Verdienstkürzung: Vierteljahresverdienst
Höchstgrenze für Streitwert
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
Az.: 9 Ta 247/05
Beschluss vom 19.12.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht
Weiden, Az.: 5 Ca Z 746/05
In dem Rechtsstreit wegen Arbeitsentgelt hier:
Streitwertfestsetzung hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Weiden vom 28.09.2005, Az.: 5 Ca Z 746/05, abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 6.710,70
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 28.07.2005 die
Unwirksamkeit einer vereinbarten Kürzung seiner bisherigen Monatsvergütung von
EUR 2.236,90 brutto um 10% ab dem Monat Mai 2005 geltend gemacht. Er hat die
Auszahlung der bisherigen Lohnkürzungen (Monate Mai und Juni 2005) in Höhe von
EUR 447,38 brutto begehrt und die Feststellung, dass die Beklagte auch ab
Juli 2005 einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.236,90 schuldet.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2005 hat der Kläger die Klage
wieder zurückgenommen.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2005 den
Streitwert für das Verfahren auf EUR 56.817,26 festgesetzt und hierbei auf den
36fachen Bruttomonatsverdienst abzüglich eines Abschlages von 30% abgestellt.
Mit ihrer beim Erstgericht am 18.10.2005 eingereichten
Beschwerde beantragt die Beklagte eine Reduzierung des Streitwerts auf den
36fachen Betrag der Verdienstkürzung, begrenzt auf den Höchstwert eines
Vierteljahresverdienstes des Klägers.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2005 der
Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur
Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen
Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG
festgesetzt worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--,
denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten
Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 748,--.
Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 des GKG bestimmten Frist
eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beklagten als Kostenschuldnerin ihres Anwalts steht ein eigenes
Beschwerderecht zu, vgl. § 33 Abs. 2 und 3 RVG.
2.
Die Beschwerde ist sachlich begründet.
Das Erstgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen
überschritten.
Unter Berücksichtigung der Sonderregelungen für das arbeitsgerichtliche
Verfahren in § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 GKG bildet der
Vierteljahresverdienst des Klägers die Höchstgrenze für die Wertbemessung des
Rechtsstreits der Parteien.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts kann die
Ermessensentscheidung des Erstgerichts nur auf Ermessensfehler überprüft werden,
dahingehend ob das Erstgericht sein Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die
hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten hat. Dagegen hat das
Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu
treffen (so LAG Nürnberg vom 05.05.1986 – 1 Ta 3/85 – LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979
Streitwert; vom 07.04.1999 – 6 Ta 61/99 – NZA 1999, 840; vom 27.11.2003 –
9 Ta 154/03 – AR-Blattei ES 160.13 Nr. 255).
b) Das Erstgericht hat die für das arbeitsgerichtliche
Verfahren geltenden Sonderregelungen, die eine Reduzierung der Kosten im
Verhältnis zu denen eines normalen zivilrechtlichen Rechtsstreits zum Inhalt
haben, bei der Streitwertbemessung nicht ausreichend beachtet.
Zum einen hat es nicht berücksichtigt, dass der Streit der Parteien lediglich um
die von der Beklagten erreichte einzelvertragliche Vereinbarung einer
Verdienstkürzung um 10% ab dem Monat Mai 2005 geführt wird und nicht den Wegfall
der gesamten Monatsbezüge des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus der
Klagebegründung.
Insoweit hätte sich der Streitwert für den Feststellungsantrag des Klägers im
Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG am 36fachen Betrag der streitigen
Verdienstkürzung (EUR 223,69 brutto) orientieren müssen. Daraus hätte sich ein
Streitwert von EUR 8.052,84 errechnet.
Da die Zahlung des reduzierten Monatseinkommens von EUR 2.039,81 von der
Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, wurde von den Parteien ein
Rechtsstreit hierüber nicht geführt. Bei sachgerechter Auslegung des
Feststellungsantrages hätte nicht auf den 36fachen Betrag des gesamten
Monatseinkommens von EUR 2.236,90 abgestellt werden dürfen.
Der festzusetzende Streitwert wird durch die Höchstgrenze in § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG auf den bisherigen Vierteljahresverdienst des Klägers in Höhe von EUR 6.710,70
begrenzt.
Der Kläger wendet sich mit seinem Feststellungsantrag gegen die Änderung der
bisherigen Vergütungsregelung durch die mit der Beklagten getroffene
Vereinbarung vom 30.04.2005 und will sich damit den bisherigen Inhalt seines
Arbeitsverhältnisses sichern.
Bei einem Feststellungsverfahren, das die inhaltliche Abänderung eines
Arbeitsverhältnisses betrifft, finden die für einen Bestandsstreit geltende
Sonderregelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG entsprechende Anwendung.
Der Begriff der Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher: § 12
Abs. 7 Satz 1 ArbGG) ist sehr weit reichend und erfasst alle Fälle, in denen es
um die wirksame Begründung bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses geht (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rz. 90). Somit
auch Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung im Falle
der Ablehnung des Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer.
Auch in Fällen, in denen nach Ausspruch einer Änderungskündigung und Annahme des
Arbeitnehmers unter Vorbehalt lediglich um die Änderung des bisherigen
Vertragsinhaltes im Rahmen einer so genannten Änderungsschutzklage gestritten
wird, findet die Sonderregelung zumindest entsprechende Anwendung (vgl. zu § 12
Abs. 7 Satz 1 ArbGG: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O. Rz. 112;
BAG vom 23.03.1989 – 7 AZR 527/85 – EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert).
Ebenso bei einem Rechtsstreit über eine beantragte Arbeitszeitreduzierung gem
§ 8 TzBfG (so LAG Nürnberg vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03 – LAGE Nr. 14 zu § 8
TzBfG m.w.N.) oder eine getroffene Altersteilzeitregelung (so LAG Nürnberg vom
02.12.2003 – 9 Ta 170/03 – n.v.).
Auch für den konkreten Rechtsstreit, in dem es dem Kläger um die unveränderte
Fortgeltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses geht, ist im Interesse einer
Kostenreduzierung auf die Sonderregelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher: § 12
Abs. 7 Satz 1 ArbGG) zurückzugreifen. Denn es ist hierfür nicht entscheidend, ob
der bisherige Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch eine einseitige
Willenserklärung der Vertragsparteien oder – wie im vorliegenden Fall – durch
eine vertragliche Abrede abgeändert werden sollte.
Der zusammen mit dem Feststellungsantrag gestellte Zahlungsantrag, der die
bereits fälligen Beträge der streitigen Vergütungsreduzierung betrifft, führt zu
keiner Erhöhung des Streitwerts, § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG.
III.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den
Vorsitzenden alleine ergehen, vgl. § 78 Satz 3 ArbGG.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet,
§§ 68 Abs. 3 GKG.
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