Urkundenvorlage der nicht beweisbelasteten Partei
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
277/05
Urteil vom
26.06.2007
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 29. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau
Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten finanzierten
Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam -
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der in B. wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem
Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital zwei
Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinheiten bestehenden Gebäudekomplex in
Du. zu erwerben. Am 6. August 1996 unterbreiteten sie einem G. M. ein
notarielles Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb
von zwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Vollmacht. Mit
notariellem Vertrag vom 16. August 1996 kaufte der Treuhänder M. im Namen der
Eheleute die Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 367.200 DM von der E. GmbH
(im Folgenden: Verkäuferin). Gleichzeitig erhielten die Eheleute
vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin eine Mietgarantie in Höhe von 11 DM/qm
befristet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der
Kläger und seine Ehefrau persönlich zur Finanzierung des Immobilienkaufs einen
Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein durch eine Grundschuld abgesichertes
Annuitätendarlehen in Höhe von 400.000 DM. Der Vertrag wurde von der A.er
Filiale der Beklagten bearbeitet. Der in der D.er Filiale der Beklagten tätige
Mitarbeiter Be. war zum damaligen Zeitpunkt stiller Gesellschafter der
Verkäuferin mit einer Beteiligung von 48%. Im Januar 1998 schied er bei der
Beklagten aus, um die Verkäuferin als alleiniger Gesellschafter zu übernehmen.
Für die in unsaniertem Zustand übergebenen Wohnungen waren nur geringfügige
Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verkäuferin erfüllte ihre Zahlungspflicht aus dem
Mietgarantievertrag nur ca. ein Jahr lang. Der Kläger erstritt im April 1999 ein
rechtskräftiges Urteil gegen die mittlerweile insolvente Verkäuferin auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm wegen vorvertraglichen
Aufklärungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Verkäuferin
habe ihm bewusst wahrheitswidrig vollkommen überhöhte Wohnungswerte und
erzielbare Mieten vorgespiegelt. Die Wohnungen seien entgegen den Angaben der
Verkäuferin unsaniert und allenfalls zu einem monatlichen Mietzins von 4 DM/qm
zu vermieten gewesen. Bereits bei Abschluss der Mietgarantieverträge sei der
Verkäuferin und Mietgarantin bewusst gewesen, dass sie aufgrund Überschuldung
ihre Verpflichtungen aus den Mietgarantieverträgen nicht werde erfüllen können.
Außerdem sei der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so
hoch wie ihr wirklicher Wert gewesen. Die Beklagte müsse sich das Wissen ihres
auch auf Verkäuferseite handelnden Mitarbeiters Be. zurechnen lassen. Die
Kenntnis der Beklagten von der evidenten Unrichtigkeit der Angaben der
Verkäuferin werde entsprechend den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai
2006 (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 51-55) überdies widerleglich vermutet, weil
sie mit der Verkäuferin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils durch
Senatsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375) hat das
Berufungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der - vom Senat
zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur erneuten Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte dem Kläger nicht wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen
Aufklärungspflicht. Dabei könne dahinstehen, ob der frühere Mitarbeiter der
Beklagten Be. gewusst habe, dass der Kläger und seine Ehefrau von der
Verkäuferin arglistig getäuscht wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein
sollte, sei sein Sonderwissen der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger habe
den Beweis, dass Be. in verantwortlicher Position bei der Beklagten mit der
Verkäuferin eine verbindliche Rahmenfinanzierung für den betreffenden
Gebäudekomplex in Du. vereinbart habe, nicht führen können. Es bedürfe auch
keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers, dass der Kaufpreis für die
beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr Wert gewesen sei,
zutreffe bzw. ob der Kläger dazu überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen
habe. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass der Beklagten die für
die behauptete Sittenwidrigkeit maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Es
bestehe weder aus § 422 ZPO noch aus § 423 ZPO eine Pflicht der Beklagten zur
Vorlage ihrer Einwertungsunterlagen für die betreffenden Eigentumswohnungen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht
stand. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden
lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
1. Dabei erweist sich das Berufungsurteil bereits als rechtsfehlerhaft, soweit
das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende
Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen allerdings
zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die
Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder
sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und
Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus
den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann unter
anderem der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des
Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies
auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie
Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein
spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum
Beispiel dann, wenn es bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des
Kaufobjekts wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden oder
dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des
Verkäufers im Sinne des § 123 BGB bzw. auf einer vorsätzlichen culpa in
contrahendo beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007,
114, 115 Tz. 16 m.w.Nachw.). Außerdem muss die Bank den kreditsuchenden Kunden
auf eine von ihr erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen
(Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41
m.w.Nachw.). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der
Beklagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt
nicht auszuschließen.
b) Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte
keine Aufklärungspflicht wegen einer erkannten arglistigen Täuschung des Klägers
und seiner Ehefrau durch die Verkäuferin traf. Zwar hat der Kläger einen
derartigen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der Beklagten
behauptet. Dem damaligen Mitarbeiter Be. der Beklagten sei bei Abschluss des
Darlehensvertrages bekannt gewesen, dass entgegen der Behauptung der
Verkäuferin, sämtliche zum Verkauf angebotenen Wohnungen seien in einem
sanierten Zustand bzw. würden in einen solchen versetzt, tatsächlich nur zwei
Wohnungen saniert waren. Auch habe Be. gewusst, dass die von der Verkäuferin
gemachte Zusicherung, es sei eine Miete von über 11 DM/qm zu erzielen, falsch
und die abgegebene Mietgarantie nicht werthaltig gewesen sei. Das
Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Be. das behauptete Wissen tatsächlich
hatte. Es hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich die Beklagte sein -
unterstelltes - Sonderwissen nicht zurechnen lassen muss.
aa) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005,
375, 377) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beklagte ein bei Be. etwa
vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen muss, wenn der Zeuge - wie vom Kläger
behauptet - in der D.er Filiale der Beklagten an der Aushandlung des
Rahmenkonzepts für die Finanzierung der Wohnungen in dem Du.er Gebäudekomplex
beteiligt war. Das Berufungsgericht ist jedoch aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder bewiesen hat, dass der Zeuge Be. in
dieser Weise an dem Finanzierungskonzept der Eigentumswohnungen in Du.
mitgewirkt hat, noch dass die Beklagte Kenntnis von der stillen Beteiligung
ihres damaligen Mitarbeiters Be. an der Verkäuferin hatte.
bb) Die Beklagte muss sich das behauptete Sonderwissen des Zeugen Be. entgegen
der Ansicht der Revision auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Senats vom 13. Januar 2004 (XI ZR 355/02, WM 2004, 422 ff.) zurechnen lassen.
Danach kann eine Bank aufgrund ihrer Organisationspflicht gehalten sein,
dienstlich erlangtes Wissen eines Vorstandsmitglieds akten- oder EDV-mäßig zu
dokumentieren und damit für alle mit der Vermarktung eines bestimmten
Bauträgermodells befassten Mitarbeiter zugänglich zu machen. Unterlässt die Bank
die gebotene Dokumentation und ist dem handelnden Mitarbeiter ein
aufklärungsbedürftiger Umstand deshalb nicht bekannt, so kann sie sich wegen
Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig machen.
Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall hat der in der D.er Filiale der
Beklagten tätige Zeuge Be. , dessen irgendwie geartete Einschaltung in die
Bearbeitung des vom Kläger und seiner Ehefrau an die A.er Filiale der Beklagten
gerichteten Darlehensantrags das Berufungsgericht nicht hat feststellen können,
die behaupteten Kenntnisse über das Anlageobjekt privat aufgrund seiner der
Beklagten unbekannten Beteiligung an der Verkäuferin als stiller Gesellschafter,
nicht aber als Mitarbeiter oder Repräsentant der Beklagten erlangt. Auf ein
solches privat erlangtes Wissen ihrer Mitarbeiter erstreckt sich die Pflicht der
Bank zur akten- und EDV-mäßigen Dokumentation nicht. Diese rechtfertigt sich aus
der Überlegung, dass der Kunde nicht deshalb schlechter gestellt werden soll,
weil er nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit einer Bank mit
organisationsbedingter Wissensaufspaltung kontrahiert (Senat aaO S. 424). Dies
trifft jedoch nur bei dienstlich erlangtem Wissen von Bankmitarbeitern zu.
c) Das Berufungsurteil erweist sich dagegen als nicht fehlerfrei, soweit das
Berufungsgericht einen erkennbaren Wissensvorsprung der Beklagten über die
angebliche Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnungen verneint hat. Die
finanzierende Bank ist allerdings nur ausnahmsweise zur Aufklärung über die
Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen
Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die
Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer
ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM
2007, 876, 881 Tz. 41). Dies ist erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004, aaO,
jeweils m.w.Nachw.). Hiervon ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu
legenden Sachverhalt auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine sittenwidrige
Überteuerung des Kaufpreises nicht aufgeklärt, weil es den Nachweis, dass der
Beklagten eine solche Überteuerung bekannt war, nicht als geführt angesehen hat.
Dabei ist dem Berufungsgericht jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es allerdings keinen Bedenken,
dass das Berufungsgericht von einem wirksamen Bestreiten der eigenen Kenntnis
der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände durch die Beklagte ausgegangen
ist. Anders als die Revision meint, war die Beklagte nicht nach den Grundsätzen
der sekundären Behauptungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des
Objektes in Du. vorzulegen. Zwar kann eine Partei verpflichtet sein, dem
Beweispflichtigen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu
ihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen (Leipold, in:
Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 138 Rdn. 37 f.; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. §
138 Rdn. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht
beweisbelasteten Partei folgt jedoch nur aus den speziellen Vorschriften der §§
422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus
den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden.
bb) Zu Recht - und von der Revision unangegriffen - ist das Berufungsgericht
auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach §§
422, 423 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte ist dem Kläger weder
materiell-rechtlich zur Herausgabe der Einwertungsunterlagen verpflichtet, noch
hat sie sich zur Beweisführung auf diese bezogen.
cc) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen nach § 142
Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die
Vorlegung von im Besitz einer Partei befindlichen Urkunden anordnen, auf die
sich eine Partei bezogen hat. Anders als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die
Bezugnahme des beweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz
der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden.
(1) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung auf eine in der
obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1
U 19/06, juris Tz. 19) und im Schrifttum vertretene Auffassung (Leipold, in:
Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 20 f.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 6), nach welcher
der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Besitz befindlichen
Urkunde zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht von Amts wegen nach § 142
Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen
der §§ 422, 423 ZPO aufgegeben werden kann. Nach dieser Ansicht käme es zu einer
nicht auflösbaren Diskrepanz zu den §§ 422, 423 ZPO, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in
diesen Fällen eine Anordnung allein deswegen rechtfertigen würde, weil die
beweispflichtige Partei sich auf die Urkunde bezogen hat.
Eine solche Einschränkung seines Anwendungsbereiches ist jedoch mit dem
eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. Die Vorschrift ist danach
unabhängig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. Dies
entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann
die Bezugnahme auch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne
dass diesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch
zustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch Zöller/Greger, ZPO
26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 4, 7; Reichold,
in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 142 Rdn. 1; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl.
Aktualisierungsband § 142 Rdn. 3; Zekoll/Bolt NJW 2002, 3129, 3130; Kraayvanger/Hilgard
NJ 2003, 572, 574). Darüber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu
den §§ 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung auch dann ihren eigenständigen Anwendungsbereich, wenn man
für eine Vorlegungsanordnung von Amts wegen entsprechend dem Wortlaut des § 142
Abs. 1 ZPO die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf eine im Besitz des
Prozessgegners befindliche Urkunde ausreichen lässt. Die §§ 422, 423 ZPO
begründen bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbedingte
Vorlegungspflicht des Prozessgegners. Außerdem zieht die Nichtvorlegung ggf. die
speziellen Rechtsfolgen des § 427 ZPO nach sich. Dagegen steht die Anordnung der
Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. Leipold,
in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142
Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 5). Bei seiner
Ermessensentscheidung kann es den möglichen Erkenntniswert und die
Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des
Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 S.
120). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist anders als
bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern
lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen (Zöller/Greger, ZPO 26.
Aufl. § 142 Rdn. 4). Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in
diesen Fällen auch keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners.
Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von
ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121;
Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das
Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung,
sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen
Vortrags der Partei anordnen.
(2) Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der
revisionsgerichtlichen Kontrolle zwar weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht
hat aber an Hand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem
ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 110, 363,
366; BGH, Urteile vom 20. Januar 1992 - II ZR 115/91, NJW-RR 1992, 866, 868 und
vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144, jeweils zu § 448
ZPO und m.w.Nachw.).
Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen
Sachverhalt hat das Berufungsgericht trotz Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO die Notwendigkeit zur
Ausübung seines Ermessens verkannt. Dabei ist von einem schlüssigen Vortrag des
Klägers zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises auszugehen. Der
Kläger hat sich auch durch den im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 gestellten
Antrag, der Beklagten die Vorlage der Einwertungsunterlagen aufzugeben,
ausdrücklich auf die betreffenden Urkunden bezogen. Das Berufungsgericht hat
sich dessen ungeachtet lediglich damit auseinandergesetzt, ob eine Pflicht der
Beklagten zur Urkundenvorlage nach §§ 422, 423 ZPO bestand. Den
Entscheidungsgründen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es eine Anordnung nach
§ 142 Abs. 1 ZPO erwogen hat.
2. Darüber hinaus wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung
modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung
eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht.
a) Nach dieser Rechtsprechung (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff. sowie
Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, für
BGHZ 169, 109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115
Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2006, 876, 882 Tz. 53 f.) können sich die
Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter
erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der
Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Verkaufsprospekts über das
Anlageprojekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen
Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die
von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in
institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der
Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch über einen von ihm
benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die
Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie
tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles
objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung
aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu
verschlossen.
Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens
erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen
beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige
Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer
Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen
bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder
Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen
oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt
wurden, oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem
finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder
Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (Senat BGHZ 168, 1, 23 f.
Tz. 53 m.w.Nachw.).
b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ
168, 1, 23 f. Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche
Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers
und seiner Ehefrau Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des
Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
(1) Dies betrifft folgende Behauptungen des Klägers: Ihm und seiner Ehefrau sei
von der Verkäuferin wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, dass sie sanierte
Wohnungen erwerben würden, die für einen monatlichen Mietzins von 11 DM/qm zu
vermieten seien, während die Wohnungen tatsächlich unsaniert und allenfalls für
einen monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen seien. Außerdem habe
die Verkäuferin und Mietgarantin bereits bei Abschluss der Kaufverträge gewusst,
dass sie ihre Verpflichtungen aus der Mietgarantie aufgrund
Überschuldung nicht würde erfüllen können.
(2) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen
objektiv evident falschen Angaben widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren
Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren
maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Verkäuferin und
der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenarbeit. Die Verkäuferin hat der
Beklagten - wie insbesondere die Vernehmung der Zeugen Ge. , Z. und J. durch das
Berufungsgericht ergeben hat - zahlreiche Finanzierungen von Eigentumswohnungen
für das betreffende Bauträgerprojekt in Du. vermittelt. Darüber hinaus wurde die
Finanzierung der durch den Kläger und seine Ehefrau erworbenen
Eigentumswohnungen vom Verkäufer bzw. Vermittler angeboten. Der in B. ansässige
Kläger und seine Ehefrau haben nicht von sich aus eine Bank zur Finanzierung des
Erwerbs der Eigentumswohnungen aufgesucht, sondern ihnen wurde von dem
Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin der von der Beklagten bereits vollständig
ausgefüllte Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt.
(3) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines
aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem
Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne
die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Der von dem Kläger
mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in
diesem Fall also Erfolg (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61).
III.
Da zu dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausreichende
Feststellungen fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der
Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht
wird - nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, zur sittenwidrigen Überteuerung
des Kaufpreises sowie im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem
zur Aufklärung verpflichtenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden
Bank ergänzend vorzutragen - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den
Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers aus
Aufklärungsverschulden zu treffen haben.