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Vaterschaftsanerkennung: nachträgliche
kindbedingte Steuerentlastung
BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 68/04
Urteil vom 28.07.2005
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Az.: 16 K 116/01, Urteil vom
01.07.2004
Leitsätze:
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung
eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen
Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des
ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt
zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile
zu gewähren.
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die
Streitjahre 1994 bis 1998 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger lebt seit 1983 mit seiner Lebensgefährtin PS zusammen. Sie sind
Eltern der im August 1984 geborenen Tochter K, die im gemeinsamen Haushalt des
Klägers und PS lebt. Bei der Geburt der Tochter war PS noch mit DS verheiratet,
von dem sie seit Dezember 1985 geschieden ist. In dem Scheidungsurteil war die
elterliche Sorge der "scheinehelich" geborenen Tochter K der Mutter PS
übertragen worden.
Der Kläger gab in seinen Einkommensteuererklärungen für 1994 bis 1997 an, es
habe zwischen ihm und K als seinem leiblichen Kind ein Kindschaftsverhältnis
bestanden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die
Einkommensteuer für die Streitjahre 1994 bis 1997 im Wesentlichen
erklärungsgemäß fest. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1998 erfuhr
das FA erstmals, dass K noch während des Bestehens der Ehe zwischen PS und DS
geboren worden war.
In dem Einkommensteuerbescheid für 1998 berücksichtigte das FA K steuerlich
nicht mehr als Kind des Klägers i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), weil er das Kindschaftsverhältnis nicht durch
öffentliche Urkunden nachgewiesen habe. Ferner änderte das FA die
Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO 1977) und setzte den bisher jeweils gewährten Kinder- und
Haushaltsfreibetrag nicht mehr an. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Während des anschließenden Klageverfahrens beim Finanzgericht (FG) stellte das
zuständige Amtsgericht auf eine von der Tochter K erhobene
Vaterschaftsanfechtungsklage mit Urteil vom März 2003 fest, dass DS nicht der
leibliche Vater von K ist. Der Kläger erkannte daraufhin in einer notariellen
Urkunde vom Juni 2003 die Vaterschaft gegenüber K an.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die
Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger gegenüber K sei steuerlich
unbeachtlich, weil diese zivilrechtlich nicht zurückwirke. Es bleibe daher bei
der Ehelichkeitsvermutung von § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
so dass K steuerlich nach wie vor als das Kind des Scheinvaters zu behandeln
sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1355
veröffentlicht.
Zur Begründung der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung
aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf ... festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das FG hat zu Unrecht die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997
und die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 abgelehnt, weil die
Anfechtung der Scheinvaterschaft durch K und das Vaterschaftsanerkenntnis des
Klägers nicht auf die Streitjahre 1994 bis 1998 zurückwirke.
1.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Kinder im
einkommensteuerrechtlichen Sinn die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen
verwandten Kinder.
a) Die Vorschrift knüpft für die Bestimmung des Kindbegriffs an die
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an. Nach § 1589 BGB sind Personen, deren
eine von der anderen abstammt, in gerader Linie miteinander verwandt. Ein Kind
stammt im zivilrechtlichen Sinne von einem Mann nur ab, wenn dieser zum
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft
anerkannt hat oder wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist
(§ 1592 BGB).
b) K ist nicht nur genetisch, sondern auch zivilrechtlich und
einkommensteuerrechtlich ein Kind des Klägers.
K hat die Vaterschaft des Scheinvaters mit Urteil vom März 2003 rechtswirksam
angefochten. Dieses Urteil wirkt zivilrechtlich rechtsgestaltend auf die Geburt
von K zurück. Die ursprünglich geltende Vaterschaftsvermutung nach § 1592 Nr. 1
BGB ist rückwirkend entfallen. Mithin ist der Scheinvater rückwirkend auch nicht
mehr zum Unterhalt gegenüber K verpflichtet.
Der Kläger hat die Vaterschaft gegenüber K mit notarieller Erklärung vom Juni
2003 anerkannt (§ 1594 BGB). Entgegen der Auffassung des FG wirkt die
Anerkennung der Vaterschaft zivilrechtlich rechtsgestaltend ebenfalls auf den
Zeitpunkt der Geburt zurück, so dass Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht
werden können. Dies gilt für Unterhaltsansprüche des Kindes oder
Regressforderungen des Scheinvaters ebenso wie für Ansprüche des Vaters auf
Kindergeld (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 22. September 1993 10 RKg 6/93,
BSGE 73, 103, und vom 28. Oktober 1982 10 RKg 51/81, BSGE 54, 153). Die
Anerkennung begründet den gesetzlichen Vaterschaftstatbestand des § 1592 Nr. 2
BGB und bestätigt das zwischen dem Kind und seinem Vater von der Geburt an
bestehende echte Verwandtschaftsverhältnis (Wellenhofer-Klein in Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1594 Rz. 16, 17). Lediglich die
Rechtswirkungen können naturgemäß erst nach der Erklärung der
Vaterschaftsanerkennung geltend gemacht werden (§ 1594 Abs. 1 BGB).
2.
Die zivilrechtlich bis zur Geburt des Kindes zurückwirkende
Anerkennung der Vaterschaft ist bei der Beurteilung, ob die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide rechtswidrig sind, zu berücksichtigen, auch wenn der
Kläger die Anerkennung der Vaterschaft erst im finanzgerichtlichen Verfahren
erklärt hat.
Nach § 100 Abs. 1 FGO hat das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die
Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufzuheben, soweit dieser
rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Die Rechtswidrigkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bestehen (Lange
in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
Kommentar, § 100 FGO Rz. 39; von Wedel in Schwarz, Kommentar zur
Finanzgerichtsordnung, § 100 Rz. 24). Da sich ein Einkommensteuerbescheid auf
einen abgeschlossenen, zurückliegenden Zeitraum (Veranlagungszeitraum) bezieht,
kommt es für die Beurteilung, ob er rechtswidrig ist, auf die Sach- und
Rechtslage in dem Veranlagungszeitraum an, der dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt (Schmidt-Troje in Beermann, Steuerliches
Verfahrensrecht, Kommentar, § 100 FGO Rz. 17; vgl. auch Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 100 FGO Tz. 7). Während des
finanzgerichtlichen Verfahrens eingetretene rückwirkende Gesetzesänderungen,
soweit sie verfassungsrechtlich zulässig sind, hat das FG zu beachten (Schmidt-Troje
in Beermann, a.a.O., § 100 FGO Rz. 17; Tipke/Kruse, a.a.O., § 100 FGO Tz. 7; von
Wedel in Schwarz, a.a.O., § 100 Rz. 24; wohl auch von Groll in Gräber,
Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 100 Rz. 12).
Werden den streitigen Veranlagungszeitraum betreffende, entscheidungserhebliche
Tatsachen erst im finanzgerichtlichen Verfahren bekannt oder nachgewiesen, hat
das FG diese Tatsachen zu berücksichtigen, da es nach § 76 Abs. 1 FGO zur
eigenständigen -vom FA unabhängigen- Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist und
gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (Schmidt-Troje in Beermann, a.a.O.,
§ 100 FGO Rz. 18; Lange in HHSp, a.a.O., § 100 FGO Rz. 40). Eine Ausnahme gilt
lediglich für Ermessensentscheidungen, bei denen grundsätzlich nur die dem FA
bei Erlass der Einspruchsentscheidung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen
sind (§ 102 FGO).
Ändert sich ein Sachverhalt aufgrund einer rechtsgestaltenden Erklärung im
finanzgerichtlichen Verfahren rückwirkend, hat das FG den geänderten Sachverhalt
ebenfalls seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Tipke/Kruse, a.a.O., § 100 FGO
Tz. 7).
Im Streitfall hat sich der Sachverhalt insoweit rückwirkend geändert, als der
Kläger aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses rückwirkend im ersten Grad mit K
verwandt ist und damit die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die
kindbedingten Vergünstigungen in den Streitjahren erfüllt ist. Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide sind dadurch nachträglich rechtswidrig geworden.
Da das Vaterschaftsanerkenntnis ein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, wäre das FA nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 verpflichtet, bereits bestandskräftige
Einkommensteuerbescheide zu ändern. Der Kläger kann aber --schon aus
prozessökonomischen Gründen-- nicht darauf verwiesen werden, beim FA einen
Antrag auf Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu stellen und gegen
eine ablehnende Entscheidung erneut Anfechtungsklage zu erheben (a.A.
anscheinend von Groll in Gräber, a.a.O., § 100 Rz. 12, unter Berufung auf die
Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE
135, 224, BStBl II 1982, 425, die der BFH inzwischen im Urteil vom 16. Februar
2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495 aufgeben hat). Vielmehr hat
das FG die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit im vorliegenden
Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen.
3.
Nach diesen Grundsätzen sind die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
1977 geänderten Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 rechtswidrig. Die vom FA
festgestellte neue Tatsache der Ehelichkeit von K war zum maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung rückwirkend entfallen. Mithin lagen die
Voraussetzungen für eine Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide
nicht mehr vor. Der erstmalige Einkommensteuerbescheid für 1998 ist
rechtswidrig, weil K das Kind des Klägers i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.
4.
Die Berücksichtigung der kindbedingten Steuervergünstigungen
beim Kläger in den Streitjahren steht auch im Einklang mit der vom FG zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Kinderfreibetrag.
Danach dient der Kinderfreibetrag dazu, dem Steuerpflichtigen, der für den
Unterhalt des Kindes aufkommt, die Unterhaltslast zu erleichtern
(BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72, BStBl II 1974, 92 ff.). Im
Streitfall haben ausschließlich der Kläger und seine Lebensgefährtin den
Unterhalt von K getragen. Der Kläger war im Übrigen nach der erfolgreichen
rückwirkenden Anfechtung der Vaterschaft auch zivilrechtlich zum Unterhalt
verpflichtet. Dieser zivilrechtlichen Rechtslage entspricht die Gewährung der
begehrten steuerlichen kindbedingten Vergünstigungen gegenüber dem Kläger.
5.
Der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung entspricht auch
Abschnitt 63.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(BStBl I 2004, 743), nach der das nichteheliche Kind -das K nach der Anfechtung
der Vaterschaft des Scheinvaters ist- nach Anerkennung der Vaterschaft
rückwirkend als Zählkind bei seinem leiblichen Vater berücksichtigt werden kann.
6.
Entgegen der Auffassung des FG bestehen gegen die
Berücksichtigung von Kinder- und Haushaltsfreibetrag beim Kläger auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) verankerten besonderen Schutzes der Ehe. Denn hiernach ist nur eine
steuerliche Besserstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehen
verfassungswidrig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a.,
BStBl II 1999, 182).
Eine Besserstellung ergibt sich im Streitfall aber lediglich wegen der
zusätzlichen Gewährung des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 EStG in allen
Streitjahren. Diese Regelung hat das BVerfG zwar für verfassungswidrig gehalten,
aber bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin für anwendbar erklärt (vgl.
BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 182, unter D. I. 2.)
7.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die
Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 sind aufzuheben. Der
Einkommensteuerbescheid 1998 ist dahin gehend zu ändern, dass bei dem Kläger
jeweils noch ein Kinderfreibetrag und ein Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen
sind.
8.
Die Übertragung der Steuerberechnung beruht auf § 100 Abs. 2
Satz 2 FGO, die Kostenentscheidung auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO.
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