Verkehrsunfall
– Verbringungskosten zum Lackierbetrieb
Landgericht
Bielefeld
Az: 21 S
110/05
Urteil vom
31.08.2005
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.3.2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 812, 87 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu
89 % und die Klägerin zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall,
für dessen Folge die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin in
vollem Umfang einzustehen hat.
Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 8.3.2005, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie macht geltend:
Eine Reparatur bei der am Wohnort der Klägerin ansässigen Fa. N. habe eine
zumutbare und gleichwertige Möglichkeit der Schadensbeseitigung dargestellt.
Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Fa. N. um eine
renommierte und anerkannte Fachwerkstatt handele, welche mit einer modernen
Einrichtung ausgestattet sei, über ein fortlaufend geschultes und mit sämtlichen
hier in Betracht kommenden Arbeiten erfahrenes Mitarbeiterteam ebenso wie über
eine Lackiererei verfüge, eine dreijährige Garantie gewähre und ausschließlich
Originalersatzteile der Markenhersteller verwende.
Soweit das Amtsgericht anführe, dass nur bei einer markengebundenen
Fachwerkstatt Gewähr für eine sach- und fachgerechte Reparatur bestehe, habe es
sich über den unstreitigen Vortrag zur Kompetenz und Arbeitsweise der Fa. N.
hinweggesetzt. Zumindest hätte es den hierzu erfolgten Beweisangeboten nachgehen
müssen. Eine Reparatur bei der Fa. N. hätte auch keinen negativen Einfluss auf
den Verkaufswert des Fahrzeuges gehabt. Die gegenteilige Annahme des
Amtsgerichts entbehre einer tatsächlichen Grundlage.
Ferner sei nicht berücksichtigt worden, das es sich um einen überschaubaren und
einfach zu behebenden Schaden gehandelt habe, dessen Reparatur durch die Fa. N.
gleichwertig und ohne Verbleiben eines Minderwertes hätte erfolgen können. Das
Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berücksichtigt, dass es
sich bei dem Pkw der Klägerin um ein erstmals am 18.9.1996 zum Straßenverkehr
zugelassenes Taxi mit einer Laufleistung von 167.409 km gehandelt habe, welches
über Gebrauchsspuren an diversen Karosserieteilen aufweise. Auch aus diesem
Grund hätte die Reparatur in einer Markenwerkstatt keinen deutlichen Einfluss
auf den Zeit- bzw. Verkaufswert gehabt.
Die Klägerin werde in ihrer Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt. Diese
müsse sich im Rahmen ihrer rein fiktiven Abrechnung das wirtschaftlichere und
gleichwertige Instandsetzungsangebot bei der Fa. N. entgegenhalten lassen.
Die geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig,
da diese - insoweit unstreitig - tatsächlich nicht entstanden sind und auch
nicht notwendigerweise angefallen wären.
Die Beklagte beantragt,
die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8.3.2005 zu 11 C 512/04,
zugestellt am 15.4.2005, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in
zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren
812,87 EUR aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 2 BGB.
Lediglich die in dem Gutachten des Sachverständigen C. aufgeführten Kosten für
die Verbringung zum Lackierbetrieb von 97,80 EUR sind nicht erstattungsfähig.
1. Die Klägerin ist berechtigt, ihrer Schadensberechnung die von dem
Sachverständigen C. ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
a) Der Umfang der von der Beklagten zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten
richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution "erforderlich"
i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist.
Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit, die
Restitution in Eigenregie durchzuführen, beschränkt ihn dabei auf solche
Maßnahmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
angemessen erscheinen. Im Rahmen des ihm Zumutbaren hat der Geschädigte danach
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe
der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH,
Urteil vom 29.4.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086). Der Geschädigte, der
mühelos eine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit hat, muss sich daher grundsätzlich auf diese verweisen
lassen (BGH a.a.O.).
b) Die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit durch eine nicht
markengebundene, freie Werkstatt stellt sich nach Auffassung der Kammer hier
jedoch nicht als eine gleichwertige, zumutbare Reparaturmöglichkeit dar.
Die Kammer teilt dabei die Auffassung des Amtsgerichts, dass im Grundsatz nur in
einer markengebundenen Vertragswerkstatt hinreichende Gewähr dafür besteht, dass
mit Originalersatzteilen und möglicherweise vorhandenen Spezialwerkzeugen nach
Vorgaben des Herstellers gearbeitet wird und eine durch Fortbildungsmaßnahmen
des Herstellers gesicherte ausreichende Qualifikation vorhanden ist.
Bei Erteilung eines Reparaturauftrages an eine markengebundene Werkstatt kann
der Geschädigte danach ohne weiteres auf eine fachgerechte Schadensbeseitigung
entsprechend den Herstellervorgaben unter Verwendung von dessen
Original-Ersatzteilen vertrauen.
Zwar trifft es zu, dass im Einzelfall auch eine nicht markengebundene
Fachwerkstatt hinreichende Gewähr für eine sach- und fachgerechte Reparatur
bietet und eine im Verhältnis zu einer Markenwerkstatt gleichwertige Leistung
erbringen kann.
Hiervon kann der Geschädigte aber nicht allein aufgrund der von dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers erfolgten Benennung einer solchen
Werkstatt ausgehen. Für ihn ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine
Fachwerkstatt handelt, deren Standards denen einer markengebundenen Werkstatt
gleichstehen, die hinreichend qualifiziert ist und bei der eine vollständige
Schadensbeseitigung gewährleistet ist. Auch kann und muss der Geschädigte nicht
darauf vertrauen, dass ihm vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nur solche
Reparaturbetriebe genannt werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Es kann dem Geschädigten danach grundsätzlich nicht zugemutet werden, die ihm
aufgezeigte Reparaturmöglichkeit aus Schadensminderungsgesichtspunkten ohne
weiteres wahrzunehmen und sich dem Risiko einer nicht sach- und fachgerechten
Reparatur auszusetzen.
In Bezug auf freie Werkstätten ist der Geschädigte vielmehr ohne konkrete eigene
Nachforschungen nicht in der Lage, vorab festzustellen, ob es sich bei dem ihm
genannten Betrieb um eine hinreichend qualifizierte, im Umgang mit derartigen
Fahrzeugen und Schäden vertraute Fachwerkstatt handelt, bei der eine im
Verhältnis zu einer markengebundenen Werkstatt vergleichbare Arbeit
gewährleistet ist.
Zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative und zur Einziehung von Erkundigungen
hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden
Fahrzeugmarke ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet (BGH a.a.O.). Insofern
begründet die bloße Benennung einer alternativen Werkstatt keine zumutbare, dem
Geschädigten mühelos zugängliche Möglichkeit der wirtschaftlicheren
Schadensbeseitigung
c) Dass die bei einer Reparatur durch eine markengebundene Werkstatt
angefallenen Stundenverrechnungssätze zugrundezulegen sind, wenn die Reparatur
tatsächlich in einer solchen durchgeführt wurde, wird letztlich auch von der
Beklagten nicht bestritten. Diese hat selbst vorgetragen, dass sie in einem
solchen Fall die Kosten erstattet hätte.
d) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht etwa deshalb veranlasst, weil die
Klägerin hier fiktive Reparaturkosten auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens geltend macht.
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die vom Sachverständigen nach den
Preisen einer Markenwerkstatt geschätzten Kosten unabhängig davon verlangen, ob
er die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, von Schwarzarbeitern, von ihm
selbst oder überhaupt nicht ausführen lässt (Palandt-Heinrichs, BGB, 64.
Auflage, § 249 Rn. 14 m.w.N.). Der Schädiger ist dabei zur vollen Behebung des
Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten
verpflichtet. Ließe man die Schadensberechnung bei fiktiver Abrechnung auf der
Grundlage einer vom Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigten
Reparaturmöglichkeit in einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt zu, würde
letztlich auch die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit zur Schadensbehebung
in eigener Regie eingeschränkt.
e) Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der Art des Schadens sowie des Alters
und Gebrauchszustandes des verunfallten Fahrzeuges sowie dessen Verwendung als
Taxi auf eine derartige Möglichkeit verwiesen werden.
Es kann nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben, ob sich der
Geschädigte im Einzelfall aufgrund des Alters, der Laufleistung und des
Zustandes des verunfallten Fahrzeuges auf eine Reparatur in einer nicht
markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Vorliegend hat der von der
Klägerin beauftragte Sachverständige bei ermittelten Reparaturkosten von
4.190,84 EUR brutto eine genaue Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bereits
deshalb nicht vorgenommen, weil dieser eindeutig über den Instandsetzungskosten
liege. Bei einem derartigen Wert des verunfallten Fahrzeuges hat die Klägerin
nach Auffassung der Kammer aber in jedem Fall einen Anspruch auf eine
fachgerechte Reparatur in einer Markenwerkstatt. Gleiches gilt im Hinblick auf
den nicht unerheblichen Schadensumfang unabhängig von dem - von einem
Geschädigten in der Regel ohnehin nicht sachgerecht zu beurteilenden -
Schwierigkeitsgrad der Reparatur.
f) Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, über welche Ausstattung und
Qualifikation die Fa. N. verfügt und ob bei dieser eine im Verhältnis zu einer
markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Arbeit geleistet wird.
2. Die Klage erweist sich hingegen als unbegründet, soweit die Klägerin fiktive
Kosten der Verbringung zu einer externen Lackiererei in Höhe von 97,80 EUR
verlangt.
Fiktive Verbringungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, von
der abzuweichen kein Anlass besteht, nur dann erstattungsfähig, wenn sie
tatsächlich angefallen sind oder dargelegt und ggfs. bewiesen ist, dass diese
bei Durchführung einer Reparatur in jedem Fall anfallen werden, weil eine
Reparaturwerkstatt mit angeschlossener Lackiererei nicht mit zumutbarem Aufwand
zu erreichen ist. Dies ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die
Frage, ob der Geschädigte bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur die Kosten einer
vom Schädiger benannten günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer nicht
markengebundenen Werkstatt ersetzt verlangen kann, grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.