Urteilszustellung gegen Empfangsbekenntnis - Zugang
Bundesfinanzhof
Az: VII B
84/06
Urteil vom
21.02.2007
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 2001 nicht
bestanden. Deswegen hat er Klage erhoben, die jedoch vor dem Finanzgericht (FG)
keinen Erfolg hatte. Das FG urteilte, die Prüfungsentscheidung sei zu Recht
ergangen. Zu der insofern vom Kläger gerügten Besetzung des Prüfungsausschusses
heißt es, es sei nicht zu beanstanden, dass für die Bewertung von
Aufsichtsarbeiten stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses tätig
geworden seien. Der Prüfungsausschuss habe dies --u.a.-- für die
Steuerberaterprüfung 2001 so beschlossen. Die für die Bewertung von
Aufsichtsarbeiten einzusetzenden Prüfer seien dem Prüfungsausschuss von einem
Mitarbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium --FinMin--)
namentlich benannt worden; der Ausschuss habe zugestimmt. Es sei auch bestimmt
worden, welche ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bewertung von
Aufsichtsarbeiten vornehmen sollten.
Dieses Urteil ist vom FG am 22. Februar 2006 zur Post gegeben worden. Das FinMin
hat es am 24. Februar 2006 erhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem
es mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, will es jedoch erst am 6.
März 2006 erhalten haben. Seine Kanzleimitarbeiterin, die dazu vom FG
telefonisch befragt worden ist, hat erklärt, das Postfach, in das alle für die
Kanzlei bestimmte Post eingelegt werde, sei in der Woche vom 27. Februar bis 3.
März 2006 nicht geleert worden. Als sie es am 6. März 2006 erstmals wieder
geleert habe, habe sich in ihm das Urteil des FG befunden. Hingegen hat der
Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er selbst habe am 1. März 2006 das
Postfach geleert und an diesem Tage das Urteil nicht im Postfach vorgefunden.
Das könne darauf beruhen, dass er aus seiner früheren Kanzlei ausgeschieden sei
und es nach wie vor häufig vorkomme, dass seine Post im Postfach falsch
einsortiert werde. Im Übrigen aber komme es für den Lauf der Rechtsmittelfrist
nur darauf an, wann er das Urteil mit Empfangswillen entgegengenommen habe, also
auf das in seinem Empfangsbekenntnis angegebene Datum.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist zulässig,
aber nicht begründet.
1. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) ist durch den
Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesfinanzhof am 6. April 2006 gewahrt
worden. Denn sie hat erst mit der Zustellung des Urteils des FG am 6. März 2006
zu laufen begonnen.
Urteile des FG werden gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Wählt das Gericht den Weg der Zustellung
gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem Rechtsanwalt wie dem
Vertreter des Klägers nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das
Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder --sofern
dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter
seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat-- mit dem
Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn
der Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat,
die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. Dies
hat der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 23. April 1999 VII B
41/99 (BFH/NV 1999, 1475) zu § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
entschieden. Es gilt jedoch in gleicher Weise für die jetzt vorgeschriebene
Zustellung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 174 ZPO. Das Verfahren bei
Zustellungen ist zwar durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl
I 2001, 1206), durch das u.a. die Zustellung von Entscheidungen der FG nach
Maßgabe des § 174 ZPO vorgeschrieben worden ist, grundlegend umgestaltet worden.
Die Zustellung wird jetzt in § 166 Abs. 1 ZPO als Bekanntgabe eines
Schriftstückes in der im Einzelnen in der ZPO näher bestimmten Form definiert,
während ihre Beurkundung (z.B. durch das anwaltliche Empfangsbekenntnis) nur
(noch) dem Nachweis der Zustellung dient (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
11. Juli 2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3216).
Nach dem neuen Zustellungsrecht ist mit anderen Worten das Empfangsbekenntnis
als Urkunde über den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der
Zustellung, wohl aber nach wie vor die --in dem Empfangsbekenntnis verkörperte--
Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag
entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen
sich gelten zu lassen.
Hieraus ergibt sich jedoch nichts, was den Senat zu einer Änderung seiner
--soweit ersichtlich, auch vom Schrifttum zu § 174 ZPO einhellig geteilten--
Auffassung veranlassen könnte, nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder
--vorbehaltlich der eben erwähnten Maßgaben-- der Ablieferung in den Räumen der
Kanzlei eines Anwalts sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend,
sondern die Entgegennahme durch denselben. Die Zustellung mittels
Empfangsbekenntnis ist vielmehr --nach wie vor-- auf die Mitwirkungsbereitschaft
des Anwalts angewiesen (mag dieser auch standesrechtlich zu einer solchen
Mitwirkung für verpflichtet zu halten sein). Nimmt der Anwalt ein in seinen
Machtbereich gelangtes Urteil also nicht entgegen oder weist er seine
Bekanntgabe auf dem Wege der Übermittlung durch die Post mit Empfangsbekenntnis
sogar zurück, so ist es nicht zugestellt und die Rechtsmittelfrist daher nicht
in Lauf gesetzt. Erst wenn er die Bekanntgabe als Zustellung akzeptiert --was
allerdings, wie zur Vermeidung von Missverständnissen hinzugefügt werden mag,
keine inhaltliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück voraussetzt--, beginnt die
Rechtsmittelfrist, mag er auch diesen Willensentschluss erst später nach außen
hin dokumentieren, insbesondere indem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet
oder z.B. gegen die ihm so bekannt gemachte Entscheidung einen Rechtsbehelf
einlegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 17. Mai 2006 2
B 10.06, Die öffentliche Verwaltung 2006, 788).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers das
Urteil des FG erst am 6. März 2006 als zugestellt entgegengenommen hat (und dass
es vorher entweder noch nicht an ihn gelangt war oder in seinem Postfach gelegen
hat, ohne dass dessen Inhalt von dem Bevollmächtigten des Klägers geleert worden
wäre). Das vom Bevollmächtigten des Klägers ausgestellte Empfangsbekenntnis,
aber auch sein Vorbringen in diesem Verfahren ist in diesem Sinne klar und
eindeutig. Ihm zu misstrauen, gibt der Geschehensablauf --insbesondere die
Absendung bereits am 22. Februar 2006-- keinen hinreichenden Anlass. § 174 ZPO
verlässt sich nämlich darauf, dass ein Anwalt als unabhängiges Organ der
Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden Tag der Entgegennahme
einer gerichtlichen Entscheidung zu bekennen. Erklärt er, dass ihm ein Urteil
nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel
kein Grund, dem zu misstrauen (BVerwG-Urteil vom 25. April 2005 1 C 6.04,
Buchholz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 130a VwGO Nr. 72).
Das gilt hier für den Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, das Urteil habe
sich am 1. März 2006 noch nicht in dem Postfach der Kanzlei befunden, zumal
dieser einen Zusammenhang aufgezeigt hat (Ausscheiden aus einer Kanzlei), der es
immerhin möglich erscheinen lässt, dass das Urteil zunächst in ein falsches
Postfach eingelegt bzw. an einer falschen Adresse abgeliefert worden ist. Eine
Pflicht, das Postfach an den beiden Folgetagen, dem 2. und 3. März 2006 zu
leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, bestand allenfalls
standesrechtlich; deren Verletzung würde sich aber nicht dahin auswirken, dass
die Zustellung als an diesen Tagen mit der Folge des Anlaufens der
Rechtsmittelfrist bewirkt anzusehen wäre, so dass es einerlei ist, ob das Urteil
an diesen Tagen in das Postfach eingelegt worden ist oder tatsächlich erst am 6.
März 2006. Entscheidend ist allein, dass mangels Beweises des Gegenteils davon
auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte des Klägers es, wie von ihm bekundet,
erst am 6. März 2006 entgegengenommen hat.
2. Die danach zulässige Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) ist nicht begründet. Der
geltend gemachte Zulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), liegt nicht vor, wobei der beschließende Senat
dahinstehen lässt, ob die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde in jeder
Hinsicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen.
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage,
ob § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschften (DVStB)
eine förmliche Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Heranziehung
von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten erfordert. Was die
Beschwerde dabei unter einem "förmlichen" Beschluss versteht, bleibt unerörtert
und ist auch sonst nicht ohne weiteres erkennbar; die Beschwerde will offenbar
bei der Beschlussfassung über die Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung
von schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht bestimmte Förmlichkeiten gewahrt
wissen, sondern, wie ihre Ausführungen zum tatsächlichen Ablauf des
Prüfungsverfahrens erkennen lassen, eine klare und ausdrückliche
Beschlussfassung hierüber (anstelle eines stillschweigenden Gewährenlassens des
FinMin, wie es die Beschwerde offenbar für den Streitfall unterstellt).
Die entsprechend zu fassende Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie
nach § 24 Abs. 1 DVStB eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Beschwerde
offenbar selbst für richtig hält und wie sie jedenfalls vom FG (stillschweigend)
beantwortet worden ist, welches ausgeführt hat, dass sich die Prüfungsausschüsse
I und II am 14. Dezember 2000 "dafür ausgesprochen" hätten, auch
stellvertretende Mitglieder der beiden Ausschüsse auf Vorschlag des FinMin zur
Bewertung der Aufsichtsarbeiten miteinzubeziehen. Das könne sich, so hat das FG
dargelegt, nur auf die Steuerberaterprüfung 2001 bezogen haben. Weiter hat das
FG dazu ausgeführt, in der betreffenden Sitzung habe der Vertreter des FinMin
die in Betracht kommenden stellvertretenden Mitglieder (mündlich) namentlich
benannt und die Prüfungsausschüsse hätten dem Vorschlag des FinMin ohne
Gegenstimme zugestimmt.
Mehr verlangt § 24 Abs. 1 DVStB nicht, ohne dass dies einer weiteren Klärung in
einem Revisionsverfahren bedürfte. Wenn die Beschwerde das Verfahren im
Streitfall gleichwohl für unzureichend hält, so beruht dies im Wesentlichen
darauf, dass sie die vom FG angeführte Niederschrift über die vorgenannte
Sitzung anders interpretiert als dieses, die tatsächlichen Feststellungen des FG
also für unzutreffend hält. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre jedoch
nach § 118 Abs. 2 FGO von den Feststellungen des FG auszugehen, weil diese so
ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze
getroffen werden konnten und auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass
sie aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere der Niederschrift über die
genannte Sitzung, nicht nachvollziehbar wären.
b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es mit § 24 Abs. 1 DVStB
vereinbar ist, dass der Prüfungsausschuss pauschal alle Stellvertreter zur
Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzieht und es der obersten Landesbehörde
überlässt, diejenigen Stellvertreter auszuwählen, die tatsächlich tätig werden,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wie sich aus dem eben
Ausgeführten ergibt, waren dem Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über
die Heranziehung von Stellvertretern diese namentlich bekannt. Insofern hat der
Prüfungsausschuss also nicht "pauschal" Prüfer zur Korrektur von
Aufsichtsarbeiten herangezogen. Die Frage, ob das Prüfungsverfahren zu
beanstanden wäre, wenn es anders wäre, wenn also das von der Beschwerde
gebildete Beispiel einträfe, dass zum Zeitpunkt der Sitzung des
Prüfungsausschusses noch nicht berufene stellvertretende Mitglieder desselben
zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten herangezogen worden sind, würde sich in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil ein solcher Sachverhalt im
Streitfall nicht gegeben, jedenfalls vom FG nicht festgestellt ist.
c) Die dritte, von der Beschwerde gesondert formulierte Frage, ob § 24 Abs. 1
DVStB verlangt, dass die --zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten
heranzuziehenden-- stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
namentlich benannt werden, bedarf danach keiner Erörterung mehr. Sie würde sich
in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil diese angebliche
Voraussetzung für ein rechtmäßiges Prüfungsverfahren im Streitfall erfüllt ist.
Soweit das Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen
sein sollte, dass diese für erforderlich hält, dass die Prüfungskommission durch
"förmlichen" Beschluss selbst festlegt, welche stellvertretenden Mitglieder in
welchen Prüfungsverfahren in welcher Weise mitwirken, könnte auch dies nicht zur
Zulassung der Revision führen. Denn die Beschwerde übersieht, dass sich der
beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 4/92
(BFH/NV 1993, 692) eingehend mit der Frage der Besetzung eines
Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung mit stellvertretenden
Mitgliedern und zur Abwicklung der schriftlichen Steuerberaterprüfung in diesem
Falle auseinandergesetzt hat. Er hat in dieser Entscheidung nicht nur für
rechtlich unbedenklich gehalten, dass neben den ordentlichen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses eine Mehrzahl von Stellvertretern berufen wird, die neben
den ordentlichen Mitgliedern mit der selbständigen Begutachtung der Arbeiten und
der nachfolgenden Notenfestsetzung im Prüfungsausschuss betraut werden, sondern
auch für die Verteilung der Begutachtungen auf die einzelnen Prüfer einen
Prüfungsplan für ausreichend erachtet, ohne dass dem eine in der
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses getroffene Vertretungsregelung zugrunde
liegen müsse. Mit dieser Entscheidung hätte sich die Beschwerde
auseinandersetzen müssen, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
darzulegen; sie hätte angeben müssen, welche insoweit noch ungeklärt gebliebenen
Rechtsfragen sich in dem Streitfall auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des FG stellten und inwiefern ihre richtige Beantwortung
zweifelhaft ist, so dass sie der höchstrichterlichen Klärung in einem
Revisionsverfahren bedürfen. Daran fehlt es völlig.