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Vaterschaftsanfechtung:

Wie lange kann man die Vaterschaft eines Kindes anfechten?


a. Gem. § 1600b Abs.1 S.1 BGB kann die Vaterschaft binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 1600b Abs.1 S.2 BGB zu laufen, wenn der Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung ist nach Feststellung des BVerfG auch verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerfG in FamRZ 1191, 325).

b. Der Vater verliert durch die Anfechtung nicht das Umgangsrecht mit dem Kind!

c. Die Anfechtungsfrist beginnt, wenn der Mann Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als ihm selbst ergibt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kindesmutter die Abstammung in Frage stellt oder  der Mann erfährt, daß  die Kindesmutter mit einem Dritten während der Empfängniszeit im Urlaub war oder bei Kenntnis von Mehrverkehr der Kindesmutter, es sei denn, er erhält die Mitteilung, der andere Mann sei nach ärztlicher Feststellung zeugungsunfähig oder wenn die Möglichkeit ganz fern liegt, daß der eheliche Verkehr zur Zeugung des Kindes geführt hat.

d. Die Frist für die Anfechtung beginnt auch dann zu laufen, wenn der Ehemann der Kindesmutter infolge Rechtsirrtums angenommen hat, das Kind gelte auch ohne Anfechtung als nichtehelich, oder weil er auf die Angaben der Kindesmutter vertraut hat, er sei nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen worden.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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