Unterschriftenstempel auf Kündigungsschreiben
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 10 Sa
961/06
Urteil vom
26.10.2007
In dem Berufungsverfahren berichtigt gemäß
Beschluss vom 27. März 2008 hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10,
in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2007 durch
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05.
Mai 2006 – 4 Ca 327/05 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch die Kündigung vom 18. Oktober 2005 nicht aufgelöst worden
ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 16. Juli 1954 geborene, ledige Kläger war seit dem 01. Januar 2004 bei
der Firma A als Vertriebsleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt
in Höhe von € 6.000,00 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003
beschäftigt; wegen des gesamten Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 -
9 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 kündigte die Arbeitgeberin das mit dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. November 2005. Die Parteien streiten
darüber, ob dieses Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin im
Original unterschrieben ist. Am 04. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Arbeitgeberin (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis
des Klägers vorsorglich erneut zum 31. Januar 2006 (vgl. Bl. 32 d.A.).
Mit am 07. November 2005 bei Gericht eingegangener, dem Beklagten am 14.
Dezember 2005 zugestellter Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung
gewandt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung mangels eigenhändiger
Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin unwirksam sei. Er hat
behauptet, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift,
was sich auch aus einem Vergleich mit weiteren als Anlage zur Akte gereichten
Schreiben (vgl. Bl. 37 - 40 d.A.) ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
18. Oktober 2005 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die ordentliche Kündigung sei wirksam.
Er hat behauptet, der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe das
Kündigungsschreiben nach der Unterzeichnung durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter eigenhändig unterschrieben.
Das Arbeitsgericht Hanau hat mit Urteil vom 05. Mai 2006 - 4 Ca 327/05 - nach
Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt,
der Kündigungsschutzantrag sei unbegründet, da die ordentliche Kündigung der
Schuldnerin das Schriftformerfordernis eingehalten habe und deshalb wirksam sei.
Es stehe zur Überzeugung des Gerichts nach Vernehmung des Zeugen B fest, dass
dieser die ordentliche Kündigung vom 18. Oktober 2005 eigenhändig im Original
unterschrieben habe. Der Zeuge habe ausgesagt, dass er sich an seine
Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben vom 18. Oktober 2005 erinnern könne, da
er nur selten Unterschriften für die Schuldnerin geleistet habe. Zwar könne der
Zeuge sich an den Zeitpunkt der Unterschrift nicht mehr erinnern. Das
erschüttere jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht, da das
genaue Datum der Unterschriftsleistung für den Zeugen im Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei. Auch die im
Rahmen der Verhandlung vor der Kammer geleisteten Unterschriften erschütterten
die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht, wenngleich diese nicht genau mit der
Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben übereinstimmten. Es entspreche der
Üblichkeit, dass einzelne Unterschriften voneinander abwichen. Auch die
Tatsache, dass die weiteren zur Akte gereichten Unterschriften auf den Schreiben
vom 23. Juni 2005 und vom 12. September 2005 der Unterschrift auf dem
Kündigungsschreiben stark ähnelten, erschüttere die Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussage nicht. Der Zeuge habe nämlich gesagt, er wisse nicht, ob seine
Unterschrift im Computer hinterlegt sei und zur Unterzeichnung von Schreiben
benutzt worden sei. Von daher könne es durchaus sein, dass die Schreiben vom 23.
Juni 2005 und vom 12. September 2005 möglicherweise ohne das Wissen des Zeugen
mit einer Computerunterschrift versehen und diese Schreiben nicht eigenhändig
vom Zeugen unterzeichnet worden seien. Da der Zeuge auch kein eigenes Interesse
am Ausgang des Rechtsstreits habe, sei seine Aussage insgesamt als glaubhaft zu
bewerten. Weitere Unwirksamkeitsgründe seien nicht geltend gemacht worden,
sodass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18. Oktober 2005 beendet
worden sei.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 30. Mai 2006 zugestellt worden. Die Berufung des
Klägers ist am 16. Juni 2006 und die Berufungsbegründung am 10. Juli 2006 bei
Gericht eingegangen.
Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet
weiterhin, auf dem Kündigungsschreiben befinde sich keine Original-Unterschrift
des Geschäftsführers der Schuldnerin. Das ergebe sich auch aus dem
zwischenzeitlich eingeholten Privatgutachten der Schriftsachverständigen Seitz,
wegen dessen Inhalt auf Bl. 69 -71 d.A. Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05.05.2006
zum Az. 4 Ca 327/05 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die Kündigung vom 18.10.2005 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. August 2007 dem erstinstanzlich
vernommenen
Zeugen B den Streit verkündet.
Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
berichtigt gemäß Beschluss vom 15. April 2008
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, wegen dessen Inhalt auf Bl. 86 - 107 d.A. Bezug
genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau ist gem. §§
8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis des
Klägers ist durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 18. Oktober 2005
nicht zum 30. November 2005 aufgelöst worden. Die Kündigung vom 18. Oktober 2005
entspricht nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde
von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn
durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Zwar behauptet der Beklagte, das Kündigungsschreiben vom 18. Oktober 2005 sei
vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin eigenhändig unterschrieben worden.
Auch hat der damalige Geschäftsführer als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren
ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündigungsschreiben unterschrieben
zu haben. Allerdings war die Aussage des Zeugen relativ unbestimmt, als es um
die Frage des Orts und der Zeit der Unterschrift ging. Der Zeuge hat zudem auf
die Frage, ob es im Computer eine von ihm hinterlegte Unterschrift gebe,
lediglich mit Nichtwissen reagiert, was für einen Geschäftsführer als
gesetzlichen Vertreter der Firma, welcher die Geschäfte führt, eher ungewöhnlich
sein dürfte. Demgegenüber hat der Kläger die Echtheit der Unterschrift nicht nur
bestritten, sondern zahlreiche Indizien genannt, aus denen Zweifel an der
Echtheit der Unterschrift folgen. Die Unterschriften des Zeugen unter den
Schreiben vom 23. Juni 2005 und vom 12. September 2005 (Bl. 37, 38 d.A.) weisen
eine verblüffende Ähnlichkeit mit der Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben
auf. Die Unterschriften des Zeugen unter den Schriftstücken Bl. 39 und 40 d.A.
sowie die Probeunterschriften des Zeugen in der Sitzung vom 05. Mai 2006 (Bl. 45
d.A.) weichen nicht nur erheblich untereinander, sondern auch von der
Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben ab. Und schließlich sah sich das
Berufungsgericht auch durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten
veranlasst, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben vom 18.
Oktober 2005 vom damaligen Geschäftsführer nicht eigenhändig geleistet, sondern
mit einem Unterschriftenstempel erzeugt wurde. Der Gutachter hat insoweit im
Wesentlichen ausgeführt, dass unter der Hypothese, dass die Unterschrift auf dem
Kündigungsschreiben ein handschriftliches Produkt sei, nicht erklärbar sei, dass
der Schriftträger an Stellen mit langsamerer Schreibgeschwindigkeit nicht
stärker vom Flüssigschreibmittel durchtränkt sei, obwohl die Papierfasern des
Schriftträgers durchaus eine erkennbare Kapillarwirkung in Wechselwirkung mit
Flüssigschreibmitteln aufwiesen. Dieser Befund sei gerade durch die simultane,
gleichlang dauernde Aufbringung des Flüssigschreibmittels beim Abdruck des
Stempelgummis auf den Schriftträger erklärbar. Auch die Erhöhung der Sättigung
des Schriftträgers mit Schreibmitteln an den Strichrändern entspreche danach
nicht dem Fließverhalten eines Flüssigschreibmittels bei handschriftlichen
Produkten, lasse sich aber bei Verwendung eines Stempels erklären. Schließlich
ließen sich auch isolierte und vom eigentlichen Strich relativ weit entfernte
Spuren des Flüssigschreibmittels bei Verwendung eines Stempels, nicht jedoch bei
handschriftlicher Unterschrift erklären. Der Gutachter kommt aus diesen Gründen
zu dem Schluss, dass die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit
einem Unterschriftenstempel erzeugt worden sei, wobei der höchste
Wahrscheinlichkeitsgrad nicht für angemessen erachtet wird, da es sich bei der
Unterschrift nur um einen relativ kurzen Namenszug handelt und da den
Schlussfolgerungen keine statistisch relevanten Daten zugrunde liegen.
Das Gericht folgt der überzeugenden Begründung des Gutachters. Aufgrund des
Gutachtens ist die unpräzise Aussage des Zeugen B widerlegt. Damit steht
zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18. Oktober
2005 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht
ersichtlich.
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen:10 Sa 961/06
Vorinstanz: Arbeitsgericht Hanau, Az.: 4 Ca 327/05
In dem Berufungsverfahren wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 26. Oktober 2007 – 10 Sa 961/06 – wie folgt berichtigt:
In das Rubrum wird als Streitverkündeter
Herr B, C D
aufgenommen.
G r ü n d e:
Das Urteil ist wie oben angegeben gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da der
Streitverkündete versehentlich nicht in das Rubrum aufgenommen wurde und
insoweit eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
In dem Berufungsverfahren hat die Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2008 beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober
2007 – 10 Sa 961/06 – wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 6 unter
„Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.“
eingefügt wird:
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. August 2007 dem erstinstanzlich
vernommenen Zeugen B den Streit verkündet.
Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Gründe:
Das Urteil ist auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten wie oben
angegeben zu berichtigen, da es eine Auslassung enthält, § 320 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.