psychiatrische
Untersuchung – Anordnung durch das Vormundschaftsgericht
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
201/06
Beschluss vom
14.03.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. August 2006 und der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 4. August 2006 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des
Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Wert: 3.000 EUR.
Gründe:
I.
Dem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebenslängliches und
unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem Sohn K.-H. und
dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem Sohn und dessen
Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde am 10. Juli 2006 die
"Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung seines Vaters" beantragt
und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere durch die Art seines
Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbehörde hat diese Anregung
am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht übermittelt. Sie hat dabei mitgeteilt, dass sie
"einer Betreuungsnotwendigkeitsüberprüfung für Herrn S. ... mit Skepsis"
entgegensehe, "aus der Sicht des Sohnes aber keine Hilfs- bzw.
Handlungsmöglichkeit außer acht" lassen wolle. Das Amtsgericht hat mit Verfügung
vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die
Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es den Betroffenen
unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht gestellt.
Auf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene diesem durch
seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass er der Ladung nicht Folge
leisten werde. Gegenüber dem Gericht hat er auf die Differenzen in seiner
Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie auch der
Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines
hausärztlichen Attests - geltend gemacht, dass er körperlich und geistig
leistungsfähig sei. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis
eines Sachverständigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die ärztliche
Untersuchung wie auch seine Anhörung vor dem Gericht in Anwesenheit seines
Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 angeordnet, dass
der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit, den
Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung ärztlich untersucht wird.
Es hat die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung - auch gegen seinen
Willen - angeordnet und die Betreuungsbehörde zum Zwecke der Ausführung dieses
Beschlusses für befugt erklärt, verschlossene Türen zwangsweise öffnen zu lassen
und bei Widerstand des Betroffenen Gewalt anzuwenden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als
unzulässig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die
Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine Aufhebung
auszusetzen, hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere
Beschwerde des Betroffenen.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 veröffentlicht
ist, möchte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran aber durch
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 (veröffentlicht
in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (veröffentlicht bei Juris sowie in BtPrax 2002,
215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994 (veröffentlicht bei Juris
sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert. In diesen Entscheidungen
haben das Oberlandesgericht Hamm und das Bayerische Oberste Landesgericht
ausgesprochen, dass die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und die
Anordnung seiner Vorführung zur Untersuchung auch dann gemäß § 68 b Abs. 3 Satz
2 FGG unanfechtbar sind, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher
körperlicher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des
Betroffenen zu verschaffen, umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb
die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig.
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört,
dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde
ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die
Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser
Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein. Das ist hier der Fall.
Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene
Betroffene sich nicht gegen den mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 18. Juli
2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit
einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August
2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine Vorführung zur
Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden. Dies ergibt sich
nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren Beschwerde, die sich
ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006
richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt auch aus der Begründung beider
Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete psychiatrische Untersuchung des
Betroffenen und die sich daraus für ihn ergebenden Pflichten wenden.
Damit stellt sich die Frage, ob § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde des
Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006
entgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom
Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2
FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und seiner Vorführung zur
Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung
einfacher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung des
Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese Rechtsauffassung war für die
genannten Entscheidungen dieser Gerichte tragend. Im vorliegenden Fall wäre nach
dieser Auffassung die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG
unzulässig; das Landgericht hätte diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen
und die weitere Beschwerde des Betroffenen wäre unbegründet. Geht man mit dem
vorlegenden Oberlandesgericht davon aus, dass § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG
einschränkend auszulegen und auf Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die
Anordnung der Untersuchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung
körperlicher Gewalt und zur gewaltsamen Öffnung seiner Wohnung umfasst, nicht
anzuwenden ist, gelangt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die
Beschwerde wäre zulässig und die weitere Beschwerde gegen den
Verwerfungsbeschluss des Landgerichts begründet. Damit sind die Voraussetzungen
für eine zulässige Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit -
erfüllt.
III.
Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden
Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse von Amtsgericht und
Landgericht.
1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist zulässig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jansen/Briesemeister,
FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zulässig und ihre Verwerfung durch das
Landgericht deswegen nicht rechtens.
a) Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, dass der
Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer
Untersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung lässt
für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorführung als
solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber dann für
anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter gewaltsamer
Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwungen werden darf,
keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich für eine solche differenzierende
Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortet wird, nicht
nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen Zielrichtung
entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen. Zugleich soll sie
der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine Vorführung zur
Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber als eine im
Instanzenzug überprüfbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks. 11/4528, 215,
238).
b) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des
Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre.
Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters und eine sich anschließende
Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet die nach § 68 b
Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass der Betroffene zur
Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den Betroffenen zur
Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit zugleich Grundlage für
die - nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - anzuordnende Vorführung und die
damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. Unabhängig davon, ob zugleich mit
der Anordnung der Untersuchung auch eine solche Vorführung sowie Zwangsmaßnahmen
zu ihrer Durchsetzung angedroht werden, stellt bereits die mit der Anordnung
verbundene Verpflichtung des Betroffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen
Betreuungsbedürftigkeit - und das heißt: zur etwaigen Feststellung einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896
Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiatrisch untersuchen zu lassen, für sich genommen
einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt
sich nicht nur aus den erheblichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen
Untersuchung unmittelbar einhergehen können, sondern insbesondere aus der
möglichen Außenwirkung, die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld
des Betroffenen mit sich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich
gefährden kann. Ist mit der Anordnung der Begutachtung auch eine Vorführung oder
- wie hier - eine Erlaubnis zum Öffnen verschlossener Türen verbunden, greift
die Entscheidung auch in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG;
vgl. BVerfGE 75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 68 b Rdn. 52).
Nach den §§ 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die - wie im Falle
des § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen wird,
grundsätzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit der
Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese an sich
gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen
Nebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der
Begutachtung liegende Beeinträchtigung als für den Betroffenen grundsätzlich
hinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des
Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom
Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines
Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint
schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die
Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden
Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsmaßnahme zu
wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet erscheint. Zwar
ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19
Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter
(BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen
Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere
Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines -
an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der
Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen
höchstpersönlichen und den Betroffenen existentiell berührenden und
grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird und eine auf Fälle der
Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachgerecht
wäre.
Die Frage kann hier indes dahinstehen. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG normiert, wie
dargelegt, eine Ausnahme von den §§ 19, 20 FGG, nach denen dem Betroffenen gegen
Eingriffe in seine Rechte grundsätzlich die Beschwerde zusteht. Eine solche
Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht angeführten Grundsatz
effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Einschränkung, wo sich eine
richterliche Maßnahme, die in existentieller Weise in höchstpersönliche Rechte
des Betroffenen eingreift, als objektiv willkürlich darstellt. Das ist
allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung der
Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter
Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht
mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279; BGH Beschluss vom 13.
April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1387). Diese Voraussetzung ist -
abgesehen vom Ausnahmefall des § 69 Abs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei
dem die persönliche Anhörung dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss (s. §
69 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG) - grundsätzlich dann gegeben, wenn ein
Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen
anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige
Feststellungen, die die Annahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen
rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall
ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, sich zunächst einer psychiatrischen
Untersuchung zu unterziehen, die mit deren Anordnung und Durchführung
möglicherweise einhergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen
Umfeld hinzunehmen und mit einer rechtlichen Klärung der Notwendigkeit einer
solchen Begutachtung bis zur endgültigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
über die Betreuerbestellung zuzuwarten.
So liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des
Betroffenen, K.-H., verfügt, in welcher der Sohn selbst darauf hinweist, dass er
mit seinem Vater seit fünf Jahren zerstritten und zwischen ihnen ein
Rechtsstreit anhängig ist. Die Betreuungsbehörde hatte diese Anregung an das
Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu
machen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverständlich
distanziert, indem sie erklärt hatte, sie sehe "angesichts der insgesamt
erhaltenen Informationen" der Betreuungsnotwendigkeitsprüfung für den
Betroffenen mit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbständig
Rechtsanwälte beauftragen könne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom
Vormundschaftsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen
zugeleitete Stellungnahme, in der u.a. auf die familiären Zwistigkeiten
hingewiesen wird, und die dieser Stellungnahme beigefügte aktuelle ärztliche
Bescheinigung, welche dem Betroffenen die volle körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit attestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass
gegeben, den Betroffenen vorab persönlich anzuhören oder sonstige Feststellungen
zur Notwendigkeit, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter
diesen besonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht
ausgesprochene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen
Begutachtung zu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und
schlechthin unvertretbar. Eine derart willkürliche Anordnung lässt es für den
Betroffenen unzumutbar erscheinen, dieser ohne die Möglichkeit rechtlicher
Überprüfung Folge leisten zu müssen und sich erst gegen eine etwaige
Betreuerbestellung zur Wehr setzen zu dürfen. Der Betroffene durfte deshalb
schon im Vorfeld der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit
eines Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit überprüfen lassen und - mit
diesem Ziel - die Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege
angreifen.
3. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzulässig verwerfen
dürfen, sondern sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen müssen. Dies nötigt
jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann
der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache selbst
entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine abschließende
Sachentscheidung möglich ist und es ausgeschlossen erscheint, dass nach einer
Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden Sachentscheidung gelangen
könnte. Das ist hier der Fall.
Das Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des
Betroffenen K.-H. verfügt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen
angeordnet, ohne diesen persönlich zu hören oder sonstige Feststellungen zur
Notwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen
Anhörung oder zu sonstigen Feststellungen hätte indes im vorliegenden Fall um so
mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbehörde sich von der Anregung des
Sohnes ausdrücklich distanziert hatte, diese Anregung möglicherweise durch einen
- vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkeiten des Sohnes
und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine aktuelle ärztliche
Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsfähigkeit des Betroffenen
bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt,
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder eine
geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Betroffenen
ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1 Satz 4
FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürftigkeit des
Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nachdem der
Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereitschaft zu
einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt und gebeten
hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner
Vertrauensperson zu ermöglichen. Die ungeachtet dessen ohne vorherige
persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4.
August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten
psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die
Ermächtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und
unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig
rechtswidrig und deshalb aufzuheben.