Verbrauchsgüterkauf: Dual use – gewerblich und privater Gerbrauch
OLG Celle
Az: 7 U 193/06
Urteil vom
04.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Bückeburg – Az.: 1 O 159/04
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15.
März 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der
1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 17. August 2006 hinsichtlich des
Tenors zu Ziffer 1. teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.925,05 EUR nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni
2004, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Mercedes Benz, FahrzeugIdentNr. #######,
zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz muss der Kläger 18 % und die
Beklagte 82 % tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 5
% und der Beklagten zu 95 % zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines PkwKaufvertrages.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Gemäß Bestellung/Rechnung vom 9. Dezember 2003
kaufte der Kläger einen neuwertigen Gebrauchtwagen, MercedesBenz E 500,
Erstzulassung: 22. Mai 2002, zu den für Neufahrzeuge geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für 52.000 EUR. Nach seiner Behauptung traten alsbald
diverse Mängel, insbesondere in der Elektronik des Fahrzeugs, auf. Mit
vorprozessualem Schreiben vom 9. Juni 2004 (Bl. 14 ff. d. A.) verlangte der
Kläger unter Hinweis auf zwei vergebliche Werkstattbesuche die Rückabwicklung
des Kaufvertrages.
Das Landgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme stattgegeben.
Wegen der im Einzelnen getroffenen Feststellungen sowie der Gründe der
Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte hält an ihrem Bestreiten fest, dass die von dem gerichtlichen
Sachverständigen festgestellten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen
hätten.
Sie meint, die Vermutung des § 476 BGB, wonach Sachmängel, die sich innerhalb
von sechs Monaten nach Übergang zeigen, bereits bei Übergabe vorhanden gewesen
sind, greife nicht ein, weil ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB nicht
vorliege. Der Kläger sei nämlich bei Abschluss des Kaufvertrages als Unternehmer
aufgetreten. Er habe das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
ausdrücklich als Unternehmer sowie unter der Anschrift seines Unternehmens
erworben. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Dem gegenüber komme es,
entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht darauf an, wie das Fahrzeug
anschließend tatsächlich genutzt worden sei.
Hilfsweise greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an, soweit
dieses nach Zeugeneinvernahme von einer überwiegend privaten und nicht
gewerblichen Nutzung des Mercedes ausgegangen ist. Schließlich meint die
Beklagte, das Landgericht habe die in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung
unzutreffend berechnet. Statt abgezogener 7.340,93 EUR hätte insgesamt ein
Betrag von 9.223,57 EUR abgesetzt werden müssen. Schließlich wird noch die Höhe
der Verzugszinsen angegriffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der
Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.600 EUR für erledigt erklärt
wird.
Insoweit hat sich die Beklagte unter Protest gegen die Kostenlast der
Erledigungserklärung angeschlossen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, bei Abschluss des
Vertrages nicht als Unternehmer aufgetreten zu sein. In diesem Zusammenhang
verweist er darauf, dass in dem Bestellformular unter der Rubrik „bestellt zu
den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen in Ausübung seiner/ihrer
beruflichen oder selbständigen Tätigkeit" das Kästchen „Nein" angekreuzt ist (Bl.
5 d. A.). Im Übrigen sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich
der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs in Ordnung.
Die Beklagte bestreitet, dass das Bestellformular zutreffend ausgefüllt worden
sei. Hierzu behauptet sie, der Verkäufer D. habe das Formular ausgefüllt und
dabei versehentlich ein „Nein" angekreuzt (Bl. 230 d. A.).
II.
Die Berufung der Beklagten ist - bis auf eine Korrektur bei der Höhe der vom
Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung sowie eine Korrektur des
Zinssatzes bei den Verzugszinsen - nicht begründet. Denn die vom Landgericht
getroffenen Feststellungen rechtfertigen, von den genannten Korrekturen
abgesehen, eine andere Entscheidung nicht.
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, was mit der Berufung auch nicht
mehr angegriffen wird, dass die von dem gerichtlichen Sachverständigen
festgestellten Mängel, insbesondere in der Fahrzeugelektronik, tatsächlich
vorliegen und auch nicht, entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten, so
unerheblich sind, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages deshalb nicht in
Betracht käme. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Eingreifen der vom
Kläger beanspruchten Gewährleistungsrechte sind nicht mehr im Streit, mit
Ausnahme des Vorliegens der streitgegenständlichen Mängel bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs.
2. Sowohl der Abschluss des Kaufvertrages als auch die Übergabe des Fahrzeugs
erfolgten am 9. Dezember 2003. Die streitgegenständlichen Mängel sind sodann
nach kurzer Zeit, jedenfalls innerhalb der sich aus § 476 BGB für den
Verbrauchsgüterkauf ergebenden Beweislastumkehrfrist von sechs Monaten seit
Gefahrübergang aufgetreten. So ist das Fahrzeug erstmalig bereits im April des
Folgejahres für mehrere Tage (vom 19. bis zum 23. April 2004) zwecks
Mängelbeseitigung in einer MercedesBenzWerkstatt gewesen.
Die Parteien streiten allerdings um die Rechtsfrage, ob ein Verbrauchsgüterkauf
nach § 474 BGB vorliegt und somit § 476 BGB Anwendung findet, wonach vermutet
wird, dass während der ersten sechs Monate aufgetretene Mängel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden waren. Dies ist vom Landgericht im Ergebnis zutreffend
bejaht worden.
a) Soweit es für die Beurteilung des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß
§ 474 BGB unter Berücksichtigung der sowohl privaten wie auch beruflichen
Nutzung des Fahrzeugs (sog. dual use) auf die tatsächlichen Verhältnisse nach
Abschluss des Kaufvertrages ankäme, wäre die Beweiswürdigung des Landgerichts
nicht zu beanstanden. Sowohl der Steuerberater als auch die Ehefrau sowie eine
Büroangestellte des Klägers haben im Einzelnen bestätigt und mit Zahlen belegt,
dass eine ganz überwiegend private Nutzung vorliegt. Insbesondere kommt der
Aussage des Steuerberaters Gewicht zu, wonach von der Möglichkeit, „für das
Finanzamt" ein Fahrtenbuch zu führen, um einen erhöhte berufliche
Fahrzeugnutzung steuerlich geltend machen zu können, abgesehen wird und der
Kläger stattdessen lediglich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1 % des Listenpreises
als Einkommen versteuert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die täglichen Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte als Teil der selbständigen beruflichen Tätigkeit im
Sinne des § 14 BGB einzuordnen wären. Denn dies ist nicht der Fall. Vielmehr
können, unabhängig von der Frage der steuerlichen Behandlung, im
zivilrechtlichen Sinne nur solche Fahrten mit dem streitgegenständlichen
Mercedes als Teil der beruflichen selbständigen Tätigkeit angesehen werden, die
der Durchführung der anwaltlichen Tätigkeit dienen, wie etwa Wahrnehmung von
Gerichts oder anderen Geschäftsterminen.
Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, kommt auch die Beklagte mit
ihrer Rechnung nur zu einem Anteil beruflicher Nutzung in Höhe von 55 % (Bl. 211
d. A.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Fahrtenbuch oder
ähnliches nicht geführt werden musste und es sich, ebenso wie bei den
Gegenrechnungen des Klägers, nur um überschlägige Berechnungen handelt, ist
daher bei lebensnaher, wertender Betrachtung von einem etwa hälftigen Verhältnis
beruflicher und privater Nutzung auszugehen. Die berufliche Nutzung überwiegt
also nicht, sondern beide Nutzungsarten halten sich in etwa die Waage.
b) Zudem kommt, worauf die Beklagte bereits in erster Instanz unter Hinweis auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend hingewiesen hat (Bl. 146 f. d.
A.), bei der Einordnung entweder als gewerbliches Geschäft oder als
Verbrauchsgüterkauf nicht der späteren tatsächlichen Nutzung der Kaufsache,
sondern dem Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen, also dem durch
Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrages, die entscheidende Bedeutung zu.
Bereits die von beiden Parteien insoweit zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in NJW 2005, 1045 weist, auch wenn sie diese Frage letztlich
offen lässt, darauf hin, dass es nach den Gesetzgebungsmaterialien auf die
erkennbaren Umstände des betreffenden Geschäfts ankomme. Auch wird der
Verbraucherbegriff im europäischen Gemeinschaftsrecht unter Bezug genommen,
wonach
die Einordnung als Verbraucher ausscheide, wenn sich der Leistungsempfänger als
Berufsangehöriger ausgebe und die andere Partei insoweit gutgläubig sei.
In einer späteren Entscheidung eines anderen Senats hat der Bundesgerichtshof
dann ausdrücklich klar gestellt, nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des
§ 13 BGB sei die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens
entscheidend. Es komme darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten -
dann Verbraucher - oder dem gewerblichberuflichen Bereich - dann Unternehmertum
- zuzuordnen sei. Wer sich selbst in den unternehmerischen Geschäftsverkehr
begebe und so auftrete, gebe zu erkennen, dass er sich dem Recht des
Unternehmers unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen wolle.
Daran müsse sich der Betreffende auch festhalten lassen und könne nicht im
Nachhinein aufgrund abweichender Gegebenheiten einen Verbrauchsgüterkauf geltend
machen (BGH NJW 2005, 1273).
Dementsprechend muss auch im hier vorliegenden, umgekehrten Fall gelten, dass
dann, wenn jemand, der tatsächlich ein Unternehmen hat oder eine beruflich
selbständige Tätigkeit ausübt und den Kaufgegenstand sowohl privat wie auch
gewerblich oder beruflich nutzt (dual use), bei Vertragsabschluss aber nicht zu
erkennen gibt, dass er sich dem Recht des Unternehmers unterwerfen und dieses
seinerseits auch in Anspruch nehmen wolle, sondern „als Privatmann" auftritt,
dementsprechend behandelt werden muss, also auch Verbraucherrechte nach §§ 474
ff. BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls dann, wenn, wie im
vorliegenden Fall dargelegt, die private und gewerbliche Nutzung der Kaufsache
sich in etwa die Waage halten, sodass ein rechtsmissbräuchliches Erschleichen
von Verbraucherschutzvorschriften nicht in Rede stehen kann, muss dem
gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der vertraglichen
Vereinbarung entscheidende Bedeutung bei der Einordnung als gewerbliches oder
als Verbrauchsgütergeschäft zukommen. Entscheidend ist also letztlich, wie der
Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieses Auftreten vor
dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lebens und
Berufssituation des Käufers, vom Verkäufer unter Anlegung eines objektivierten
Maßstabs verstanden werden kann.
Insoweit gilt hier ein großzügigerer Maßstab als nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft, wonach jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit bereits die
Verbrauchereigenschaft aufhebt (EuGH NJW 2005,653; vgl. auch Palandt/ Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., § 13, Rn. 3). Das Gemeinschaftsrecht gestattet die Ausdehnung
des Verbraucherschutzes nach den Verbraucherrechtsrichtlinien, die auf dem
Prinzip der Mindestharmonisierung beruhen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber
in § 13 BGB Gebrauch gemacht. Danach sind nur solche Rechtsgeschäfte dem
Verbraucherschutz entzogen, die selbständigen beruflichen Zwecken dienen (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O; ferner ausführl. u. m. w. N. PWW/Prütting, BGB, 1.
Aufl., § 13, Rn. 6).
Für den vorliegenden Fall ist danach von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen.
Zwar kommt die Beklagte, insoweit folgerichtig, zur gegenteiligen
Schlussfolgerung, weil sie behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug ausdrücklich
als Unternehmer, nämlich für die Rechtsanwaltssozietät bestellt (Bl 147 d. A.).
Das Gegenteil ergibt sich indes aus dem Vertragsformular, weil dort bei der
Frage nach der „Bestellung in Ausübung beruflicher oder selbständiger Tätigkeit"
das Kästchen „Nein" angekreuzt ist und ferner im Rubrum unter „Firma/Name" sowie
„Art der Unternehmung" nur der Name des Klägers ohne Berufszusatz und ohne
Hinweis auf „die Kanzlei" aufgeführt ist. Zwar ist die weiterhin angegebene
postalische Anschrift diejenige der Rechtsanwaltskanzlei. Dies ist jedoch nur
durch Vergleich der Anschriften, etwa anhand des Geschäftsbogens des Klägers,
erkennbar, sodass diese Angabe nicht die Behauptung zu tragen vermag, der Kläger
habe bei Abschluss des Kaufvertrages erkennbar als gewerblicher Unternehmer
gehandelt. Schließlich ist auch die Rechnung nicht etwa auf die „Rechtsanwälte
und Notare Dr. N.", sondern auf „Herrn Dr. D. N.", also dem äußeren Anschein
nach für eine Privatperson ausgestellt.
Es gibt demgegenüber keinerlei objektive Anknüpfungspunkte dafür, dass der
Kläger hier als Rechtsanwalt aufgetreten wäre und das Fahrzeug nach seiner
eigenen Erklärung oder nach den erkennbaren Umständen für gewerbliche Zwecke
erworben hätte. Die Beklagte schweigt sich vielmehr über die näheren Umstände
der Vertragsanbahnung, über das Auftreten des Klägers bei der Bestellung, seine
etwaigen Angaben zu seiner beruflichen Situation aus, sodass sie sich an dem
Inhalt der schriftlichen Bestellung des Klägers, die von ihrem eigenen
Mitarbeiter (D.) aufgenommen und ausgefüllt worden ist und durch deren Annahme
der Kaufvertrag letztlich zustande gekommen ist, festhalten lassen muss. Zudem
ist zu bedenken, dass es sich insoweit nicht nur um eine beiläufige, als bloße
Indiztatsache zu wertende Angabe handelt, sondern die Frage nach der Bestellung
in Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit ersichtlich auf die daran
anknüpfenden, hier im Streit stehenden Rechtsfolgen abzielt und daher eine ganz
besonders wichtige Angabe für die Beklagte darstellt. Bei lebensnaher
Betrachtung ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die etwaige Aufnahme der
Unternehmensbezeichnung im Kopf des Vertrages als auch die Ankreuzung oder
Nichtankreuzung der Bestellung in Ausübung gewerblicher oder beruflicher
Tätigkeit mit besonderer Sorgfalt und Genauigkeit erfolgen. Die Annahme, ein
Kunde trete an die Beklagte heran und erkläre, er sei Rechtsanwalt, als solcher
benötige er ein Geschäftsfahrzeug, er wolle dieses für die Rechtsanwaltssozietät
bestellen und bitte um entsprechende Rechnungsausstellung auf die Kanzlei, der
Verkäufer der Beklagten aber gleichwohl weder die Bezeichnung der Sozietät, hier
also „Dr. N. - Rechtsanwälte und Notare" aufnimmt noch die Bestellung in
Ausübung beruflicher Tätigkeit zutreffend ankreuzt, ist vor diesem Hintergrund
kaum nachvollziehbar.
Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Replik im Berufungsverfahren unter
Benennung ihres Verkäufers D. als Zeugen geltend macht, die Ankreuzung des
„Nein" in dem Bestellformular betreffend die Frage nach der Bestellung in
Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit sei versehentlich erfolgt (Bl.
230 f. d. A.), hat sie es, wie oben bereits dargelegt, versäumt, entsprechenden
Tatsachenvortrag zu halten. So hat sie nicht vorgetragen, wie es im einzelnen
zur Anbahnung des Geschäfts gekommen ist und inwiefern der Kläger entweder
ausdrücklich oder aus den Umständen ersichtlich als Unternehmer bzw. als
Besteller für die Rechtsanwaltssozietät aufgetreten wäre und wie die Situation
und die Umstände bei der Ausfüllung des Formulars im einzelnen gewesen sind.
Abgesehen von der Zulässigkeitsproblematik nach § 531 Abs. 2 ZPO kam eine
Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D. deshalb nicht in Betracht, weil
sie auf eine prozessual nicht zulässige Ausforschung des Sachverhalts
hinausgelaufen wäre.
Ist somit nach den objektiven Umständen bei Abschluss des Vertrages davon
auszugehen, dass ein Verbrauchsgüterkauf und kein gewerbliches Geschäft vorlag,
ist es unschädlich, dass der Kläger in seiner Klageschrift selbst ausgeführt
hat, er habe das Fahrzeug als Unternehmer i. S. des § 14 BGB erworben. Insoweit
- im Berufungsrechtszug spricht er in diesem Zusammenhang selbst von
„missverständlich oder auch fälschlicherweise" (Bl. 226 d. A.) - mag es dem
Kläger darum gegangen sein, den Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem
gesetzlichen Basiszinssatz für gewerbliche Geschäfte beanspruchen zu können.
Ferner ist es möglich, dass er die Tragweite für die zivilrechtlichen
Gewährleistungsvorschriften nicht im Blick gehabt hat. Jedenfalls ist der Senat
an die Selbstbezeichnung als Unternehmer nicht gebunden, weil es sich insoweit
nicht um ein Zugeständnis von Tatsachen, sondern um eine (sich im Ergebnis als
unzutreffend erweisende) rechtliche Wertung handelt.
3. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ist an den aktuellen Kilometerstand
von 56.996 km anzuknüpfen, den der Kläger auf Frage des Senats im Termin der
mündlichen Verhandlung unwidersprochen seitens der Beklagten angegeben hat.
Hiervon sind 339 km abzuziehen, die der in erster Instanz eingeschaltete
Sachverständige mit dem Wagen zurückgelegt hat (vgl. Bl. 142 d. A.). Es ergibt
sich dann ein bereinigter Kilometerstand von 56.657 km, sodass abzüglich des
Tachostandes bei Übergabe des Mercedes eine Laufleistung von (56.657 km - 7.680
km =) 48.977 km verbleibt, für die der Kläger eine Nutzungsentschädigung zu
leisten hat.
Die Parteien sind sich, worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat,
darüber einig, dass insoweit 0,5 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer
in Ansatz zu bringen sind. Dies entspricht zwar nicht der üblichen
Berechnungsmethode bei Gebrauchtfahrzeugen, ist aber im Hinblick auf den hier
vorliegenden Verkauf zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Neuwagen in der
Sache wohl vertretbar. Jedenfalls ist insoweit auf den erklärten Parteiwillen
abzustellen, den die Parteien auf entsprechende Frage des Senats in der
mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben.
Da das Fahrzeug 52.000 EUR gekostet hat, sind 0,5 % hiervon 260 EUR. Für die
Gesamtlaufleistung von 48.977 km errechnet sich daher eine
Gesamtnutzungsentschädigung von (260 EUR x 48,977 Tausendkilometer =) 12.734,02
EUR. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf die Nutzungsentschädigung hat der
Kläger indes unwidersprochen mit einer Gegenforderung in Höhe von 659,07 EUR
(Aufwendung für die Beseitigung eines Fehlers im Luftfederungssystem; Bl. 117 f.
d.. A.) die Aufrechnung erklärt, sodass letztlich 12.074,95 EUR verbleiben. Nach
Abzug dieses Betrages von der Klageforderung ergibt sich der zuerkannte Betrag
von (52.000 EUR - 12.074,95 EUR =) 39.925,05 EUR.
4. Ebenso sind die Verzugszinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu
ermäßigen, weil, wie oben unter Ziffer 1 im einzelnen dargelegt, ein
gewerbliches Geschäft i. S. von § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, sondern ein
Verbrauchsgüterkauf.
III.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO, für den
Berufungsrechtszug aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 sowie i. V. m. § 91 a
ZPO. Dabei trifft die Beklagte auch die Kostenlast hinsichtlich der
Teilerledigung von 2.600 EUR, weil sie ohne deren Eintritt den Rechtsstreit auch
insoweit verloren hätte. Wegen der verbleibenden Differenz trifft den Kläger die
Kostenlast, weil er es in erster Instanz versäumt hat, die bis dahin angefallene
Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10,
§ 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.