Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unterlassungsansprüche pressemäßiger Behauptungen bedürfen in der Regel einer vorherigen Abmahnung des Störers (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 16 W 12/00

Beschluss vom 30.03.2000

Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden - Az.: 7 O 45/00


BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30. März 2000 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 02. März 2000 (Az.: 7 O 45/00) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung der in der Antragsschrift näher bezeichneten Äußerungen gerichtet ist, mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin habe eine Wiederholungsgefahr nicht dargetan. Hierbei hat das Landgericht auf den Beschluss des Senats vom 17.09.1998 Bezug genommen (16 W 41/98 in Sachen X./.Y in dem der Senat ausgeführt hat, auch bei Unterlassungsansprüchen pressemäßiger Behauptungen bedürfe es in der Regel einer vorherigen Abmahnung des Störers; werde sie versäumt, sei eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Eilantrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass in Pressesachen - im Unterschied zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen - eine Abmahnung nicht erforderlich sei.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor Einleitung des Verfahrens nicht (vergeblich) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner im Beschluss vom 17.09.1998 eingehend begründeten Auffassung fest. Darin hat der Senat insbesondere darauf verwiesen, dass „der Störer grundsätzlich Gelegenheit haben muss, die Einwendungen des Verletzten gegen Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen, zu überprüfen und dann gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, nämlich sich zur Unterlassung zu verpflichten. Wenn er einerseits die Wiederholungsgefahr durch eine solche (qualifizierte) Erklärung ausräumen kann, lässt sich andererseits ohne vorherige Aufforderung zur Unterlassung in der Regel nicht abschließend beurteilen, ob der Störer die Äußerungen überhaupt wiederholen will". Diese Erwägungen gelten fort. Damit wird zugleich dem Gebot des rechtlichen Gehörs insofern Rechnung getragen, als der Störer, dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zur Stellungnahme zugeleitet wird, wenigstens vor Einleitung des Verfahrens Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzustellen. Da es Sache des Antragstellers ist, in dem Eilantrag das Abmahnungsverlangen und die Reaktion des Störers hierauf vorzubringen, ist damit auch gewährleistet, dass seine Sachdarstellung in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen kann. Ausreichende Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von einer Abmahnung abzusehen, liegen hier nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen