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Vaterschaftsanfechtungsprozess
BGH
Az: III ZR 49/06
Beschluss vom 26.10.2006
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober
2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2005 - 11 U
48/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 EUR.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b
Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in
den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer
angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch
machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287,
Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das
Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen
Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner
Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004,
871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1600e Rn. 87). Das
unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung
und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten
Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische
Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit
dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische
Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ
135, 209, 216; BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862,
1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende
Zweckrichtung des Gesetzes.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO ab.
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