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Strafakte bei Gericht verloren gegangen - Verfahrenseinstellung Oberlandesgericht Oldenburg Az.: Ss 408/04 (I 83) Beschluss 11.08.2005 Vorinstanzen: I. Instanz: Amtsgericht Delmenhorst, AZ.: 82 Ds 1039/03 II. Instanz: Landgericht Oldenburg, AZ.: 14 Ns 504/03 Leitsatz: Ist die Strafakte nach Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten verloren gegangen und lassen sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nicht rekonstruieren, so ist das Verfahren wegen eines nicht auszuschließenden Prozesshindernisses vom Revisionsgericht einzustellen. In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und
Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Oldenburg am 11. August 2005 durch die unterzeichnenden Richter gemäß § 349 Abs.
4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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