Ebay-Verkäufer
und Unternehmereigenschaft
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 6 W 27/07
Beschluss vom
21.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Az.: 11 O 65/06
In der Beschwerdesache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 3.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 17.01.2007 am 21.03.2007
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Landgericht
hat die beantragte Prozesskostenhilfe für den Widerspruch gegen die einstweilige
Verfügung vom 26.10.2006 mit Recht verweigert. Der Antragstellerin steht der
geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu, so dass die
Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 ZPO).
Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners im
Beschwerdeverfahren, mit dem er weiterhin in Abrede stellt, als Unternehmer
gehandelt zu haben (§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG i.V.m. § 14 BGB), rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt
ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten
entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 VIII
ZR 173/05 Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht
erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 15 ff.). Bei der Frage, welches Maß an
Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss,
ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher
Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung
der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des
sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten,
auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer
Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes
Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits
versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die
Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (vgl. Urteil des Senats
vom 07.04.2005 6 U 149/04, GRUR-RR 2005, 317, 318). Eine Verkaufstätigkeit über
die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich
einzustufen, wenn der Anbieter als PowerSeller registriert ist (vgl. Beschlüsse
des Senats vom 27.07.2004 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 6 W
153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als PowerSeller
ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer
Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich
vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und
dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ausweislich der Anlage K 13 binnen
eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer
auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellt der Antragsgegner ca. 20 bis 30
Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betreibt einen eBay-Shop, den
er bewirbt (Anlagen K 2, K 14). Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens
bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum
Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit
belegen nach den vom Senat in einschlägigen Fällen angewandten Maßstäben (vgl.
Beschluss des Senats vom 27.07.2004 6 W 80/04, GRUR 2004, 1043, 1044 sowie
Urteil des Senats vom 07.04.2005 6 U 149/04, GRUR-RR 2005, 317, 318) eindeutig
eine gewerbliche Tätigkeit.
Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer
privaten Sammlung entnimmt, sie also nicht zuvor selbst eingekauft hat, ändert
an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Richtig ist allerdings, dass das
Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen
für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten
Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Dem
Antragsgegner kann jedoch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, der Einkauf
(oder ggf. die Herstellung) der Verkaufswaren sei ein konstitutives Element des
Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem
Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl.
Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rdnr. 8).
Zwingend ist dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die
kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstreckt sich ausweislich
der Anlagen K 7 und K 13 schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die
der Antragsgegner teilweise Stück für Stück veräußern möchte, umfasst nach
seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und füllt 6
Aktenschränke. Gewiss steht dem Antragsgegner damit, wie er betont, nur eine
endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners
ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer
angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt.
Schließlich ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch nicht deswegen
geboten, weil die für die Abgrenzung zwischen unternehmerischer und privater
Tätigkeit im Internethandel relevanten Fragen höchstrichterlich noch nicht
abschließend geklärt sind. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass
höchstrichterlich noch zu klärende Fragen für die rechtliche Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts Bedeutung haben, so kann doch eine höchstrichterliche
Klärung im vorliegenden Eilverfahren nicht herbeigeführt werden; vielmehr ist
davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung des Senats der hier zu
treffenden Entscheidung abschließend zugrunde gelegt werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 GKV.