Unternehmereigenschaft schon bei
Existenzgründungsgeschäften?
BUNDESGERICHTSHOF
Az: III ZB 36/04
Beschluss vom 24.02.2005
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar
2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 Euro
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie wollte sich
als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu
diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K., der
zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß
sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die
Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 - noch angestellte
Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen.
Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin bestehenden
Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die
Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser
Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des
Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden
werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die
Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die
Antragstellerin, sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin
gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klausel in
einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig
unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren
bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß das von dem Antragsgegner
nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren
unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und - auf
Antrag des Antragsgegners - festgestellt, daß die zwischen den Parteien mit
Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter § 29 vereinbarte
Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die
Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs.
1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig.
Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht
in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien
haben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen -
Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame
Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2
Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers
geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier
unstreitig nicht erfüllt sind - greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin
war bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des
§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.
a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO (geltender Fassung) i.V.m.
§ 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der
Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete
auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO - in der Neufassung durch das
am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des
Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der Wortlaut ging auf einen
Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff
des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über
mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April
1993 S. 29: "Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter
diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann") orientierte (vgl. Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S.
73 und S. 76 ).
§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des
Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie
zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit
Wirkung vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch
dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten
Verbraucherdefinition (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte
Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in
Bamberger/Roth, BGB 2003 § 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der
Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
BT-Drucks. 14/2658 S. 29, 47 f ; Beschlußempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 27 f,
37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/3195 S. 37).
b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1
ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der
Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG
Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff ; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f ; s. auch BGH,
Urteil vom 4. Mai 1994 - XII ZR 24/93 - NJW 1994, 2759 f ; Staudinger/Weick, BGB
Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13
Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne
auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987,
74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f ; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 ;
MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/Heinrichs,
BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl.
1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).
aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs.
5 Satz 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens
entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits
ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG
Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem
privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich -
dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth aaO
§ 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung,
z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags oder
der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier
vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln
ausgerichtet.
bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der
sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte
abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als Verbraucher her" (so
aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu
erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses
seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG
Oldenburg aaO S. 642).
cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch
für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von
50.000 ¤. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb
dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im
Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als
Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die
Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f und 64 f ;
Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Rostock aaO S. 507 f; s. auch
BGHZ 128, 156, 163 ; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs
aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59).
dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne des § 1031
Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen
Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9.
Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der
einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern
zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als
Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit
Srl. - JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis
des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO
herangezogen werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine
gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S.
506 f und OLG Oldenburg aaO S. 641).
c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn. Mit
Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den "Praxisanteil" von Dr. K., des früheren
Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden, selbständig
tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene
Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die
bald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14 BGB) -
Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Vertrags nicht
mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des
Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden
Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO.