Verein –
Beiträge als Darlehen und Kündigung des Darlehensvertrags
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-23 U
36/07
Urteil vom
19.06.2007
Die Berufung des beklagten Vereins
und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2006 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der
Anschlussberufung trägt der beklagte Verein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Verein darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen vom beklagten Verein Rückzahlung von Beträgen, die sie bei
Eintritt in den Verein geleistet haben und die in den betreffenden Verträgen als
Darlehen bezeichnet werden. Der beklagte Verein hat sich erstinstanzlich darauf
berufen, dass die Voraussetzungen der Kündigung nicht vorgelegen hätten.
Vertraglich vereinbart sei nicht nur, dass die Darlehen frühestens nach 10
Jahren und nach dem Austritt aus dem Verein gekündigt werden dürften, sondern
auch, dass zuvor eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehen müsse.
Eine solche habe es aber nie gegeben. Die Kläger halten diese Bedingung für
unwirksam.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt:
Die Darlehenverträge seien wirksam und die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung
fällig. Die Klausel, wonach eine Kündigung nur zulässig sei, wenn eine
Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehe und anstelle des
Darlehnsgebers ein neues Mitglied aufgenommen werde, verstoße gegen §§ 307 ff
BGB. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die außerhalb der
Satzung das Vereinsleben regelten. Im Übrigen sei die Klausel aber auch nach §
242 BGB nichtig, da sie dem Beklagten einseitig ermögliche, das Vorliegen der
Kündigungsvoraussetzungen zu manipulieren. Dies stelle eine unangemessene
Benachteiligung der Kläger dar.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe dagegen
nicht, da durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2005 ein
Verzug des Beklagten mit der Rückzahlung der Darlehen erst begründet worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Verein form- und fristgemäß Berufung
eingelegt und diese begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt
ergänzend die Auffassung, die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens sei
wesensmäßig als Vereinsbeitrag zu qualifizieren, so dass die Klausel gem. § 310
Abs. 4 BGB nicht wie eine allgemeine Geschäftsbedingung überprüft werden könne.
Die Verträge seien zudem schon deshalb nicht wirksam gekündigt worden, weil eine
Kündigung erst nach 10 Jahren Laufzeit in Betracht gekommen sei; die Kläger
hätten die Kündigung jedoch schon nach 5 Jahren erklärt.
Er behauptet, die Voraussetzungen, unter denen die Aufstellung einer Warteliste
in Betracht kommen sollte, seien allgemein bekannt gewesen. Geschäftsgrundlage
der Verträge sei gewesen, dass der Verein eine Mindestmitgliederzahl von 650
aufweisen musste, diese sei jedoch bis heute nicht erreicht. Im Übrigen hätten
die Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Mitglied anzuwerben, das
den Vertrag hätte übernehmen können. Die betreffende Klausel sei vom Landgericht
nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt,
da die Darlehn bereits 1994 gewährt worden seien.
Der beklagte Verein beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
den beklagten Verein unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts
Mönchengladbach zu verurteilen, an jeden der beiden Kläger weitere 229,04 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.03.2006 zu zahlen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreiten
ergänzend, dass von einer Mindestmitgliederzahl von 650 Personen ausgegangen
worden sei. Im Übrigen könne die Warteliste nicht Voraussetzung für eine
Kündigung sein, solange eine solche überhaupt nicht existiere. Verzug sei nach
10 Jahren eingetreten, da für den Rückzahlungsanspruch eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte die Zahlung
verweigert, so dass eine Mahnung ohnehin nicht erforderlich gewesen sei. Darüber
hinaus sei aber auch mündlich gemahnt worden.
II.
A. Berufung
Die Berufung des beklagten Vereins ist unbegründet. Die Entscheidung des
Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist seit dem 01.01.2003 das BGB
in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S.2 EGBGB.
Die Parteien haben am 27.03.1994 und am 21.02.1997 Verträge von unbestimmter
Dauer geschlossen, die Dauerschuldverhältnisse im Sinne der Vorschrift
darstellen.
2.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S.2 BGB. Das Landgericht
hat zu Recht ausgeführt, dass zwischen den Parteien Darlehensverträge zustande
gekommen sind. Soweit der beklagte Verein erstinstanzlich vorgetragen hat, dass
die Kläger die Beträge nach den Umständen des Vertragsabschlusses als "verlorene
Zuschüsse" betrachten müssten, führt das Landgericht hiergegen zutreffend an,
dass eine solche Betrachtungsweise dem weiteren Vortrag des Beklagten
widerspreche, wonach die Einzahlung solcher Zuschüsse von den Mitgliedern nach
langer Diskussion abgelehnt und ausdrücklich die Gewährung von Darlehen
vereinbart worden sei. Letztlich gehen in der Berufungsinstanz auch beide
Parteien davon aus, dass Darlehensverträge vorliegen.
Das Landgericht hat weiterhin zu Recht ausgeführt, dass die Verträge vom
27.03.1994 wirksam sind, da sie von der Mitgliederversammlung mit Beschluss vom
14.06.1996 gem. § 177 BGB genehmigt wurden. Auch dies wird mit der Berufung
nicht mehr angegriffen. Durch den Abschluss der weiteren Darlehensverträge vom
21.02.1997 haben die Parteien ihre vertraglichen Vereinbarungen sodann ergänzt.
3.
Die Ansprüche sind auch fällig, die Kläger haben die Verträge mit Schreiben vom
05.02.2002 wirksam gekündigt.
a.
Der Wirksamkeit der Kündigungserklärung steht nicht entgegen, dass die Kündigung
nach den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich
sein sollte, die zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen waren. Die
Erklärungen der Kläger sind dahin auszulegen, dass sie die Verträge zum nächsten
zulässigen Zeitpunkt beenden wollten. Es ist zulässig, den Ausschluss der
Kündigung für eine bestimmte Zeit zu vereinbaren. Bei Erklärung der Kündigung
muss der Zeitpunkt, auf den gekündigt wird (Kündigungszeitpunkt), nicht
ausdrücklich angegeben werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der nächste
zulässige Termin gemeint ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 488,
Rdnr. 32).
b.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Kündigung lagen vor. Der Zeitraum, für den
die Kündigung vertragsgemäß ausgeschlossen sein sollte, ist am 27.03.2004
abgelaufen; gleiches gilt für die vertragsmäßig vereinbarte dreimonatige
Kündigungsfrist. Soweit der Vertrag die Kündigung darüber hinaus vom Bestehen
einer Warteliste mit 20 Interessenten und der Aufnahme eines neuen Mitgliedes
abhängig macht, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam.
aa.
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB.
Unstreitig ist die Kündigungsklausel für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert, so dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305
Abs. 1 BGB handelt. Die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB, nach der die §§ 307 ff
BGB nicht anwendbar wären, wenn es sich bei den Darlehen um Verträge auf dem
Gebiet des Gesellschaftsrecht handeln würde, ist nicht einschlägig. Das
Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verträge Regelungen
enthalten, die außerhalb der Vereinssatzung und ihren Nebenordnungen liegen und
somit nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sind.
Das Amtsgericht Erkelenz hat hiergegen in mehreren Entscheidungen (Urt. v.
09.05.2006 - 6 C 449/05; 30.08.2006 - 15 C 86/05; 6 C 387/05) angeführt, dass
die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB nicht auf unmittelbare Satzungsbestandteile
beschränkt sei. Die Darlehensverträge beträfen ureigene
Mitgliedsverpflichtungen, die auf die Errichtung des gemeinsamen Zwecks der
Mitglieder gerichtet seien Es sei zu berücksichtigen, dass die Darlehenshingabe
den Charakter eines besonderen Beitrages im Hinblick auf die Erreichung des
Vereinszweckes habe. Derartige Regelungen unterlägen jedoch nicht dem AGB-Recht.
Dieser Auffassung hat sich die Berufungskammer (2 S 104/06) des Landgerichts
Mönchengladbach angeschlossen und insbesondere darauf abgestellt, dass es sich
bei der Darlehenshingabe trotz der abweichenden Bezeichnung nach Inhalt und
Zweck der Verträge um einen Mitgliedsbeitrag zur Erreichung des Vereinszweckes,
nämlich des Ausbaus des Platzes gehandelt habe.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend gehen die
genannten Entscheidungen allerdings davon aus, dass unter die Regelung des § 310
Abs. 4 BGB grundsätzlich auch das Vereinsrecht fällt (OLG Düsseldorf, Urt. v.
24.10.1997 - 7 U 250/96, NJW-RR 1998, S. 710, 711; Palandt-Heinrichs, BGB, 66.
Aufl., 2007. § 310, Rdnr. 50). Bei den fraglichen Darlehensverträgen handelt es
sich jedoch nicht um Verträge auf dem Gebiet des Vereinsrechts. Sie wurden zwar
zwischen dem beklagten Verein und den Klägern als dessen Mitglieder
abgeschlossen, es handelt sich jedoch inhaltlich um lediglich anlässlich der
Mitgliedschaft und in ihrer Ergänzung getroffene Vereinbarungen, die den
allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegen.
Beziehungen zwischen der Gesellschaft bzw. dem Verein und den Mitgliedern können
entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein. Nur für
letztere ist die Geltung des AGB-Rechts gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder und dem Verein auf vertraglicher
Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab. Es
entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen und das Mitglied tritt seiner
Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis
dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf
einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre
an, es sei denn, die an objektiven Maßstäben auszurichtende Auslegung der
Satzung ergäbe, dass es sich lediglich um eine nur äußerlich (als unechter
Satzungsbestandteil) in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung
allgemeiner schuldrechtlicher Beziehungen ohne materiellen (echten)
Satzungscharakter handelt. Zulässige Regelungsgegenstände der Satzung sind
nämlich nicht nur die Mitgliedschaftsrechte im engeren Sinne. Das Statut kann
den Mitgliedern auch darüber hinausgehende Sonderpflichten auferlegen, die als
solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Ein Kennzeichen dieser
Pflichten ist es, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der
Mitgliedschaft stehen und fallen: sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem
Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin
enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
Vertraglich begründete Verpflichtungen setzen dagegen einen zusätzlichen
Vertragsschluss voraus und enden nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit
Ablauf der für sie abgemachten festen Laufzeit oder einer Kündigungsregelung
(BGH, Urt. v. 08.02.1988 - II ZR 228/87, zitiert nach juris, Rdnr. 5 (= BGHZ
103, S. 219 ff)).
Nach diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei den Darlehensverträgen nicht um
Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes. Zwar diente der
Darlehensbetrag, der zur Erweiterung und zur Bestandssicherung des Golfplatzes
benötigt wurde, dem mit dem Verein verfolgten Zweck. Auch entstand die
Verpflichtung der Kläger, die Verträge abzuschließen, unmittelbar aufgrund des
schließlich satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Die Verpflichtung zum Abschluss der Verträge beruhte
daher auf der Satzung und war untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Dies
gilt aber nicht in gleichem Maß für die Verpflichtungen aus den Verträgen
selbst. Diese "stehen und fallen" nicht mit der Mitgliedschaft, sondern ergeben
sich aus einem neben der Mitgliedschaft bestehenden Vertragsverhältnis.
Letzteres endet auch nicht mit der Mitgliedschaft; die Kündigung dieses
Vertrages ist vielmehr gerade erst nach Beendigung der Mitgliedschaft und 10
Jahre nach Abschluss des Vertrages zulässig. Die Verpflichtungen aus den
Verträgen sind demnach ausdrücklich darauf ausgelegt, dass sie Pflichten und
Rechte weit über die Mitgliedschaft hinaus begründen sollen. Sie sind damit
nicht mitgliedschaftsrechtlicher Natur, sondern stellen vielmehr sonstige
Regelungen dar, die die Mitglieder des Vereins im Zusammenhang mit dem
Vereinsleben treffen. Derartige Regelungen unterliegen jedoch dem AGB-Recht
(Staudinger-Schlosser, BGB, 2006, § 310, Rdnr. 80).
Gegen dieses Ergebnis sprich auch nicht die vom beklagten Verein zitierte
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.12.1998 (8 U 32/98). Das Urteil befasst
sich nicht mit der Frage, ob das AGB-Recht anwendbar ist. Die Gleichsetzung der
Verpflichtung zur zinslosen Gewährung eines Darlehns mit der Verpflichtung zur
Entrichtung des Mitgliedsbeitrags wurde lediglich zur Begründung der
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung herangezogen. Dies sagt jedoch noch
nichts darüber aus, ob die Regelungen der in Umsetzung dieser Verpflichtung
abgeschlossenen Darlehensverträge der Vorschrift des § 310 Abs. 4 unterfallen.
bb.
Die fragliche Klausel, dass die Kündigung erst bei Bestehen einer Warteliste mit
20 Interessenten ausgesprochen werden kann, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.
1 BGB unwirksam, da sie die Mitglieder und Darlehensgeber im Verhältnis zu dem
beklagten Verein unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist eine Klausel, mit
der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von
vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 03.11.1999 - VIII
269/98, NJW 2000, S. 1110, 1112). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden
Würdigung, in die die Interessen beider Parteien und die Anschauungen des
Verkehrskreises einbezogen sind. Kriterien sind auf Seiten des Vertragspartners
insbesondere der Erhalt der Dispositions- und Handlungsfreiheit, auf Seiten des
Verwenders die rechtfertigenden Gegeninteressen und die daraus folgende
Erforderlichkeit der Klausel bzw. deren mögliche Kompensation durch andere
Vorteile. Ausgeschlossen sein soll insbesondere die Freizeichnung von
Kardinalpflichten der betreffenden Verträge (Staudinger-Coester, BGB, 2006, §
307, Rdnr. 107, 158, 275).
Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die fragliche Klausel als
unangemessen anzusehen, da die Interessen des beklagten Vereins durch die
weiteren Bestimmungen des Vertrages hinreichend geschützt erscheinen, während
die Darlehnsgeber durch die Klausel ein wesentliches Vertragsrecht verlieren,
ohne hierfür einen ausreichenden Ausgleich zu erhalten.
Zwar besteht ein berechtigtes Interesse des beklagten Vereins, sich im Fall des
Austritts mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Abfluss
des Kapitals zu schützen. Der Verein muss in der Lage sein, dafür Vorsorge zu
treffen, dass er Investitionen im Interesse des Vereinszweckes treffen und die
daraus entstehenden Verpflichtungen zuverlässig erfüllen kann. Insofern muss es
ihm auch möglich sein, durch vertragliche Regelungen zu verhindern, dass größere
Mengen an Kapital gleichzeitig, unvorhersehbar und unplanbar abgezogen werden.
Um diesen Interessen gerecht zu werden, bedarf es jedoch nicht einer Klausel,
wonach die Kündigung nur zulässig ist, wenn 20 Interessenten auf einer
Warteliste stehen und für den Kündigenden ein neues Mitglied aufgenommen wird.
Vielmehr ist der Verein bereits durch die Regelung, dass der Vertrag erst nach
10 Jahren und nach dem Austritt des Mitglieds gekündigt werden darf, ausreichend
geschützt. Diese Klausel stellt nämlich einerseits sicher, dass das Mitglied
nicht etwa das Darlehen zurückverlangen kann, während es die Vorteile der damit
finanzierten Investitionen noch in Anspruch nimmt. Zum anderen wird dem Verein
eine langfristige Planungssicherheit verschafft, indem er davon ausgehen kann,
dass er über das Geld jedenfalls 10 Jahre lang zinslos verfügen kann. Im Fall
der Kündigung einzelner Mitglieder hat er dann die Möglichkeit, sich auf die
eventuelle Rückzahlungsverpflichtung einzustellen.
Andererseits werden die Darlehensgeber durch die fragliche Klausel in ihrer
Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Anders als die Kläger mit der
Berufungserwiderung vortragen, kann die Regelung gem. §§ 133, 157 BGB nämlich
gerade nicht so ausgelegt werden, dass die Kündigungsbedingung nicht gelten
soll, solange es eine Warteliste nicht gibt. Sowohl aus dem Wortlaut, wie auch
aus Sinn und Zweck der Klausel ergibt sich, dass die Kündigung gerade dann, wenn
eine entsprechende Warteliste nicht existiert, ausgeschlossen sein soll. Nur
diese Auslegung entspricht dem Interesse des beklagten Vereins, der den Bestand
seiner Mitgliederzahl gerade mit dieser Regelung sichern will. Insofern hat der
beklagte Verein mit der streitigen Kündigungsbeschränkung die Möglichkeit, die
Voraussetzungen der Kündigung einseitig zu schaffen oder zu verhindern. Dass und
ggf. wann er verpflichtet wäre, eine Warteliste, die den Anforderungen des
Vertrages entspricht, einzurichten, ist nicht Gegenstand der vertraglichen
Vereinbarungen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung angeführt hat,
Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 15.07.1993 und der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung vom 14.06.1998 sei gewesen, dass es eine Mindestzahl von
650 Mitgliedern vor einem eventuellen Aufnahmestopp geben müsse, spricht dies
nicht gegen eine unzulässige Benachteiligung der Darlehensgeber. Der Beklagte
trägt nämlich gerade nicht vor, dass er absprachegemäß verpflichtet gewesen
wäre, beim Erreichen dieser Mitgliederzahl einen Aufnahmestopp zu erklären und
die Warteliste einzurichten. Entscheidend hierfür wäre nämlich nicht die
Mindestmitgliederzahl, sondern die vom Verein zu verkraftende
Höchstmitgliederzahl. Erstinstanzlich hat der Beklagte ausgeführt, dass diese
Zahl nach Angaben des deutschen Golfverbandes bei etwa 900 liegt. Dass diese
Zahl in irgendeiner Weise jemals zum Thema gemacht worden wäre, ist nicht
ersichtlich, der Beklagte trägt auch in der Berufungsinstanz nicht vor, ob er
sich an dieser Zahl festhalten lassen wollte. Angesichts dessen hätte es selbst
beim Erreichen einer Mitgliederzahl von 650 noch in seiner alleinigen
Entscheidungsgewalt gelegen, ob nunmehr eine Warteliste anzulegen sei. Den
Darlehensgebern war dagegen eine Einflussnahme darauf, ob die
Kündigungsbedingung je eintreten würde, vollständig entzogen. Hinzu kam, dass
das Interesse an Golfclubs in den 90er Jahren wieder sank und, wie der Beklagte
auch selbst ausgeführt hat, Aufnahmestopps, soweit sie bestanden hatten,
üblicherweise seit dieser Zeit aufgehoben wurden. Diese Entwicklung würde bei
Wirksamkeit der Kündigungsklausel dazu führen, dass nicht nur eine Kündigung der
Darlehensverträge unmöglich würde bzw. vom alleinigen Willen des Vereins
abhinge, sondern auch die Rückzahlungsverpflichtung auf nicht absehbare Zeit
entfiele. Damit wäre jedoch die wesentliche Vertragspflicht des Darlehensnehmers
durch die AGB-Klausel auf Dauer ausgeschlossen.
Gegen eine Unwirksamkeit kann auch nicht angeführt werden, dass den
Darlehnsgebern gestattet war, den Darlehensrückzahlungsanspruch in einer Form
auf einen Dritten zu übertragen, dass dieser in die Rechte und Pflichten aus dem
Darlehensvertrag eintrat. Diese Klausel führt nämlich nicht dazu, dass die
Benachteiligung der Darlehensgeber angemessen ausgeglichen worden wäre. Zwar
hatten diese damit die Möglichkeit, aus dem Darlehensvertrag auszuscheiden; das
Risiko, ob sie einen zur Vertragsübernahme und zum Beitritt zu dem Verein
bereiten Dritten fanden, lag jedoch ausschließlich bei ihnen selbst. Ein
angemessener Ausgleich für die durch die Klausel verursachten Nachteile liegt
hierin nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich dieser Dritte nicht nur
zur Zahlung des Darlehensbetrages, sondern auch zur Eingehung der sonstigen
Verpflichtungen, die mit dem Eintritt in den Golfclub einhergingen, bereit
finden musste. Der beklagte Verein konnte indessen weiterhin die Erfüllung
seiner wesentlichen Vertragspflicht nach seiner freien Entscheidung
herausschieben oder vollständig verhindern.
Soweit das Amtsgericht Erkelenz in verschiedenen Entscheidungen darauf
abgestellt hat, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel auf den
Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages abzustellen ist, führt dies nicht zu einem
anderen Ergebnis. Anders als offenbar in den vom Amtsgericht entschiedenen
Verfahren ist im vorliegenden Rechtsstreit nämlich unstreitig, dass es die als
Kündigungsvoraussetzung vorgesehene Warteliste weder zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Verträge noch zu einem späteren Zeitpunkt je gegeben hat.
Vielmehr lagen die Mitgliederzahlen immer so niedrig, dass ein Aufnahmestopp nie
in Erwägung gezogen war. Der Beklagte trägt mit der Berufungsbegründung selbst
vor, dass die Voraussetzungen für eine "qualifizierte Warteliste" noch nie
erfüllt waren.
c.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass § 310 Abs. 4 BGB auf die
Darlehensverträge anwendbar ist und die Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB unterliegt, wäre sie jedenfalls gem. § 242 BGB unwirksam. Auch
satzungsgemäße Regelungen unterliegen im Vereinsrecht einer Inhaltskontrolle
nach § 242 BGB (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 310 BGB, Rdnr. 50), da sich das
Mitglied der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf unterwirft, dass diese im Rahmen
von Treu und Glauben ausgeübt wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 25 BGB, Rdnr.
9). Bei der richterlichen Kontrolle können die im Rahmen der Prüfung des § 307
BGB bzw. § 9 AGBG entwickelten Grundsätze herangezogen werden
(Staudinger-Schlosser, a.a.O., § 310 BGB, Rdnr. 82). Danach verstößt die
betreffende Klausel auch gegen Treu und Glauben. Der beklagte Verein ist nach
den obigen Ausführungen in der Lage, die Rückzahlungsverpflichtung dauerhaft
auszuschließen, womit seine wesentliche Vertragspflicht entfiele, ohne dass dies
nach einer Interessenabwägung erforderlich wäre bzw. ohne dass dieser Nachteil
für die Darlehensgeber ausreichend kompensiert würde.
4.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann erst mit Fälligkeit
des Rückzahlungsanspruchs. Da die Wirksamkeit der Kündigung durch die wirksame
Vertragsklausel um 10 Jahre hinausgeschoben wurde, wurde die Kündigung erst 10
Jahre nach Abschluss des Vertrages wirksam. Abzustellen ist hier auf den
Vertragsschluss vom 27.03.1994, durch den die Kläger zur Hingabe des Darlehens
verpflichtet worden waren. Wirksam wurde die Kündigung daher erst am 27.03.2004.
Da die Kündigungsfrist 3 Monate betrug, wurde der Anspruch am 27.06.2004 fällig.
Da der Anspruch am 01.01.2002 bereits bestand und noch nicht verjährt war, ist
für die Bestimmung der Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB neues
Recht anwendbar. Gem. § 195 BGB n.F. verjährte der Anspruch somit nach 3 Jahren,
die Frist begann gem. § 199 BGB erst am Schluss des Jahres, in dem die Kündigung
wirksam und der Anspruch fällig geworden ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 199
BGB, Rdnr. 3, 4). Verjährung konnte daher frühestens Ende 2007 eintreten, die
Frist wurde jedoch durch die rechtzeitige Klageerhebung gem. § 204 BGB gehemmt.
B. Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht
ausgeführt, dass der Beklagte erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 20.09.2005
und nach Ablauf der hiermit gesetzten Zahlungsfrist gem. § 286 Abs. 1 BGB in
Verzug kam, so dass er die Anwaltskosten, die bereits mit dem Mahnschreiben
entstanden sind, nicht als Verzugsschaden ersetzen muss. Eine frühere Mahnung
nach Fälligkeit haben die Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen.
Das gilt insbesondere für die in der Berufungserwiderung erstmals behauptete
mündliche Mahnung, von der unklar bleibt, von wem und wann sie erklärt worden
sein soll.
Für die Leistung war auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt, da die Fälligkeit nach den ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung von einer Kündigung und dem Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig
war. Der Verzug trat schließlich auch nicht deshalb ohne Mahnung ein, weil der
Beklagte die Leistung endgültig verweigert hätte. Voraussetzung hierfür wäre,
dass die Weigerung als "letztes Wort" des Schuldners aufzufassen ist (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., §286, Rdnr. 24). Dies war hier nicht der Fall. Der beklagte Verein hat
sich mit Schreiben vom 05.06.2002 lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass
die Kündigungsvoraussetzungen noch nicht vorlägen und Zahlung in Aussicht
gestellt, sobald die Bedingungen eingetreten seien.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat
lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu. Da die Berufungskammer des
Landgerichts Mönchengladbach ( 2 S 104/06) einen gleich gelagerten Fall
abweichend entschieden und ihrerseits die Revision zugelassen hat, bedarf es zur
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.180,68 €
Die Anschlussberufung betrifft eine Nebenentscheidung und wirkt nicht
streitwerterhöhend.