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Verkehrunfall und
Verdienstausfallschaden
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 U 32/02
Urteil vom 23.01.2003
Vorinstanz: Landgericht Bonn,
Az.: 9 O 466/01
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 05.06.2002 (9 O 466/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.493,00 EUR
nebst 4% Zinsen ab dem 06.11.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 85% und den
Beklagten als Gesamtschuldner zu 15% auferlegt, die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Kläger zu 15% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu
85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers nach einem
Verkehrsunfall am 07.06.1998 gegen 2 Uhr nachts in C, an dem der Kläger als
Fußgänger beteiligt war, der Beklagte zu 1) als Fahrer eines gemieteten PKWs (P)
und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung des bei ihr versicherten PKWs.
Wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts und der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen,
durch das die Klage abgewiesen worden ist.
Mit der Berufung lässt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch fallen und beschränkt sich auf die Geltendmachung von 2/3
(= 1.994,05 EUR) des ihm nach seinem Vortrag entstandenen Verdienstausfalles
nebst 4% Zinsen. Er hält das Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichtes für
nicht zutreffend, wonach die für ihn maßgebliche Fußgängerampel nicht grün und
die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel nicht rot gewesen sein soll. Das
sei weder durch den Zeugen I, noch durch das Gutachten des Sachverständigen Q
bewiesen, noch durch die sonstigen vom Landgericht herangezogenen Umstände wie
die Schadenspuren am PKW sowie die angebliche widersprüchlichen bzw.
unzutreffenden Aussagen von ihm und dem Zeugen I zum zeitlichen Ablauf des
Abends vor dem Unfall und zu seinem Alkoholkonsum.
Die Beklagten verteidigen das Urteil. Sie halten den Anspruch für verjährt und
behaupten weiterhin, die Ampel sei für den Beklagten zu 1) grün gewesen. Mangels
jeden Verschuldens des Beklagten zu 1), so meinen sie, handele es sich um ein
unabwendbares Ereignis bzw. trete jedenfalls die Betriebsgefahr zurück. Dem
gegenüber sei dem Kläger ein schweres Verschulden anzulasten, da er die Fahrbahn
in betrunkenem Zustand bei für ihn roter Ampel überquert habe. Darüber hinaus
bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Verdienstaufalles.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der mit der Berufung
nunmehr (in Höhe von 2/3) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles ist in Höhe von 50% des dem Kläger insgesamt entstandenen
Schadens begründet. Maßgeblich ist dafür folgendes:
Anspruchsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschadens ist
§ 18 StVG, wonach der Fahrer eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich zum Ersatz des
Schadens verpflichtet ist, der beim Führen des Fahrzeuges entstanden ist. Dabei
handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, d.h. das
Verschulden des Fahrzeugführers wird vermutet, solange er sich nicht entlastet,
dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat (vgl.
Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 18 RZ 1 ff. m.w.N.). Dieser
Entlastungsbeweis ist den Beklagten nicht gelungen. Die Aussage des Beklagten zu
1) gegenüber der am Unfallort eingetroffene Polizei, "die Lichtzeichenanlage
zeigte für mich grün" ist vom Kläger bestritten worden. Auch die Erklärung des
Beklagten zu 1) in der Verhandlung vor dem Strafgericht "ich bin mir sicher,
dass ich grün hatte, sonst wäre ich bei diesem schlechten Wetter nicht so
schnell gefahren" ist kein ausreichender Beweis.
Ebenso wenig ist selbst dann, wenn man es mit dem Landgericht als bewiesen
ansieht, dass die Ampelanlage für den Kläger, d.h. die Fußgängerampel, nicht
grün gezeigt hat - dazu näher noch unten -, daraus zu folgern, dass die Ampel
für den Beklagten zu 1) dann nicht rot gezeigt hat. Dieser Rückschluss ist
deshalb nicht zwingend, weil es durchaus Ampelphasen gibt, in denen sowohl die
Fußgängerampel als auch die für den Fahrzeugverkehr rot zeigt, um nämlich dem
Fußgängerverkehr, der in der Endphase grün gestartet ist, das gefahrlose
Verlassen der Fahrbahn zu ermöglichen. Eine solche gleichzeitige Rotschaltung
beider Ampeln ist gerade bei einer breiten Fahrbahn wie im vorliegenden Fall von
nicht ganz kurzer Dauer.
Zutreffend wird in der Berufungsbegründung auch darauf hingewiesen, dass die
weiteren vom Landgericht herangezogenen Umstände ebenfalls nicht den
erforderlichen Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) erbringen, dass er
nämlich nicht bei für ihn roter Ampelschaltung gefahren ist. Weder der
Alkoholkonsum des Klägers - mit einem unstreitigen Blutalkoholgehalt von 1,93
Promille -, noch seine Bekundungen im übrigen bzw. die des Zeugen I zu den
Begleitumständen des Unfalls sind geeignet, auch nur irgendetwas zur Aufklärung
insoweit beizutragen. Dasselbe gilt für die Schäden am Fahrzeug des Beklagten zu
1): Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Kläger aus der Sicht des
Beklagten zu 1) von links nach rechts die Strasse überquert hat, was nach dem
Gutachten des Sachverständigen Q dem Schadensbild zuzuordnen wäre, oder aber von
rechts nach links - wie der Kläger behauptet -, so ist dies für die Frage der
Ampelschaltung ohne Bedeutung. Denkbar wäre im übrigen - ohne dass es hier
darauf ankommt -, dass der Kläger gemäss seiner Schilderung zunächst von rechts
kam, aber auf der Fahrbahn umgekehrt ist oder sich umgedreht hat, weil er auf
den unstreitig zurückgebliebenen Zeugen I wartete.
Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass sich die Beklagten nicht gegenüber
der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) sei bei Rot über die für ihn
maßgebliche Ampelanlage gefahren, entlastet haben.
Gegenüber dem vermuteten Verschulden des Beklagten zu 1) ist allerdings ein
Mitverschulden des Klägers gemäss § 254 BGB zu berücksichtigen. Dies ist von der
Beklagtenseite zu beweisen, und zwar sowohl dem Grunde als auch - im Rahmen der
Abwägung der beiderseitig anzulastenden Verursachungsbeiträge - dem Gewicht nach
(vgl. Hentschel, aaO, § 9 StVG RZ 25 m.w.N.).
Nachzuweisen ist dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz
und nach den im übrigen feststehenden Umstände nicht, dass er die Fahrbahn bei
für ihn roter Ampel betreten hat. Für eine solche Feststellung gibt es keine
Zeugenaussage und sprechen keine sonstigen Umstände. Allein die Darstellung des
Beklagten zu 1), er sei sich sicher, bei grün gefahren zu sein, erbringt
angesichts des Bestreitens des Klägers nicht den notwendigen Beweis.
Ein leichtes Verschulden ist dem Kläger indessen deshalb anzulasten, weil er
sich trotz grün geschalteter Ampel nicht vergewissert hat, dass die Fahrbahn
frei von etwaigem KfZ-Verkehr war. Denn einen Fußgänger trifft trotz grünen
Lichts der für ihn geltenden Ampel die Obliegenheit, sich vor dem Betreten der
Fahrbahn durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten zu vergewissern, dass er
diese gefahrlos überqueren kann. Erst danach darf er auf die Beachtung seines
Vorranges vertrauen (vgl. BGH VRS 31, 3; Heidelberger Kommentar zum
Strassenverkehrsrecht, § 37 RZ 61).
Darüber hinaus spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte
Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger, und zwar über ein nur leichtes
Verschulden hinausgehend. Dies deshalb, weil der Kläger die Fahrbahn mit einem
Blutalkoholgehalt von 1,93 Promille überquert hat; denn stößt einem erheblich
alkoholisierten Fußgänger auf der Fahrbahn unter Umständen, die ein Nüchterner
hätte meistern können, einen Unfall zu, so spricht der Anschein für eine
Mitursächlichkeit der Trunkenheit und damit zugleich für ein Mitverschulden am
Unfall (vgl. DAR 56,128; Hentschel, aaO, § 9 StVG RZ 15 und § §24 StVO RZ 54).
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass ein Fußgänger im nüchternen Zustand das
Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrgenommen und bemerkt hätte, dass sein Vorrang
als Fußgänger nicht berücksichtigt würde. Da die Fahrbahn an der Unfallstelle
gut einsehbar ist und da sich der Beklagte zu 1) mit unverminderter
Geschwindigkeit näherte, hätte sich der Kläger im nüchternen Zustand im Zweifel
darauf eingestellt und den Beklagten zu 1) passieren lassen.
Zusammenfassend ist damit auf Seiten des Beklagten zu 1) von einem vermuteten
Verschulden auszugehen und auf Seiten des Klägers von einem Beweis des ersten
Anscheines für eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls. Unter Abwägung der
beiderseitigen Verschuldensbeiträge erscheint die Teilung des Schadens auf
Klägerseite angemessen, d.h. eine Haftungsquote der Beklagten von 50%.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist von den Angaben des Klägers zu seinem
Verdienstausfall auszugehen, die auch das Landgericht im PKH-Beschluss vom
05.03.2002 zugrundegelegt hat, d.h. von monatlich 1.300,00 DM als monatlichen
Verdienstausfall für 4 1/2 Monate unstreitiger Arbeitsunfähigkeit. Das ergibt
einen Gesamtschaden von 5.840,00 DM, von dem die Beklagten als Gesamtschuldner
die Hälfte, das sind 2.920,00 DM = 1.493,00 EUR zu erstatten haben. Soweit die
Beklagten erstinstanzlich bestritten haben, dass der Kläger unfallbedingt
überhaupt einen Verdienstausfall erlitten habe, weil er in den betreffenden
Monaten auch ohne Unfall keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen wäre, folgt
der Senat dem nicht. Denn nach den vorgelegten Unterlagen hat der Kläger in den
vergangenen Jahren regelmässig Aushilfstätigkeiten mit unterschiedlichen
Einkünften wahrgenommen, die auf einen durchschnittlichen Verdienst von 1.300,00
DM monatlich schließen lassen.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt; denn die dreijährige
Verjährungsfrist gemäss § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist in der Zeitspanne vom 27.07. -
02.09.1998 sowie vom 22.10.1998 - 12.01.1999 gehemmt gewesen. Dazu wird auf die
zutreffenden Ausführungen im PKH-Beschluss des Landgerichts vom 05.03.2002
verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Frist sei längstens nur bis
zum 05.11.1998 gehemmt gewesen, nicht aber bis zum 12.01.1999 und sei mithin bei
Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen, folgt der Senat dem nicht. Das
Schreiben der Beklagten zu 2) vom 10.11.1998 beinhaltet keine endgültige
ablehnende Erklärung zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen, was zur
Beendigung der Verjährungshemmung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW - RR
1991, 470, 472). Zwar wird in diesem Schreiben - wie bereits in der
Vorkorrespondenz - darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch des
Klägers nicht bestehe und speziell die zwischenzeitlich erfolgte Aussage des
Zeugen I keinen Anlass gebe, die Sachlage anders zu beurteilen. Gleichzeitig
wird jedoch mitgeteilt, dass der Vorgang nunmehr in der Hauptverwaltung der
Beklagten zu 2) weiter bearbeitet werde und dass der dortige Sachbearbeiter sich
infolge Urlaubs frühestens im Dezember mit der Sache befassen könne. Damit aber
ist die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen gerade nicht endgültig erklärt
worden, sondern unter den Vorbehalt einer erneuten Prüfung durch den
Sachbearbeiter der Hauptverwaltung gestellt worden. Erst mit dessen ablehnender
Anwort vom 12.01.1999 ist daher die Hemmung der Verjährung aufgehoben worden mit
der Folge, dass die Ansprüche bei Klageeinreichung noch nicht verjährt waren.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.944,05 EUR
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