Unterversicherung – Besichtigung durch Versicherungsmitarbeiter und
Hinweispflichten
Kammergericht
Berlin
Az: 6 U 191/06
Urteil vom
11.05.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781
Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.
September 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.419,41 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen
sowie weitere 287,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2005. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 7.419,41 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt in den gemieteten Räumen in Berlin die Bäckerei und
Konditorei. Gemäß Geschäftskaufvertrag vom 9. April 2002 erwarb er das aus der
Anlage 4 des Gutachtens der Sachverständigen (Anlage 4 der Klageschrift)
ersichtliche Inventar nebst Vorräten. Der Etagenbackofen sowie weitere dort
aufgeführte Gegenstände waren gebraucht. Am 10. April 2002 beantragte er bei der
Beklagten den Abschluss einer Geschäftsinhaltsversicherung. Das Antragsformular
füllten der Versicherungsmakler und der Mitarbeiter der Beklagten gemeinsam aus,
nachdem der weitere Mitarbeiter der Beklagten die Bäckereiräume und die darin
befindlichen Einrichtungsgegenstände im Beisein des Klägers besichtigt hatte.
Als Versicherungssumme wurde der Betrag von 45.000,- EUR angegeben, der sich
zusammensetzte aus 37.000,- EUR für die technische und kaufmännische
Betriebseinrichtung, 6.000,- EUR für die Vorräte und 2.000,- EUR für die
Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung. Die Herren waren an
diesem Tag aus Hamburg angereist, nachdem der Versicherungsmakler bei der
Beklagten Spezialisten für die Werteinschätzung von Bäckereieinrichtungen
angefordert hatte. Die Beklagte stellte unter dem 2. Mai 2002 den
Versicherungsschein Anlage K 1 der Klageschrift mit einer Versicherungssumme von
45.000,- EUR aus, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Tatsächlich belief sich der
Neuwert der Geschäftseinrichtung auf über 80.000,- EUR.
Im März 2003 kam es im Keller der Bäckerei zu einem Wasserschaden. Die Beklagte
beauftragte den Zeuge mit der Regulierung. Dieser suchte die Bäckerei am 10.
März 2003 auf und schätzte den Schaden auf maximal 500,- EUR ein. Zu einer
Regulierung kam es nicht, weil der Zeuge nach der Besichtigung zunächst klären
wollte, welche Sachen zum Gebäudeeigentum und damit nicht zum Geschäftsinhalt
gehören, und hierfür angeforderte weitere Unterlagen nicht erhalten hatte. Er
fertigte darauf hin den Regulierungsbericht vom 19. Mai 2003 (Anlage des
Sitzungsprotokolls vom 20. April 2007). Der Zeuge wies die Beklagte dort auf
eine nach seiner Einschätzung vorliegende Unterversicherung von 50 - 60% hin und
führte unter dem Stichpunkt "Vertragsfortsetzung" am Ende des Berichtes, auf den
im Übrigen bezug genommen wird, aus:
"Auf alle Fälle sollte hier die Versicherungssumme genau geprüft werden. Ggfs.
mit einem Ermittlungsbogen, in dem der Geschäftsinhalt einzeln aufgelistet ist".
Dies geschah nicht.
Am 20. März 2004 kam es infolge eines kleineren Brandschadens zu Verrußungen in
der Backstube und in dem Ladenbereich. Die Beklagte nahm nach der Ermittlung des
Schadenumfangs durch die von ihr beauftragte Gutachterin auf der Grundlage deren
Gutachtens vom 12. Mai 2004 (Anlage K 4 der Klageschrift) und der dort
ermittelten Schadenssumme von rund 15.800,- EUR in Anbetracht des von der
Gutachterin festgestellten Versicherungswertes von 84.800,- EUR eine anteilige
Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung vor. Wegen der Einzelheiten
der Abrechnungen der Beklagten wird auf deren Schreiben jeweils vom 24. Mai 2004
(Anlagen K 3 und K 4) verwiesen. Diesen Kürzungen widersprach der Kläger mit
vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom 22. und 28. Juni 2004 (Anlagen K 5
und K 6). Die Beklagte kam den dortigen Zahlungsaufforderungen nicht nach und
wies mit Schreiben mit 7. Juli 2004 auf die Folgen der Versäumung der
sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG hin.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Einleitung des Rechtsstreites
durch Einreichung eines bei dem Amtsgericht Wedding am 7. Januar 2005
eingegangenen Mahnantrages die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
Kürzungsbeträge in Höhe von 4.483,46 EUR hinsichtlich des Sachschadens und
2.935,95 EUR hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens, insgesamt mithin
7.419,41 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
Der Kläger hat geltend gemacht, auf die Unterversicherung dürfe sich die
Beklagte nicht berufen, weil die Ermittlung der Versicherungssumme bei
Vertragsschluss durch die eigenen Mitarbeiter der Beklagten erfolgte.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist
berufen und im Übrigen geltend gemacht, die Herren seien keine Spezialisten für
Bäckereibetriebe und Bewertung von Maschinen und hätten sich auch nicht als
solche am 10. April 2002 vorgestellt. Die Wertangaben im Versicherungsantrag
stammten allein vom Kläger. Darauf komme es aber auch nicht an, weil der
Schadenregulierer den Kläger anlässlich der Besichtigung des Wasserschadens am
10. März 2003 mündlich auf die erhebliche Unterversicherung hingewiesen und ihm
den Rat erteilt habe, er solle seine Versicherungssumme den tatsächlichen
Gegebenheiten anpassen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils und die erstinstanzlich gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung
des Klägers, mit der er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.419,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu
zahlen sowie weitere 333,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des klageerweiternden Schriftsatzes vom
1. September 2005 (13. September 2005) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
dort gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat nach Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2007 Beweis erhoben durch
uneidliche Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen und der
gegenbeweislich vom Kläger benannten Zeugin zum Inhalt des Gesprächs zwischen
dem Zeugen und dem Kläger am 10. März 2003. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. April 2007 nebst Anlage
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses
vom 9. Januar 2007 nicht versäumt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung in voller Höhe des von der Privatgutachterin festgestellten,
unstreitigen Sach- und Betriebsunterbrechungsschadens zu.
a) Zwar ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die volle Entschädigung nicht
unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Denn ist die Versicherungssumme
niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den
Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert, § 56 VVG.
Das ist hier der Fall, weil die Versicherungssumme mit nur 45.000,- EUR
vereinbart wurde, während der von der Gutachterin festgestellte
Versicherungswert zum Neupreisansatz netto 84.800,- EUR beträgt.
Die Beklagte ist jedoch sowohl aus der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung
(Erfüllungshaftung) als auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 241 Abs.
2, 311 Abs. 2 und 3, 280 Abs. 1 BGB n.F.) verpflichtet, den Kläger so zu
stellen, als habe er mit der Beklagten eine ausreichend hohe Versicherungssumme
vereinbart. Diese Haftung kommt dann zum Tragen, wenn der Versicherer bei der
Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu
vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung
unterlässt (vgl. BGH NJW 1964, 244; Recht und Schaden 1989, 58; OLG Frankfurt
VersR 2006, 406; OLG Saarbrücken VersR 2003, 195; OLG Koblenz VersR 1997, 1226).
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer für den Inhalt und Umfang eines
Versicherungsantrages allein verantwortlich. Er bestimmt das zu versichernde
Risiko, die zu versichernden Gegenstände und die Versicherungssumme. In seinem
eigenen Interesse muss er dabei eine Unterversicherung vermeiden. Diese Regel
erfährt jedoch Einschränkungen. Nach einem in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannten Gewohnheitsrechtssatz darf der Versicherungsnehmer
der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den
Inhalt und Umfang des abzuschließenden Vertrages erteilt wird. Für ein
fehlerhaftes Verhalten des Agenten muss der Versicherer einstehen, der ihn mit
der Vermittlung oder mit dem Abschluss von Versicherungsgeschäften betraut hat
(BGH NJW 1964 a.a.O. S. 245). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag nach vorausgegangener Beratung durch
eigene interne Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers stellt und
diese einen falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen.
Davon ist hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers zum Zustandekommen
des Vertrages, wie von ihm im Einzelnen mit den Schriftsätzen vom 6. Juli 2005
S. 4 und vom 1. September 2005 S. 3 f. vorgetragen, auszugehen. Der Kläger hat
dort insbesondere vorgetragen, dass der Versicherungsvertreter bzw.
Versicherungsmakler nnn bei der Beklagten ausdrücklich Spezialisten für die
Wertschätzung von Bäckereieinrichtungen angefordert habe, worauf hin eigens zu
diesem Zweck der Wertbestimmung und Feststellung der Versicherungssumme die von
der Beklagten beauftragten Herren aus Hamburg angereist und am 10. April 2002 in
seiner Bäckerei erschienen seien, die Bäckerei besichtigt und im Anschluss
hieran die Empfehlung ausgesprochen habe, die Versicherungssumme auf 45.000,-
EUR festzusetzen. Die Herren hätten darauf hin den Versicherungsantrag
entsprechend ausgefüllt. Soweit die Beklagte dem gegenüber mit Schriftsatz vom
3. August 2005 behauptet hat, die Herren seien weder Spezialisten für
Bäckereibetriebe und Maschinen noch hätten sie sich als solche ausgegeben, ist
ihr Vorbringen nicht erheblich. Denn unstreitig wurden sie jedenfalls zum Zwecke
der Ermittlung der zutreffenden Versicherungssumme hinzugezogen. Die Beklagte
behauptet auch nicht, dass die von ihr entsandten Mitarbeiter hierzu nicht fähig
gewesen seien und dies dem Kläger und Versicherungsmakler gegenüber zum Ausdruck
gebracht hätten. Abgesehen davon geht die Beklagte mit ihrer Behauptung an dem
Vorbringen des Klägers vorbei, der vorgetragen hat, die beiden Herren hätten
sich als Fachmänner für Gewerbeversicherungen (so im Schriftsatz vom 6. Juli
2005) bzw. als auf dem Gebiet der Gewerbeversicherungen für Bäckereibetriebe
(Schriftsatz vom 1. September 2005) ausgegeben.
Soweit die Beklagte behauptet hat, die Wertangaben im Versicherungsantrag
stammten vom Kläger, ist auch dieses Vorbringen nicht erheblich. Denn einem
falschen Rat steht die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers über
einen offensichtlich verfehlten Versicherungsantrag gleich (vgl. BGH NJW 1964
a.a.O.). Die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich hier ohne weiteres
aus den übrigen, nicht bestrittenen Umständen des Grundes des Erscheinens der
bei- den Herren , sowie aus dem unstreitigen Vorbringen des Klägers über die
vorherige Besichtigung der Bäckerei durch den Mitarbeiter und der anschließenden
gemeinsamen Ausfüllung des Antragsformulares durch und den Versicherungsmakler.
Angesichts dieser Umstände war für die Mitarbeiter der Beklagten offenkundig,
dass der Kläger den Versicherungsantrag gerade auf der Grundlage der vorherigen
Einschätzung des Versicherungswertes durch fachkundige Mitarbeiter der Beklagten
stellen wollte, um einen effektiven Versicherungsschutz für seinen
Geschäftsbetrieb zu erhalten. Dieses Interesse des Klägers ergab sich für den
Zeugen zudem aus der unstreitigen Mitteilung des Klägers während des Rundganges
in der Bäckerei, den Etagenbackofen und weitere technische Geräte gebraucht
erworben zu haben. Dieses Interesse hat auch Eingang in den Versicherungsvertrag
gefunden, indem dort ausweislich des Versicherungsscheins vom 2. Mai 2002 als
gesonderte Position unter Ziffer I 3 die "Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen
Unterversicherung" mitversichert wurde. Wäre unter den gegebenen Umständen die
Versicherungssumme von 45.000,- EUR allein auf der Grundlage der Wertangabe des
Klägers in den von dem Mitarbeiter mit unterzeichneten Versicherungsantrag
aufgenommen worden, so hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihre
Aufklärungspflichten in eklatanter Weise verletzt. Denn der Mitarbeiter hätte
auf Grund der Besichtigung der Bäckereieinrichtung, der dabei vorgenommenen
Einschätzung des Wertes und der Mitteilung des Klägers über die gebraucht
erworbenen Geräte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass es sich dabei
um eine Einschätzung des Klägers nach dem Zeitwert auf der Grundlage des
gezahlten Kaufpreises für die gebrauchten Sachen handelt, die Versicherungssumme
jedoch nach dem Neuwert und damit den Wiederbeschaffungspreis zu bestimmen ist,
damit der Betrieb im Versicherungsfall mit Hilfe der Entschädigung neu
ausgestattet und weiter geführt werden kann. Tatsächlich ist auch eine
Neuwertversicherung und zudem - wie ausgeführt - eine Vorsorge gegen
Unterversicherung beantragt und abgeschlossen worden. Es kommt mithin nicht
darauf an, auf wessen Vorstellungen die Angabe der Versicherungssumme im
Versicherungsantrag zurückgeht.
Ein Verschulden der Mitarbeiter ist für die gewohnheitsrechtliche
Vertrauenshaftung zwar nicht erforderlich, hier aber auch darin zu sehen, dass
sie die übernommene Verpflichtung, den Kläger bei der zutreffenden Einschätzung
des Neuwertes der Einrichtung der Bäckerei zum Zwecke der Vermeidung einer
Unterversicherung zu beraten, entweder gar nicht oder nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt erfüllt haben. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht
gegeben. Denn die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein
überlegenes oder zumindest gleichwertiges Wissen des Klägers zum Neuwert der
technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung der Bäckerei ergeben könnte.
b) Die Haftung der Beklagten ist nicht durch eine spätere Aufklärung über die
bestehende Unterversicherung unterbrochen worden. Die Beklagte haftet vielmehr
zudem aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.,
weil sie nach Erhalt des Regulierungsberichtes des Zeugen vom 19. Mai 2003
untätig blieb, anstatt den Versicherungswert zu überprüfen und den Kläger nach
zutreffender Ermittlung des Versicherungswertes auf die Unterversicherung
hinzuweisen. Hierzu wäre die Beklagte schon deshalb verpflichtet gewesen, weil
sie - wie ausgeführt - die bestehende Unterversicherung selbst zu vertreten
hatte. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB), dass der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf
eine bestehende Unterversicherung hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erhält.
Dies gilt insbesondere bei einer Versicherung eines Gebäudes zum Neuwert oder -
wie hier - einer Geschäftsinhaltsversicherung, die bezwecken soll, dass der
Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall mit Hilfe der
Versicherungsentschädigung seinen Betrieb wieder einrichten und die Zeit bis zur
Fortführung des Betriebs aufgrund der Betriebsunterbrechungsentschädigung
überbrücken kann. Besteht hier eine erhebliche Unterversicherung, ist dieser
Zweck nicht zu erreichen und der Fortbestand des Betriebes nach Eintritt eines
größeren Versicherungsfalls zumindest erheblich gefährdet.
Die Beklagte erhielt durch den Regulierungsbericht vom 19. Mai 2003 unstreitig
Kenntnis von der Unterversicherung und konnte nach dem Inhalt des Berichtes
nicht annehmen, der Kläger sei von dem Zeugen bereits hierüber unterrichtet
worden. Denn in dem Bericht heißt es unter dem Stichpunkt "Entschädigung in
Euro":
"Zu alledem kommt eine vor Ort massiv festgestellte Unterversicherung. Rechnet
man nur die beweglichen Sachen als Geschäftsinhalt, so besteht eine
Unterversicherung von mindestens 50 - 60%.
Allein der Backofen, soll lt. VN ca. 40.000,- EUR kosten".
Den handschriftlichen Vermerk des Zeugen an dieser Stelle, den Kläger "bei der
Aussage zum Backofen definitiv auf eine bestehende UV hingewiesen" zu haben, hat
der Zeuge erst nachträglich angebracht. Dafür spricht die Aussage des Zeugen,
wahrscheinlich sei es so gewesen, dass ihm anläßlich des Brandschadens der
Bericht noch einmal vorgelegt wurde mit der Frage, ob er den Versicherungsnehmer
auf die Unterversicherung hingewiesen habe. Angesichts der Handschriftlichkeit
des Vermerks und dem Fehlen des Vermerks in dem vom Zeugen vorgelegten Exemplar
hat das Gericht keine Zweifel, dass es tatsächlich auch so gewesen ist.
Insbesondere konnte die Beklagte nach Erhalt des Regulierungsberichtes auch
deshalb nicht von einer erfolgten Unterrichtung des Klägers über die bestehende
Unterversicherung und deren Folgen für seinen Versicherungsschutz ausgehen und
die Akte kommentarlos schließen, wie geschehen, weil der Zeuge in dem vorletzten
Absatz des zu seiner Vernehmung mitgebrachten Exemplars des
Regulierungsberichtes - den die Beklagte in der von ihr eingereichten Kopie
abgedeckt hat (Bl. 33 d. A.) - die Überprüfung der Versicherungssumme
ausdrücklich empfohlen hat. Dies zeigt, dass es der Zeuge nnn für erforderlich
hielt, dass die Beklagte tätig wird und dass er etwaige eigene mündliche
Hinweise bei der Abfassung des Berichtes nicht für ausreichend erachtet hatte.
Soweit die Beklagte demgegenüber behauptet hat, der Zeuge habe den Kläger
anlässlich der Besichtigung des Wasserschadens am 10. März 2003 auf die
erhebliche Unterversicherung hingewiesen und den Rat erteilt, er solle seine
Versicherungssumme den Gegebenheiten anpassen, hat der Zeuge zwar bei seiner
Vernehmung die Behauptung der Beklagten teilweise bestätigt, indem er auf
Nachfrage des Beklagtenvertreters angegeben hat, den Kläger auf die Bedeutung
der Unterversicherung, also auf eine anteilige Kürzung der Entschädigung,
hingewiesen zu haben. Eingangs seiner Vernehmung bei der zusammenhängenden
Schilderung seines Besuchs in der Bäckerei hat er sich jedoch vorsichtiger
ausgedrückt und lediglich angegeben, versucht zu haben, dem Kläger deutlich zu
machen, dass die Versicherungssumme von 45.000,- EUR nicht ausreichen könne,
wenn allein schon ein neuer Backofen 40.000,- EUR kosten würde, und dass dann im
Falle einer Ersatzpflicht die Unterversicherung angerechnet würde. Mit der
mehrfach verwendeten Formulierung, "versucht" zu haben, "dem Kläger deutlich zu
machen", hat der Zeuge erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht
davon überzeugt ist, die Frage der Unterversicherung mit dem Kläger ausreichend
besprochen und geklärt zu haben, weshalb er der Beklagten in seinem Bericht ja
auch empfohlen hatte, dieser Frage nachzugehen. Es kommt hinzu, dass dem Zeugen
aufgrund seiner Tätigkeit als hauptberuflichem Schadenregulierer Fragen der
Unterversicherung geläufig sind und einfach erscheinen, so dass aus der
subjektiven Sicht des Zeugen in dem Gespräch über den Versicherungswert auch
Hinweise auf die Unterversicherung enthalten gewesen sein mögen, diese auf
Seiten des Klägers jedoch nicht entsprechend aufgenommen und verstanden worden
sein müssen. Gegen eine ausreichende Aufklärung sprechen auch die Umstände des
Gesprächs. Anlass des Besuchs des Zeugen bei dem Kläger war nicht etwa die
Klärung von Versicherungsvertragsangelegenheiten in einer ruhigen Atmosphäre in
einem Büro, sondern die Feststellung des Umfangs und der Ursache eines kleineren
Wasserschadens in den Betriebsräumen. Zu Regulierungsverhandlungen ist es bei
diesem Besuch nicht gekommen, weil der Zeuge zunächst klären musste, in wessen
Eigentum die durch den Wasserausbruch aus dem Abflussrohr beschädigte
Einrichtung stand. Die Zeugin nnn hat demzufolge aus ihrer Sicht und Erinnerung
heraus den Besuch des Zeugen nnn so geschildert, dass der Zeuge mit dem Kläger
im Kellerbereich zunächst nur darüber sprach, was passiert ist und wie es
passiert sei. Nach dem sie wieder hoch in den Laden gekommen seien, sei da
"nicht groß was von Unterversicherung oder so" gewesen, es habe nur ein kurzes
Gespräch an einem der Stehtische im Laden gegeben. Bei der Würdigung der Aussage
beider Zeugen ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gespräch schon über vier
Jahre zurückliegt und die Erinnerung an Details in dieser langen Zeit nicht nur
zwangsläufig verblassen muss, sondern auch durch die eigene subjektive
Wahrnehmung und Bewertung der Zeugen verändert und überlagert wird. Unter diesen
Umständen kann mit dem für einen Beweis erforderlichen Grad an Gewissheit nur
als bewiesen angesehen werden, dass der Zeuge nnn zwar mit dem Kläger über den
Kaufpreis für einen neuen Backofen sprach, weil ihm angesichts der vorgefundenen
Ausstattung der Bäckerei, insbesondere des großen Backofens, bei dem es sich
nach seinem Eindruck um ein "Riesengerät" handelte, die Diskrepanz zwischen dem
von ihm eingeschätzten Versicherungswert und der ihm von der Beklagten mit dem
Regulierungsauftrag mitgeteilten Versicherungssumme von 45.000,- EUR ins Auge
sprang. Damit stimmt das eigene Vorbringen des Klägers insoweit überein, als er
vorgetragen hat, der Zeuge habe ihn nach dem Wert des Inventars befragt und er
habe geantwortet, dieses sei auf ca. 40.000,- EUR geschätzt worden, wobei der
Backofen wohl den wesentlichen Teil ausgemacht habe. Ob und inwieweit aber der
Zeuge n mit dem Kläger im Anschluss daran sogleich die hierin liegende
Problematik für den Versicherungsschutz besprach, bleibt angesichts der
Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und der Umstände des lange zurückliegenden
Gespräches letztlich offen. Auch wenn der Zeuge aufgrund der Angabe des Klägers
und seiner eigenen überschlägigen Einschätzung des Wertes der technischen
Betriebseinrichtung gegenüber dem Kläger die Besorgnis der Unterversicherung
erwähnt haben sollte, würde eine solche mündliche Äußerung anlässlich der
Schadensbesichtigung und der nicht abgeschlossenen Regulierung aufgrund der
Umstände des Zustandekommens des Versicherungsantrages nicht ausreichen, um die
hierdurch von der Beklagten übernommene Verantwortung für die Vereinbarung einer
ausreichenden Versicherungssumme auf den Kläger zurück zu verlagern.
c) Die Beklagte muss den Kläger daher im Ergebnis so stellen, wie er bei
zutreffender Einschätzung der Versicherungssumme durch ihre Mitarbeiter stehen
würde. Es ist der von der Gutachterin ermittelte Neuwert von 84.800,- EUR
zugrunde zulegen, da seit Abschluss des Versicherungsvertrages unstreitig keine
relevanten Wertveränderungen eingetreten sind. Nach dem nicht bestrittenen
Vorbringen des Klägers entsprach das Inventar der Bäckerei im Zeitpunkt des
Brandes mit geringfügigen Abweichungen im Lagerbestand jenem Zustand, in welchem
die Mitarbeiter der Beklagten die Bäckerei am 10. April 2002 besichtigten.
Wesentlich für die Wertermittlung waren hierbei die vom Kläger gebraucht
übernommenen technischen Geräte (Etagenbackofen, Teigmaschinen, Anschlag- und
Teigziehmaschine sowie ein Kühlschrank). Die Anrechnung eines Mehrbetrages für
eine höhere Prämie im Falle der Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme im
Wege des Vorteilsausgleichs scheidet aus, weil die Beklagte nach Hinweis nicht
vorgetragen hat, wie hoch die Prämie bei zutreffender Versicherungssumme gewesen
wäre. Das Gericht ist allein nicht in der Lage, anhand der unterschiedlichen
Versicherungssummen einerseits und der vom Kläger geschuldeten Prämie von 150,02
EUR jährlich einen Mehrbetrag zu errechnen.
3. Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet
die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 BGB n.F.).
Gegen die Angemessenheit der geltend gemachten hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe
eines Gebührensatzes von 0,65 gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, Vorbemerkung
3 Abs. 4 VVG bestehen keine Bedenken. Allerdings kann der Kläger die auf die
Geschäftsgebühr berechnete Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erstattet
verlangen, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.
1, 708 Nr. 10 und 543 Abs. 2 ZPO.