Vereinssatzung
- Auslegung
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
78/07
Beschluss vom
29.01.2008
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde vom 18.5.2007 meldete der beteiligte Verein unter
Vorlage von Auszügen aus den Protokollen der Hauptversammlung vom 11./12.11.2006
und der Präsidiumssitzung vom 22.2.2007 folgende Änderungen im Vorstand zur
Eintragung in das Vereinsregister an:
1. Herr Karl-Heinz Bl. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.
2. Herrn Rolf K. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.
3. Herr Gerhard R. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.
4. Herr Werner Br. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.
Ferner meldete er folgende Änderung der Satzung in Anlage 2 Ziffer 6 zur
Eintragung an:
„Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache (relative) Mehrheit,
so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen,
d.h. bei Stimmengleichheit, statt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig."
Die Hauptversammlung hatte am 11./12.11.2006 u.a. zwei weitere
Vorstandsmitglieder (Vizepräsidenten) zu wählen. Im Protokoll wurde unter TOP 13
a als Ergebnis der Abstimmung festgehalten:
„Herr Br. 8 Stimmen
Herr K. 8 Stimmen
Herr R. 14 Stimmen
Herr Dr. S. 9 Stimmen.
Damit ist Herr R. für das Amt eines Vizepräsidenten gewählt … Herr R. nimmt die
Wahl an."
Als Ergebnis der Abstimmung für den weiteren Vizepräsidenten ist festgehalten:
„Herr K. 12 Stimmen
Herr Br. 14 Stimmen
Herr Dr. S. 13 Stimmen
Wahlleiter … erklärt, dass Herr Br. damit als weiterer Vizepräsident gewählt sei
… Herr Br. nimmt die Wahl an …"
Die Satzung in der Fassung vom 13./14.11.2004 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 8 Organisation und Organe
(5) Präsidium
Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten zwischen den
Hauptversammlungen. Es besteht aus: dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. … Das Präsidium ist berechtigt,
die Satzung - ohne Beschluss der Hauptversammlung - insoweit anzupassen, als
dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur
Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche
Unrichtigkeiten zu beseitigen (sic). Die Mitglieder des Präsidiums werden auf
vier Jahre gewählt, bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium
gewählt ist. Nachwahlen ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder erfolgen auf der
nächsten Hauptversammlung. Wird das Amt eines Vizepräsidenten vakant, so kann
das Präsidium eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten bis zur nächsten
Hauptversammlung berufen.
(6) Geschäftsführendes Präsidium
Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten
und dem Schatzmeister. … Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(Vorstand-Vertretungsmacht), ebenso wie jeder der Vizepräsidenten und der
Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. …Die Vizepräsidenten
vertreten den Präsidenten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bei
der Wahl durch die Hauptversammlung. Die höhere Zahl der Wahlstimmen berechtigt
zur vorrangigen Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge. …
(11) Bestandteil der Satzung sind:
…
Anlage 2: Geschäftsordnung für Hauptversammlung
Anlage 3: Delegiertenwahlordnung
Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium …
Anlage 2: Geschäftsordnung für Hauptversammlungen
5. Abstimmungen
… Die jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich nach den
gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. … Es entscheidet in der Regel die
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer. Für die Änderung der
Satzung … ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich. …
6. Wahlen:
Der Wahlausschuss ist verantwortlich für die Auszählung der Stimmen bei geheimer
Abstimmung sowie für die Feststellung der Stimmen bei offener Abstimmung. Das
Ergebnis gibt er der Versammlung und dem Protokollführer bekannt. … Erreicht in
einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit, so findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Die Blockwahl
ist nicht zulässig.
Anlage 3: Delegiertenwahlordnung …
5. Jeder Delegierte ist einzeln zu wählen. Gewählt sind Kandidaten, die die
einfache Mehrheit der Stimmen erhalten.
6. Die erzielte Stimmenzahl der Kandidaten entscheidet über die Reihenfolge der
zum Zuge kommenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine
Stichwahl.
Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium
1. … Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.
2. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch
so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. … Wird das Amt eines
Vizepräsidenten vakant, so kann das Präsidium eines seiner Mitglieder zum
Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung berufen. …"
Die erste Anmeldung der Veränderungen im Vorstand vom 1.2.2007 nahm der Verein
zurück, nachdem das Registergericht darauf hingewiesen hatte, dass die
erforderliche einfache Mehrheit bei der Wahl der neuen Vizepräsidenten nicht
erreicht worden sei. Am 22.2.2007 beschloss das Präsidium die oben genannte
Änderung der Satzung in Anlage 2 Ziffer 6. Das Registergericht wies die
Anmeldung vom 18.5.2007 mit Beschluss vom 10.8.2007 zurück. In der
Präsidiumssitzung am 23./24.8.2007 wurde daraufhin folgender Beschluss gefasst:
„Gemäß … Satzung § 8 (5) beruft das Präsidium als eines seiner Mitglieder Herrn
R. zum Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung, da das Amt eines
Vizepräsidenten durch Rücktritt von Herrn Bl. vakant wurde. Diese Berufung
erfolgt nur für den Fall, dass die Wahl der Vizepräsidenten auf der
Hauptversammlung vom November 2006 tatsächlich unwirksam sein sollte."
Der Verein legte gegen die Entscheidung des Registergerichts sofortige
Beschwerde ein und machte hilfsweise geltend, R. müsse zumindest aufgrund des
Präsidiumsbeschlusses vom 23./24.8.2007 im Vereinsregister eingetragen werden.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8.10.2007
zurück. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Verein die Eintragung
der Änderungen bezüglich des Vorstands und der Satzung entsprechend der
Anmeldung vom 18.5.2007, hilfsweise die Eintragung von R. und die Löschung von
Bl. aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 23./24.8.2007.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 160a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 FGG), jedoch
nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Kandidaten R. und Br. hätten die für die Wahl erforderliche einfache
Stimmenmehrheit nicht erreicht. Darunter sei eine Stimme mehr als die Hälfte der
gültig abgegebenen Stimmen zu verstehen. Es reiche nicht aus, dass ein Bewerber
die meisten abgegebenen Stimmen erhalte (relative Stimmenmehrheit). Die
Feststellung und Verkündung des Ergebnisses durch den Versammlungsleiter sei
nicht maßgebend, sondern nur das tatsächliche Abstimmungsergebnis, denn die
Verkündung des Beschlussergebnisses habe im Vereinsrecht keine konstitutive
Wirkung. Eine abweichende Regelung sei in der Satzung oder Geschäftsordnung
nicht enthalten. Die durch das Präsidium beschlossene Satzungsänderung sei nicht
eintragungsfähig, da sie zum einen von der Ermächtigung nicht umfasst und zum
anderen in sich widersprüchlich sei. Die hilfsweise Berufung des
Präsidiumsmitglieds R. zum Vizepräsidenten durch Präsidiumsbeschluss vom
23./24.8.2007 scheitere daran, dass keine Vakanz vorliege; der bisherige
Vizepräsident bleibe bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, §
546 ZPO) nicht zu beanstanden.
a) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass R. und Br. durch die
ordentliche Hauptversammlung am 11./12.11.2006 nicht wirksam zum Vorstand
gewählt wurden.
aa) Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu diesen Beschlüssen gehören
auch Wahlentscheidungen (§ 27 Abs. 1 BGB). Die „einfache" Mehrheit erreicht ein
Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen
Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des
Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur
qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und
Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der
eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67.
Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative" Stimmenmehrheit,
bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine
der anderen.
Soll die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und
anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach
der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der
Satzung. Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein
(vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005,
317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).
bb) Die Satzung des beteiligten Vereins enthält keine ausdrückliche Bestimmung,
wonach derjenige Bewerber gewählt sein soll, der die meisten Stimmen (relative
Mehrheit) auf sich vereint. Vielmehr ist nach Anlage 2 Ziffer 5 und 6 in
Übereinstimmung mit § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ausschlaggebend. Anlage 2 Ziffer 6 schreibt ausdrücklich vor, dass eine
Stichwahl erforderlich wird, wenn in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die
einfache Mehrheit erreicht. Folglich setzt die Satzung voraus, dass für die Wahl
die einfache Mehrheit notwendig ist. Abweichend von der gesetzlichen Regelung
ermöglicht sie in zulässiger Weise (vgl. Reichert Rn. 1696 a.E.) eine Stichwahl
unter den (beiden) Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, aber
nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben, so dass jedenfalls im zweiten Wahlgang ein
Kandidat die erforderliche Mehrheit erzielt und eine Vielzahl von Wahlgängen
vermieden wird.
cc) Eine Regelung, wonach bei Wahlen die relative Mehrheit ausreichend sein
soll, lässt sich der Satzung auch durch Auslegung nicht entnehmen. Nach
gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax
1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich
heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in
vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96,
245/250). Der Wortlaut hat eine erhöhte Bedeutung, während die Umstände nur
eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische
Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGHZ 106,
67/71).
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich den Bestimmungen
über die Wahl der Delegierten kein Anhalt dafür entnehmen, dass die relative
Mehrheit bei Wahlen ausreicht. Vielmehr legt Anlage 3 Ziffer 5 ausdrücklich
fest: „Gewählt sind Kandidaten, die die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten."
Für die Frage, ob ein Kandidat als Delegierter gewählt ist, gilt deshalb nichts
anderes, als es § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und die allgemeinen Bestimmungen der
Satzung zu Abstimmungen (Anlage 2 Ziffer 5) vorsehen. Ziffer 6 der
Delegiertenwahlordnung, auf die sich die weitere Beschwerde stützt, betrifft
nicht die Wahl der Delegierten, sondern die Festlegung einer Reihenfolge unter
den (gewählten) Delegierten. Für diese Rangfolge ist die bei der – bereits
erfolgten - Wahl erzielte Stimmenzahl entscheidend; im Fall der
Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch Stichwahl festgelegt. Eine ähnliche
Regelung hinsichtlich der Rangfolge enthält § 8 (6) der Satzung, wonach die
Vizepräsidenten „den Präsidenten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen
Stimmen bei der Hauptversammlung" vertreten, und bei Stimmengleichheit das
Präsidium über die Reihenfolge entscheidet.
(2) Dass der Begriff „einfache Mehrheit" häufig missverstanden und als
gleichbedeutend mit „relative Mehrheit" angesehen wird (vgl. Keilbach DNotZ
1998, 597), ändert nichts daran, dass es bei der gebotenen objektiven Auslegung
nur auf die zutreffende Bedeutung ankommen kann.
(3) Eine innerverbandliche Übung vermag ebenfalls kein anderes
Auslegungsergebnis zu begründen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob
hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mehrheit für die Wahl eines
Vorstandsmitglieds trotz der gebotenen objektiven Auslegung eine ständige Übung
als Auslegungskriterium oder als Grundlage für ein „Gewohnheitsrecht durch
Observanz" herangezogen werden kann (vgl. hierzu BGHZ 106, 67/73f m.w.N.). Denn
es ist hier keine Übung festzustellen, bei Wahlen die relative Mehrheit
ausreichen zu lassen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Protokolle der
alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlungen des beteiligten Vereins
wurde in den Jahren 1990, 1992, 1994, 1998, 2000, 2002 und 2004 bei keiner
einzigen Wahl ein Kandidat mit relativer Mehrheit gewählt. Einzig im Jahr 1996
erzielte bei der Nachwahl zum Vorstand einer der beiden Vizepräsidenten mit 24
von 56 Stimmen nur die relative Mehrheit und wurde dennoch als gewählt erachtet,
in der Folge aber nicht in das Vereinsregister eingetragen. Von einer ständigen
Übung kann deshalb hier keine Rede sein, so dass auch nicht erörtert werden
muss, inwieweit angesichts der Neufassung der Satzung im Jahr 2004 die davor
erfolgten Wahlen überhaupt für die Auslegung in Betracht kommen können.
dd) Unerheblich ist, dass der Wahlleiter nach der Abstimmung jeweils
bekanntgegeben hat, R. bzw. Br. sei gewählt.
(1) Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht - im
Gegensatz zum Aktien- und Genossenschaftsrecht - keine konstitutive Wirkung zu
(BGH NJW 1975, 2101; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/318). Allerdings kann die
Satzung dies ausdrücklich vorsehen (vgl. MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rn.
50). Die in der Satzung des beteiligten Vereins enthaltene Regelung (Anlage 2
Ziffer 6), dass der Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung der Versammlung
und dem Protokollführer bekannt gibt, genügt dafür aber nicht (vgl. Reichert Rn.
1722). Eine solche Bestimmung legt nur den Verfahrensablauf bei der Wahl fest
und ist nicht geeignet, der Verkündung des Wahlergebnisses eine weiter reichende
rechtliche Wirkung zu verleihen.
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Feststellung des -
unrichtigen – Wahlergebnisses auch nicht dadurch verbindlich, dass sie von den
anderen Kandidaten nicht beanstandet worden ist. Die Auffassung, die Nichtigkeit
eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten
Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die
nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen
(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214;
vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen
disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied). Ob die erforderliche
Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines
Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft aber das grundlegende
gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und
ordnungsgemäßen Willensbildung (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 213).
b) Zutreffend haben die Vorinstanzen die vom Präsidium beschlossene
Satzungsänderung als nicht eintragungsfähig angesehen. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug
genommen. Ergänzend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Folgendes zu
bemerken: Wie oben ausgeführt, ist sowohl nach den gesetzlichen (§ 32 Abs. 1
Satz 3 BGB) als auch nach den hiervon nicht abweichenden Regelungen der Satzung
für Wahlen die einfache Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen, erforderlich. Die Satzungsänderung, die entgegen dem zutreffenden
Verständnis des Begriffs der „einfachen Mehrheit" diese mit der „relativen
Mehrheit" gleichsetzen will, stellt deshalb keineswegs eine bloße Präzisierung
der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen dar, sondern eine Änderung der
Mehrheitserfordernisse. Dazu ist das Präsidium nicht befugt. Abgesehen davon ist
die beschlossene Satzungsbestimmung auch in sich widersprüchlich; einfache und
relative Mehrheit sind gerade nicht gleichbedeutend.
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der
Präsidiumsbeschluss 23./24.8.2007 keinen Teilvollzug der Anmeldung vom 18.5.2007
im Hinblick auf des Ausscheiden des Bl. und die Bestellung des R. ermöglicht.
Der Inhalt der Anmeldung zum Vereinsregister wird bestimmt durch den Antrag und
die beizufügende Abschrift der Urkunde „über die Änderung" (§ 67 Abs. 1 Satz 2
BGB). Das Registergericht hat zu prüfen, ob die beantragte Eintragung durch den
Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist (vgl. BayObLGZ 1981,
270/277; Reichert Rn. 2199 f). Gegenstand der Anmeldung vom 18.5.2007 und der
darüber ergangenen Entscheidung des Registergerichts waren (neben der
Satzungsänderung) ausschließlich die Veränderungen im Vorstand aufgrund der in
der Hauptversammlung vom 11./12.11.2006 durchgeführten Wahlen. Eine Veränderung
im Vorstand aufgrund eines anderen Sachverhalts – nämlich der Berufung eines
Vizepräsidenten durch Präsidiumsbeschluss vom 23./24.8.2007 kann deshalb nicht
die Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 18.5.2007 rechtfertigen. Schon deshalb
konnte der hilfsweise in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag nicht
durchgreifen. Es bedarf somit auch keiner Prüfung, ob der Rücktritt des Bl.
durch Schreiben vom 21.2.2007 oder die Bestellung des R. durch
Präsidiumsbeschluss vom 23./24.8.2007 eintragungsfähig sind. Hierüber wird –
sofern eine formgerechte (§ 67 Abs. 1, § 77 BGB) Anmeldung erfolgt - zunächst
das Registergericht zu entscheiden haben.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, §§ 29, 30 Abs. 2
Satz 2 KostO. Angesichts der Größe des bundesweit tätigen Vereins erscheint ein
Geschäftswert von 6.000 € angemessen; die Festsetzung durch das Landgericht wird
entsprechend abgeändert.