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Verabschiedungsschreiben (wettbewerbswidriges nach Kündigung) an alle Kunden
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR
303/01
Urteil vom
22.04.2004
Leitsatz:
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter
Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein
Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch
ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig,
wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse
und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für
einen Wettbewerber hinweist.
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags
zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung
(Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu
Ziffer III) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unterhalten
beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in der
Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündigte
sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998.
Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen
Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des Klägers:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die weitergehende
Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise nicht
angenommen hat, noch dessen Anträge, es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Mitglieder des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter
Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbeiters
unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben und/oder anschreiben
zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19.
Dezember 1998 geschehen;
die Beklagten zu verurteilen, dem
Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche
Mitglieder des Klägers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998
angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder
eingetreten sind;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach
Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens jedoch 100.000 DM
zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.
Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zusammen mit
seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und November 1998
ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers entwickelt.
Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des Klägers in
einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter Angabe seiner
Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausscheiden mitteilen.
Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des Beklagten zu 2 vom
19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbeiträgen habe allein im
Jahr 2000 50.730 DM betragen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlassungsantrag
aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG nicht. Aus der Sicht
der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember
1998 gewesen, wenn seine Versendung zwischen den beiden Beklagten abgesprochen
gewesen sei. Damit fehle es, wenn man den Vortrag des Klägers zu der zwischen
den Beklagten im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig
unterstelle, zwar nicht an der für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1
erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber
nicht als wettbewerbswidriges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten.
Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden
und in Zukunft mit dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber
zusammenzuarbeiten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des
Klägers verwendet habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei,
sei unerheblich. Ebensowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und
Telefonnummer des Beklagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen
Abwerbung von Mitgliedern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben
signalisierten dem Empfänger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach
dessen Ausscheiden beim Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob
und wie sich dieser weiter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den
Kläger verlassen solle.
Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrittenen
Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen der Empfänger
des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner
des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Gesichtspunkt im
Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen habe der Beklagte zu 2
im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er sich der Üblichkeit
entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern
verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Verwendung seines Briefpapiers
erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den
Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Kläger im Einvernehmen aus, liege
ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben eine
persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht
ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder
des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich einem Konkurrenzunternehmen
zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allenfalls ein - nicht
streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegenüber dem
Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hinweis des Klägers,
Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen aufgehobenen
Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von
Mitarbeitern zu werben.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den
Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des
Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl.
BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; Urt.
v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; Urt. v.
8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 -
Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung
unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher
wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird
ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere
Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR
1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156, 170 -
HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 -
Mietwagenkostenersatz).
2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Beklagten zu 2 ist
wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als richtig zu
unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbswidriges
Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden.
a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers
versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der
Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer
höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese beschränkte
Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des
Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für
das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den
Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach
dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein
ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes
Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere
interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen
deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem
genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die
vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch
weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der
Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.
Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, weil er
zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem
Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu
verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB
1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601;
Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick
darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Betreuer der
Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und
deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen
Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann,
§ 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu
2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle
Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger
noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche
Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.
b) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem
Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das
Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt
der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem
Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v.
17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtverschluß; Urt. v.
20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung; Urt.
v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 -
Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 227).
3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklagten zu 1 -
die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden Beklagten sind
danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den infolge
des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten Wegfall von
Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer vom Betroffenen
zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden
kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 -
Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP
2002, 532 - Meißner Dekor), steht der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen.
Denn dieser betätigte sich, soweit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit
dem Beklagten zu 2 geschlossen hat, entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht
handelnder - Störer, sondern, wie vorstehend unter 2. b) dargestellt, als
Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.
4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Kläger zudem die
Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage K
11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im
zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten zu 1 eingetreten sind. Denn
damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben
verursachten Schadens zu führen, ohne daß die Beklagten hierdurch ihrerseits in
unzumutbarer Weise belastet werden.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand haben; es war
deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits weitergehende
Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zunächst zu
prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die vom Kläger
behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben.
Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die
von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Sollte sich das
Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begründet darstellen, käme, wie
das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat,
eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen des "Anschreibenlassens" von
Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fassung des Verbotsausspruchs wäre
zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklagten zu 1 nicht - entsprechend dem im
Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag -
das Anschreibenlassen von Mitgliedern des Klägers durch einen früheren
Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven
Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulasten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2.
b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens
gegebenenfalls bestehende Auskunftspflicht der Beklagten beschränkte sich auf
diejenigen in der Anlage K 11 aufgeführten ehemaligen Mitglieder des Klägers,
die beim Beklagten zu 1 im zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen
wettbewerbswidrigen Verhaltensweise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu
vorstehend II. 4.). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte jedoch auch bei
den beim Beklagten zu 1 erst im Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern
des Klägers insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein
Bedarf für eine steuerliche Beratung bestanden hatte.
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