerkannt ist.
Am 30. März 2007 beantragte die Antragstellerin bei dem Beigeladenen, dem für
den Ort B. örtlich zuständigen Grundsicherungsträger, Leistungen nach dem SGB
II. Der Beigeladene gewährt seit dem 1. April 2007 die entsprechenden
Leistungen. KdU werden nicht gewährt, da die Antragstellerin in B. mietfrei
wohnt und einen entsprechenden Antrag auch nicht gestellt hat.
Im März 2007 wandte sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben schriftlich an
die Antragsgegnerin und bat um Übernahme ihrer laufenden Mietkosten in A-Stadt.
Ein entsprechendes Schreiben befindet sich nicht in den Akten der
Antragsgegnerin. Zur Verhinderung von Obdachlosigkeit wandte sich die
Antragstellerin ferner im März 2007 an das A-Amt für Wohnungswesen und bat um
Übernahme ihres Mietrückstandes.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 beantragte die Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin die Übernahme ihrer laufenden Mietkosten für ihre A-Wohnung. Sie
teilte mit, dass sie sich zwar derzeit an ihrem zweiten Wohnsitz in B. aufhalte,
wo sie ihre Mutter pflege. Sie habe jedoch nach wie vor ihren ersten Wohnsitz in
A-Stadt. Sie beabsichtige, spätestens nach dem Ableben ihrer Mutter wieder für
immer in A-Stadt zu leben.
Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Mai 2007, das am 24. Mai 2007 einging, hat die
Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur
Übernahme der Kosten für ihre A-Wohnung ab Februar 2007 zu verpflichten.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Juli 2007 den Antrag abgelehnt. Gegen die
Antragsgegnerin bestehe bereits deshalb kein Leistungsanspruch, weil diese für
die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht (mehr)
zuständig sei. Da sich die Antragstellerin in B. aufhalte, sei ausschließlich
der Beigeladene für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen zuständig. Aber
auch von diesem könne die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die
A-Wohnung nicht verlangen. Ihr Unterkunftsbedarf sei derzeit durch das mietfreie
Wohnen bei ihrer Mutter gedeckt. Eine weitere Wohnung sei zur Sicherung des
Lebensunterhalts nicht erforderlich.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 11. Juli 2007 zugestellt worden ist, hat die
Antragstellerin am 3. August 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht
abgeholfen hat (Beschluss vom 7. August 2007). A-Stadt sei nicht nur ihr
Wohnsitz, sondern auch ihre Heimat. Zurzeit pflege sie ihre 87-jährige Mutter,
welche ihre Anwesenheit brauche, da sie nicht mehr allein leben könne und ohne
ihre Pflege in ein Heim gehen müsse, was der öffentlichen Hand erhebliche
Mehrkosten verursachen dürfe, als die jetzige Situation. Der Gesundheitszustand
ihrer Mutter verschlechtere sich langsam, aber kontinuierlich. Sie (die
Antragstellerin) werde nach dem Tod der Mutter wieder in A-Stadt leben. Eine
erneute Wohnungssuche würde dann auf jeden Fall Geld kosten. Sie habe in B. kein
auf Dauer gesichertes Mietverhältnis, da aufgrund ihrer Privatinsolvenz das Haus
inzwischen an neue Besitzer verkauft worden sei. Es sei daher abzusehen, dass
sie unmittelbar nach dem Tod ihrer Mutter auf der Straße sein werde, wenn es ihr
nicht gelinge, ihre Wohnung in A-Stadt zu erhalten. Es könne nicht sein, dass es
durch die Auslegung der Hartz-IV-Gesetzgebung einem Familienmitglied
grundsätzlich unmöglich gemacht werde, seiner moralischen und menschlichen
Verpflichtung nachzukommen, für seine nächsten Angehörigen zu sorgen. Von dem
Beigeladenen verlange sie nicht, Mietkosten ersetzt zu bekommen, da ihr in B.
noch keinerlei Mietkosten entstanden seien.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2007
aufzuheben und die Antragsgegnerin, hilfsweise den Beigeladenen, im Wege
der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die
Unterkunftskosten für ihre Mietwohnung A-Straße in A-Stadt ab Februar
2007 zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde
zurückzuweisen.
Die Übernahme von Kosten für eine
Wohnung an einem gelegentlichen Aufenthaltsort, welche tatsächlich auch kaum
genutzt und in nicht genau bekanntem Umfang untervermietet werde, sei im SGB II
nicht vorgesehen, auch wenn dort möglicherweise in der Zukunft ein überwiegender
Aufenthaltsort entstehen solle. Auch der Vortrag über die angebliche
Unsicherheit der Wohnsituation in B. könne die rechtliche Beurteilung nicht
verändern, zumal evtl. in Zukunft anfallende Wohnkosten in B. im Rahmen von SGB
II übernommen würden. Der Sohn der Antragstellerin könne genauso gut seine
Besuchswochenenden in B. verbringen, wobei auch noch die Großmutter die Freude
der Anwesenheit ihres Enkels genießen könne.
Der Beigeladene beantragt,
die Beschwerde
zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wohnungskosten in
A-Stadt könnten durch ihn nicht übernommen werden, zumal die Antragstellerin
entsprechende Leistungen bei ihm auch nie beantragt habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des
umfangreichen weiteren Vorbringens der Antragstellerin, wird verwiesen auf die
Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin wie aus dem Antrag ersichtlich
aus. Die Antragstellerin hat zwar mitgeteilt, dass sie von dem Beigeladenen
keine Übernahme von Mietkosten begehre. Der Senat sieht dieses Vorbringen der
nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin jedoch nicht als Ausübung ihres
prozessualen Dispositionsrechtes dergestalt an, dass sie eine (hilfsweise)
Verpflichtung des Beigeladenen auch dann nicht anstrebt, wenn gegen die
Antragsgegnerin ein Anspruch nicht durchgreift. Vielmehr sind ihre Ausführungen
so zu verstehen, dass sie in erster Linie davon ausgeht, dass ihr ein Anspruch
gegen die Antragsgegnerin zustehe und der Beigeladene keine Mietkosten für B.
zahlen solle. Dass die Klägerin auf die Durchsetzung eines Anspruchs auf KdU für
die A-Wohnung verzichteten würde, wenn er zwar nicht gegen die Antragsgegnerin,
wohl aber gegen den Beigeladenen bestünde, ist ihrem Vorbringen an keiner Stelle
zu entnehmen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2
der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung,
zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 –
a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a.
O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen
(ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 12.
September 2007 – L 7 AS 23/07 ER).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht der Senat die Voraussetzungen für
die von der Antragstellerin begehrte Anordnung nicht als erfüllt an, denn die
Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin bzw. den
Beigeladenen, d.h. der von ihr geltend gemachte Anspruch steht ihr
materiell-rechtlich nicht zu.
Da der Beigeladene und nicht die Antragsgegnerin seit (mindestens) März 2007 der
zuständige Grundsicherungsträger für die existenzsichernden Leistungen der
Antragstellerin ist, steht der Antragstellerin schon aus diesem Grund kein
Anspruch auf die begehrten Leistungen gegen die Antragsgegnerin zu.
Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit März 2007
in B. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Diese Voraussetzungen sind – was auch die Antragstellerin nicht
verkennt – in Bezug auf ihren Aufenthalt in B. gegeben. Damit steht fest, dass
(nur) der Beigeladene zuständiger Grundsicherungsträger nach dem SGB II für die
Antragstellerin ist, denn die örtliche Zuständigkeit des Trägers ist gemäß § 36
Satz 1 und Satz 2 SGB II an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen
gebunden. Seit dem 1. April 2007 gewährt der Beigeladene der Antragstellerin
auch tatsächlich Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, welche sich gemäß §
19 Satz 1 SGB II grundsätzlich auf Arbeitslosengeld II als Leistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung erstrecken.
Aber auch gegen den Beigeladenen besteht kein Anspruch auf die Übernahme der KdU
für die A-Wohnung. Allerdings steht es dem erhobenen Anspruch - anders als der
Beigeladene meint - nicht bereits entgegen, dass kein entsprechender
Leistungsantrag gestellt worden wäre (§ 37 SGB II). Denn der bei der
Antragsgegnerin gestellte Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen
Stelle (also dem Beigeladenen) gestellt, in dem er bei der Antragsgegnerin
eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I).
Bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Mietkosten handelt es sich
nicht um angemessene Kosten der Unterkunft. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung (nur) in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich können
Unterkunftskosten nur für eine einzige Unterkunft anerkannt werden, selbst wenn
der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen
kann. Entscheidend ist in einem solchen Fall die vorrangig tatsächlich genutzte
Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2006 - L 10 B
488/06 AS ER -; Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 16). Die
Antragstellerin möchte ihre A-Wohnung vorhalten, um sie zu einem unbestimmten
späteren Zeitpunkt wieder dauerhaft nutzen zu können. Die dadurch entstehenden
Kosten sind im Sinne der auf eine Existenzsicherung gerichteten
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht angemessen. Die Angemessenheit
der KdU setzt nach der Überzeugung des Senats zunächst voraus, dass die
Entstehung der Kosten überhaupt erforderlich ist, um den Bedarf des
Hilfeempfängers auf Wohnraum zu decken. Dies ist jedoch vorliegend nicht der
Fall, denn der Bedarf der Antragstellerin ist bereits durch das mietfreie Wohnen
der Antragstellerin in B. gedeckt. Der Wunsch der Antragstellerin, die A-Wohnung
für eine spätere Nutzung beibehalten zu können, ist aus der Sicht des Gerichts
zwar nachvollziehbar, die Kosten hierfür können jedoch von dem
Grundsicherungsträger nicht verlangt werden, weil die Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II den Zweck haben, das Existenzminimum des Hilfeempfängers zu
sichern (vgl. Münder in LPK – SGB II, Einleitung, Rdnr. 15 mit Hinweis auf die
Bundestagsdrucks. 15/1516, S. 56). Das Existenzminimum der Antragstellerin ist
bereits durch die Unterkunft in ihrem Elternhaus und durch die Leistungen des
Beigeladenen gesichert. Weitergehende Leistungen (zur Existenzsicherung) können
vom Grundsicherungsträger somit nicht verlangt werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die
Antragstellerin die A-Wohnung in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende zum
Zusammensein mit ihrem Sohn nutzt bzw. nutzen will. Insbesondere gebietet der
aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz herrührende Grundrechtsschutz der Familie keine
andere Bewertung. Denn für diesen von der Antragstellerin benannten Zweck ist
das Beibehalten der Wohnung in A. weder verhältnismäßig noch gar erforderlich.
Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der inzwischen fast
siebzehnjährige Sohn der Antragstellerin durchaus die Zeit der familiären
Zusammentreffen auch in B. im Elternhaus seiner Mutter verbringen kann. Die
insoweit entstehenden höheren Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass die
Entfernung zwischen dem Wocheninternat bei C. und dem Ort B. wesentlich größer
ist als die Entfernung nach A-Stadt werden dadurch aufgewogen, dass die
Antragstellerin für die Zusammentreffen mit ihrem Sohn nicht mehr nach A-Stadt
reisen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).