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Vereinskasse: Plünderung rechtmäßig?


Amtsgericht Grevenbroich

Az.: 11 C 460/96

Urteil vom 14.03.1996


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Grevenbroich auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.1996 durch den für Recht erkannt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 2.072,- DM nebst 4 % Zinsen seit 8.6.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.800,- DM vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.102,81 DM

Tatbestand:

Die Kläger sind die verbliebenen sechs Mitglieder des seit 1959 bestehenden, 1967 neu gegründeten Jägerzuges …. Der Zug gab sich im Oktober 1967 eine „Arbeitsordnung", auf die Bezug genommen wird.

Der Beklagte war eines der Gründungsmitglieder und gehörte dem Zug bis März 1996 an; er bekleidete zuletzt das Amt des Kassierers. Nachdem im laufe der Zeit schon vorher acht andere Mitglieder ausgeschieden waren, trat im März 1996 der Beklagte zusammen mit drei weiteren Mitgliedern aus. Bei seinem Ausscheiden nahm der Beklagte einen Teil der Zugkasse mit und teilte ihn unter den vier Ausscheidenden auf.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe vom Kassenbestand in Höhe von 5.212,81 DM einen Betrag von 2.102,81 DM einbehalten.

Die Kläger sind der Ansicht, der Jägerzug sei ein nicht eingetragener Verein; die Satzung sehe eine Aufteilung der Vereinskasse nur im Falle der Vereinsauflosung vor; ausscheidende Mitglieder hatten keinen Zahlungsanspruch auf einen Pro-Kopf-Anteil an der Zugkasse.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.102,81 DM nebst 4 % Zinsen seit 8.6 1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er und die drei weiteren ausgeschiedenen Mitglieder hatten nur je 518,- DM erhalten. Er meint, seine Ansprüche richteten sich nicht nach Vereinsrecht, sondern nach dem Recht der BGB-Gesellschaft.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben als Gesamthandgemeinschaft des Jägerzuges nach § 812 Abs. l Satz 1 BGB gegen den Beklagten Anspruch auf Ruckerstattung des von ihm aus der Zugkasse entnommenen Betrages. Der Beklagte hat sich und seine drei mit ihm ausgetretenen Kameraden ohne Rechtsgrund aus der Zugkasse bereichert.

Entgegen seiner Ansicht hatten er und seine drei mit ihm aus dem Jägerzug ausgetretenen Zugkameraden keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils aus der Zugkasse. Ein solcher ihrer Meinung nach auf § 738 Abs. l S. 2 BGB stutzbarer Anspruch besteht nicht. Denn der Jägerzug … ist keine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB, sondern ein nicht eingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.

Zwar sind sowohl die BGB-Gesellschaft als auch der Verein übereinstimmend Verbindungen von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, die einen eigenen Namen führen und beide auf Dauer angelegt sein können. Im übrigen unterscheiden sie sich jedoch wesentlich. Während die Gesellschaft ein Vertragsverhältnis unter bestimmten Personen ist, das bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst wird, ist für den Verein die Veränderlichkeit des Mitgliederbestandes wesentlich (Palandt, BGB, 55. Aufl., Einf. vor § 21 Rz. 13; MünchK., BGB, 3. Aufl., § 54 Rz. 5), wobei die Grenzen heute auch, namentlich beim wirtschaftlichen Verein, durchaus fließend sein können (BGH NJW 1979, 2304, 2305). Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).

Die körperschaftliche Verfassung des Jägerzuges … wird aus der als „Arbeitsordnung" bezeichneten Satzung deutlich: In § 1 ist die Mitgliederzahl, in §§ 3 und 4 der Austritt und die Neuaufnahme von Mitgliedern geregelt; es gibt neben den einfachen Mitgliedern, den „Schützen", die „Offiziere" (§ 7) und den „Spieß" (§ 4), und es werden Sanktionen für Fehlverhalten angedroht. Aus der Präambel und den anderen Bestimmungen ergibt sich der Vereinszweck, innerhalb des Schützenvereins Heimatfeste und Umzüge zu unterstützen; bei dem Jägerzug handelt es sich mithin um einen auf Dauer angelegten, nicht eingetragenen Idealverein ohne wirtschaftliche Interessen.

Allerdings sollen nach § 54 S. l BGB auf Vereine, die - mangels Eintragung im Vereinregister - nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden. Dies bedeutet indessen nicht, dass für das aus einem Idealverein austretende Mitglied nach § 738 Abs. l S. 2 BGB ein Anspruch auf Auszahlung eines fiktiven Auseinandersetzungsguthabens entzünde. Schon die ältere Rechtsprechung (RGZ 113, 125, 135; 143, 212, 213) hat Auseinandersetzungsansprüche des ausscheidenden Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Idealvereins ausgeschlossen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als nachgiebiges Recht und in der Satzung - auch stillschweigend! - für ausschließbar gehalten hat (vgl. MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 8. Mindestens seit BGH NJW 1979, 2304 ff. wird § 54 S. l BGB) bei Idealvereinen für obsolet, für überholt gehalten, „weil die insoweit dominierenden vereinspolizeilichen Vorbehalte gegen die freie Körperschaftsbildung zum größeren Teil aus verfassungsrechtlichen Gründen überholt und im verbliebenen Rest in das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht abgewandert sind" (MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 2 m. Nachw.). Die Rechtsstellung des Mitgliedes eines nichtrechtsfähigen Idealvereins deckt sich heute uneingeschränkt mit der eines Mitgliedes in einem eingetragenen Verein, so dass auch insoweit die Verweisung des § 54 S. l BGB auf das Gesellschaftsrecht überholt ist (MünchK., a.a.O. Rz.39). Das Recht des eingetragenen, also rechtsfähigen Vereins kennt keinen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsanspruch. Das gilt mithin auch für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins, wie hier.


Hat der Beklagte bei seinem Vereinsaustritt mithin 4 Pro-Kopf-Anteile für sich und seine drei mit ausgeschiedenen Kameraden ohne Rechtsgrund aus der Zugkasse entnommen, so kann er sich wegen der drei weiter gegebenen Anteile nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Auch wenn der Beklagte rechtsirrig davon ausgegangen sein mag, ihn und seinen Kameraden stehe ein Anteil an der Zugkasse zu, so hätte er sich mit seinem Anliegen an den Verein bzw. an die verbliebenen Mitglieder wenden müssen und hätte die ihnen vermeintlich zustehenden Anteile nicht einfach heimlich der Kasse entnehmen dürfen. Der Beklagte haftet mithin nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu dürfen. Dass seine mit ihm ausgetretenen Kameraden die schriftliche Satzung nicht kannten, ist für die Haftung des Beklagten unerheblich.

Letztlich kommt es aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht an. Denn der Beklagte haftet auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 246 oder 266 StGB auf Ersatz des aus der ihm anvertrauten Zugkasse entnommenen Geldbetrages, der nicht ihm, sondern dem Verein bzw. der Gesamthandgemeinschaft der Vereinsmitglieder gehörte.

In Bezug auf die Höhe der Klageforderung ist davon auszugehen, dass der Beklagte, wie auch die von ihm vorgelegten Quittungen ausweisen, nur 4 mal 513,- DM, zusammen 2.072,- DM aus der Zugkasse zurückbehalten hat. Für einen Kassenbestand von 2.102,81 DM zur Zeit seines Austritts haben die Kläger keinen Beweis angetreten.

Die Entscheidung über die Zinsen ergeht nach §§ 284, 286, 288 BGB, die über die Kosten nach § 92 Abs.2 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709, 711 ZPO.


 

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