Vereinsbeschlüsse – Feststellung der Unwirksamkeit
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U
450/07-142
Urteil vom
02.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Herausgabe von Mitgliederlisten, Feststellung der Unwirksamkeit von
Vereinsbeschlüssen hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2007 verkündete
Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 106/07 - in Ziffer 1. des Tenors
teilweise dahingehend abgeändert, dass der Klageantrag zu 2. abgewiesen wird. Im
Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des
Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der beklagte Verband ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen
freier Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen
oder Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Kläger
ist Mitglied bei dem Beklagten. Er erstrebt mit seiner Klage die Herausgabe des
vollständigen Mitgliederverzeichnisses des Beklagten, eine Liste jener Personen,
die sich seit dem 30.11.2004 bei dem Beklagten um eine Mitgliedschaft beworben
haben sowie die Feststellung, dass die bei der außerordentlichen
Generalversammlung des Beklagten am 30.11.2004 in Bonn und ferner die bei der
außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 9.2.2007 in M. gefassten
Beschlüsse nichtig sind.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 151 ff. d. A.), auf dessen tatsächliche und
rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat
das Landgericht der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Es hat den
Beklagten zur Herausgabe der verlangten Mitgliederlisten entsprechend den
Anträgen zu 1. und 2. verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die im
Jahre 2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind. Im Übrigen - soweit die
Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse
nachgesucht wurde - hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger
bereits aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ein durchsetzbarer
Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit
den Anschriften der Mitglieder zustehe, der Kläger habe auch ein berechtigtes
Interesse an der Gewährung von Belegen über den Ein- und Austritt von
Mitgliedern seit dem 30.11.2004. Die am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse
seien jedenfalls deshalb nichtig, weil diese gegen elementare
Wahlrechtsprinzipien verstoßen hätten. Da das ebenfalls zum Präsidentenamt
kandidierende und letztlich gewählte Vereinsmitglied B2 - im Gegensatz zu dem
Kläger - im Vorfeld der Wahlen unstreitig über ein Mitgliederverzeichnis verfügt
habe, das er zu Zwecken der Wahlwerbung habe nutzen können und auch genutzt
habe, sei durch die Verweigerung der Herausgabe einer Mitgliederliste an den
Kläger gegen das Prinzip der Chancengleichheit verstoßen worden. Demgegenüber
könne sich der Kläger auf die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30.11.2004 bereits
deshalb nicht mehr mit Erfolg berufen, weil seinem diesbezüglichen
Feststellungsantrag der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien jeweils Berufung eingelegt, mit
der sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind,
weiterverfolgen. Die Parteien treten dabei dem Rechtsmittel der jeweils anderen
Partei unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtstandpunkte entgegen und
beantragen dessen Zurückweisung.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete
Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers sind nach den
§§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Die Erstberufung des Beklagten hat
teilweise und zwar hinsichtlich des Antrages zu 2. Erfolg (I.), die
Zweitberufung ist demgegenüber unbegründet (II.).
I. Erstberufung des Beklagten:
1. a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte die angeblich fehlende Prozessfähigkeit des
Klägers und damit zusammenhängend, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft
unterlassen habe, zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers das beantragte
Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar ist die Prozessfähigkeit einer Partei
grundsätzlich in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu
prüfen, die in § 56 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen sind unverzichtbar.
Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der aus behaupteten
Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, für ihr Vorliegen die
objektive Beweislast trägt. Regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende
Kläger die Beweislast, dass er und der Beklagte partei- und prozessfähig sind
(BGH NJW 1896, 1029). Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der
Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass es der sich hierauf berufenden
Partei obliegt, entsprechende Tatsachen darzulegen, andernfalls ist aufgrund
allgemeiner Erfahrung von der Prozessfähigkeit der betreffenden Partei
auszugehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 56 Rz. 9 m.w.N.). Hinreichende
Umstände, die ernsthafte Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Klägers
begründen und Veranlassung zu einer entsprechenden Beweiserhebung geben könnten,
sind im Streitfall nicht erkennbar und seitens des Beklagten auch nicht
dargetan. Insbesondere der Hinweis auf zahlreiche von dem Kläger eingeleitete
Verfahren sowie die Versendung von ihm verfasster Schreiben an Dritte, reicht
für sich genommen keineswegs aus. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsverfolgung
des Klägers gegen den Beklagten in dem Vorprozess (Senatsurteil vom 15.11.2006 -
1 U 636/05-218) und in dem vorliegenden Verfahren - zumindest teilweise
-erfolgreich war und ist. Anhaltspunkte für einen ausgeprägten Querulantenwahn
(vgl. BGH NJW 2000, 289) sind nicht erkennbar; bloße Lästigkeit, die aus Sicht
des Beklagten sicherlich gegeben ist, reicht für einen derartigen Verdacht nicht
aus.
b) Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf
verweisen lassen, zunächst das in § 14 der Vereinssatzung bezeichnete
Ehrengericht anzurufen. Abgesehen davon, dass zur Zeit der Klageeinreichung
(Dezember 2006) noch kein funktionsfähiges Ehrengericht existierte (Bl. 324 d.A.),
scheitert die in diesem Zusammenhang erhobene prozessuale Einrede jedenfalls
daran, dass sie erstmals in dieser Instanz geltend gemacht wurde. Nach § 532
Satz 2 ZPO sind verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit der Klage in der
Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen, wenn sie bereits erstinstanzlich hätten
vorgebracht werden können. Von einem vorläufigen Ausschluss der Klagbarkeit des
Klagebegehrens (BGH NJW 1977, 2263; Reichert, Handbuch des Vereins- und
Verbandsrechts, 10. Aufl., Rz. 1704) ist mithin nicht auszugehen.
2. Die Erstberufung hat hinsichtlich des Antrages zu 2. Erfolg (im Folgenden
b)), hinsichtlich der Anträge zu 1. und 4. ist sie unbegründet (im Folgenden a)
und c)).
a) Soweit das Landgericht dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe des
vollständigen Verzeichnisses der Mitglieder des Beklagten mit Name, Anschrift
und Eintrittsdatum stattgegeben hat, ist dem uneingeschränkt zu folgen. Die
hiergegen gerichteten Angriffe der Erstberufung führen nicht zu einer
abweichenden Entscheidung.
Die Begründetheit des Begehrens des Klägers folgt aus einem mitgliedschaftlichen
Informationsanspruch, der sich aus den allgemeinen vereinsrechtlichen
Grundsätzen ableiten lässt. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den
Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die
Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl.
Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert,
Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der
eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336). Der Anspruch beruht darauf, dass sich
der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen
hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft
eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei
berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner
Personalien ermöglicht (Bayerischer VGH München a.a.O.). Ganz im Gegenteil zu
dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern
nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte
Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr
ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das
"berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall
ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz.
336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie
hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich
persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht
nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive
Auffassung vertritt (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306). In
der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer
Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig
- seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das
Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des
Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein
berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es
repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die
Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne
Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden
Kandidatur für Führungspositionen. Der Senat nimmt im Übrigen ergänzend auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang Bezug.
Dem berechtigten Anliegen des Klägers stehen auch nicht sonstige Gründe
entgegen, insbesondere begegnet es angesichts der Größe des beklagten Verbandes
bereits durchgreifenden Bedenken, dieses auf ein bloßes Recht zur Einsichtnahme
zu beschränken. Soweit die Erteilung der Mitgliederliste an den Kläger für den
Verein mit Kosten verbunden sein sollte, erwächst dem Beklagten hieraus kein
Nachteil, da diese Kosten analog § 811 Abs. 3 BGB von dem Kläger zu tragen sind
(Sauter/Schweyer, a.a.O., Rz. 336). Dass die an den Kläger herauszugebende Liste
der aktuellen Mitglieder zu gesetz- oder satzungswidrigen Zwecken missbraucht
würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Landgericht hat ebenso
zutreffend festgestellt, dass datenschutzrechtliche Gründe im konkreten Fall der
Herausgabe der Mitgliederliste ebenfalls nicht entgegenstehen (Reichert, a. a.
O., Rz. 1183, 2570). Zur Durchsetzung des Minderheitsschutzrecht nach § 37 BGB
muss der Verein Mitgliederlisten preisgeben (vgl. auch OLG München, Urteil vom
15.11.1990 - 19 U 3483/90; Weichert DUD 1994, 200 ff.). Die Datenweitergabe im
Vorfeld vereinsinterner Wahlen stellt aus demokratischen Gründen einen rechtlich
besonders geschützten Zweck dar, dem Vorrang gegenüber der informationellen
Selbstbestimmung der Mitglieder einzuräumen ist. Soweit von dem beklagten
Verband vorgetragen wird, dem Kläger sei angeboten worden, für ihn die
entsprechende Mitgliederwerbung zu betreiben (Bl. 222 d.A.), kommt diesem
Vorbringen bereits deshalb keine Relevanz zu, weil dem Kläger zuzugeben ist,
dass er sich insoweit nicht auf eine Tätigkeit des Vereines verweisen lassen
muss. Unabhängig davon wäre das diesbezügliche, von dem Kläger bestrittene
Vorbringen neu und daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im zweiten Rechtszug nicht mehr
zuzulassen. Letztlich ist ein Interesse des Klägers an der Herausgabe der
Mitgliederliste auch nicht deshalb entfallen, weil in der außerordentlichen
Generalversammlung vom 9.2.2007 bereits Wahlen zum Präsidium stattgefunden
haben. Denn die dort gefassten Beschlüsse entbehren - worauf später einzugehen
sein wird - der Wirksamkeit.
b) Allerdings ist der Antrag zu 2. auf Erteilung einer gesonderten Liste der
seit dem 30.11.2004 beigetretenen Mitglieder rechtlich nicht begründet.
Soweit der Kläger zur Begründung geltend macht, dass die Aufnahme von
Mitgliedern nach dem 30.11.2004 wegen der Unwirksamkeit der Präsidiumswahl vom
30.11.2004 unwirksam gewesen sei, im Hinblick darauf hätten diese Mitglieder
auch nicht an der Abstimmung vom 9.2.2007 teilnehmen dürfen, woraus bereits die
Unwirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse resultiere, ist dieser Argumentation
nicht zu folgen. Der Senat vertritt - was nachfolgend unter II. auszuführen sein
wird - in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, dass der Kläger
die am 30.11.2004 in Bonn gefassten Beschlüsse ohnehin nicht mehr angreifen kann
bzw. ihm verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit dieser Beschlüsse wie auch auf
die Unwirksamkeit hierauf beruhender Folgeentscheidungen zu berufen. Darüber
hinaus ist auch aus den vom Landgericht unter Ziff. 4.a) bb)-cc) dargelegten
Gründen von einer wirksamen Aufnahme der Neumitglieder nach dem 30.11.2004
auszugehen, so dass ein sachlicher Grund und ein berechtigtes Interesse des
Klägers an der von ihm geforderten Differenzierung nicht gegeben ist. Der
Anspruch des Klägers scheitert aber jedenfalls auch daran, dass es ihm selbst
möglich und zumutbar ist, aus der ihm auf seinen Antrag zu 1. hin zur Verfügung
zu stellenden vollständigen Mitgliederliste die Personen, die seit dem
30.11.2004 bei dem Beklagten Mitglied wurden, selbst zu ermitteln, und im
Übrigen nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte diese Differenzierung für ihn
vornehmen soll.
c) Erfolglos bleibt die Erstberufung des Beklagten hinsichtlich des Antrages zu
4.
aa) Zunächst folgt die Nichtigkeit der am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse -
wie zuvor dargelegt - nicht daraus, dass an den dort vorgenommenen Abstimmungen
Personen teilgenommen haben, die zwischen dem 30.11.2004 und 9.2.2007 Mitglied
bei dem Beklagten geworden sind. Die Argumentation des Landgerichts wird auch
durch den Kläger, allenfalls diesem könnten sie nachteilig sein, nicht
angegriffen.
bb) Die am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse sind jedenfalls deshalb nichtig,
da im Vorfeld der Beschlussfassung gegen elementare Wahlrechtsprinzipien
verstoßen wurde und insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich
nicht genügt wurde. Den in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Senats nichts
hinzuzufügen, von einer weiteren Darstellung wird zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen abgesehen.
Soweit der Beklagte geltend macht, das Landgericht habe in tatsächlicher
Hinsicht fehlerhaft zugrundegelegt, das Vereinsmitglied B2 habe über ein
Mitgliederverzeichnis verfügt und dieses zur Versendung von Briefen an die
Mitglieder verwendet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat verschiedene
Anschreiben pp. (Bl. 35 ff. d.A.) vorgelegt, die eindeutig belegen, dass das
Vereinsmitglied B2 auf die Mitgliederverzeichnisse zugreifen konnte und konkret
um Unterstützung für seine Kandidatur um das Amt des Präsidenten warb. Dass das
Schreiben (Bl. 35 d.A.) den Briefkopf des Gewerbeverbandes des S. e.V. trug,
ändert an dem sachlichen Gehalt der Schreiben nichts. Der Verweis des Beklagten
auf ein dem Kläger unterbreitetes Angebot, über den Verein an alle erwünschten
Mitglieder ein von dem Kläger zu entwerfendes Schreiben zu versenden, ist dabei
bereits deshalb - ungeachtet der aus § 531 Abs. 2 ZPO resultierenden Bedenken -
unbehelflich, da diese Möglichkeit - wie bereits in anderem Zusammenhang
ausgeführt - keinen adäquaten zumutbaren Ausgleich darstellt. Der Kläger, dem
mithin keine vergleichbaren Möglichkeiten der Wahlwerbung eröffnet waren, hat
diesen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Wahlrechts auch entgegen der
Darstellung des Beklagten mehrfach gerügt (Bl. 44, 56 d.A.). Es ist auch nicht
auszuschließen, vielmehr spricht sogar Einiges dafür, dass die persönlich
gehaltenen Anschreiben des Kandidaten B2, die die Motivation der
Vereinsmitglieder hervorrufen sollten, an der Generalversammlung teilzunehmen
und dessen Wahl zu unterstützen, sich bei der Wahl zu seinen Gunsten ausgewirkt
haben. Jedenfalls fehlt es an dem zu fordernden Nachweis, dass die
stattgefundene Wahl nicht auf diesem Mangel beruht, was der Beklagte darlegen
und beweisen müsste (BGH NJW 1973, 235).
cc) Die Beschlüsse vom 9.2.2007 beruhen überdies auf einem Einberufungsmangel,
der zu ihrer Nichtigkeit führt. Gemäß § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung (Bl. 4
d.A.) hängt die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von einem
Beschluss des Präsidiums ab, der mit 2/3-Mehrheit gefasst werden muss. Präsidium
ist dabei - insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen - das Präsidium im Sinne
des § 9 der Vereinssatzung, welches gemäß Nr. 1 aus dem geschäftsführenden und
dem erweiterten Präsidium besteht. Der Kläger hat sich auf diesen Mangel auch
berufen (Bl. 44, 53 d.A.), ohne dass der Beklagte diese Umstände erstinstanzlich
in Abrede gestellt hätte. Im Übrigen lässt sich dem vorgelegten Protokoll der
außerordentlichren Generalversammlung vom 9.2.2007 (Bl. 132 ff. d. A.)
entnehmen, dass der Kläger bereits in der Sitzung eigens darauf hingewiesen hat,
dass die Einladung von nicht dazu berechtigten Personen ausgesprochen wurde.
Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, das erweiterte Präsidium habe sehr wohl
den Beschluss zu Neuwahlen gefasst, wurde ein entsprechender Beschluss weder
vorgelegt noch hinreichend substantiiert dargetan, wann und wo ein solcher mit
welchem konkreten Inhalt gefasst wurde. Das vorgelegte Protokoll der Sitzung des
geschäftsführenden Präsidiums vom 9.11.2006 (Bl. 22 ff. d. A.) stützt
demgegenüber gerade die Sachdarstellung des Klägers.
II. Der Zweitberufung des Klägers, mit der die Feststellung der Nichtigkeit der
Bonner Beschlüsse vom 30.11.2004 nachgesucht wird, muss der Erfolg versagt
bleiben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse
rechtswidrig und daher nichtig waren. Denn dem Landgericht ist darin zu folgen,
dass einem hierauf gerichteten Feststellungsanspruch des Klägers jedenfalls der
Einwand der Verwirkung entgegensteht (§ 242 BGB).
1. Die angegriffenen Beschlüsse datieren vom 30.11.2004, die Klageerweiterung
und das auf diese Beschlüsse bezogene Feststellungsbegehren (Antrag zu 3.) wurde
am 24.1.2007, also 2 Jahre und 2 Monate später bei Gericht eingereicht (Bl. 27
d.A.). Der Senat geht mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 59, 369; BGH NJW 75, 2101)
und der bekanntgewordenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln WM
1990, 1068; KG OLGZ 1971, 480) davon aus, dass die in §§ 243 ff. Aktiengesetz
enthaltenen Regelungen auf den eingetragenen Verein - anders als bei der GmbH -
keine entsprechende Anwendung finden. Fehlerhafte Vereinsbeschlüsse sind gültig
oder ungültig, es bedarf nicht zur Beseitigung eines ungültigen Beschlusses
einer nur befristet zulässigen Anfechtungsklage. Ihre Ungültigkeit kann vielmehr
durch eine grundsätzlich nicht fristgebundene Feststellungsklage geltend gemacht
werden (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 989 m.w.N.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich
indes nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von
Vereinsbeschlüssen gemäß § 256 ZPO zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg
erhoben werden kann. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund
der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als
sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen
innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung
zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480). Die Treuepflicht des
Mitglieds gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen
mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der
Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht
mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage,
steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG Hamm, a. a.
O.; Reichert, a. a. O., Rz. 1868 m.w.N.).
2. Im Streitfall liegt zwischen der Beschlussfassung vom 30.11.2004 und dem
Eingang der Klageerweiterung Ende Januar 2007 ein Zeitraum, der vor dem
Hintergrund der dargelegten Grundsätze mit einem Bemühen um eine zumutbare
Beschleunigung nicht mehr in Einklang steht. Das Zeitmoment ist mithin fraglos
erfüllt. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch vom
Vorliegen des erforderlichen Umstandsmomentes aus. Zwar ist dem Kläger
einzuräumen, dass er durch die von ihm erhobene Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit der streitigen Satzungsbestimmung deutlich gemacht hat, dass er
die Handhabung von Beschlussfassungen im beklagten Verein als rechtswidrig
ansah. Er hat auch die Bestellung eines "Notvorstandes" angeregt. Andererseits
hat der Kläger bezeichnenderweise auch in dem Vorprozess nicht die Feststellung
der Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse geltend gemacht, obwohl er ansonsten
erkennbar geneigt war, seine Interessen als Vereinsmitglied gegenüber dem
beklagten Verband durchaus zeitnah und umfassend zu verfolgen. Gerade hieraus
konnte der Eindruck entstehen, dass er sich die Feststellung der Unwirksamkeit
der am 30.11.2004 gefassten Beschlüsse - möglicherweise aus taktischen Gründen
-vorbehalten wollte; dies gilt umso mehr, als er selbst in das erweiterte
Präsidium gewählt worden war und die Wahl auch angenommen hatte. Dass der Kläger
möglicherweise aus Kostengründen die Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess
abwarten wollte, muss hinter dem anerkennenswerten Interesse des Vereins an
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zurücktreten. Entscheidend kommt hinzu, dass
sich das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der am
30.11.2004 gefassten Beschlüsse zuvörderst daran festmacht, dass die
stattgefundene Wahl nicht ordnungsgemäß war und deshalb das Präsidium seitdem
nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Dem Kläger geht es mithin in erster Linie um
eine Anfechtung der in der Generalversammlung vom 30.11.2004 stattgefundenen
Wahlen des Vorstandes des Beklagten. Ist die Frage der Gültigkeit von Wahlen in
Vereinsämter streitig, so betrifft dies eine Frage, die für das Verfassungsleben
des Vereins von erheblicher Bedeutung ist. Betroffen sind die durch die Wahl
festgesetzten Organe, unter Umständen die bei der Wahl unterlegenen Bewerber und
die Wähler. Deshalb muss bei Fehlen einer satzungsmäßigen Anfechtungsfrist der
Anfechtende sein Recht alsbald geltend machen. Im Allgemeinen steht hierfür eine
Frist von einem Monat zur Verfügung (Reichert, a.a.O., Rz. 1767; BGHZ 106, 67;
KG NJW 1988, 3159). Der Umstand, dass ein Verein ein sozialer Organismus mit
einem dynamischen, sich stets verändernden Eigenleben ist, nötigt dazu, mit
lange zurückwirkenden kassatorischen Eingriffen in Verbandsentscheidungen
Zurückhaltung zu üben. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das rechtsuchende
Mitglied sehr viel früher in zumutbarer Weise hätte Klage erheben können und
seine Interessen und Rechte durch die alten Beschlüsse nicht (mehr) in
gravierender Weise beeinträchtigt werden. So liegt es auch hier. Da die in der
Generalversammlung vom 9.2.2007 gefassten Beschlüsse nichtig sind und im
Hinblick darauf Neuwahlen erforderlich sind, ist dem Interesse des Klägers in
ausreichender Weise genügt.
Nach alledem war - wie geschehen - zu entscheiden.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs.1 ZPO, diejenige zur
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO)
nicht zuzulassen.