Verfahrenskosten (außergerichtliche) – Erstattung vom Arbeitgeber
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR
59/06
Beschluss vom
02.10.2007
In dem Beschlussverfahren hat der
Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 2. Oktober 2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2006 - 10 TaBV 11/06 - aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Herford vom 7. Dezember 2005 - 1 BV 11/05 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten.
Die Arbeitgeberin führt einen Metallbetrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt und
die antragstellende IG Metall vertreten ist. Im Juli 2003 erteilte sie einem
Gewerkschaftsbeauftragten Hausverbot, weil dieser sie von einem Besuch beim
Betriebsrat zuvor nicht unterrichtet hatte. In dem daraufhin von einem
Rechtsanwalt namens der Gewerkschaft eingeleiteten Beschlussverfahren gab das
Arbeitsgericht der Arbeitgeberin auf, den Zugang des Gewerkschaftssekretärs zu
ihrem Betrieb nach vorheriger Unterrichtung zum Zwecke der vom Betriebsrat
gewünschten Beratung und zu Betriebsversammlungen sowie zur Wahrnehmung aller
sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte während der betriebsüblichen
Arbeitszeiten zu dulden. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Da die
Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 ankündigte, dem Gewerkschaftssekretär den
Zutritt zum Betrieb zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung am 22. Oktober
2003 zu verwehren, leitete die wiederum anwaltlich vertretene Gewerkschaft ein
weiteres, auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes
Beschlussverfahren ein. Nachdem die Arbeitgeberin dem Gewerkschaftssekretär
Zutritt zu ihrem Betrieb gewährt hatte, wurde das Beschlussverfahren für
erledigt erklärt und eingestellt. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die ihr für
die beiden Beschlussverfahren erteilten Kostennoten des gewerkschaftlichen
Verfahrensbevollmächtigten über 1.064,88 Euro und über 242,44 Euro
auszugleichen.
Die IG Metall hat im vorliegenden Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin
zunächst die Freistellung von den anwaltlichen Kostennoten verlangt. Nachdem sie
während des Beschwerdeverfahrens die Kostennoten ausgeglichen hat, ist sie vom
Freistellungsverlangen zum Zahlungsverlangen übergegangen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihr die durch die Beauftragung des
Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch folge aus § 280 BGB
iVm. § 2 Abs. 2 BetrVG. Zwischen ihr und der Arbeitgeberin bestehe auf Grund des
betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine rechtliche Sonderverbindung.
Die Arbeitgeberin habe ihre Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt und
müsse den dadurch entstandenen, in den Rechtsdurchsetzungskosten liegenden
Schaden ersetzen.
Die IG Metall hat zuletzt beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, an sie 1.307,32 Euro zuzüglich einer Verzinsung in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2006 zu
zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch. § 2 Abs. 2 BetrVG
begründe keine rechtliche Sonderverbindung. Im Übrigen habe sie das
gewerkschaftliche Zugangsrecht zu keiner Zeit bestritten, sondern nur auf einer
vorherigen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anmeldung bestanden.
Das Arbeitsgericht hat den - noch auf Freistellung gerichteten - Antrag
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die IG Metall beantragt
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Gewerkschaft zu Unrecht entsprochen.
Diese hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in den
zwei vorangegangenen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.
I. Neben der antragstellenden Gewerkschaft und der Arbeitgeberin sind an dem
Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine weitere Personen oder Stellen beteiligt.
Insbesondere sind weder der bei der Arbeitgeberin gebiildete Betriebsrat noch
der in den Vorverfahren mandatierte Rechtsanwalt in
betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen.
II. Der Antrag ist zulässig. Das Beschlussverfahren ist - ungeachtet der
Regelung in § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG - die zutreffende Verfahrensart; es geht um
eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Antragstellerin stützt
ihren Anspruch auf die nach ihrer Auffassung durch § 2 Abs. 2 BetrVG begründete
rechtliche Sonderverbindung zwischen den Beteiligten. Der Gegenstand des
Verfahrens ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die IG Metall
ist antragsbefugt. Sie macht eigene Rechte geltend. Der Übergang im zweiten
Rechtszug von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag war gemäß § 87
Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig.
III. Der Antrag ist unbegründet. Die IG Metall hat aus den vorangegangenen
Beschlussverfahren keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht ihr auch kein materiellrechtlicher
Kostenerstattungsanspruch zu.
1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für
das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale
Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG
27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999
- 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00
-BAGE 97, 167, zu C I 2 d der Gründe). Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2
GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das
Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben -
anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in
Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 -
BAGE 91, 235, zu B II der Gründe mwN). Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3
S. 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die
Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur
in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. BAG 20. Januar 2000 -
2 ABR 30/99 - BAGE 93, 267, zu B III 4 der Gründe; Fitting 23. Aufl. §§ 112,
112a Rn. 74 mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Gewerkschaft auch
keinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Zwar sind
Schadensersatzansprüche zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wegen der
Verletzung von Pflichten aus einer durch das Betriebsverfassungsrecht
begründeten Sonderverbindung nicht ausgeschlossen. Ein materiellrechtlicher
Anspruch eines Beteiligten an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf
Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten kommt aber grundsätzlich nur in
Betracht, wenn einschlägige Bestimmungen insbesondere des Betriebsverfassungs-
oder Personalvertretungsrechts das vorsehen. Davon nicht erfasste Kosten sind
regelmäßig kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.
a) Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von
Pflichten, die sich aus einem durch das Betriebsverfassungsgesetz begründeten
Schuldverhältnis ergeben, sind allerdings nicht generell ausgeschlossen. § 280
BGB gilt auch für gesetzliche Schuldverhältnisse sowie für vertragsähnliche
Sonderverbindungen, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen
begründen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 280 Rn. 8 ff. mwN). Daher ist
die Bestimmung grundsätzlich auch auf schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen
anwendbar, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Zu diesen gehört
die nach § 2 Abs. 2 BetrVG zwischen Arbeitgeber und einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft begründete Rechtsbeziehung.
b) Unter den nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 2 Abs. 2 BetrVG zu ersetzenden Schaden
fallen grundsätzlich nicht die außergerichtlichen Kosten, die mit einem
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verbunden sind.
Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsdurchsetzungskosten sind grundsätzlich nur
nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder
personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erstattungsfähig. Das folgt aus dem
gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über
die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
aa) § 2 Abs. 2 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Beschlussverfahren
gerichtskostenfrei sind. Von einer Regelung über die Tragung der
außergerichtlichen Kosten hat der Gesetzgeber abgesehen. Dies beruht erkennbar
nicht auf einem Versehen. Vielmehr liegt dem die gesetzgeberische Entscheidung
zugrunde, jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens habe seine
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
(1) Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der
Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. In einem solchen
Verfahren unterscheiden sich die Rollen der Beteiligten erheblich von denjenigen
der Parteien im Urteilsverfahren. Anders als dieses ist das Beschlussverfahren
nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Während im Urteilsverfahren allein der
Kläger den Beklagten sowie dessen etwaige Streitgenossen bestimmt, hat im
Beschlussverfahren das Gericht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen die
Personen und Stellen zu hören, die von der Streitfrage in ihren
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen materiell betroffen sind. Mit
Ausnahme des Antragstellers, der das Verfahren einleitet, sind die Beteiligten
des Beschlussverfahrens auch nicht gehalten, Anträge zu stellen und riskieren im
Falle der Säumnis - anders als nach § 344 ZPO - nicht, die Säumniskosten zu
tragen. Dementsprechend ist im Beschlussverfahren - anders als im
Urteilsverfahren, in dem sich das Obsiegen und Unterliegen an den gestellten
Anträgen orientiert - auch keineswegs immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegt
haben oder unterlegen sind (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91,
235, zu B II der Gründe). Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden
Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren
typischerweise auch nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich
wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus
im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte
und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten,
sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
betrifft.
(2) Eine § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechende Vorschrift ist für das
Beschlussverfahren nicht vorgesehen. Nach dieser Bestimmung hat in
Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die obsiegende Partei keinen Anspruch auf
Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die
Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Aus dem Fehlen einer
entsprechenden Vorschrift für das Beschlussverfahren kann nicht der Schluss
gezogen werden, der Gesetzgeber gehe im Beschlussverfahren von einer
entsprechenden Kostenerstattungspflicht aus. Vielmehr ist das Fehlen Ausdruck
des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung
überhaupt nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber konnte für das
Beschlussverfahren von einer Beschränkung der Kostenerstattung absehen, weil
eine Kostenerstattung ohnehin nicht stattfindet.
(3) Auch Gründe der Prozessökonomie sprechen dagegen, die in einem
Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten als einen nach § 280
Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zu erachten. Die gegenteilige Ansicht würde
entweder zu einer Doppelung der Verfahren oder zu einer erheblichen Belastung
des Ausgangsverfahrens führen.
(a) Eine Doppelung der Verfahren tritt ein, wenn - wie hier - die im
Ausgangsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als Schaden in einem
Folgeverfahren geltend gemacht werden. Dabei sind die in dem Ausgangsverfahren
getroffenen Feststellungen und Erkenntnisse in dem Folgeverfahren nur begrenzt
verwertbar oder präjudiziell. Während sich die Kostenentscheidung nach den §§ 91
ff. ZPO ohne Weiteres nach dem Obsiegen und Unterliegen in dem entschiedenen
Rechtsstreit richtet, ist dies dann, wenn die außergerichtlichen Kosten in einem
weiteren Verfahren selbstständig geltend gemacht werden, nicht der Fall. Der
Vorprozess entfaltet für den weiteren Prozess nur hinsichtlich der in ihm
beschiedenen Streitgegenstände Bindungswirkung (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26.
Aufl. vor § 322 Rn. 24). Keine Bindungswirkung entfaltet dagegen die im
Vorprozess vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. Zöller/Vollkommer vor §
322 Rn. 34, 36 mwN). Dies hätte zur Folge, dass in einem Verfahren über die
Kostenerstattung Vorfragen des Vorprozesses anders als in diesem selbst
beurteilt werden könnten; bislang unstreitiger Sachverhalt könnte streitig
werden und ggf. müsste erneut oder gar erstmals Beweis erhoben werden.
(b) Eine Doppelung der Verfahren ließe sich nur vermeiden, wenn die in dem
Ausgangsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten bereits in diesem
zusätzlich zu dem dortigen Streitgegenstand geltend gemacht würden. Das würde
für sämtliche Beteiligte eines Beschlussverfahrens zu einer wenig sachgerechten
Belastung führen. Gegenstand des Verfahrens wären dann nicht mehr nur der
betriebsverfassungsrechtliche Streit selbst, sondern davon unabhängige
schadensersatzrechtliche Fragen des Verschuldens, der Kausalität, des
Zurechnungszusammenhangs, des Schutzzwecks der Norm, des Mitverschuldens usw.
Dadurch würde nicht nur die Klärung des betriebsverfassungsrechtlichen Streits
belastet, sondern möglicherweise auch dessen Erledigung verzögert.
(4) Der Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach in einem Beschlussverfahren
grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst
zu tragen hat, steht nicht entgegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz unter
bestimmten Voraussetzungen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung
von Rechtsdurchsetzungskosten vorsieht. So gehören zu den nach § 40 Abs. 1
BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch
diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten
des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen
(vgl. etwa BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311, zu II 1 der Gründe
mwN). Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten
der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer
Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem
Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden
sind (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30, zu B II 1 der Gründe)
sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts
zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat (vgl. BAG 16.
April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr.
1, zu II 1 b aa der Gründe). Hierbei handelt es sich um besondere
betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, die dem Arbeitgeber unter den darin
normierten Voraussetzungen die Kostentragung auferlegen. Anders als die §§ 91
ff. ZPO knüpfen diese Regelungen nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen und
anders als § 280 BGB nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit
bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen der
Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich
die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat. Aus ihnen kann nicht der
Schluss gezogen werden, die für das Beschlussverfahren grundsätzlich nicht
vorgesehene prozessuale Kostenerstattung könne als Schadensersatz über § 280 BGB
stattfinden.
bb) Diese Konzeption würde unterlaufen, wenn die im Beschlussverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten als materiellrechtlicher
Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB aus dem Ereignis geltend gemacht werden
könnten, das dem Beschlussverfahren zugrunde gelegen hat. Dadurch entstünde
außerdem ein Wertungswiderspruch zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der für die erste
Instanz auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch sperrt (BAG
30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 6 = EzA
ArbGG 1979 § 12a Nr. 9; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge
ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 9). Es ließe sich nicht plausibel begründen, warum
weitergehend als im Urteilsverfahren der Beteiligte eines Beschlussverfahrens im
ersten Rechtszug einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben
soll.
cc) Der Grundsatz, nach dem die in einem Beschlussverfahren einem Beteiligten
entstandenen außergerichtlichen Kosten kein nach § 280 Abs. 1 BGB
erstattungsfähiger Schaden sind, ist mit dem Beschluss des Siebten Senats vom
27. Juli 1994 (- 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273) vereinbar. Zwar hat darin der
Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder
Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1
BGB verlangen; auf Grund von § 76a BetrVG entstehe ein gesetzliches,
auftragsähnliches Schuldverhältnis, auf das § 286 Abs. 1 BGB zumindest
entsprechend anzuwenden sei (27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - aaO, zu B II 2 der
Gründe). Der Beschluss enthält jedoch nicht die generelle Aussage,
außergerichtliche Kosten eines Beschlussverfahrens könnten in allen Fällen auf
Grund der materiellrechtlichen Regelungen des BGB als Schadensersatz in einem
gesonderten Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr folgt aus der
Entscheidung nur, dass der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Honoraransprüche
eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG gemäß § 286 BGB in Verzug
geraten und der Einigungsstellenbeisitzer in einem solchen Fall die ihm durch
die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars entstehenden Rechtsanwaltskosten
als Verzugsschaden verlangen kann.