Verfügungsverbot – Anfechtungsgläubiger und Zwangshypothek
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
219/05
Urteil vom
14.06.2007
Leitsätze:
Der durch ein
eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger
kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen
Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des
Verbotsgeschützten zurückzutreten.
Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger
gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot
gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ)
unwirksam.
Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein
weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist
im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar
(Bestätigung von RGZ 67, 39).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
14. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
vom 17. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung des Vorrangs für zwei
Sicherungshypotheken, die er im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch
eines Anfechtungsgegners eintragen ließ. Auch für die Beklagte sind - jedoch
zeitlich früher - im Wege der Zwangsvollstreckung für ihren
anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch zwei Sicherungshypotheken in das
Grundbuch eingetragen worden. Beide Parteien hatten vor Eintragung der
Zwangssicherungshypotheken dem Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer
Ansprüche richterlich verbieten lassen, über das anfechtungsrechtlich
rückzugewährende Grundstück zu verfügen.
Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Einräumung des Vorrangs für
seine Sicherungshypotheken verlangen, weil er mit einstweiliger Verfügung vom 3.
Januar 2001 das ältere Verfügungsverbot gegen den Grundstückseigentümer erwirkt
habe, welches am 5. Januar 2001 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das
ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren am 23. Juli 2001 erlassene und am
31. Juli 2001 in das Grundbuch eingetragene Verfügungsverbot zugunsten der
Beklagten sei dem Kläger gegenüber unwirksam, weil zwischen mehreren
Verfügungsverboten das Prioritätsprinzip gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte
Anspruch auf Einräumung des Vorrangs für seine Zwangssicherungshypotheken gegen
die rangbesser berechtigte Beklagte nach § 888 Abs. 2 BGB zu. Das richterliche
Verbot gegen den Grundstückseigentümer, über das anfechtungsrechtlich bereit zu
stellende Grundstück zu verfügen, führe nach den §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB
auch zur relativen Unwirksamkeit von Verfügungen, die im Wege der
Zwangsvollstreckung gegen den Verbotsadressaten erfolgten. Solche Verfügungen
seien durch die vorrangige Eintragung der Zwangssicherungshypotheken ergangen,
welche die Beklagte zu ihren Gunsten erwirkt habe. Daran ändere das jüngere
Verfügungsverbot zum Schutze der Beklagten nichts, welches selbst entsprechend §
135 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Kläger unwirksam sei. Der Auffassung des von
der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Prütting, dass das
richterliche Verfügungsverbot zum Schutze des Klägers gegenüber der in gleicher
Weise geschützten Beklagten wirkungslos sei, könne mit der Mehrheit des
Schrifttums nicht gefolgt werden.
II.
Die Revision verweist darauf, dass das richterliche Verfügungsverbot zum Schutze
des Klägers und die später eingetragenen Zwangshypotheken der Beklagten in
keinem Rangverhältnis stehen. Das Verfügungsverbot sei trotz seiner Eintragung
im Grundbuch weder selbst ein rangfähiges Recht gemäß § 879 BGB noch habe es
rangwahrende Wirkung zugunsten der nach den Rechten der Beklagten eingetragenen
Zwangshypotheken des Klägers. Die Priorität eines Verfügungsverbotes wirke nicht
gegenüber eingetragenen rangfähigen Rechten wie den Zwangssicherungshypotheken
der Beklagten. Ein anderes Ergebnis sei auch durch die Interessenlage nicht
geboten; denn der Kläger habe seinen Bereitstellungsanspruch durch eine nach §
883 Abs. 3 BGB rangwahrende Vormerkung sichern können.
III.
Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der Rückgewähranspruch des § 11 AnfG
konnte hier nicht im Grundbuch vorgemerkt werden. Der Schutz des eingetragenen
richterlichen Verbotes gemäß § 938 Abs. 2 ZPO beruht nicht auf einer
Rangwirkung, sondern auf der relativen Unwirksamkeit entgegenstehender
Verfügungen nach den §§ 136, 135 Abs. 1 BGB. Diese Wirkung und die aus § 888
Abs. 2 BGB folgende Verpflichtung der Beklagten, mit ihren im Rang vorgehenden
Zwangssicherungshypotheken im Umfang des Klagantrages hinter die Rechte des
Klägers zurückzutreten, kann durch das zugunsten der Beklagten ergangene jüngere
richterliche Verfügungsverbot gegen den Grundstückseigentümer nicht verhindert
werden.
1. Eine Vormerkung kann nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetragen werden zur
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des
Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts.
a) Hat der Eigentümer sein Grundstück in anfechtbarer Weise mit einem
beschränkten dinglichen Recht belastet, so kann die Zugriffslage für den
Anfechtungsgläubiger wiederhergestellt werden, wenn der Anfechtungsgegner mit
seinem Recht hinter eine für den Anfechtungsgläubiger eingetragene
Zwangssicherungshypothek zurücktritt. Einen solchen Anspruch hat der
Bundesgerichtshof bejaht (BGHZ 130, 314, 326 f). Ergibt sich aus § 11 AnfG in
den genannten Fällen ein Anspruch auf Rangänderung nach § 880 Abs. 1 BGB, so
wäre dieser Anspruch seinem Inhalt nach grundsätzlich vormerkbar (OLG Hamm NZI
2002, 59; offengelassen in BGHZ 130, 314, 328 unter II. 3. c am Ende).
b) Vorliegend kam für die Parteien eine Sicherung ihrer Ansprüche durch
Vormerkung entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, weil
Grundstückseigentum in anfechtbarer Weise übertragen worden ist. Das
Anfechtungsrecht begründet insoweit nach § 11 AnfG, § 7 AnfG a.F. keinen
Anspruch auf Rückauflassung oder Bewilligung einer Hypothek, sondern nur auf
Duldung der Zwangsvollstreckung in das weggegebene Grundstück. Das Reichsgericht
hat daher eine Vormerkung dieses Rückgewähranspruchs im Grundbuch seinem Inhalt
nach in gefestigter Rechtsprechung für unwirksam erachtet (RGZ 56, 14 f; 60,
423, 425 f; 67, 39, 41) und in der letztgenannten Entscheidung auch den Weg des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 938 Abs. 2 ZPO bezeichnet, den die Parteien
hier gegangen sind. Das ist noch heute richtig (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1992
- IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 563 unter B.2.a).
2. Der Wettstreit mehrerer Anfechtungsgläubiger um die Befriedigung ihrer
Ansprüche entscheidet sich - wenn keine im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen
Maßregeln eingreifen - nach der Priorität. Hat ein Gläubiger die Befriedigung
oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erlangt, so soll ein
weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem ersteren
nicht aufgrund des § 15 Abs. 2 AnfG entziehen können (BGHZ 29, 230, 234 f). Der
Anfechtungsgegner muss nur einmal leisten (Huber, Anfechtungsgesetz 10. Aufl. §
11 Rn. 56). Das setzt den Anfechtungskläger der Gefahr aus, durch die Dauer des
Rechtsstreits gegenüber konkurrierenden Gläubigern des Anfechtungsgegners in
Nachteil zu geraten. Dagegen hilft nur effektiver einstweiliger Rechtsschutz,
der beim Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer
Vormerkung nach § 885 BGB - wie ausgeführt - unmöglich ist. Dieses Ziel wird
jedoch durch ein richterliches Verfügungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO nach den
§§ 136, 135, 888 Abs. 2 BGB erreicht. Der im Rechtsgutachten Prütting sowie in
einem Teil des Schrifttums vertretenen Ansicht, dass richterliche
Verfügungsverbote, die unterschiedliche Personen schützen, sich mangels
Buchranges ebenso wie ranggleiche Auflassungsvormerkungen im Verhältnis der
Geschützten untereinander aufheben, weil beide nach § 888 Abs. 2 BGB
wechselseitig gegeneinander vorgehen können (Wieling JZ 1982, 839, 842; Weiland,
Die Sicherung konkurrierender Sachleistungsansprüche im Wege einstweiliger
Verfügung durch Vormerkung und Verfügungsverbot, 1992, S. 120 ff, 149), ist
nicht zu folgen.
a) Zutreffend wird im Schrifttum überwiegend § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auf
richterliche Verfügungsverbote nach § 938 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet,
obwohl diese Anordnungen keine Verfügungen sind, sondern Verfügungen durch
Rechtsgeschäft oder solche im Wege der Zwangsvollstreckung in ihrer Wirksamkeit
zum Schutz des Verbotsberechtigten gerade beschränken. Dies hat zur Folge, dass
das jüngere Verfügungsverbot gegenüber dem älteren relativ unwirksam ist (Kohler
JZ 1983, 586, 589; Staudinger/Kohler, BGB Bearb. 2003 § 136 Rn. 9 f; Foerste AcP
193 [1993], 274, 277; Staudinger/Gursky, BGB Bearb. 2002 § 888 Rn. 83, 85;
Schlosser ZZP 97, 121, 137 f; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 6; Raebel
in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn.
185). Einen ähnlichen Standpunkt vertritt der Bundesgerichtshof für den
Widerstreit zwischen der älteren Auflassungsvormerkung und dem jüngeren
Zwangsversteigerungsbeschlag, welcher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung
mit den §§ 136, 135 BGB als relatives Verfügungsverbot zum Schutze des
betreibenden Gläubigers wirkt. Die Beschlagnahmewirkungen werden als relatives
Verfügungsverbot zwar vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst, der sich
nur gegen beeinträchtigende Verfügungen richtet. Nachträglich gegen den
Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das
Grundstück beim Vormerkungsschutz aber gleichgestellt und sind deshalb, soweit
sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis
zum Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB
unwirksam (BGH, Urt. v. 27. Mai 1966 - V ZR 200/63, WM 1966, 710; Beschl. v. 25.
Januar 2007 - V ZB 125/05, WM 2007, 947, 948, z.V.b. in BGHZ).
b) Das gleiche muss auch für eine entsprechende Anwendung von § 135 Abs. 1 BGB
auf ein nachträglich gegen den Schuldner verhängtes zweites Verfügungsverbot
gelten mit der Folge, dass dieses Verbot gegenüber dem früher verbotsgeschützten
Gläubiger ebenso (relativ) unwirksam ist wie gegenüber einer älteren Vormerkung
entsprechend § 883 Abs. 2 BGB. Denn nach § 888 Abs. 2 BGB kann derjenige, zu
dessen Schutz ein (gesetzliches oder richterliches) Verfügungsverbot besteht,
von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder Rechts an einem solchen Recht,
das ihm gegenüber gemäß § 135 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ebenso wie der
Vormerkungsberechtigte, zu dessen Gunsten § 883 Abs. 2 BGB eingreift, die
Zustimmung zu einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch verlangen, die zur
Verwirklichung des verbotsgesicherten (statt vormerkungsgesicherten) Anspruchs
erforderlich ist. Das betrifft hier den Rang der nach dem Wirksamwerden des
klägerschützenden Verfügungsverbotes für die Beklagte eingetragenen
Zwangssicherungshypothek, der die zur Sicherung des klägerischen Anspruchs
eingetragene Zwangssicherungshypothek nachgeht. Trotz fehlenden Buchranges setzt
sich nach dem Gesetz das ältere Verfügungsverbot aufgrund seines Zeitrangs
(Priorität) gegen entgegenstehende Rechte durch, die später in das Grundbuch
eingetragen worden sind. Diese - insoweit der Vormerkung gleich stehende -
Schutzwirkung des Verfügungsverbotes rechtfertigt es aber auch, so wie den
Widerstreit verschiedener Vormerkungen nach dem Buchrang, den Widerstreit
verschiedener Verfügungsverbote in Ermangelung eines Buchranges nach der
Priorität zu entscheiden. Es widerspricht dem Schutz der Priorität durch § 888
Abs. 2 BGB, die Priorität widerstreitender Verfügungsverbote zu vernachlässigen
und sie trotz fehlenden Buchranges in der Wirkung wie ranggleiche Vormerkungen
zu behandeln. Gegen den Zweck des Gesetzes würde sonst eine empfindliche
Schutzlücke gerissen, die auf anderem Wege nicht geschlossen werden kann.
c) Im Einklang damit hat der Senat aus § 804 Abs. 3 ZPO und § 1209 BGB
geschlossen, dass die Verbotswirkung der älteren Forderungspfändung aus § 829
Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem (relativen) allgemeinen Verfügungsverbot gemäß § 106
Abs. 1 Satz 3 KO nicht berührt wird, selbst wenn die gepfändete Forderung erst
nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots entstanden ist (siehe jetzt
auch § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), und daraus den Rechtssatz abgeleitet, für das
Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander sei ihre zeitliche Reihenfolge
maßgebend (BGHZ 135, 140, 143).
d) Wie bereits Kohler (aaO S. 590 f) gezeigt hat, wird dieser Rechtssatz ferner
durch § 772 ZPO bestätigt. Ein richterliches Verfügungsverbot nach den §§ 136,
135 Abs. 1 BGB setzt sich auch gegen das relative Verfügungsverbot einer
späteren Zwangsversteigerungsbeschlagnahme aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch.
Denn das ältere Verbot führt zur Anfechtbarkeit des Zuschlags, wenn es nicht
infolge seiner Eintragung im Grundbuch schon nach § 37 Nr. 5 ZVG zu beachten
ist.
e) Entgegen Prütting (Gutachten S. 7) kann § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ebenso wie
schon § 13 Satz 1 KO als Durchbrechung des Prioritätsprinzips zu Lasten der vor
Verfahrenseröffnung wirksam gewordenen relativen Verfügungsverbote gewertet
werden. Die Vorschrift bestätigt als Ausnahme die Regel des § 80 Abs. 2 Satz 2
InsO für die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung. Zwar wirken die
Verfügungsbeschränkungen der § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 InsO
gegenüber jedermann (absolut - vgl. BGHZ 166, 74, 77). Das schließt es jedoch
nicht aus, § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO als Bestätigung des Grundsatzes zu deuten,
dass Verfügungsverbote gemäß § 888 Abs. 2 BGB nach ihrer Priorität einen der
Vormerkung gleichstehenden Schutz gegen spätere Verfügungen und widerstreitende
Verfügungsverbote gewähren.
3. Die Eintragung einer Zwangshypothek an rangbereiter Stelle wird durch ein
eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gegen den Grundstückseigentümer
nicht gehindert; es bewirkt keine Grundbuchsperre (Motive BGB III S. 219 f; RGZ
71, 38, 40; 105, 71, 76; OLG Stuttgart WM 1985, 1371; Raebel aaO Teil 5 Rn.
186). Anders als der bestandskraftfähige Zuschlag in der Zwangsversteigerung,
den der Verbotsgeschützte nur durch Drittwiderspruchswiderklage nach den §§ 772,
771 ZPO und Zuschlagsbeschwerde abwehren kann (Raebel, aaO Teil 5 Rn. 309), ist
dieser Rechtsbehelf gegen die Eintragung einer Zwangshypothek für den
Verbotsgeschützten unnötig und unzulässig, weil das Grundstück durch diese
Belastung noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird. Die
verbotswidrige Eintragung der Zwangshypothek ist vielmehr dem Verbotsgeschützten
gegenüber nach den §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit (relativ) unwirksam,
als ihr besserer Rang im Falle einer Zwangsversteigerung der Erlöszuteilung auf
eine nachrangige Zwangshypothek des verbotsgeschützten Gläubigers in der
Rangklasse 4 des § 10 ZVG entgegensteht. Die für das verbotswidrig geschaffene
Zuteilungsrisiko ursächliche Grundbuchlage wird beseitigt, wenn der rangbessere
Hypothekar mit seinem Recht im Range nach § 880 BGB hinter das Recht des
verbotsgeschützten Gläubigers zurücktritt. Dazu ist die Beklagte nach § 888 Abs.
2 BGB mit Recht verurteilt worden.