Verein –
Unterschlagung von Vereinsvermögen durch Vorsitzender
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 25 U 86/07
Urteil vom
24.10.2008
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die in der Zeit von August 1988 bis zum Frühjahr
2001 seine erste Vorsitzende war, auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht dem
Vereinsvermögen entnommener und für eigene Zwecke verwendeter Gelder bzw. auf
Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die die Beklagte dem Vereinskonto entweder
durch Barabhebungen oder Überweisungen entnommen hat und für deren Verwendung es
keine Belege gibt.
Die jetzige erste Vorsitzende des Klägers, Frau A, und die Beklagte lebten
zusammen auf dem Anwesen der Frau A, wo dieser selbst ansässig ist und Gebäude
bzw. Gebäudeteile zu Vereinszwecken nutzt.
Soweit es die Führung des Vereinskontos des Klägers bei der B betrifft, fand
während der Tätigkeit der Beklagten als erste Vorsitzende eine Trennung von
Geldern des Vereins sowie von privaten Geldern der Beklagten und Frau A nicht
statt. So wurden von diesem Konto sowohl private Rechnungen als auch Rechnungen
des Vereins beglichen. Unter anderem wurden auch Handwerkerrechnungen, die
Arbeiten am Anwesen der Frau A betrafen, über das Vereinskonto beglichen. Des
Weiteren war es üblich, dass die Beklagte vom Vereinskonto Barabhebungen
vornahm, um damit das monatliche Gehalt der angestellten Putzfrau in Höhe von
600 DM zu zahlen, wobei es sich um nicht verbuchte "Schwarzgeldzahlungen" an die
Putzfrau handelte. Desgleichen wurden etwa für das Hausanwesen der Frau A
erbrachte Handwerkerleistungen ohne entsprechende Rechnungsstellung durch vom
Vereinskonto entnommene und nicht verbuchte Geldbeträge vergütet, wobei es sich
mithin ebenfalls um Schwarzgeldzahlungen handelte. Andererseits ließen die
Beklagte und Frau A eigenes und nicht für den Kläger bestimmtes Geld dem
Vereinskonto gutschreiben; so veranlasste die Beklagte die regelmäßige
Einzahlung ihrer Rente und des ihr zustehenden Wohngeldes auf das Vereinskonto.
Soweit das auf dem Vereinskonto des Klägers vorhandene Guthaben nicht
ausreichte, um laufende Verbindlichkeiten des Vereins, der Beklagten und der
Frau A zu begleichen, wurden entsprechende Zahlungen entweder direkt vom Konto
der Frau A veranlasst oder aber von ihrem Konto Gelder auf das Vereinskonto
überwiesen.
Der Kläger hat u. a. mit der Begründung, die Beklagte habe vom Vereinskonto
entnommene Gelder, für deren Verwendungszweck Belege nicht vorhanden seien, für
private Zwecke verbraucht, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107.114,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.135,21 EUR seit dem 02.07.2003 und
aus weiteren 55.979,30 EUR seit dem 10.09.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden
Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand
des angefochtenen Urteils vom 31.01.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen
wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 31.01.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (05.02.2007) am
05.03.2007 eingelegte und innerhalb der bis zum 07.05.2007 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 19.04.2007 begründete Berufung der Beklagten ist
zulässig (§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 107.114,51 EUR
gemäß § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 667 BGB.
Zwar richtet sich die organschaftliche Haftung der Beklagten als ehemalige erste
Vorsitzende des Klägers in den Jahren 1988 bis 2001 gemäß § 27 Abs. 3 BGB nach
Auftragsrecht, mithin auch nach § 667 BGB.
Demgemäß wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger alles herauszugeben, was sie
zur Ausführung des Auftrages behalten hat, somit auch Geldbeträge, die der
Kläger der Beklagten zur Deckung der im Rahmen seiner Tätigkeit als Verein
entstandenen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt hat.
Das würde insbesondere dann gelten, wenn diese Mittel beim Beauftragten - hier
der Beklagten - noch vorhanden oder wenn sie tatsächlich nicht zu dem
vorgesehenen Zweck verwendet worden wären (vgl. hierzu allgemein BGH NJW 1997,
S. 47 unter I 1 c der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Insoweit hat der Kläger auch behauptet, die Beklagte habe im Laufe ihrer
Tätigkeit als erste Vorsitzende und Verfügungsberechtigte über sein Konto bei
der B mit der Nr. ... vorhandene Guthaben teilweise für private bzw. eigene
Zwecke verwendet, soweit die Kontobewegungen- und abhebungen nicht durch Belege
nachgewiesen seien, wobei die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er zur
Ausführung des Auftrages zugewendete Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet
worden sind (vgl. zur Beweislast allgemein: BGH a.a.O.).
Vorliegend ist indes bereits unklar, in welcher Höhe der Kläger der Beklagten
finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, um die im Rahmen der
Vereinstätigkeit anfallenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die
Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß zur führen. Dies deshalb, weil es sich bei dem
Konto des Klägers bei der B nicht lediglich um ein Vereinskonto handelte,
sondern auch um ein Konto, auf das private Gelder der Beklagten und der jetzigen
ersten Vorsitzenden, Frau A, flossen. Hinzu kommt, dass die Beklagte das
Kontoguthaben auch einsetzte, um entweder eigenen oder Zahlungsverpflichtungen
der Frau A nachzukommen. Mithin steht die Schlüssigkeit der Klage in Frage, weil
der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan hat, welche Teile des
Kontoguthabens der Beklagte als erste Vorsitzende des Vereins zur
ordnungsgemäßen Vereinsführung zur Verfügung gestellt worden sind. Nur dieses
Geld hätte sie zurückzuzahlen, sofern sie es nicht zweckentsprechend für den
Verein eingesetzt hat.
Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass
der Kläger hierzu hinreichend vorgetragen hat, erweist sich die Geltendmachung
des Anspruchs gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 667
BGB als unzulässige Rechtsausübung und ist damit treuwidrig im Sinne von § 242
BGB.
Bei dem Konto des Klägers, bei der B handelte es sich während der
Vorstandstätigkeit der Beklagten, wie ausgeführt, nicht lediglich um ein
Vereinskonto, sondern faktisch auch um ein privates Konto der Beklagten und Frau
A, mit dessen Guthaben zahlreiche Verbindlichkeiten entweder der Beklagten oder
der Frau A beglichen wurden, unter anderem Handwerkerforderungen für Leistungen,
die diese an dem im Eigentum der Frau A stehenden Hausanwesen erbracht hatten
und die in keinem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit des Klägers standen.
Dass es sich auch um ein privat genutztes Konto der Beklagen und Frau A und
nicht allein um das Vereinskonto des Klägers handelte, ergibt sich schließlich
daraus, dass dem Konto die Rente der Beklagten und das ihr zustehende Wohngeld
gutgeschrieben wurde und Frau A - nunmehr als Spenden an den Verein deklarierte
- Überweisungen von ihrem eigenen Konto auf das Konto des Klägers vornahm,
sofern das Guthaben nicht ausreichte, um anfallende Verbindlichkeiten entweder
des Vereins, der Beklagten oder ihre eigenen zu begleichen.
Nach Auffassung des Senats haben die Beklagte und Frau A mit dem auf dem Konto
des Klägers vorhandenen Guthaben zumindest teilweise ihren eigenen
Lebensunterhalt bestritten.
Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Konto des Klägers bei der B für ihn
bestimmte Spendengelder eingingen und verbucht wurden und mit dem vorhandenen
Vermögen Vereinsverbindlichkeiten ausgeglichen wurden.
Insgesamt handelte es sich damit bei dem von der Beklagten mit
Verfügungsbefugnis verwaltetem Konto des Klägers bei der B nicht um ein
Vereinskonto im üblichen Sinne.
Wenn der Kläger die Beklagte nunmehr unter Berufung auf ihre organschaftliche
Haftung als seine ehemalige erste Vorsitzende auf Rückzahlung der von ihr dem
Vereinskonto entnommenen Geldern in Anspruch nimmt, soweit sie deren Verwendung
nicht durch Belege nachgewiesen hat, nutzt er bzw. die hinter ihm stehende
jetzige erste Vorsitzende diese formale Rechtsposition aus, um eigentlich
private Rückforderungsansprüche seiner ersten Vorsitzenden gegen die Beklagte
aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens durchzusetzen.
Der Kläger nutzt damit nicht nur eine formale Rechtsposition aus, sondern
verfolgt letztlich als Rechtsinhaber gegenüber der Beklagten mit seinem
Rückzahlungsverlangen auch ausschließlich Drittinteressen, nämlich die
Interessen seiner ersten Vorsitzenden, und besitzt kein schutzwürdiges
Eigeninteresse an der Geltendmachung der Forderung, womit sein Verhalten
insgesamt als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung zu bewerten ist (vgl. zur
unzulässigen Rechtsausübung insoweit allgemein: Staudinger-Looschelders/Olzen, §
241-243 BGB, Neubearbeitung 2005, § 242 BGB Rdnr. 260 bis 262).
Für den Senat bestehen nämlich aufgrund des Vorbringens des Klägers und
insbesondere aufgrund der Einlassung seiner ersten Vorsitzenden anlässlich ihrer
persönlichen Anhörung im Senatstermin am 07.12.2007 keine Zweifel, dass diese
sich dessen Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu Nutze macht, um Geld in
Höhe Klageforderung von der Beklagten zurückzuerlangen, dass sie angeblich
abredewidrig und rechtswidrig an sich gebracht und ihrem Vermögen zugeführt
haben soll. Es mag zwar seitens der ersten Vorsitzenden beabsichtigt sein, eine
vom Kläger gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit durchgesetzte
Forderung zunächst wieder dem Vereinsvermögen zuzuführen. Es liegt aber auf der
Hand, dass sie, wie der in der Vergangenheit üblich, das Vereinsvermögen wieder
teilweise für ihre privaten Zwecke verwendet.
Hierneben sind mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs.
3 BGB in Verbindung mit § 667 BGB auch verwirkt, so dass die Geltendmachung des
Zahlungsanspruchs auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 242 BGB treuwidrig
ist.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht
geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat sich nach
dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass
dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs,
BGB, 68. Auflage 2009, § 242 BGB Rdnr. 87 m. w. N.).
So liegen die Dinge hier. Nach dem Vorbringen der Parteien und insbesondere nach
der übereinstimmenden Einlassung der Beklagten und der ersten Vorsitzenden des
Klägers wurde dessen Vereinskonto bei der B im gesamten Zeitraum, in dem die
Beklagte das Amt der ersten Vorsitzenden des Klägers ausübte, also vom Jahre
1988 bis zum Jahre 2001, in der oben beschriebenen Weise geführt , d. h. eine
Trennung zwischen Geldern des Vereins und privaten Geldern der Beklagten und von
Frau A hat nicht stattgefunden, wobei private Rechnungen und Rechnungen des
Vereins gleichermaßen mit dem vorhandenen Kontoguthaben beglichen wurden.
Das geschah offensichtlich im Einvernehmen und mit Billigung des für die
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten zuständigen Vereinsorgans,
also der Mitgliederversammlung. Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass der
Mitgliederversammlung - wobei unklar ist, wie viele Mitglieder der Kläger außer
der Beklagten und der jetzigen ersten Vorsitzenden noch hatte - Kenntnis von
dieser Art der Kontoführung und damit auch vom Bestehen möglicher
Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte gehabt und damit über einen längeren
Zeitraum von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgesehen hat.
Hinzu kommt, dass die Beklagte offensichtlich mit entsprechender Billigung der
Mitgliederversammlung Verbindlichkeiten des Vereins ohne entsprechende
Rechnungsstellung seitens der Gläubiger beglichen, d. h. insbesondere
Schwarzgeldzahlungen mit Vereinsgeldern geleistet hat. So erhielt die für den
Verein tätige Putzfrau regelmäßig 600 DM monatlich, ohne dass diese Zahlungen
von der Beklagten entsprechend als Ausgaben des Vereins gebucht wurden. Das gilt
gleichermaßen für die für das Hausanwesen der ersten Vorsitzenden erbrachte
Handwerkerleistungen, die ebenfalls ohne Rechnungsstellung seitens der
jeweiligen Handwerker und ohne entsprechende Buchung vergütet wurden.
Selbstredend ergibt sich damit, dass es bereits insoweit regelmäßig zu
Kontofehlbeständen und nicht nachweisbaren Verfügungen über das Guthaben des
Klägers durch die Beklagte kommen musste.
Aufgrund des Umstandes, dass die Mitgliederversammlung über einen Zeitraum von
immerhin ca. 13 Jahren eine derartige Führung des Vereinskontos und Verwaltung
des Vereinsvermögens durch die Beklagte nicht beanstandet, sondern gebilligt
hat, durfte diese darauf vertrauen, von der Mitgliederversammlung oder dem
Kläger nicht in die Haftung oder auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.
Dem Kläger steht im Hinblick auf sein Vorbringen, die Beklagte habe das auf
seinem Konto bei der B vorhandene Guthaben teilweise für sich verwendet bzw. für
private Zwecke verbraucht, auch kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2.
Alternative BGB zu.
Träfe das Vorbringen des Klägers zu, hätte sich die Beklagte zwar dadurch in
sonstiger Weise auf seine Kosten bereichert, dass sie zur Befreiung von privaten
Verbindlichkeiten das zur Deckung vereinsbedingter Aufwendungen bereitgestellte
und zur Verfügung stehende Guthaben verwendet hätte.
Allerdings muss im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage der Kläger beweisen, dass
die Beklagte Mittel des Vereins nicht zur Deckung vereinsbedingter Aufwendungen
eingesetzt hat. Hierzu fehlt es indes bereits an hinreichendem Vorbringen des
Klägers. Allein der Umstand, dass von seinem Konto von der Beklagten getätigte
Barabhebungen oder sonstige Überweisungen nicht durch Belegte nachgewiesen sind,
spricht noch nicht dafür, die sie die abgehobenen Geldbeträge tatsächlich für
eigene Zwecke verwendet hat, zumal unstreitig ist, dass die Beklagte das
abgehobene Bargeld teilweise und regelmäßig für Schwarzgeldzahlungen an
Gläubiger des Klägers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verwendet hat.
Aus vorstehenden Gründen scheiden gleichermaßen Schadenersatzansprüche des
Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Organpflicht zur Wahrung
seiner Vermögensinteressen durch Verwendung von Vereinsgeldern für private
Zwecke gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus.
Auch hier hätte es dem Kläger oblegen, darzutun und zu beweisen, dass die
Beklagte Mittel des Vereins tatsächlich nicht zur Deckung vereinsbedingter
Aufwendungen eingesetzt hat.
Die Klage ist somit unbegründet.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende
Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat als diesem Rechtsstreit unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.