Verbrauchsgüterkauf: Beweislast und steuerrechtliche Zuordnung
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U
186/05
Beschluss vom
11.09.2006
In Sachen hat der 12. Zivilsenat
des Kammergerichts in Berlin am 11. September 2006 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dem aus abgetretenem Recht des Käufers .... klagenden Kläger
stehen die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte schon
deshalb nicht zu, weil die Vertragsparteien des streitgegenständlichen
Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom 31. März 2003 die
Gewährleistungshaftung der Beklagten in vollem Umfang ausgeschlossen haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Gewährleistungsausschluss wirksam. §
475 Absatz 1 BGB ist vorliegend nicht anzuwenden, da der insoweit darlegungs-
und beweispflichtige Kläger (vgl. OLG Celle, OLGR 2004, 525) die in § 474 Absatz
1 BGB geregelten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht dargelegt hat.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer ....
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Die Beklagte ist aber trotz ihrer
Tätigkeit als "Fachberaterin auf dem Gebiet des Vertriebs von Fertighäusern"
nicht Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 BGB, da der Kläger nicht
ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
tatsächlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit gehandelt hat (vgl. zu den näheren Voraussetzungen OLG Celle a.a.O.).
a) Entgegen der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005
vertretenen Rechtsansicht obliegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf
die Unternehmensbezogenheit des Rechtsgeschäftes nicht unter dem Gesichtspunkt
des § 344 Absatz 1 HGB der Beklagten. Die §§ 13, 14 BGB bezwecken den Ausgleich
vermuteter wirtschaftlicher Ungleichheit und sind damit im Unterschied zu den
handelsrechtlichen Regelungen gerade nicht auf Publizität und Vertrauensschutz
gerichtet (OLG Celle, a.a.O.; vgl. Ehrman/Saenger/Westermann, BGB, 11. Auflage §
14 Rdnr. 17 m.w.N.)
b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die steuerliche Zuordnung des
Fahrzeuges nicht an (OLG Celle a.a.O.). Die Geltendmachung von steuerlichen
Vorteilen als Selbständige sagt nichts über die tatsächliche Nutzung des PKW.
c) Unerheblich ist auch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Kaufvertrages geäußert hat, sie sei "Geschäftsfrau", maßgeblich ist allein die
tatsächliche Verknüpfung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem Geschäft. Durch
die Formulierung "in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit" in § 14 BGB hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt,
sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf (LG
Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 1208). Hierzu hat der Kläger ausreichendes nicht
vorgetragen.
2. Der Senat folgt auch den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen
Entscheidung zur Frage der nicht entbehrlichen Fristsetzung. Die Ausführungen
des Klägers überzeugen insoweit nicht.
Von einer Erfüllungsverweigerung kann nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner
wirklich die Erfüllung in bestimmter Weise endgültig verweigert. Die Weigerung
muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, so dass eine Änderung
des Entschlusses ausgeschlossen erscheint (BGH, NJW 1984, 48 [49]). An die
Annahme, der Schuldner verweigere die Leistung endgültig, sind strenge
Anforderungen zu stellen (BGH, NJW-RR 1993, 139 [140]). Solange die Möglichkeit
besteht, dass der Schuldner noch - insbesondere durch Fristsetzung - umgestimmt
werden könnte, muss ein Versuch in diese Richtung unternommen werden (BGH, WM
1957, 1344). Eine Erfüllungsverweigerung lässt sich aus der Erklärung, dass der
Schuldner nicht leisten will, dann nicht ableiten, wenn nicht Erfüllung
gefordert wird, sondern Rechte aus einem erklärten Rücktritt geltend gemacht
werden (BGH, NJW 1996, 1814). Eine endgültige Nachbesserungsverweigerung liegt
auch nicht ohne weiteres in dem Bestreiten von Mängeln; denn das Bestreiten ist
prozessuales Recht des Schuldners (BGH, NJW-RR 1993, 882).
3. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine
Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zur Frage des Streitwertes Stellung zu
nehmen. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Streitwert auf 25.858,84 EUR
festgesetzt. Nach Ansicht des Senats dürfte der Hilfsantrag aber bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hauptantrag enthalten sein, so dass der
Streitwert für beide Instanzen richtigerweise 17.358,40 EUR + 500,00 EUR =
17.858,84 EUR betragen dürfte.