Verbrauchsgüterkauf – Beweislast für Mängel bei Gefahrübergang
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
110/06
Urteil vom
11.07.2007
Leitsätze:
a) Die
Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn
der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer
ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der
Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten
hat als der Käufer.
b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB
beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung
dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach
§ 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Krefeld vom 7. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte züchtet Katzen. Am 11. August 2002 verkaufte sie der Klägerin einen
am 22. Juli 2002 geborenen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 EUR.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß die Klägerin einen kastrierten Kater
und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte, wobei im Jahr 2002
zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf anfielen. Die Beklagte übergab der Klägerin
den Kater am 6. Oktober 2002. Am 26. Oktober 2002 stellte der behandelnde
Tierarzt bei ihm die Hautpilzerkrankung Microsporum canis fest.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten
Schadensersatz wegen der Tierarztkosten für die Behandlung des gekauften Katers
in Höhe von 187,04 EUR und ihrer anderen drei Katzen in Höhe von zuletzt noch
999,66 EUR, insgesamt 1.186,70 EUR nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels des
gekauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits
bei der Übergabe von dem Erreger Microsporum canis befallen gewesen sei. Sie
könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB stützen.
Allerdings sei die Klägerin nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB
anzusehen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt
habe. Allein die Tatsache, dass sie einen oder zwei Würfe Jungkatzen im Jahr
verkaufe, reiche nicht aus, um die Klägerin, die sich als "Hobbyzüchterin"
bezeichne, als Unternehmerin anzusehen. Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin
liege nur dann vor, wenn sie am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen
Entgelt anbiete. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin gebe lediglich die im Jahr
geborenen Katzenwelpen ab, ohne dass dies angesichts von Art und Umfang des von
ihr gehaltenen Katzenbestands eine planvolle Ausrichtung auf eine Vielzahl von
Geschäften darstelle. Die Beklagte habe ferner nicht dargelegt, dass die
Klägerin für die Veräußerung der überzähligen Welpen einen gewissen
organisatorischen Mindestaufwand betreibe. Allein dass die Klägerin Katzen
züchte und den Kater als Zuchttier erworben habe, bedeute nicht, dass die Zucht
zwangsläufig gewerblichen Zwecken diene. Vielmehr könne diese auch allein die
Pflege eines privaten Hobbys darstellen. Die von der Beklagten zweitinstanzlich
vorgelegten Suchergebnisse aus dem Internet führten zu keinem anderen Ergebnis.
Auch wenn daher die Anwendbarkeit der Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474
ff. BGB) nicht an der Unternehmereigenschaft der Klägerin scheiterte, könne sie
sich gleichwohl nicht auf die Vermutung des § 476 BGB stützen, weil diese mit
der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar sei. Der Sachmangel bestehe in
dem Befall des verkauften Katers mit den Erregern der Mikrosporie. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen betrage die Zeit zwischen dem Kontakt des
Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit zwischen 7 und
14 Tagen. Sie könne aber auch bis zu anderthalb Jahren dauern. Die Erreger der
Mikrosporie seien praktisch überall zu finden. Die Pilzsporen überlebten in der
Umwelt bis zu 18 Monaten. Die Infektion könne sowohl durch andere Katzen als
auch durch Gegenstände übertragen werden. Von den verwilderten Katzen dürften
cirka 88% und von den Zuchtkatzen immerhin noch cirka 35% verseucht sein. Die
Mikrosporie könne nicht nur auf andere Katzen übergreifen, sondern auch den
Menschen befallen (Zoonose). Die Infektion des Katers könne danach sowohl vor
als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein. Allerdings reiche die Tatsache,
dass die Pilzerkrankung aufgrund der Vielzahl der Infektionsmöglichkeiten und
Übertragungswege jederzeit auftreten könne, nicht aus, um eine Ausnahme von dem
Grundsatz des § 476 BGB anzunehmen. Gleichwohl könne sich die Klägerin nicht auf
die Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Schutzzweck des § 476 BGB sei es,
das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen, das sich
insbesondere aus den besseren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten des
Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe.
Könne der Unternehmer den Mangel trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen,
bestehe kein Erkenntnisgefälle zum Verbraucher und damit kein Anlass, diesen
durch eine Beweislastumkehr zu schützen. Hier seien die Erkenntnismöglichkeiten
der Parteien gleich gewesen. Nach der Eigenart der Mikrosporie sei diese vor
einem sichtbaren Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer ohne
weiteres erkennbar. Insoweit lasse sich der Erreger nach den Feststellungen des
Sachverständigen nur durch eine Laboruntersuchung feststellen, für die aber kein
Anlass bestehe, solange die Pilzerkrankung nicht sichtbar zum Ausbruch komme.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisher
getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzanspruch aus § 90a, § 437 Nr. 3, BGB in Verbindung mit §
440, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen der Aufwendungen für den von ihr
gekauften Kater und in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB wegen der Aufwendungen
für ihre anderen drei Katzen in Höhe von insgesamt 1.186,70 EUR zu Unrecht
verneint.
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, die Klägerin
habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei Übergabe an sie mit dem als
solchem unstreitigen Mangel der Infektion mit den Erregern der Mikrosporie
behaftet gewesen sei (§ 90a, § 434 Abs. 1, § 446 Satz 1 BGB), erhebt die
Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den
insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf den
schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in
der ersten Instanz beruhen, kann die Infektion des Katers unter Berücksichtigung
der Inkubationszeit, die 7 bis 14 Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahren
betragen kann, der weiten Verbreitung der Erreger und der vielfältigen
Übertragungsmöglichkeiten sowohl vor als auch nach der Übergabe erfolgt sein.
2. Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht eine
Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB rechtsfehlerhaft verneint
hat. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1
Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Vermutung des §
476 BGB grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen
der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein (BGHZ
167, 40, 48 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies bei der
hier gegebenen Infektionskrankheit der Mikrosporie, die sich etwa drei Wochen
nach der Übergabe des Katers an die Klägerin und damit innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, nicht der Fall.
a) Dass die Mikrosporie jederzeit auftreten kann, rechtfertigt, wie das
Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Ausnahme von der
Vermutung des § 476 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermutung,
ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, wie beim Kauf einer
Sache (Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B
II 1 b cc (2); Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195,
unter II 2 b bb) auch beim Tierkauf nicht schon dann mit der Art des Mangels
unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb
keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei
Gefahrübergang vorlag. Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem
Verbraucher schützenden Charakter der Norm wäre es auch beim Tierkauf nicht zu
vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass
der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig
festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der
Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz
weitgehend ausgehöhlt (BGHZ, aaO, 50).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB
hier aber auch nicht deswegen mit der Art des Mangels unvereinbart, weil der
streitige Mangel, die Infektion des Katers mit den Erregern der Mikrosporie, bei
Übergabe des Tieres für die Beklagte ebenso wie für die Klägerin selbst bei
einer sorgfältigen Untersuchung - zumindest äußerlich - nicht erkennbar war. Für
die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist unerheblich, ob der Verkäufer den
Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, hätte erkennen
können. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden
Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BeckOK-BGB/Faust,
Stand 1. Februar 2007, § 476, Rdnr. 19; Gsell, EWiR 2006, 69, 70; Maultzsch, NJW
2006, 3091, 3094; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rdnr. 1305 und 1312;
aA OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36, 38; Grohmann/Gruschinske, ZGS 2005, 452, 454 f.;
Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; Witt, NJW 2005, 3468, 3470; offen gelassen im
Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO). Dem Wortlaut der Vorschrift lässt
sich dafür nichts entnehmen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich nichts anderes.
Zwar liegt der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausweislich der Gesetzesbegründung
die Erwägung zugrunde, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche
Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten
verfügt als der Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Das Eingreifen der
Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des
Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls
würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf
originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher
schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen.
3. Obwohl das Berufungsgericht danach eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB
rechtsfehlerhaft verneint hat, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen
nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche Beweislastumkehr hier Platz
greift. Wie bereits (oben unter II 2) erwähnt, setzt die Anwendbarkeit des § 476
BGB gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Ein solcher
ist nach der letztgenannten Vorschrift gegeben, wenn ein Verbraucher von einem
Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Streitig ist hier insoweit nur noch die
Frage, ob die Klägerin bei dem Abschluss des Kaufvertrags der Parteien vom 11.
August 2002 als Verbraucherin nach § 13 BGB gehandelt hat. Das hat das
Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, die Beklagte habe nicht
ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 14 BGB
gehandelt habe. Das greift zwar die Revision als ihr günstig nicht an. Zu Recht
beanstandet aber die Revisionserwiderung, dass die Begründung des
Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Es kann offen bleiben, ob die von ihr
erhobene Gegenrüge durchgreift, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung
von § 286 ZPO nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die
Klägerin sei auf ihrer Internetseite und in einer im Internet aufgegebenen
Verkaufsanzeige als Unternehmerin aufgetreten. Jedenfalls hat das
Berufungsgericht verkannt, dass nicht die Beklagte für die
Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern die Klägerin für ihre Eigenschaft
als Verbraucherin die Darlegungs- und Beweislast trägt.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs-
und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm
beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich der
Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§
474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen (OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271, 273; OLG
Celle NJW-RR 2004, 1645, 1646; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 13 Rdnr. 4;
MünchKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 32; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., §
13 Rdnr. 20; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. Februar 2007, § 13 Rdnr. 15;
Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 67). So liegt es auch hier. Die
Klägerin beruft sich auf die ihr günstige Vorschrift des § 476 BGB. Sie muss
deshalb darlegen und beweisen, dass sie bei dem Abschluss des Kaufvertrags als
Verbraucherin, mithin nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht verkannt,
indem es davon ausgegangen ist, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt,
dass die Klägerin als Unternehmerin gehandelt habe. Es ist nicht auszuschließen,
dass es hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft der Klägerin beim Abschluss des
Kaufvertrags zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es richtigerweise von
der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausgegangen wäre.
b) Einer rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht steht
nicht entgegen, dass die Revisionserwiderung wegen der vorgenommenen
Beweislastverteilung keine Gegenrüge erhebt. Denn das Revisionsgericht hat die
Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig angewendet
hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es, wie hier, um die
Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller Rechtssätze geht (BGH,
Urteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860, unter II 3 a m.w.N.).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es noch
weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Verbrauchereigenschaft der Klägerin
und gegebenenfalls auch zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und
die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).