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Geschwindigkeitsüberschreitung: Voraussetzungen an Urteil
OLG Hamm
Az.: 2 Ss OWi
35/04
Beschluss vom
09.02.2004
Leitsatz:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem
Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der
Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen.
Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der
eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus
darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 30. September 2003 hat
der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 02. 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht
und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,-
€ verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet
worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des
Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 06. Dezember 2002
um 10.53 Uhr die BAB 1 in Hagen in Fahrtrichtung Köln in Höhe des
Kilometersteins 60,9 mit einer "festgestellten Geschwindigkeit" von 146 km/h,
obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil
aufzuheben, u.a. wie folgt begründet:
"Die gem. § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist in der Sache ein
zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die tatsächlichen
Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Betroffenen wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bislang nicht
tragen. Die Feststellungen sind vielmehr lückenhaft und ermöglichen nicht die
Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem
Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der
Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen.
Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der
eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus
darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu
vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 - m. w. N. und vom
24.03.2000 in MDR 2000, 765).
Vorliegend teilt das Amtsgericht weder mit, mit welcher Messmethode die
festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt
worden ist, noch wird dargelegt, welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden
ist.
Diese Mitteilungen waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene,
wie im Urteil mitgeteilt ist, ein "Geständnis" abgelegt hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1993m 3081 ff. m. w. N.)
kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein Geständnis des Betroffenen
gestützt werden. Aber auch, wenn dieses vorliegt, muss das (standardisierte)
Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit
mitgeteilt werden, zumal der Betroffene das angewandte Messverfahren in der
Regel kaum einräumen kann, da ihm dieses meistens nicht bekannt sein wird (zu
vgl. OLG Hamm, a. a. O.).
Rechtlich bedenklich ist weiterhin, ob die zur Begründung des angeordneten
Fahrverbots herangezogene verkehrsrechtliche Voreintragung des Betroffenen
überhaupt verwertbar war.
Bei der Verwertung von Voreintragungen des Betroffenen sind grundsätzlich das
Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben
(zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2003 NZV 2003, 298). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Amtsgericht teilt lediglich mit, dass
der Betroffene am 05.10.2002 wegen der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € belegt worden ist.
Diese Ausführungen ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht,
Feststellungen zur Verwertbarkeit der zu Lasten des Betroffenen berücksichtigten
Voreintragungen zu treffen, da nicht erkennbar ist, ob die auf Grund des
Vorfalls vom 05.10.2002 ergangene Bußgeldentscheidung zum Zeitpunkt des Urteils
am 30.09.2002 bereits rechtskräftig war.
Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist auch, dass das Amtsgericht sich
bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht mit der Frage
auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des
Fahrverbots - bei gleichzeitiger (nochmaliger) Erhöhung der festgesetzten
Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem
Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise
erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach
der Bußgeldkatalogverordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein
Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche
Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbotes besonders zu begründen. Der
Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in
den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (zu vgl. Senatsbeschluss
vom 06.02.2002 in DAR 2002, 276).
An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Feststellungen bringen
nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit
bewusst ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung
von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter (nochmaliger) Erhöhung der
Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten
Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer
außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden
könne, geprüft hat.
Nicht zu beanstanden hingegen ist, dass das tatrichterliche Urteil keine
ausdrücklichen Ausführungen zu einem sogenannten "Augenblicksversagen" im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zu vgl. BGHSt 43, 241) enthält. Der
Betroffene hat sich auf ein solches Augenblicksversagen ersichtlich nicht
berufen.
Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend auf
Folgendes hin:
Auch wenn das Datum des Bußgeldbescheides bzw. des Urteils und deren Rechtskraft
bezüglich der Voreintragung nicht mitgeteilt worden sind und diese Daten daher
auch noch nach der Begehung der vorliegenden Tat liegen könnten, wäre eine
Verwertung zu Lasten des Betroffenen jedenfalls dann möglich, wenn festgestellt
werden könnte, dass der Betroffene wegen des am 5. Oktober 2002 begangenen
Geschwindigkeitsverstoßes vor Begehung der vorliegenden Tat von der Einleitung
des gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Kenntnis gesetzt
worden wäre. Sollte sich der Betroffene möglicherweise auf ein
"Augenblicksversagen" berufen, so werden Feststellungen zur Aufstellung der die
Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen zu machen sein bzw. dazu, ob es
sich eventuell um einen Verkehrstrichter gehandelt hat.
Im Übrigen wird der Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen und Darlegung
der o.g. Kriterien bei Zumessung der Rechtsfolgen jedenfalls im Hinblick auf den
inzwischen seit der Tat eingetretenen Zeitablauf nicht gehindert sein, das bei
einer Ordnungswidrigkeit der vorliegenden Art in der Regel zu verhängende
Fahrverbot anzuordnen. Zu dieser Frage hat der Senat in einem ähnlich gelagerten
Fall in seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 (2 Ss OWi 413/03) ausgeführt:
"Soweit das Amtsgericht im Hinblick auf den Zeitablauf von knapp einem Jahr und
fünf Monaten zwischen der Tat und dem Urteil keine Ausführungen zur
Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots gemacht hat, war dies hier nicht
erforderlich. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass
jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung
auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für
den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen
5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des
hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02,
wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch
ein Fahrverbot hätte verhängt werden können)."
Nach allem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
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