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Verbundgeschäft: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB a. F.
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U
112/06
Urteil vom
09.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 3 O 571/04
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 2. August 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die
vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von ihm und seiner Ehefrau
abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Ehefrau hat ihre Rechte an den Kläger
abgetreten.
Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 24. November 2000 eine
Beitrittserklärung zum B.Fonds in Höhe von 130.000 DM zzgl. Agio (Anlage K 4).
Die Beteiligung an dem Fonds wurde durch den Mitarbeiter U. vermittelt, der dem
Kläger und seiner Ehefrau auch in den Jahren 1998 und 1999 Beteiligungen
verschiedener Fonds vermittelt hatte.
Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Eheleute am 29. November 2000/
4. Januar 2001 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 110.500 DM zuzüglich
Disagio. In der Mitte des Kreditvertrages heißt es unter der fettgedruckten
Überschrift „Widerrufsbelehrung" u. a.: „Im Falle des Widerrufs kommt auch der
verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande". Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Kreditvertrag verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2004 (Anlage K 3) erklärten die
Eheleute den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärungen und begehrten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine Haustürsituation vorgelegen
habe, aufgrund derer er und seine Ehefrau zum Widerruf berechtigt gewesen seien.
Denn der Vermittler U. sei nach telefonischer Ankündigung am 24. November 2000
in der Wohnung der Eheleute erschienen, habe den Fonds sowie die Finanzierung
vorgestellt, worauf er und seine Ehefrau noch am 24. November 2000 die
Beitrittserklärung zum Fonds unterzeichnet hätten. Wenige Tage später sei dann
der Kreditvertrag im Briefkasten gewesen, den sie bei sich zu Hause
unterschrieben und per Post an die Beklagte zurückgesandt hätten. Das
vorliegende Berechnungsbeispiel, das - unstreitig - das Datum vom 15. September
2000 trage, habe der Vermittler U. am 24. November 2000 ausgefüllt mitgebracht.
Der Kläger hat außerdem die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung
auf dem Kreditvertrag unwirksam sei, weil sie einen unzulässigen Zusatz enthalte
und sich nicht ausreichend vom übrigen Text des Vertragsformulars abhebe.
Die Beklagte hat eine Überrumpelung des Klägers und seiner Ehefrau bei
Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestritten. Dies ergebe sich schon daraus,
dass zu dem Vermittler U. eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe. Im
Übrigen sei den Eheleuten das Berechnungsbeispiel bereits am 15. September 2000
vorgelegt worden und es hätten vor dem 24. November 2000 noch mindestens zwei
weitere Beratungsgespräche mit dem Vermittler, davon eines in dessen Büro,
stattgefunden.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen
Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers in der
mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil dem Kläger mangels Haustürsituation ein
Widerrufsrecht nicht zugestanden habe. Bereits aus dem Klägervortrag ergebe sich
eine Haustürsituation nicht. Denn der Vermittler U. sei dem Kläger seit mehreren
Jahren bekannt gewesen. Er habe ihn einige Tage vor dem Besuch am 24. November
2000 telefonisch darauf angesprochen, dass er ihm eine neue Geldanlage
vorschlagen wolle. Dies sei dann bei dem Hausbesuch auch tatsächlich geschehen.
Zwar hätten die Eheleute das Angebot zum Fondsbeitritt noch am selben Tag
unterzeichnet, ihnen habe jedoch das Recht auf Widerruf der Beitrittserklärung
zugestanden, was sich ohne weiteres aus der Belehrung auf der Beitrittserklärung
ergeben habe. Als ihm der Darlehensantrag über seinen Briefkasten zuging, habe
er daher in Kenntnis seines Widerrufsrechts hinsichtlich des Fondsbeitritts die
Möglichkeit gehabt, den Darlehensvertrag ungestört und ohne Zeitdruck zu
unterschreiben. Diese Situation stelle keine typische Situation dar, vor der der
Kunde nach dem Haustürwiderrufsgesetz geschützt werden solle und unterfalle
daher nicht dem Schutzzweck des Gesetzes.
Darüber hinaus sei der Kläger aber auch ordnungsgemäß über sein Recht zum
Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung
belehrt worden. Bei dem Hinweis auf dem Darlehensvertrag, dass im Falle des
Widerrufs des Darlehensvertrags auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam
zustande komme, handele es sich nicht um einen unzulässigen Zusatz. Der Zusatz
sei an § 361 a BGB zu messen, der einen Schutz der Verbraucher durch das
Widerrufsrecht bezwecke. Hiernach sei daher Voraussetzung, dass der Verbraucher
möglichst umfassend, unmissverständlich und eindeutig belehrt werde. Diesen
Anforderungen genüge die Belehrung auf dem Kreditvertrag, weil sie für den
Verbraucher weder verwirrend noch ablenkend sei. Sie informiere ihn zutreffend
über die Rechtslage, weil nämlich § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbKrG für die Belehrung
nach § 361 a BGB zwingend die Zusatzbelehrung fordere, dass der Verbraucher an
seiner auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden sei, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1
VerbrKG i. V. m. § 361 a BGB fristgerecht widerrufen habe. Es bedürfe daher
nicht etwa einer doppelten Belehrung. Vielmehr könnten die beiden erforderlichen
Belehrungen in einer Belehrung stattfinden. Die Belehrung sei auch
drucktechnisch deutlich genug gestaltet. Die Widerrufsfrist sei daher am 20.
Dezember 2004 bereits abgelaufen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Wesentlichen seinen
erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.713,30 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz auf 21.240,86 EUR seit Rechtshängigkeit
bis zum 8. März 2006 und auf 28.713,30 EUR seit dem 9. März 2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Eheleute J. P. und B. S. bei der Beklagten aus dem
Darlehensvertrag vom 4. Januar 2001 keine Darlehensverpflichtungen mehr haben,
jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers an dessen Anteil an
der B. VerwaltungsAG, BeteiligungsNr. x.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr erbrachter
Zins und Tilgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 HWiG in der vom
1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i. V. m.
§ 361 a BGB a. F. zu.
a) Der Kläger und seine Ehefrau waren nicht berechtigt, ihre
Kreditvertragserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zu widerrufen, weil der
Abschluss des Kreditvertrages nicht auf eine Haustürsituation im Sinne dieser
Vorschrift zurückzuführen ist. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, wie
viele Gespräche der Vermittler U. mit den Eheleuten geführt hat und wo diese
Gespräche stattfanden. Zutreffend hat das Landgericht aber dargelegt, dass eine
Haustürsituation im Hinblick auf den Kreditvertrag selbst dann nicht vorliegt,
wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt.
Das Vorliegen einer Haustürsituation setzt voraus, dass der Verbraucher durch
mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder seiner Privatwohnung zum
Vertragsabschluss bestimmt worden ist. Dabei reicht es aus, wenn die
vorangegangenen Verhandlungen für den späteren Vertragsabschluss zumindest
mitursächlich waren. Es genügt also, wenn die besonderen Umstände der ersten
Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie
der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande
gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996, XI ZR 116/96 - u. a.
abgedruckt in NJW 1996, 926 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04
- u. a. abgedruckt in WM 2006, 220 und ZIP 2006, 221). Nicht erforderlich ist
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung, allerdings kann die
Indizwirkung für die Kausalität bei zunehmendem zeitlichen Abstand entfallen
(BGH, Urteil vom 16. Januar 1996, a. a. O.).
Vorliegend führt die Würdigung des klägerischen Vorbringens dazu, das Fortwirken
einer Haustürsituation bei Abschluss des Kreditvertrages und damit die
Kausalität der Haustürsituation für den Vertragsschluss abzulehnen. Zwar lagen
zwischen dem Besuch des Vermittlers U. am 24. November 2000 und der vom Kläger
behaupteten Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29. November 2000 nur fünf
Tage, so dass wegen der zeitlichen Nähe möglicherweise ein Anscheinsbeweis dafür
sprechen könnte, den Kläger und seine Ehefrau auch bei Unterzeichnung des
Darlehensvertrages noch als in einer Haustürsituation geworbene Verbraucher
anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, XI ZR 119/05). Dies kann allerdings
- ebenso wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die
offenlässt, ob ein evtl. bestehender Anscheinsbeweis nach Ablauf einer Woche
entfällt - dahinstehen, weil ein solcher Anscheinsbeweis jedenfalls durch die
sonstigen, den Abschluss des Darlehensvertrages begleitenden Umstände widerlegt
ist.
Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau
den Vermittler U., mit dem sie einige Tage vor dem 24. November 2000 einen
Termin vereinbarten und der dann am 24. November 2000 vereinbarungsgemäß
erschien, bereits aus früheren Geldanlagegeschäften kannten. Denn dieser hatte
ihnen zumindest im Jahr 1998 einen Dreiländerfonds und im Jahr 1999 einen
Medienfonds vermittelt und sie auch während der Laufzeit der Fonds weiter
betreut, was sich bereits daraus ergibt, dass er im Hinblick auf den Medienfonds
aus steuerlichen Gründen eine Änderung vorschlug. Schon aufgrund dieser
bestehenden Geschäftsverbindung zum Vermittler U. wussten der Kläger und seine
Ehefrau, was sie erwartet. Bereits dies spricht gegen eine Überrumpelung. Da sie
mit dem Vermittler am 24. November 2000 auch über die Finanzierung gesprochen
hatten und vereinbart hatten, dass dieser sich um die Finanzierung kümmern
werde, war ihnen auch bewusst, dass sie ein Darlehensangebot erhalten würden.
Nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht lag ein solches Angebot dann am 29. November 2000 in ihrem
Briefkasten und wurde noch am selben Tag von ihnen unterschrieben. Zu diesem
Zeitpunkt wäre dem Kläger und seiner Ehefrau aber sogar noch der Widerruf der
Beteiligung möglich gewesen, über den sie ordnungsgemäß belehrt worden waren. Es
ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich der Kläger und seine Ehefrau
bei Unterzeichnung des Kreditvertrages in einer Überrumpelungssituation befunden
haben bzw. durch den Hausbesuch des Vermittlers U. am 24. November 2000 zum
Abschluss des Kreditvertrages bestimmt worden sein sollen. Entgegen der Ansicht
des Klägers kommt es für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG auch durchaus
auf eine Überrumpelung des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006; XI
ZR 119/05, der das Vorliegen einer Haustürsituation u. a. deshalb ablehnte, weil
sich der dortige Kläger nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten
hatte). Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es dem
Kläger und seiner Ehefrau vielmehr freistand, das Kreditvertragsangebot in
Kenntnis der Möglichkeit eines Widerrufs der Beteiligung in Ruhe zu überprüfen
und ggfls zu dem Ergebnis zu kommen, die Beteiligung zu widerrufen und den
Kreditvertrag gar nicht erst abzuschließen. Soweit der Kläger meint, auf die
noch bestehende Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung könne nicht abgestellt
werden, weil die Haustürsituation nicht von der Reihenfolge des Abschlusses der
Verträge abhängig gemacht werden könne, kommt es hierauf nicht an. Denn
abzustellen ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles, die vorliegend - gerade
wegen der Reihenfolge des Abschlusses der Verträge und der sich daraus
ergebenden Bindung der Vertragsparteien - dazu führen, eine Überrumpelung des
Klägers und seiner Ehefrau im Sinne des HWiG abzulehnen. Hinzu kommt, dass das
Landgericht den Kläger aufgrund seiner persönlichen Anhörung als
überdurchschnittlich gebildet eingestuft hat, was in Anbetracht der eigenen
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Bedenken begegnet.
b) Unabhängig vom Vorliegen einer Haustürsituation im Sinne von § 1
Abs. 1 HWiG entspricht die Widerrufsbelehrung auf dem Kreditvertrag den
Anforderungen des § 361 a BGB a. F. und ist damit ordnungsgemäß, sodass der
Widerruf des Klägers und seiner Ehefrau vom 20. Dezember 2004 wegen Verfristung
zu spät war und damit ohne Wirkung ist.
aa) Zutreffend hat das Landgericht den Zusatz zum „verbundenen Kaufvertrag" in
der Widerrufsbelehrung als zulässig angesehen.
Da der Darlehensvertrag am 29. November 2000/4. Januar 2001 geschlossen wurde,
kann der Kläger seine Auffassung, der Zusatz sei unzulässig, nicht auf die nur
bis zum 30. September geltende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG stützen,
wonach die Belehrung „keine anderen Erklärungen" enthalten durfte. Nur ergänzend
wird daher darauf hingewiesen, dass zwar der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs - allerdings ohne dies zu begründen - die Auffassung
vertreten hat, eine Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthalte, dass im Falle
des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitrittsvertrag nicht wirksam
zustande komme, erfülle nicht die Anforderungen des § 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Juni 2004, II ZR 385/02). Der nunmehr zuständige XI. Zivilsenat hat
diese Auffassung in seinem Urteil vom 25. April 2006 (IX ZR 193/04) - ebenfalls
ohne Begründung - aber ausdrücklich in Zweifel gezogen und auf ein Urteil des
OLG Stuttgart vom 4. Juli 2002 hingewiesen. Das OLG Stuttgart, auf dessen
Argumentation sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt
hat, hat trotz des ausdrücklichen Wortlauts des § 2 HWiG einen Zusatz, der dem
streitgegenständlichen Zusatz entspricht, als zulässig angesehen und dies mit
einer teleologischen Reduk tion des § 2 HWiG begründet (OLG Stuttgart, Urteil
vom 4. Juli 2002, 6 U 82/03 u. a. abgedruckt in WM 2005, 972).
Vorliegend richtet sich die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB
a. F., der - im Gegensatz zu § 2 HWiG - ein ausdrückliches Verbot von Zusätzen
nicht mehr enthält. Im Ergebnis stellt sich die Neuregelung aber inhaltlich
nicht als wesentliche Änderung gegenüber § 2 HWiG dar. Denn nach § 361 a Abs. 1
Satz 3 BGB muss die Belehrung über das Widerrufsrecht - neben anderen
Voraussetzungen, die hier unzweifelhaft erfüllt sind - „deutlich gestaltet" sein
und dem Verbraucher „seine Rechte deutlich machen". Hieraus ergibt sich, dass
die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht durch
andere Erklärungen beeinträchtigt werden darf, wobei aber nicht jeder Zusatz
schlechthin ausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind dem Zweck der Belehrung
entsprechend solche Zusätze als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Belehrung
verdeutlichen. Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen
Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der
Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und daher von ihr ablenken (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00 m. w. N. - u. a. abgedruckt in WM 2005, 972;
PalandtHeinrichs, BGB, 60. Auflage, § 361 a, Rn. 12).
Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung,
wobei die vom OLG Stuttgart angeführten Gründe zu § 2 HWiG, denen der Senat
folgt, erst recht im Rahmen der Prüfung des § 361 a BGB durchgreifen, weil
dessen Wortlaut weniger weitgehend ist als der des § 2 HWiG.
Die Beteiligung und der Kreditvertrag stellen ein verbundenes Geschäft im Sinne
von § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar. Das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichen
Feststellungen getroffen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber
mittelbar, dass es vom Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ausgegangen ist.
Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Kreditvertrag der Finanzierung der
Beteiligung diente, der Kläger und seine Ehefrau nicht persönlich mit der
Beklagten in Kontakt traten, sondern die Finanzierung - ebenso wie die
Beteiligung - durch die Vermittlung von U. zustande kam. Insbesondere hat aber
die Beklagte selbst in ihrem Kreditantragsformular den Zweck des Kredits („zur
Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds") angegeben und
in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf einen „verbundenen Kaufvertrag"
hingewiesen. Daraus ist zu schließen, dass sie selbst davon ausging, dass die
Beteiligung (als „Kaufvertrag") mit dem Darlehensvertrag ein verbundenes
Geschäft bildete.
Liegt ein verbundenes Geschäft vor, so muss die Widerrufsbelehrung sowohl den
Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes als auch des
Verbraucherkreditgesetzes genügen, die beide auf § 361 a BGB verweisen. Zwar
stimmen die Anforderungen in beiden Gesetzten weitgehend überein. Gemäß § 9 Abs.
2 Satz 2 VerbrKrG muss die Belehrung nach dem VerbrKrG aber zusätzlich den
Hinweis enthalten, dass im Falle eines Widerrufs auch der verbundene Vertrag
nicht zustande kommt. Unter strenger Beachtung des Wortlautes des früheren § 2
HWiG („keine anderen Erklärungen") hätte dieser zusätzliche Hinweis aber nicht
zusammen mit der Belehrung nach dem HWiG erfolgen dürfen, so dass im Ergebnis
zwei Belehrungen notwendig gewesen wären (eine nach HWiG ohne jeglichen Zusatz
und eine nach VerbrKrG mit dem Zusatz zum verbundenen Geschäft). Dies aber führt
im Ergebnis dazu, dass der Verbraucher zwei - im Wesentlichen übereinstimmende -
Belehrungen erhält, was eher zu seiner Verwirrung als zur Klarstellung beitragen
dürfte. Demgegenüber enthält der Zusatz zum verbundenen Geschäft den jedenfalls
im Ergebnis zutreffenden Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des
Darlehensvertrages auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt, was
dem wirtschaftlichen Endergebnis für den Verbraucher entspricht (vgl. OLG
Stuttgart, a. a. O., Rn. 99). Der Zusatz zum verbundenen Geschäft stellt sich
daher weder als ablenkend noch als verwirrend dar, sondern führt - im Gegensatz
zu einer sonst notwendigen Doppelbelehrung - zum besseren Verständnis des
Verbrauchers (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Zusatz jedenfalls dann
verwirrend oder ablenkend sei, wenn kein verbundenes Geschäft vorliege. Zum
einen trifft diese Konstellation nicht den vorliegenden Fall. Unabhängig davon
wäre der Zusatz für einen Verbraucher, der lediglich einen Kreditvertrag
abschließt, aber auch nicht verwirrend. Denn es wäre offensichtlich, dass der
Zusatz, der getrennt von der übrigen Belehrung steht, für ihn keinerlei
Auswirkungen haben könnte. Zum anderen handelt es sich bei der vorliegenden
Belehrung ausweislich der Kopfzeile des Kreditvertrages, wonach der Kredit „zur
Finanzierung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds" erteilt wird,
offensichtlich um ein spezielles Kreditvertragsformlar, dass auf „einfache"
Kredite keine Anwendung finden dürfte.
Eine Verwirrung oder Ablenkung des Verbrauchers ergibt sich auch nicht deshalb,
weil er aufgrund der Formulierung etwa davon ausgehen könnte, er könne den
Kaufvertrag und den Kreditvertrag nur zusammen widerrufen. Denn durch den Zusatz
zum verbundenen Kaufvertrag wird der Verbraucher auf die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge hingewiesen, wonach der wirksame Widerruf des Kreditvertrages
grundsätzlich auch zur Unwirksamkeit des mit ihm verbundenen Geschäftes führt.
Dem Verbraucher wird daher vor Augen geführt, dass er seine Widerrufserklärung
besonders ausgestalten muss, wenn er lediglich den Kreditvertrag, nicht aber den
verbundenen Kaufvertrag widerrufen möchte.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Belehrung im Hinblick auf den Zusatz zum
verbundenen Geschäft bestehen daher nicht.
bb) Auch in formeller Hinsicht genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen
des § 361 a BGB. Die Belehrung ist inhaltlich und drucktechnisch deutlich
gestaltet, indem sie unter einer eigenen, farblich unterlegten, fett gedruckten
Überschrift gesondert aufgeführt wird, zusätzlich durch Trennstriche vom übrigen
Text abgesetzt ist und sich in nur geringem Abstand zu ihr auch kein anderer
Text befindet, der dem Leser deutlicher ins Auge springt, als die Belehrung.
Hierdurch hebt sie sich auch in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text
des Kreditvertrages hervor, der im Übrigen lediglich aus einer Seite besteht.
Dem steht nicht entgegen, dass die Seite in mehrere Unterspalten aufgeteilt ist,
die jeweils durch hervorgehobene Überschriften eingeleitet werden. Dies führt im
Ergebnis lediglich dazu, dass der Kreditvertrag insgesamt übersichtlich
gestaltet ist und neben der Widerrufsbelehrung auch die anderen Erklärungen gut
lesbar und voneinander abgesetzt sind. Insgesamt genügt die Widerrufsbelehrung,
die darüber hinaus eine eigene Unterschrift der Kreditnehmer vorsieht und Name
und Anschrift des Widerrufsempfängers in zentriertem Fettdruck nennt, den
Anforderungen des Deutlichkeitsgebots.
cc) Da die Widerrufsbelehrung wirksam ist, begann die 2wöchige Widerrufsfrist in
dem Zeitpunkt zu laufen, als dem Kläger und seiner Ehefrau die
Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde, § 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.
Dies war
nach dem eigenen Vorbringen des Klägers - spätestens am 29. November 2000 der
Fall, so dass die Widerrufsfrist am 20. Dezember 2004 längst abgelaufen war.
2. Aus den o. g. Gründen hat auch der Feststellungsantrag des Klägers keinen
Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht vorliegen.
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