Untervermietung (gewerblich) – Versagung der Zustimmung – fristlose Kündigung
BGH
Az: XII ZR
92/04
Urteil vom
15.11.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob die Beklagte ein gewerbliches Mietverhältnis wegen
Versagung der Zustimmung zur Untervermietung außerordentlich kündigen konnte.
Die Beklagte mietete am 28. November 1994 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin
für die Dauer von fünfzehn Jahren eine Gewerbefläche von 644,16 m² in einem
Einkaufszentrum von insgesamt 22.000 m². Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages erfolgte
die Vermietung "zum Betrieb eines N. Lebensmittelmarktes bzw. zu Verkaufs- und
Lagerzwecken von Waren aller Art aus den für derartige Einzelhandelsbetriebe
typischen Sortimentsbereichen". Die Beklagte verpflichtete sich, ihren Betrieb
während der üblichen Geschäftszeiten geöffnet zu halten und den dauernden
Betrieb der Mietfläche als Einzelhandelsbetrieb zu gewährleisten.
§ 11 des Mietvertrages lautet:
"1. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter kann der Mieter
das Mietobjekt ganz oder teilweise und zur ausschließlichen Nutzung als
Einzelhandelsfläche untervermieten oder unterverpachten. ...
2. Die Haftung der Mieterin für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag
bleibt im Falle jeder Art von Untervermietung unverändert bestehen.
3. Die Vermieterin kann die Zustimmung zur Untervermietung nur aus wichtigem
Grund versagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn im
Bereich der genehmigten Einzelhandelsfläche ein Untermietverhältnis begründet
werden soll, das geeignet ist, die Einzelhandelsgenehmigungen für den
Mietgegenstand zu gefährden oder durch die Untervermietung eine
Konkurrenzsituation zu einem anderen Mieter des Objektes entsteht."
Mit Schreiben vom 25. September 2002 bat die Beklagte unter Hinweis auf ihre
negative Ertragssituation um Zustimmung zur Untervermietung an einen
"Sonderpostenhändler für asiatische Lebensmittel und Geschenkartikel". Die
Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. Oktober 2002:
"... Vor einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Untervermietung bitten wir
Sie, uns noch folgende Dinge mitzuteilen:
Person des Untermieters
Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bonität.
Mietbedingungen, insbesondere die Miethöhe, im Untermietverhältnis.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir erst nach Vorlage dieser Information
unsere Prüfung fortsetzen können. ..."
Die Beklagte entgegnete am 30. Oktober 2002:
"... Es handelt sich bei unserem Untermieter um Herrn N. M. . Etwaige Angaben zu
Zuverlässigkeit und Bonität des Untermieters sind für ihre Beurteilung nicht von
Relevanz. Ebenso sind wir nicht verpflichtet, Angaben zur vereinbarten
Mietzinshöhe und sonstiger Nebenleistungen des Untermieters zu machen. Sie
können aber in jedem Fall davon ausgehen, dass der hier vereinbarte Mietzins
nicht die im Hauptmietverhältnis fixierte Miethöhe erreicht. ..."
Am 19. November 2002 schrieb die Klägerin:
"... Auf der Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Informationen können wir
Ihnen leider keine Zustimmung zur Untervermietung erteilen. Entgegen Ihrer
Auffassung sind Angaben zur Bonität des Untermieters sowie die Mietbedingungen,
insbesondere auch die Miethöhe, selbstverständlich von Relevanz. Nur durch diese
Angaben werden wir in die Lage versetzt zu prüfen, ob in der Person des
Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Es steht Ihnen natürlich frei, uns
diese Informationen nachzureichen. ..."
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis
wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung außerordentlich zum
30. Juni 2003. Da die Beklagte seit 1. Juli 2003 keine Miete mehr bezahlte,
kündigte die Klägerin ihrerseits im März 2004 das Mietverhältnis fristlos.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Miete für den Monat Juli 2003 in Höhe von
9.275,10 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach
Klageerweiterung die Beklagte zur Zahlung von 9.275,10 EUR nebst Zinsen sowie
zur weiteren Zahlung von 18.550,20 EUR nebst Zinsen für August und September
2003 verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2004, 461 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt, die Klägerin könne die Miete für Juli bis September 2003
verlangen. Die Beklagte habe keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses gehabt. Die Ablehnung der Untervermietung im Schreiben der
Klägerin vom 19. November 2002 sei einer Verweigerung im Sinne von § 540 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht gleichzustellen. Die Klägerin habe lediglich deutlich gemacht,
dass sie mangels ausreichender Information über die Person des Untermieters,
dessen Bonität und Zuverlässigkeit, sowie mangels Angabe der Mietbedingungen die
Untervermietung nicht erlaube, aber bei Nachreichung von Informationen
gegebenenfalls eine Erlaubnis erteilen werde. Die Beklagte habe die weiter
geforderten Informationen mitteilen müssen, um der Klägerin eine ausreichende
Prüfung zu ermöglichen, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Erlaubnis
vorliege.
Welche Angaben ein Mieter über die Person, an die er untervermieten wolle,
machen müsse, sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. § 11 des
Mietvertrages sehe ebenso wie das Gesetz eine Versagung der Zustimmung nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Diese Regelung diene der Wahrung der
Interessen beider Parteien. Eine Versagung der Erlaubnis sei nur dann
gerechtfertigt, wenn dem Vermieter die Untervermietung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar sei. Ob seine Interessen im Falle der
Untervermietung gewahrt seien, könne der Vermieter nur bei ausreichender
Information durch den Mieter prüfen. Dazu bedürfe er ausreichender Angaben über
die Person des Untermieters, zumindest dann, wenn er sie ausdrücklich verlange.
Nur wenn Name, Adresse, Geburtsdatum und Beruf des Untermieters bekannt seien,
sei dem Vermieter eine Beurteilung und die Einholung von Auskünften möglich.
Werde ihm - wie hier - nur der Name mitgeteilt, zudem ein ausländischer Name,
dessen richtige Schreibweise nicht überprüfbar sei, scheitere jedwedes
Auskunftsbegehren. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch an der Kenntnis der
Solvenz des Untermieters, weil sie Rückschlüsse darauf zulasse, ob der
Untermieter ernsthaft und mit einer gewissen Gewähr auf Dauer das beabsichtigte
Gewerbe in den Mieträumen betreiben werde. Einem Vermieter sei regelmäßig an
einer geringen Fluktuation und an der Vermeidung von Leerständen gelegen. Das
gelte um so mehr, wenn er - wie hier - eine Betriebspflicht vereinbart habe und
das Mietverhältnis noch mehr als sechs Jahre andauere. Der Wert der Immobilie
hänge im Wesentlichen von der Bonität des Mieters und der Laufzeit des Vertrages
ab. Zudem sei der kontinuierliche Betrieb des Geschäfts gerade für die
Anziehungskraft eines Einkaufszentrums und dessen Attraktivität für andere
Mieter von Bedeutung. Durch die Zustimmung zur Untervermietung entfalle die
Betriebspflicht des Mieters, da der Vermieter gegen den Untermieter keinen
Anspruch auf Betrieb des Geschäfts habe. Die Pflicht zur Information über die
Solvenz des Untermieters entfalle nicht deshalb, weil die Beklagte als solventes
Unternehmen für den vollen Mietzins weiter hafte. Das Interesse des Vermieters
erschöpfe sich nicht im Erhalten der Miete, sondern sei auf kontinuierliches
Betreiben des Einkaufszentrums gerichtet.
Des Weiteren müssten dem Vermieter die wesentlichen Bedingungen des
Untermietvertrages wie Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige
Kündigungsmöglichkeiten und die Übernahme einer Betriebspflicht auf Nachfrage
mitgeteilt werden. Nur dann sei ihm eine Einschätzung möglich, ob seine
Interessen gewahrt seien. Übernehme der Untermieter eine Betriebspflicht für die
Restlaufzeit des Mietvertrages, dürfte die Befürchtung einer Fluktuation zumeist
ausgeräumt sein. Dazu diene auch die Angabe der Dauer des Mietverhältnisses. Aus
ihr könne der Vermieter ersehen, ob er das Mietobjekt zum vorgesehenen Zeitpunkt
zurückerhalte. Bei der Vereinbarung einer kürzeren Laufzeit als der Restlaufzeit
des (Haupt-)Mietvertrages müsse der Vermieter unter Umständen damit rechnen,
dass es zu weiteren Wechseln komme. Auch die Miethöhe könne für den Vermieter
von entscheidender Bedeutung sein, weil sie ihm die Einschätzung ermögliche, ob
der vorgesehene Untermieter in der Lage sein werde, das von ihm vorgesehene
Gewerbe wirtschaftlich zu führen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
dass sie sich durch Offenlegung dieser Untermietbedingungen gegenüber ihrem
Untermieter schadensersatzpflichtig mache. Zum einen könne sie vereinbaren, dass
das Untermietverhältnis erst mit Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung
wirksam werde, zum anderen werde sie in der Regel bereits vor dem endgültigen
Aushandeln der Bedingungen Vorstellungen haben, zu welchen Bedingungen sie zur
Untervermietung bereit sei, damit sich diese für sie rechne.
2. Das Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die
Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB
berechtigt war, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorlagen. Die
Klägerin hat die Untervermietung nicht endgültig verweigert, sondern -
berechtigterweise - von der Erteilung weiterer Auskünfte abhängig gemacht.
aa) Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (§ 580 a Abs. 2 BGB) kündigen, wenn
der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, ohne dass in der
Person des Dritten hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Der Mieter hat keinen
Anspruch auf generelle Erlaubnis der Untervermietung. Er muss die Erlaubnis
vielmehr für einen bestimmten Untermieter einholen. Die Erlaubnis zur
Untervermietung bezieht sich nur auf die Person, für die sie erteilt wird
(Staudinger/Emmerich BGB 2003 § 540 Rdn. 10).
bb) Um dem Vermieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Erlaubnis zur
Untervermietung wegen in der Person des Dritten liegender Gründe verweigern
kann, ohne dadurch das Recht zur außerordentlichen Kündigung auszulösen, muss
der Mieter dem Vermieter den Dritten namentlich benennen (Blank/Börstinghaus
Miete 2. Aufl. § 540 Rdn. 41; Staudinger aaO) und - auf Nachfrage - nähere
Angaben zur Person machen. Maßgebend sind in erster Linie die persönlichen
Verhältnisse des Dritten. So ist es von Bedeutung, ob er eine Störung des
Hausfriedens befürchten lässt, etwa weil er mit einem anderen Mieter verfeindet
oder als streitsüchtig und unverträglich bekannt ist. Daneben ist das Gewerbe
des Dritten - hier von der Beklagten allerdings mitgeteilt - wegen etwaiger
Konkurrenz für den Vermieter oder andere Mieter von Wichtigkeit (MünchKomm/Schilling
BGB 4. Aufl. § 540 Rdn. 22). Zu Recht macht die Revision geltend, dass die
Beklagte den Dritten, an den sie untervermieten wollte, namentlich benannt und
der Kläger weitere Angaben zur Person nicht verlangt hat. An fehlenden Angaben
zu den persönlichen Verhältnissen hätte das Berufungsgericht deshalb die
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht scheitern lassen dürfen.
cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass der Vermieter
auch Angaben über die wirtschaftliche Situation des künftigen Untermieters
verlangen durfte. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung
vertreten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die
Kreditwürdigkeit des Dritten, keinen wichtigen Grund für die Versagung abgeben
können (zum Streitstand: Herrlein/Kandelhard Mietrecht 2. Aufl. § 540 BGB Rdn.
27 m.w.N.), weil der Vermieter ausreichend abgesichert sei, wenn die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters - wie vorliegend - keinen Anlass zur
Besorgnis gäben. Der Untermieter begründe keinen Vertrag mit dem Hauptvermieter.
Er müsse daher weder den Hauptmietzins aufbringen noch unterlägen seine Sachen
dem Pfandrecht des Hauptvermieters. Hinzu komme, dass der Hauptmieter für das
Verschulden des Untermieters nach § 540 Abs. 2 BGB einzustehen habe (Kandelhardt
aaO).
Diese Auffassung bezieht sich in erster Linie auf die Untervermietung von
Wohnraum (LG Hamburg WuM 1991, 585, 586; LG Berlin NZM 2002, 947, 948; Sternel
Mietrecht 3. Aufl. II Rdn. 255) und ist auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht
ohne weiteres übertragbar. Für die gewerbliche Miete wird ein Bedürfnis des
Vermieters bejaht, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Untermieters zu
erfahren (OLG Hamm DWW 1996, 162 m. Anm. Weskamp; Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht 8. Aufl. § 540 Rdn. 56; Sternel aaO Fn. 82; Neuhaus Handbuch der
Geschäftsraummiete 2. Aufl. § 17 Rdn. 816). Ob diese Auffassung für alle
gewerblichen Mietverhältnisse zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn
- wie vorliegend - der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen hat, wird das
Interesse des Vermieters nicht allein durch dessen Solvenz gedeckt. Das
Interesse des Vermieters geht, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist,
in einem solchen Fall dahin, dass der Betreiber des Mietobjekts nicht allzu
häufig wechselt und das Objekt nicht leersteht. Dadurch würde die Wertschätzung
der gesamten Anlage leiden und die Vermietbarkeit insgesamt beeinträchtigt (Schmidt-Futterer/Blank
aaO; Sternel aaO; Neuhaus aaO; Blank/Börstinghaus aaO). Der Vermieter hat
deshalb ein elementares Interesse zu erfahren, wie die wirtschaftliche Situation
des ins Auge gefassten Untermieters ist.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Betriebspflicht des
Hauptmieters bleibe auch bei Untervermietung weiter bestehen. Ob das so ist, ist
bereits zweifelhaft, bedarf aber keiner Klärung. Denn auch die weiter bestehende
Betriebspflicht des Hauptmieters könnte den Vermieter nicht vor Schaden
bewahren. Wenn der Untermieter insolvent wird und am Ende der Untermietzeit
keine neuen Räume anmieten kann und deshalb weiter in dem Objekt verbleibt, bis
der Vermieter auf Räumung klagt und vollstreckt (vgl. Neuhaus aaO Rdn. 819),
leidet das Mietobjekt insgesamt. Diese Gefährdung kann durch die Solvenz des
Hauptmieters nicht ausgeräumt werden.
dd) Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der
Revision - auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt war,
die wesentlichen Bedingungen der geplanten Untervermietung, insbesondere die
Miethöhe, zu erfahren. Der Vermieter hat ein Interesse, in Erfahrung zu bringen,
ob der Untermieter zu den geplanten Bedingungen das beabsichtigte Geschäft
wirtschaftlich betreiben kann (OLG Hamm aaO; Schmidt-Futterer aaO Rdn. 43;
Neuhaus aaO Rdn. 816; Blank/Börstinghaus aaO) oder ein Scheitern zu befürchten
ist. Insbesondere ist für ihn von Wichtigkeit, dass der Untermietvertrag keine
längere Laufzeit als der Hauptmietvertrag aufweist oder durch Option ermöglicht,
aber auch, dass nicht durch eine zu kurze Laufzeit alsbald eine neue
Untervermietung nötig wird.
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung dagegen geltend, der Mieter könne
keine Auskunft erteilen, solange die Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss
gekommen seien; einer Berichtspflicht über den Stand der Vertragsverhandlungen
stehe ein legitimes Geheimhaltungsinteresse des Mieters entgegen und ein
seriöses Verhandeln sei ihm nicht möglich, solange er mangels Genehmigung den
Vertragsgegenstand nicht sicher zur Verfügung stellen könne. Diesen Problemen
kann der Mieter ohne Schwierigkeiten damit begegnen, indem er den Untermieter
rechtzeitig darauf hinweist, dass die Untervermietung nur mit Zustimmung des
Hauptvermieters möglich ist und diese nach Abschluss der Verhandlungen noch
eingeholt werden muss. Um überflüssige Verhandlungen mit einem Interessenten zu
vermeiden, kann der Mieter den Vermieter vorab befragen, ob grundsätzlich
Einverständnis mit einer Untervermietung besteht. Lehnt der Vermieter die
Untervermietung von vornherein generell und ausnahmslos ab, so kann der Mieter
nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB kündigen, auch wenn er dem Vermieter noch keine
konkreten Interessenten für die Untervermietung benannt hat (Staudinger aaO Rdn.
16 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die gesetzliche Schriftform des § 550
BGB sei nicht gewahrt, weil die Parteien die ursprünglich vereinbarte
Nebenkostenpauschale von monatlich 2.000 EUR zuzüglich MWSt ab 1. Januar 2003
auf 750 EUR reduziert, diese Vereinbarung aber nicht schriftlich niedergelegt
hätten. Darauf kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die
Vereinbarung allein ihr zugute gekommen ist (BGHZ 65, 49, 55).
Auch die Rüge, es fehle an der Schriftform, weil den Unterschriften nicht zu
entnehmen sei, in welcher Funktion die Vertreter gehandelt hätten, und sich
nicht ergebe, dass der Vertrag im Rahmen der Vertretungsmacht der handelnden
Personen abgeschlossen worden sei, hat keinen Erfolg. Da die Unterzeichnenden
nicht selbst Parteien werden sollten, können ihre Unterschriften auf den im
Mietvertrag mit "Vermieter-Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift(en)"
sowie "Mieter-Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift(en)" gekennzeichneten
Unterschriftzeilen nur bedeuten, dass sie mit ihren Unterschriften das jeweilige
Unternehmen vertreten wollten. Denn selbst eine Unterzeichnung als Vertreter
ohne Vertretungsmacht hätte der Wahrung der Schriftform nicht entgegengestanden,
so dass es der Kennzeichnung der Art des Vertretungsverhältnisses nicht bedurfte
(Senatsurteil vom 6. April 2005 XII ZR 132/03 BGH Report 2005, 1096).
c) Mit Erfolg rügt die Revision aber, die Schriftform des § 550 BGB sei deshalb
nicht gewahrt, weil im Mietvertrag zur Lage und Individualisierung des
Mietobjektes sowie der mitvermieteten Parkplätze auf eine farbliche Markierung
in einem - angeblich - angehefteten Lageplan verwiesen worden sei, der Lageplan
aber nicht beigefügt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung enthält § 1 des Mietvertrages keine ausreichende
Individualisierung des Mietobjektes. In dem zwischen den Vertragsparteien
abgeschlossenen Mietvertrag wird zur Bezeichnung des Mietobjektes auf einen
Lageplan verwiesen. Dieser ist aber nicht zu den Akten gereicht worden, und es
fehlt jeder Vortrag der Klägerin dazu, dass er bei Vertragsschluss vorgelegen
hat und dem Mietvertrag beigefügt war. Im Gegenteil findet sich auf S. 16 des
vorgelegten Mietvertragsexemplars beim Verzeichnis der Anlagen "Projektplan ..."
und "Grundriss ..." jeweils der handschriftlich eingefügte Vermerk "Fehlt!".
Damit spricht bereits der eigene Vortrag der Klägerin dafür, dass der Lageplan,
auf den zur Individualisierung des Mietobjektes verwiesen wurde, dem Vertrag
nicht beilag. Dass der im Berufungsverfahren auf Auflage des Gerichts vorgelegte
Lageplan dem ursprünglichen Mietvertrag beigefügt war, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Dass die Beklagte diesen Lageplan gekannt hat, ist entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung für die Erfüllung der Schriftform ohne
Bedeutung.
Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages - dazu
gehört die genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes (Senatsurteil vom 2. November
2005 XII ZR 233/03 NJW 2006, 140, 141) - nicht in die Vertragsurkunde selbst
aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der
Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel
dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der Urkundeneinheit
die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei
kenntlich gemacht werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 XII ZR 93/99 NJW-RR
2002, 8, 9). Da diese Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform nicht
festgestellt worden sind, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass
der Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt
werden konnte (Senatsurteil aaO).
3. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dass
mangels Einhaltung der Schriftform eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages
in Betracht kommt, ist in den Tatsacheninstanzen weder von den Parteien noch vom
Gericht gesehen worden. Hätte das Berufungsgericht dies gesehen, hätte es der
Klägerin einen entsprechenden Hinweis (§ 139 ZPO) geben müssen. Es ist
jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Klägerin nach einem solchen Hinweis in
der Lage gewesen wäre, die in dem schriftlichen Mietvertrag erwähnte Anlage
vorzulegen und darzulegen, dass diese Anlage bei Vertragsschluss vorgelegen hat,
so dass in ihr das Mietobjekt hinreichend genau bezeichnet ist und dass die
Zusammengehörigkeit der Anlage mit dem schriftlichen Mietvertrag zweifelsfrei
kenntlich gemacht worden ist.
Sollte sich herausstellen, dass die Schriftform eingehalten und somit eine
ordentliche Kündigung nach § 550 BGB nicht möglich war, wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, ob hinsichtlich der geltend gemachten
Vorauszahlungen für die Nebenkosten nicht bereits Abrechnungsreife eingetreten
ist mit der Folge, dass eine Vorauszahlung nicht mehr verlangt werden kann (vgl.
Schmidt-Futterer/Langenberg aaO § 556 Rdn. 455).