Vereinsrecht –
Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe der Mitgliedsanschriften
Landgericht
Saarbrücken
Az: 16 O
106/07
Urteil vom
17.07.2007
Tatbestand
Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen freier
Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen oder
Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Beklagte ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. eingetragen. Zweck des Vereins
ist die Wahrnehmung und Förderung der politischen und wirtschaftlichen
Interessen seiner Mitglieder.
Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten.
Der Kläger erhob am 14.09.04 vor dem Amtsgericht Saarbrücken Klage auf
Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung des Beklagten.
Nach dieser Bestimmung galten die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. automatisch
als Mitglieder des Beklagten mit den entsprechenden Rechten.
Am 30.11.04 fanden auf einer einberufenen Hauptversammlung Wahlen zum Präsidium
und erweiterten Präsidium des Beklagten unter Anwendung der vereinsinternen
Satzungsbestimmungen unter anderem auch der Bestimmung des § 8 Nr. 8 Satz 2 der
Satzung statt, Dabei wurde der Kläger nach seiner bereits im Jahr 2001 erfolgten
Wahl erneut in das erweiterte Präsidium gewählt. Bei diesen Beschlüssen vorn
30.11.2004 stimmten auch die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. mit.
Mit Urteil vom 18.10.05 gab das Landgericht Saarbrücken der Klage des Klägern
statt und stellte die Unwirksamkeit des § 8 Nr.8 Satz 2 der Satzung fest. Auf
die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken
erließ das Oberlandesgericht des Saarlandes am 15.11.06 ein das erstinstanzliche
Urteil bestätigendes Urteil. Danach verstößt § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung, der
Nichtmitgliedern die gleichen Rechte einräumt wie Mitgliedern und der erlaubt,
dass Nichtmitglieder an den vereinsinternen Beschlussfassungen mitwirken, gegen
die Grundsätze der Vereinsautonomie. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen
auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 16 O 231/05), sowie das Urteil
des Oberlandesgerichts des Saarlandes (Az. 1 U 636/05-218).
In der Ausgabe 4/2006 der Zeitschrift „Gewerbe Report", welche gemäß § 4 Nr.1
Satz 2 der Satzung des Beklagten als Verbandsorgan bezeichnet wird, kündigte der
Beklagte im Dezember 2006 eine außerordentliche Generalversammlung für den
09.02.07 in Mannheim an.
Die gleichzeitig bekannt gemachte Tagesordnung sah unter Tagesordnungspunkt 11
die „Neuwahl der Präsidiumsmitglieder" vor.
Der Kläger kandidierte bei diesen Wahlen für die Position des Präsidenten. Um
seine verbandspolitischen Vorstellungen und Ziele den Mitgliedern des Beklagten
zu vermitteln, begehrte der Kläger mehrfach, zuletzt am 27.11.06 und 11.12.06
die Herausgabe des Verzeichnisses der Mitglieder des Beklagten und ein
Verzeichnis jener Personen, die nach dem 30.11.04 einen Antrag an das Präsidium
des Beklagten zwecks Erwerbs der Mitgliedschaft bei dem Beklagten gestellt
haben.
Der Beklagte lehnte die Herausgabe oder Übermittlung des
Mitgliederverzeichnisses an den Kläger ab, bot ihm jedoch an, das Verzeichnis in
den Geschäftsräumen des Beklagten einzusehen. Dies wiederum hielt der Kläger,
der seinen Wohnsitz in Kiel hat, wohingegen sich die Geschäftsstelle des
Beklagten in Neunkirchen/Saar befindet, für unzumutbar und unzureichend.
Auf der Generalversammlung am 09.02.07 erhielt der Kläger bei der Wahl zum
Präsidenten lediglich 22, der Gegenkandidat A. 172 Stimmen. Die Bestimmung des §
8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung wurde bei dieser Wahl entsprechend den
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht angewendet, d.h., Personen, die
ausschließlich Mitglieder des Gewerbeverbandes S., nicht aber förmliches
Mitglied bei dem Beklagten waren, wirkten bei diesen Beschlüssen nicht mit.
Allerdings stimmten bei der Wahl vom 09.02.07 auch Personen ab, die zwischen dem
30.11.04 und dem 09.02.07 Mitglied bei dem Beklagten geworden sind.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe als Mitglied des Organs „Präsidium" des
Beklagten und somit als gewählter Funktionsträger einen Anspruch auf Herausgabe
eines MitgIiederverzeichnisses des Beklagten. Diese Information müsse ihm ohne
jeden Vorbehalt zur Verfügung stehen.
Der Anspruch auf Herausgabe der VereinsmitgIiederliste folge aus allgemeinen
vereinsrechtlichen Prinzipien sowie aus § 11 Nr.5 der Satzung des Beklagten,
wonach den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums ein uneingeschränktes
Auskunftsrecht in allen Verbandsangelegenheiten zustehe.
Zudem müsse er als Kandidat für verbandsinterne Wahlen zwecks Wahlwerburig
Kenntnis über den aktuellen Mitgliederbestand haben. Der Kläger verweist in
diesem Zusammenhang darauf, dass - was zwischen den Parteien unstreitig ist -
auch andere Mitglieder des Präsidiums die Daten des Mitgliederverzeichnisses
genutzt haben, um für sich Wahlwerbung zu betreiben. So habe der Gegenkandidat
A. - was ebenfalls unstreitig ist - Mitglieder gezielt angeschrieben und dafür
geworben, dass diese an der Wahl teilnehmen und ihn wählen. Darüber hinaus habe
er seine Kenntnis von dem Mitgliederverzeichnis genutzt, um - was ebenfalls
unstreitig ist -eine Gemeinschaftsfahrt von Mitgliedern zur Generalversammlung
nach Mannheim vom 09.02.07 zu organisieren.
Der Kläger ist der Auffassung, eine derartige Ungleichbehandlung verstoße gegen
die auf allgemeingültigen demokratischen Prinzipien beruhende Wahl- und
Chancengleichheit.
Der Verweis des Beklagten auf Einsichtnahme in die Verzeichnisse auf der
Geschäftsstelle des Beklagten in Neunkirchen falle im Hinblick auf die bei den
Verfahrensbeteiligten vorhandenen modernen Telekommunikationseinrichtungen und
die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der Geschäftsstelle unter
das Schikaneverbot nach § 226 BGB.
Datenschutzgründe, mit denen der Beklagte die Verweigerung der Herausgabe der
Mitgliederliste begründe, könnten die Verweigerung ebenfalls nicht stützen. Es
handele sich bei der Weitergabe von Mitgliederdaten an Funktionsträger schon
nicht um eine Datenübermittlung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
Bezüglich der Generalversammlung vom 30.11.04 vertritt der Kläger die Ansicht,
dass alle dort gefassten Beschlüsse unwirksam seien. Diese Ansicht stützt er
darauf, dass die dort getroffenen Beschlüsse noch auf der Grundlage der später
vom Landgericht und vom Oberlandesgericht für nichtig erklärten
Satzungsbestimmung getroffen worden seien. An den gefassten Beschlossen und
insbesondere an den durchgeführten Wahlen hätten somit auch die Personen
mitgewirkt, die ausschließlich Mitglied im Gewerbeverband Saar gewesen seien,
nicht aber Mitglied bei dem Beklagten.
Im Hinblick auf die Mitgliederversammlung vom 09.02.07 ist der Kläger der
Auffassung, die dort gefassten Beschlüsse seien ebenfalls rechtswidrig zustande
gekommen und daher nichtig. Diese Ansicht stützt er auf verschiedene Gründe.
Der Kläger behauptet, im Vorfeld der Mitgliederversammlung vom 09.02.07 sei das
gesamte Präsidium von seinen Ämtern zurückgetreten. Er ist daher der Ansicht,
dass seit diesem Rücktritt kein Vorstand des Beklagten mehr existiere.
Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, es habe bereits an einem
ordnungsgemäßen Beschluss zu Einberufung der außerordentlichen Versammlung am
09.02.07 gefehlt. So habe das Gremium, das sich seit der Wahl 2004 als
geschäftsführendes Präsidium bezeichne, weder wirksam den Beschluss fassen
können, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, da es auf Grund
der unwirksamen Wahl 2004 nicht wirksam gewählt worden sei, noch sei die
entsprechende Beschlussfassung im Präsidium selbst satzungsgemäß und
gesetzeskonform erfolgt, da der entsprechende Tagesordnungspunkt nicht
hinreichend bestimmt bezeichnet, die notwendige 2/3 Stimmenmehrheit nicht
erreicht und die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei.
Hinzu komme, dass nach § 7 Abs.1 der Vereinssatzung nach erfolgter
Beschlussfassung zur Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung nur
der Präsident eine solche einberufen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das
Präsidentenamt nicht besetzt gewesen. Der formal als solcher auftretende Herr A.
sei nicht wirksam gewählt worden und der zuvor amtierende Präsident X. sei
bereits - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zurückgetreten gewesen. Die
Vereinsmitglieder A., C. und D., die zur Versammlung eingeladen hätten, seien
wegen der unwirksamen Wahl 2004 weder Mitglieder des Präsidiums geworden noch
seien sie unabhängig von der Gültigkeit der Wahl 2004 in ihrer Funktion als
Vizepräsident und Schatzmeister zu der Einladung berechtigt gewesen.
Auch die Einladung zur Sitzung am 09.02.07 sei fehlerhaft erfolgt und führe zur
Unwirksamkeit der gefassten Beschlusse. So sei - was unstreitig ist - Anträgen
auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, wie etwa der Feststellung der
ordnungsgemäßen Einladung, nicht entsprochen und den Mitgliedern entgegen § 7
Nr. 4 der Vereinssatzung auch nicht bekannt gemacht worden. Es habe - was
ebenfalls unstreitig ist - keinen Tagesordnungspunkt zur Streichung der vom OLG
für nichtig erklärten Satzungsbestimmung gegeben, was zur Unwirksamkeit der
gefassten Beschlüsse führe, weil dadurch schon die abstrakte Möglichkeit der
Teilnahme von GVS- Mitgliedern an der Abstimmung bestanden habe.
Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, der Tagesordnungspunkt „Neuwahl
der PräsidiumsmitgIieder" sei irreführend gewesen, da es sich nicht um Neuwahlen
im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Ebenso führe zur Unwirksamkeit der
Einladung und damit der gesamten auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, dass
Änderungen der Tagesordnung nur am Vereinssitz in Neunkirchen hätten eingesehen
werden können und den Mitgliedern ansonsten nicht bekannt gegeben worden seien,
was der Sache nach unstreitig ist.
Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass Personen, die nach dem 30.11.04
als Mitglieder des Beklagten aufgenommen worden seien, nicht wirksam Mitglieder
des Beklagten geworden seien und daher nicht an der Abstimmung vom 09.02.2007
hätten teilnehmen dürfen. Die Aufnahme dieser Mitglieder durch die damals als
Präsidium fungierenden Personen sei wegen der Unwirksamkeit der Präsidiumswahl
vom 30.11.04 ebenfalls unwirksam gewesen. Der Kläger behauptet in diesem
Zusammenhang, dass vor der Aufnahmeentscheidung in keiner Weise geprüft worden
sei, ob die Antragsteller dem Verein hätten beitreten dürfen. Es habe noch nicht
einmal eine Namensliste der Antragsteller vorgelegen. Zudem vertritt er die
Ansicht, das geschäftsführende Präsidium sei zur Mitgliederaufnahme nicht befugt
gewesen. Es hätte vielmehr einer Beschlussfassung durch das gesamte Präsidium
bedurft. Eine später erfolgte, erneute Beschlussfassung über die Aufnahme der
Mitglieder im gesamten Präsidium sei mangels ordnungsgemäßer Ankündigung in der
entsprechenden Tagesordnung ebenfalls unwirksam gewesen.
Nachdem der Kläger zunächst zusätzlich beantragt hat, festzustellen, dass der
Beklagte weder vor der Wahl vom 09.02,07 noch nach dieser Wahl über den in § 26
BGB vorgesehenen gesetzlichen Vertreter verfügt, hat er die entsprechenden
Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.07 zurückgenommen. Ebenso hat er
den Antrag zu 1) insoweit zurückgenommen als er ursprünglich auch die Daten zur
telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit der Mitglieder herausbegehrte.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das vollständige Verzeichnis der
Mitglieder des Beklagten mit Namen, Anschrift sowie Eintrittsdatum binnen einer
vorn Gericht zu bestimmenden Frist herauszugeben,
2. dem Kläger die vollständige Liste jener Personen herauszugeben, die seit dem
30.11.04 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem
Beklagten gestellt haben,
3. festzustellen, dass die bei der außerordentlichen Generalversammlung des
Beklagten ein 30.11.04 in Bonn gefassten Beschlüsse nichtig sind,
4. festzustellen, dass die bei der außerordentlichen Generalversammlung des
Beklagten am 09.02.07 in Mannheim gefassten Beschlüsse nichtig sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Prozessfähigkeit des Klägers. Er behauptet, es handele
sich bei dem Kläger um einen krankhaften Querulanten.
Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs behauptet der Beklagte, es gebe schon gar
keine Mitgliederliste. Zudem hätten einzelne Mitglieder der Herausgabe ihrer
Daten an den Kläger widersprochen. Der Beklagte ist der Auffassung, für das
Herausgabebegehren gebe es aber auch keine Anspruchsgrundlage. Es sei
insbesondere nicht die Aufgabe des Beklagten, die einzelnen Mitglieder
miteinander bekannt zu machen.
Zumindest aber sei das Begehren auf Grund der mittlerweile erfolgten Wahl vom
09.02.07 obsolet geworden.
Im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich des Beschlusses vom 30.11.04
ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger die Geltendmachung der
Unwirksamkeit verwirkt habe.
Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der Beschlüsse vorn 09.02.07
vertritt der Beklagte die Ansicht, die Personen, die an der
Mitgliederversammlung am 09.02,07 teilgenommen hätten und nach dem 30.11.04 dem
Beklagten beigetreten seien, seien vollwirksame Verbandsmitglieder geworden.
Ihre Aufnahme sei rechtswirksam erfolgt, da selbst bei einer Unwirksamkeit der
Wahl des Vorstandes im Jahr 2004 der sogenannte Altvorstand, der im
Vereinsregister eingetragen sei, den Verein gemäß §§ 9 Nr. 5 und 10 Nr. 1 der
Satzung weiterhin organschaftlich vertreten gekonnt habe. Die Mitglieder dieses
Vorstandes seien auch weiterhin tätig gewesen, mit Ausnahme des Präsidenten X.
und der Vizepräsidentin Ferdinand. Dass der Präsident X. zurückgetreten sei,
schade aber bereits deshalb nicht, da im Fall der Verhinderung des Präsidenten
der Verein von zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums
wirksam vertreten werden könne.
Des Weiteren sei die Aufnahme von Neumitgliedern gemäß der Satzung nicht an eine
Annahme oder Zustimmung des Präsidiums gebunden.
Der Beklagte behauptet, alle nach dem Jahr 2004 beigetretenen Neumitglieder
hätten eine Bestätigung ihres Beitritts sowie einen Mitgliedsausweis mit
Mitgliedsnummer erhalten. Auch hätten die Neumitglieder in der Folge ihren
Vereinsbeitrag entrichtet. Insoweit vertritt er die Ansicht, dass jedenfalls
eine wirksame Aufnahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt sei.
Im Hinblick auf das Herausgabebegehren ist der Kläger der Auffassung, das
geltend gemachte Herausgabeverlangen sei trotz der am 09.02.07 erfolgten Wahl
nicht obsolet geworden, da diese Wahl ungültig und ebenfalls angefochten sei.
Das Gericht hat die Akten 12 O 458/05 des Landgerichts Kiel sowie die Akten 16 O
231/05 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsatze der Parteien nebst Anlagen, die beigezogenen Akten sowie das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.07 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger konnte vorliegend gegen den Beklagten unmittelbar Klage erheben. Zwar
ist die Anrufung der staatlichen Gerichte erst nach Ausschöpfung der
vereinsinternen Rechtsbehelfe zulässig (Palandt/Heinrichs 66. Aufl., § 25 BGB,
Rn.19). Der Beklagte sieht aber keine vereinsinterne Rechtsbehelfe in ihrer
Satzung vor.
Auch die vom Kläger mit den Anträgen zu 3) und 4) verfolgten
Feststellungsanträge sind zulässig.
Der Kläger kann als Mitglied des Vereins selbst im Wege der Feststellungsklage
die Nichtigkeit der Beschlüsse insbesondere der Vorstandswahl geltend machen.
Insbesondere verfügt er über das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse
(vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rn.582).
Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts schließlich auch prozessfähig gemäß
§ 51 ZPO.
Zum einen vermochte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.07
selbst ein Bild vorn Kläger zu machen. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte
oder gar fehlende Prozessfähigkeit konnten hierbei keineswegs festgestellt
werden.
Auch die vom Kläger angestrebten Prozesse lassen entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht auf eine Prozessunfähigkeit „auf Grund bestehenden krankhaften
Querulantenwahns" schließen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger mit
seinen Klagen sowohl vor dem Landgericht Saarbrücken als auch vor dem
Oberlandesgericht Saarbrücken Erfolg hatte, belegt, dass seine Prozessführung
keineswegs mutwillig war, sondern er begründeten Anlass für seine Klagen hatte.
II.
Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1), 2) und 4) vollumfänglich
begründet, im Hinblick auf den Antrag zu 3) unbegründet.
1. Der Antrag zu 1) ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Verzeichnisses
der Mitglieder des Beklagten mit Name, Anschrift sowie Eintrittsdatum zu.
a) Der Beklagte verfügt über das begehrte Mitgliederverzeichnis. Mit seinem
Vorbringen, wonach ein solches Mitgliederverzeichnis schon nicht existiere,
setzt sich der Beklagte in diametralen Widerspruch zu seinem übrigen Vorbringen,
so dass offensichtlich ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht
vorliegt, welcher dieses Vorbringen des Beklagten unbeachtlich macht. Denn
unstreitig hat der Beklagte anderen Mitgliedern das Mitgliederverzeichnis
überlassen. Darüber hinaus trägt der Beklagte selbst vor, dass er dem Kläger die
Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis in seinen Geschäftsräumen gestattet
habe. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Existenz eines solchen
Mitgliederverzeichnisses. Im Übrigen ist der Beklagte ein Verein mit mehr als
8000 Mitgliedern, die regelmäßig Mitgliedbeitrage an den Beklagten entrichten
müssen und die den Gewerbe Report als Vereinsorgan regelmäßig zugestellt
bekommen. Es ist eindeutig, dass sich dies ohne ein Mitgliederverzeichnis mit
den vollständigen Anschriften der Mitglieder nicht bewerkstelligen lässt.
b) Ein Anspruch auf Herausgabe lässt sich bereits aus den allgemeinen
vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt
den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die
Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE
98.2707‚ 21 CE 98.2707; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn.
336, rn.w.N.).
Dieser lnformationsanspruch der Mitglieder beruht darauf, dass sich der Einzelne
freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in
eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist. Dies fordert von ihm auch,
dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt
mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht (vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707, 21 CE
98.2707, insbesondere Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein1 18 Aufl., Rn.
338).
Ein derart berechtigtes Interesse ist dabei anzunehmen, wenn ein Mitglied das
Mitgliederverzeichnis begehrt, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu
erreichen. Die Einsicht muss bereits deshalb gewährt werden, da sich die
wenigsten Mitglieder - gerade in einem mitgliederstarken und bundesweit
agierenden Verein - persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich wäre, von
Minderheitenrechten Gebrauch zu machen. Dabei ist es ein typisches
Minderheitenrecht, dass sich Mitglieder, die sich derzeit in der Minderheit
befinden, organisieren können, um etwa bei Wahlen oder sonstigen
Mehrheitsentscheidungen zukünftig eine Mehrheit hinter sich zu scharen.
Ebenfalls hat jedes Vereinsmitglied, das sich aktiv in der Vereinsarbeit
engagiert, ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert
und wen es, falls es eine gewählte Funktion im Verein übernommen hat oder
übernehmen will, repräsentiert. Nur wer weiß, wen er repräsentiert, kann auch
dessen Interessen wahrnehmen oder sich um dessen Unterstützung in
Vereinsangelegenheiten bemühen.
So liegt der Fall auch hier. Der Kläger beteiligt sich seit geraumer Zeit
unstreitig aktiv am \/ereinsleben, indem er sich in der Vergangenheit unter
anderem in das Präsidium wählen ließ und im Jahr 2007 für das Amt des
Präsidenten kandidierte.
c) Ein Anspruch auf Aushändigung eines Mitgliederverzeichnisses wird vorliegend
aber auch durch die stete Übung des Vereins begründet (vgl. Stöber, Handbuch zum
Vereinsrecht, 7. Aufl., Rn. 306). Unstreitig steht das Mitgliederverzeichnis
nämlich auch anderen Vereinsmitgliedern zu Verfügung und wurde in der
Vergangenheit auch bewusst anderen Mitgliedern zugänglich gemacht.
d) Zwar kann die Einsicht bzw. die Herausgabe einer Abschrift dann verweigert
werden, wenn sie offensichtlich einem gesetz- oder satzungswidrigen Zweck dienen
soll.
Für einen Missbrauch der Mitgliederliste durch den Kläger bestehen aber nach
Überzeugung des Gerichts trotz der vorgetragenen Einwände des Beklagten
keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger die Namen und Anschriften auf einem „Adresshandelsmarkt" veräußern
wird; insoweit ist der Vortrag des Beklagten bereits unsubstantiiert.
e) Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Herausgabe des
Mitgliederverzeichnisses nicht entgegen. Zwar handelt es sich auch bei der
vereinsinternen Weitergabe von Mitgliederdaten um eine Datennutzung im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes, nicht aber um eine strengeren
Zulässigkeitsanforderungen unterliegende Datenübermittlung. Eine solche
vereinsinterne Weitergabe von Daten zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben
ist auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Die Datenweitergabe im
Vorfeld vereinsinterner Wahlen stellt dabei aus demokratischen Gründen einen
rechtlich besonders geschützten Zweck dar, dem Vorrang gegenüber der
informationellen Selbstbestimmung einzuräumen ist (Weichert, DuD 1994, 200 ff;
Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl., Rn. 2581).
f) Letztlich greift auch der Einwand der finanziellen Belastung des Vereins
durch die Herausgabe nicht durch, da die Kosten einer Zurverfügungstellung der
Mitgliederliste entsprechend § 811 Abs.2 BGB derjenige zu tragen hat, der die
Herausgabe begehrt, demnach der Kläger (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene
Verein, 18. Aufl., Rn.336).
2. Auch der Klagantrag zu 2) ist begründet.
Belege über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern sind bei berechtigtem
Interesse dem einzelnen Vereinsmitglied zu gewähren (vgl. Stöber, Handbuch zum
Vereinsrecht, 7.Aufl., Rn. 306), dies folgt bereits aus § 810 BGB (vgl. Sauter/Schweyer,
Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rn.336).
Ein solches Interesse liegt hier vor. Dies ergibt sich aus denselben Gründen,
die zum Erfolg des Antrags zu 1) führen.
3. Der Klageantrag zu 3) Ist indes unbegründet.
Die am 30.11.04 gefassten Beschlüsse sind zwar nichtig (a), der Kläger kann mit
seiner Klage dennoch keinen Erfolg haben, da seinem Feststellungsantrag der
Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegensteht (b).
a) Eine absolute Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist grundsätzlich dann
gegeben, wenn der Beschluss gegen zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige
Bestimmungen oder gegen unabdingbare allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts
verstößt. Ein absolut nichtiger Versammlungsbeschluss wird dabei u.a. für den
Fall angenommen, dass an einer Versammlung Nichtmitglieder mit abgestimmt haben
(Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 1841).
An der Versammlung am 30.11.02 in Bonn haben Mitglieder des Gewerbeverbandes S.
mitgestimmt. Diese waren - wie das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vorn
18.10.05 (Az.: 16 O 231/05) festgestellt und das OLG des Saarlandes mit Urteil
vorn 15.11.2006 (Az.: 1 U 636/05-218-) bestätigt hat - zur Wahl nicht
berechtigt, da § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung des Beklagten, wonach die Mitglieder
des Gewerbeverbandes S. als Mitglieder des Verbandes gelten, unwirksam war.
Sowohl das LG als auch das OLG haben die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung
des § 6 Nr. 6 Satz 2 damit begründet, dass es durch diese Bestimmung
Nichtmitgliedern möglich gemacht worden sei, bei vereinsinternen Abstimmungen
mitzustimmen. Darin sehen beide Gerichte einen gravierenden Verstoß gegen den
Grundsatz der Vereinsautonomie, da es alleine den Mitgliedern eines Vereins
vorbehalten bleiben müsse, dessen Geschicke zu lenken. Dem schließt sich das
Gericht vorbehaltlos an.
Aus diesem Verstoß gegen die Vereinsautonomie folgt nach Ansicht des Gerichts im
vorliegenden Fall zwingend, dass die getroffenen Beschlüsse, an denen sich die
Nichtmitglieder beteiligt haben, ebenfalls unwirksam sind.
Der Annahme der Nichtigkeit steht auch nicht die fehlende Kausalität der
abgegebenen Stimmen der Nichtberechtigten auf den gefassten Wahlbeschluss
entgegen. Ein gegen zwingende Vorschriften verstoßender Beschluss ist nur dann
wirksam, wenn einwandfrei feststeht, dass der Beschluss genauso ohne den Verstoß
ausgefallen wäre. Hierfür genügt nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen
Ergebnisses. Der Verein muss vielmehr den sicheren Nachweis führen, dass der
beanstandete Beschluss nicht auf dem Mangel beruht (vgl. Urteil des BGH vorn
09.11.72, Az. II ZR 63/71, NJW 1973, 235; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7.
Aufl. Rn. 586). Hierfür ist seitens des Beklagten jedoch nichts vorgetragen.
b) Das Recht, die Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, ist aber nach
Ablauf von mehr als 2 Jahren als verwirkt anzusehen (Palandt/Heinrichs, Aufl.
68, § 32, Rn. 11).
Zwar geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof davon aus,
dass die in § 243 ff. AktG enthaltene Regelung auf den Verein keine
entsprechende Anwendung findet. Demnach sind fehlerhafte Vereinsbeschlüsse
entweder gültig oder ungültig. Um ihre Ungültigkeit geltend zu machen, bedarf es
keiner fristgebundenen Anfechtungsklage. Ihre Ungültigkeit kann vielmehr durch
eine grundsätzlich nicht fristgebundene Feststellungsklage geltend gemacht
werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.06.96, Az.: 8 U 150/95, NJW-RR 1997, 989 m.w..N.).
Auf die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich demnach der Verein, aber auch
jedes Vereinsmitglied grundsätzlich jederzeit berufen (vgl. Stöber, Handbuch zum
Vereinsrecht, 7.Aufl., Rn. 582).
Indes ergibt sich aus diesen Grundsätzen nicht, dass eine Klage zeitlich
unbegrenzt ErfoIg haben kann. Sowohl der Verein selbst als auch nicht zuletzt
die Mitglieder des Vereins haben ein legitimes Interesse an Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit. Dieses Interesse ist auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar.
Aus diesem Grund gebietet es die aus dem Vereinsverhältnis resultierende
Treuepflicht, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb
angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird
(vgl. Urteil des BGH vom 09.11.72, Az. II ZR 63/71, NJW 1973, 235). Die
Treuepflicht des Mitglieds gebietet es deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen
Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das
Vereinsmitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die
Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will.
Einer gleichwohl später erhobenen Klage steht dann der Einwand der Verwirkung
des Klagerechts entgegen.
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Klageerhebung des Klägers hinsichtlich
der am 30.11.04 in Bonn gefassten Beschlüsse verspätet und das Klagerecht
verwirkt.
Zwischen der Beschlussfassung vom 30.11.04 in Bonn und dem Eingang der Klage bei
Gericht am 18.12.06 sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Eine Frist von
zwei Jahren steht aber vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze mit einem
hinreichenden Bemühen um eine zumutbare Beschleunigung nicht im Einklang.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits am 14.09.04 vor dem
Amtsgericht Saarbrücken Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 Nr. 8
Satz 2 der Satzung des Beklagten erhoben hat, worauf letztlich die Nichtigkeit
des Beschlusses auch beruht.
Insoweit wäre es dem Kläger unbenommen gewesen und hätte auch nahe gelegen,
gleichzeitig mit der Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung auch die Unwirksamkeit
der gefassten Beschlüsse geltend zu machen. Indem der Kläger dies aber gerade
nicht getan hat, hat er gerade gegenüber dem Beklagten und den übrigen
Mitgliedern des Beklagten den Eindruck und das Vertrauen erweckt, dass er die
Beschlüsse nicht angreifen werde.
4. Der Antrag zu 4) ist begründet.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Nichtigkeit der am
09.02.2007 in Mannheim gefassten Beschlüsse allerdings nicht daraus, dass an den
dort vorgenommenen Abstimmungen Personen teilgenommen haben, die zwischen dem
30.11.04 und dem 09.02.07 Mitglied bei dem Beklagten geworden sind. Der Kläger
begründet seine Auffassung damit, dass die Wahl vom 30.11.04 unwirksam gewesen
ist und der Beklagte deshalb keine weiteren Mitglieder wirksam aufnehmen konnte,
da er nicht ordnungsgemäß vertreten war. Diese Meinung ist aus drei Gründen im
Ergebnis unrichtig:
aa) Zum einen ist es dem Kläger auf Grund der Verwirkung nicht nur verwehrt,
sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses vom 30.11.04 zu berufen. Die Verwirkung
hat auch zur Folge, dass er sich auf die Unwirksamkeit der auf diesem nichtigen
Beschluss beruhenden Folgeentscheidungen - demnach etwa auch die Aufnahme neuer
Mitglieder - nicht mehr berufen kann, obwohl diese auf Grund des in § 139 8GB
zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ebenfalls nichtig sind (Reichert,
Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 1878). Dies folgt aus
der Tatsache, dass nach dem Rechtsgedanken der Verwirkung die befristete
Geltendmachung dem Bedürfnis an Rechtssicherheit und Rechtsklarheft dient.
Beschränkte man die Rechtswirkung der Verwirkung lediglich auf den
ursprünglichen Beschluss, nicht aber auf die auf ihm beruhenden Folgebeschlüsse,
so führte dies letztlich dazu, dass die Grundsätze der Verwirkung ausgehebelt
würden und infolgedessen leer laufen würden. Es könnte sich auf Dauer nie eine
stabile Rechtslage einstellen und Rechtsfrieden und Rechtssicherheit wären auch
nach Jahren nicht gewahrt.
bb) Unabhängig von der Frage der Verwirkung durften die nach dem 30.11.04
eingetretenen Personen aber auch an den Abstimmungen am 09.02.07 teilnehmen.
Einerseits ist es anerkannt, dass eine anfechtbare oder gar unwirksame Aufnahme
als Vereinsmitglied - soweit eine solche vorliegt - nicht rückwirkend entfällt,
wenn ihre Wirksamkeit angegriffen wird. Vielmehr erlischt in diesen Fällen die
Mitgliedschaft erst ab ihrem erfolgreichen Angriff mit Wirkung für die Zukunft,
so dass vorliegend selbst dann, wenn die Aufnahme der Neumitglieder unwirksam
gewesen wäre, ihre Stimmabgabe ihre Gültigkeit behielte (vgl. Sauter/Schweyer,
Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn. 75; Reichert, Handbuch des Vereins- und
Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 966).
cc) Letztlich kann aber auch dies dahingestellt bleiben, da die Aufnahme der
Neumitglieder nach dem 30.11.04 wirksam erfolgt ist. Selbst wenn ein dafür nicht
zuständiges Organ den Beschluss über die Aufnahme eines Neumitgliedes fasst, so
vertritt dieses Organ den Verein nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen nach
außen hin wirksam (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10.
Aufl., Rn. 970, 2075 f). Es schadet demnach vorliegend weder, dass der jeweilige
Aufnahmebeschluss im geschäftsführenden Präsidium gefasst wurde noch dass dieses
Präsidium nicht ordnungsgemäß gewählt war.
b) Allerdings verstoßen die am 09.02.07 in Mannheim gefassten Wahlbeschlusse
gegen elementare Wahlrechtsprinzipien und sind deshalb nichtig.
Da ein Verein bereits von Gesetzes wegen ein demokratisch organisierter Verband
ist, ist er und damit auch seine interne Willensbildung den Grundsätzen der
Demokratie unterworfen. Einer der Grundpfeiler des Demokratieprinzips sind die
allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze.
Die allgemeinen Grundsatze des Wahlrechts sind bereits im Vorfeld einer Wahl zu
beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört unter anderem auch der Grundsatz der
Gleichheit der Wahl, der seinerseits den Begriff der Chancengleichheit mit
umfasst. Diese Chancengleichheit wirkt dabei sowohl auf das passive als auch auf
das aktive Wahlrecht.
Eine Ausprägung dieser Chancengleichheit ist es, dass allen, denen das passive
Wahlrecht zukommt, in gleichem Maße Zugang zu den potenziellen Wählern
ermöglicht wird.
Jeder Kandidat, der sich zur Wahl stellt, hat ein wahlbezogenes
lnformationsbedürfnis (vgl. VG des Saarlandes vom 12.12.06, AZ: 11 K 271/05).
Nur bei gleichmäßiger Befriedigung dieses Bedürfnisses hat er die Möglichkeit,
aus der gesamten Masse der Wahlberechtigten seine potenziellen Anhänger für
seine Wahl zu mobilisieren.
Die formalen Wahlrechtsgrundsätze - u.a. die Gewährung von Chancengleichheit
-stellen keinen Selbstzweck dar, sondern dienen vielmehr dazu, dass die Wähler
das Wahlergebnis als Folge einer Entscheidung der Mehrheit akzeptieren (VG des
Saarlandes a.a.O.). Wird einem Kandidaten der Zugang zu den Wahlberechtigten
erschwert oder vereitelt, so ist nicht auszuschließen, dass seine Anhänger der
Wahl gänzlich fernbleiben. Dies kann letztlich dazu führen, dass am Ende zwar
eine Mehrheitsentscheidung zur Wahl eines Kandidaten führt, es sich dabei aber
nicht um eine Entscheidung der Mehrheit der Wahlberechtigten handelt.
Vorliegend wurde dem Kläger die Aushändigung des begehrten Mitgliederverzeichnis
verwehrt, so dass es ihm nicht möglich war, im Vorfeld der Wahl mit den
Wahlberechtigten in Kontakt zu treten.
Das ebenfalls zum Präsidentenamt kandidierende und letztlich gewählte
Vereinsmitglied A. hingegen verfügte im Vorfeld der Wahlen unstreitig über ein
Mitgliederverzeichnis. Dieses hat das Vereinsmitglied auch intensiv genutzt,
indem es Briefe an die Mitglieder versandte, in denen es zur Teilnahme an der
außerordentlichen Generalversammlung am 09.02. 07 in Mannheim aufrief und direkt
um Unterstützung für seine Kandidatur warb. Wörtlich heißt es In diesen Briefen
u.a. „Sehr geehrtes Mitglied, aufgrund eines Rechtsstreits dürfen Mitglieder,
die nur Mitglied im S. sind, nicht mehr an der Wahl des B.-Präsidiums
teilnehmen. Sie sind jedoch in beiden Verbänden Mitglied, so dass ich Sie bitten
möchte, an der Generalversammlung teilzunehmen. Ich werde auch nochmals für das
Amt des Präsidenten kandidieren und bitte Sie hiermit um Ihre Unterstützung."
Der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Mitgliederliste am Vereinssitz vermag diesen Verstoß gegen die Chancengleichheit
nicht zu ändern.
Die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme ist angesichts einer Mitgliederzahl von
etwa 8.000 Mitgliedern und dem 800 km entfernten Wohnsitz des Klägers unzumutbar
und steht einer Überlassung der Liste in keiner Weise gleich.
Die einen Wahlrechtsverstoß begründende bloße Möglichkeit einer Beeinflussung
des Wahlergebnisses (VG a.a.O.) ist vorliegend auch gegeben. Es ist nämlich
nicht auszuschließen und entbehrt insoweit auch nicht jeglicher Lebenserfahrung,
dass die persönlich gehaltenen Anschreiben des Kandidaten A., die die Motivation
der Vereinsmitglieder hervorrufen sollten, an der Generalversammlung
teilzunehmen und dessen Wahl zu unterstützen, sich auch bei der Wahl zu seinen
Gunsten ausgewirkt haben. Gerade dies war schließlich auch der Zweck dieser
Anschreiben.
c) Die auf der außerordentlichen Generalversammlung am 09.02.07 getroffenen
Beschlüsse sind darüber hinaus deshalb unwirksam, weil sie auf einem
Einberufungsmangel beruhen, der zur Nichtigkeit der Beschlüsse führt.
Gemäß § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung hängt die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung von einem Beschluss des Präsidiums ab,
welcher mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden muss. Präsidium ist dabei mangels
anderweitiger Regelung das Präsidium im Sinne des § 9 der Vereinssatzung welches
gemäß § 9 Nr. 1 aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Präsidium
besteht.
Demnach wäre vorliegend ein 2/3 Mehrheitsbeschluss des Gesamtpräsidiums
notwendig gewesen. Ein solcher Beschluss wurde im Gesamtpräsidium aber nicht
gefasst, wie der Kläger vorgetragen und der Beklagte nicht bestritten hat.
Vielmehr ging der Einberufungsbeschluss lediglich auf einen Beschluss des
geschäftsführenden Präsidiums vom 09.11.06 zurück (vgl. Protokoll der Sitzung
des geschäftsführenden Präsidiums des BVD vom 09.11.06, BI. 22 d.A).
Für den Fall, dass eine Satzung wie vorliegend für die außerordentliche
Generalversammlung als zwingende Einberufungsvoraussetzung die Beschlussfassung
des Gesamtvorstandes anordnet, und der Vorsitzende die Versammlung ohne einen
derartigen Beschluss einberuft, leidet die Einberufung an einem wesentlichen
Mangel, der zur Nichtigkeit der auf der einberufenen Versammlung gefassten
Beschlüsse führt (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10.
Aufl., Rn. 1840).
Im Übrigen legt die vorliegende Verseinssatzung in § 6 Nr. 1 die Tagesordnung
für eine ordentliche Mitgliederversammlung fest. Danach ist Gegenstand einer
ordentlichen Mitgliederversammlung unter anderem auch gemäß Buchstabe (e) „die
Wahl das Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Präsidiums und der
Kassenprüfer".
Legt aber die Satzung die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung
fest, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung über diese
Tagesordnungspunkte keinen Beschluss fassen. Eine derartige Vorgehensweise
greift in die satzungsmäßige Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und
Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 1169). Auch insoweit leiden die auf der
Versammlung vom 09.02.07 gefassten Beschlüsse unter einer nicht heilbaren
Unwirksamkeit.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 1 ZPO.
IV.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die
Vollstreckung des Klägers auf § 709 Satz 1 ZPO, für die Vollstreckung des
Beklagten auf § 708 Nr. 11 ZPO, 711 Satz 1, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
V.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO in
Verbindung mit § 48 GKG.