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Verkaufwettbewerb vom Großhändler für
Fachhändler unlauter?
OLG Oldenburg
Az.: 1 U 63/03
Urteil vom 23.10.2003
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.:
16 O 85/03
Leitsatz:
Durch eine Verkaufswettbewerb, den ein
Groß- oder Zwischenhändler für seine gewerblichen Kunden (Fachhändler)
veranstaltet und bei dem Sachprämien zu gewinnen sind, wird nicht ohne weiteres
ein wettbewerbsrechtlich relevanter, unlauterer Anreiz für sachfremdes
Händlerverhalten geschaffen. Solche Verkaufswettbewerbe sind grundsätzlich, wenn
im Einzelfall nicht besondere Umstände hinzutreten, nicht wettbewerbswidrig im
Sinne des § 1 UWG.
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. März 2003 verkündete Urteil der
16. Zivilkammer – 4.Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück
geändert.
Der Beschluss der 16. Zivilkammer – 4.Kammer für Handelssachen - des
Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2003 wird aufgehoben und der Antrag des
Klägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
I.
Die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte), die unter anderem
Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt, warb auf ihrer Homepage, die den
mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Fachhändlern zugänglich ist, für einen
von ihr ausgerichteten Händlerwettbewerb. Die Händler, die nach näher
beschriebenen Kriterien zu den 10 besten Händlern beim Vertrieb von "X...Laufzeitverträgen"
gehörten, sollten eine Reise mit dem Kreuzfahrt Schiff "Y..." (7tägige
Mittelmeerkreuzfahrt) im Wert von 1.395 € gewinnen.
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) hält diesen Händlerwettbewerb
nebst Werbung der Beklagten für wettbewerbswidrig.
Sie hat beim Landgericht Osnabrück im einstweiligen Verfügungsverfahren eine
Beschlussverfügung vom 11.2.2003 erwirkt, mit der der Beklagten unter Androhung
von Zwangsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot oder Vertrieb von
Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Laufzeitverträgen, mit einem
Verkaufswettbewerb zu werben, wobei hohe Prämien wie Reisen im Wert von 1.395 €
ausgelost werden, insbesondere wie folgt für den Abschluss von
X...Laufzeitverträgen: "Was müssen sie dafür tun? Sie schalten mindestens 20
X...Laufzeitverträge im Aktionszeitraum Dezember 2002 & Januar 2003 über unser
Freischaltungsportal ... mit der Vertriebspartnernummer ... und:
Sie gehören zu den besten 4 Schaltern im X... Laufzeitbereich inkl. X... ! und
sammeln am meisten Punkte über die N... AG (Laufzeit = 1 Punkt, X... ! = 0,5
Punkte).
Oder Sie gehören zu den besten 4 Schaltern mit der höchsten Steigerungsrate im
Dezember & Januar im X... Laufzeitbereich inkl. X... ! im Verhältnis zu ihren
Schaltungen November 2002! (Laufzeit = 1 Punkt, X... ! = 0,5 Punkte)
Oder Sie gehören zu den 2 besten Neukunden/Neuschaltern mit dem höchsten Volumen
im X... Laufzeitbereich inkl. X... ! in den Monaten Dezember & Januar (Laufzeit
= 1 Punkt, X... = 0,5 Punkte).
Sage und schreibe 10 Händler fahren mit uns auf dem Clubschiff Y... diese schöne
Mittelmeerroute".
Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss des Landgerichts Widerspruch
eingelegt.
Das Landgericht hat durch Urteil die Beschlussverfügung vom 1.2.2003
aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie im
Wesentlichen vorträgt:
Das Landgericht habe zu Unrecht eine wesentliche Beeinträchtigung des relevanten
Marktes angenommen. Unter dem Gesichtspunkt der Kundenwerbung komme es darauf
an, ob durch einen Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des
Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise
derartig beeinträchtigt werde, dass die unsachliche Beeinflussung als anstößig
erscheine. Dieses sei nur bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln
der Fall. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Das Landgericht
habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass die beanstandete Werbung
branchenüblich sei und diese Art der Händlerwerbung von den Netzbetreibern
ausgehe und von allen in Deutschland tätigen Netzbetreibern praktiziert werde.
Weil diese Art der Werbung von allen praktiziert werde, verflache die Wirkung
solcher Werbemaßnahmen. Eine starke Reizwirkung, die zu einer unsachlichen
Beeinflussung der Fachhändler führe, gehe hiervon nicht aus; diese ließen sich
entscheidend von der Verkäuflichkeit der Ware und damit letztlich von ihrer Güte
und Preiswürdigkeit leiten.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil nach Auffassung des
Senats ein gegen die guten Sitten verstoßendes, wettbewerbswidriges Verhalten
der Beklagten nicht festzustellen ist.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die in Rechtsprechung und
Literatur verbreitete Auffassung zugrunde gelegt, dass das Versprechen und die
Gewährung von umsatzabhängigen Prämien an Händler, insbesondere an Fachhändler,
nach §1 UWG wettbewerbswidrig ist, wenn die Prämien einen hohen, ins Gewicht
fallenden Wert haben und sie deshalb einen erheblichen Anreiz auf den
Einzelhändler ausüben, die Produkte oder Dienstleistungen des Versprechenden
vorrangig vor Konkurrenzprodukten (dienstleistungen) zu vertreiben (vgl. OLG
Frankfurt OLGR 2000, 308; OLG Saarbrücken, Urt. vom 14.10.1998; OLG Hamburg WRP
1987, 482; OLG Hamm NJWRR 1986, 1235; wohl auch KG KGR 1999, 270; LG Krefeld WRP
1996, 1241; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rdnr. 898; ablehnend Schünemann in
GroßKommUWG, § 1, Rdnr. C 126 ff.). Zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit
wird dabei im Wesentlichen darauf abgehoben, dass – worauf letztlich auch das
Landgericht hier abgestellt hat - bei vom Umsatz abhängigen Prämien in
erheblicher Höhe ein nachhaltiger Anreiz ausgehe und die Gefahr bestehe, dass
der Händler und sein Verkaufspersonal die Kunden nicht mehr nach sachbezogenen
Gesichtspunkten vor einem entsprechenden Vertragsschluss beraten, sondern vom
Händler primär nur die eigenen Gewinn und Prämieninteressen verfolgt und die
Kunden zum Erwerb der mit Prämien bedachten Produkte (Dienstleistungen) gedrängt
würden; letzteres wird vor allem deshalb für bedenklich erachtet, weil der
Endkunde von dem Prämienanreiz und dem daraus sich ergebenden Verkaufsinteresse
des Händlers nichts wisse, sondern eine objektive Beratung und
Entscheidungshilfe seitens des (Fach) Händlers erwarte, während diese Erwartung
- vom Kunden unerkannt - tatsächlich enttäuscht werde (vgl. etwa OLG Frankfurt,
a.a.O.). Die Prämiengewährung wird danach als eine Art „Bestechung" des Händlers
gewertet, die darauf gerichtet sei, die Ware oder Dienstleistung des
Versprechenden in bevorzugter Weise in den Verkauf und damit an den Kunden zu
bringen.
Eine solche erhebliche, zu unsachlichem Händlerverhalten provozierende
Anreizwirkung hat das Landgericht auch im vorliegenden Fall angenommen. Der
Senat folgt dem nicht.
Bereits die tatsächliche Annahme des Landgerichts, dass die ausgelobte
Sachprämie einen erheblichen, möglicherweise zu sachwidrigem Verkaufsverhalten
führenden Anreiz auf den (Fach)Händler ausübt, erscheint zweifelhaft und ist
hier aus Sicht des Senats nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass entsprechende umsatzabhängige
Prämien (evtl. noch hinter dem Rücken des Geschäftsinhabers) dem
Verkaufspersonal des Händlers versprochen werden und damit die Angestellten des
Händlers mangels eines eigenen Geschäftsinteresses an einer sachgerechten
Kundenbetreuung sowie Kundenbindung und mangels eigener Verantwortlichkeit
gegenüber dem Kunden durch entsprechende Prämienanreize in der hier
vorliegenden, neben ihrem festen Arbeitsentgelt erheblich ins Gewicht fallenden
Größenordnung manipuliert und zu sachwidrigen Verkaufspraktiken veranlasst
werden (sollen); dies wäre auch nach Auffassung des Senats wettbewerbswidrig
(und mag unter Umständen sogar für den Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB, der dem
§12 Abs. 2 UWG a.F. entspricht, relevant sein). Von einer entsprechenden
Anreizwirkung kann bei den hier relevanten Sachprämien, die im Verhältnis
zwischen Händlern unterschiedlicher Handels bzw. Vertriebstufen ausgesetzt
worden sind, nicht ausgegangen werden. Die durch die ausgelobten Prämien
angesprochenen Händler werden sich als Kaufleute maßgebend von den eigenen
geschäftlichen Interessen leiten lassen; ihnen wird es darum gehen, ihre
geschäftliche Position am Markt zu halten, diese möglichst auszubauen und zu
diesem Zweck entsprechenden Umsatz zu machen (mit welchem Produkt ihrer
Angebotspalette auch immer) und dazu möglichst viele Kunden zu werben, diese
durch entsprechende Leistungen zufriedenzustellen und als zufriedene Kunden zu
behalten. Unter diesen Umständen erscheint die Besorgnis, der Händler ließe sich
durch eine in Relation zu den erzielten und von ihm für die Erhaltung seiner
Marktposition zu erzielenden Bruttoerlösen wirtschaftlich nicht wesentlich ins
Gewicht fallenden Sachprämie manipulieren und in seinem Verkaufsverhalten
gegenüber seinen Kunden nachhaltig beeinflussen, eher unwahrscheinlich.
Zumindest erscheint dies nicht gesichert und hier nicht glaubhaft gemacht, zumal
die angesprochenen Händler möglicherweise für die Sachprämie (die
Mittelmeerkreuzfahrt) mangels Zeit oder Interesse selbst keine Verwendung haben
und diese dann allein als "Belohnung" einem ihrer Angestellten überlassen
können.
Unabhängig davon, dass danach eine entsprechende Anreizwirkung der Sachprämie,
die das Verkaufsverhalten des Händlers in der vom Landgericht dargestellten
Weise manipuliert, zweifelhaft erscheint und nicht glaubhaft gemacht worden ist,
hält der Senat auch den zugrunde liegenden rechtlichen Ansatz der oben
dargestellten Rechtsprechung insgesamt für überprüfungsbedürftig. Er wird den
heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (mehr) gerecht, und es werden
dabei Vorstellungen und Erwartungen des Verbrauchers zugrunde gelegt, die unter
den heutigen Verhältnissen ein informierter, aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsverbraucher gar nicht hat.
Es ist in einem marktwirtschaftlichen System mit freier Preisbildung
unvermeidbar, dass ein Einzel bzw. Fachhändler, der verschiedene, miteinander
konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen dem Endverbraucher anbietet, bei
den einzelnen konkurrierenden Angeboten unterschiedliche (Brutto) Gewinnspannen
hat und unter Berücksichtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen ein
bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung dem Kunden lieber
verkaufen wird als andere. Ebenso können vorhandene Lagerbestände, die
Einführung eines angekündigten neuen Modells, sich abzeichnende technische
Neuerungen oder andere Dinge einen erheblichen Anreiz für den Händler schaffen,
davon betroffene Produkte (bzw. Dienstleistungen) im wirtschaftlichen
Eigeninteresse vorrangig zu verkaufen. Vor diesem allgemein bekannten
Hintergrund erwartet der verständige Durchschnittsverbraucher nicht, dass der
Händler als objektiver Sachwalter seiner individuellen Verbraucherinteressen
(stets) das für ihn günstigste Angebot heraussuchen wird. Vielmehr wird der
verständige Verbraucher zutreffend davon ausgehen, dass der Händler eigene,
eventuell konkurrierende wirtschaftliche Interessen verfolgen wird. Der Kunde
weiß, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrnehmen muss, und wird
dies auch im Regelfall tun.
Der Verbraucher ist allerdings vielfach auf Informationen des Händlers zu den
für seine Kaufentscheidung relevanten Tatsachen angewiesen, deren Relevanz sich
aus dem erkennbar gemachten Kaufinteresse des Kunden ergibt und die vom Händler
von sich aus darzustellen sind oder nach denen der Kunde (ausdrücklich) gefragt
hat. Es erscheint verfehlt, anzunehmen, dass der Händler allein aufgrund seines
wirtschaftlichen Eigeninteresses, das durch Auslobung einer Prämie in eine
bestimmte Richtung gelenkt worden sein mag, diese Informationspflicht gegenüber
dem Kunden nicht mehr erfüllt und deshalb bereits die Auslobung einer
entsprechenden Prämie das Händlerverhalten negativ und damit den
Leistungswettbewerb in unlauterer Weise beeinflusst. Die Rechtsordnung schützt
den Kunden durch das Gewährleistungsrecht, das Schadensersatzrecht (z.B. bei
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten) und gegebenenfalls das
Anfechtungsrecht vor falschen, seinen rechtsgeschäftlichen Willen
beeinflussenden Angaben des Händlers.
Unter Berücksichtigung dieses Schutzsystems zugunsten des Verbrauchers erscheint
es dem Senat nicht erforderlich, mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts aus
umsatzabhängigen Prämien resultierende Verkaufsanreize des Händlers hinsichtlich
eines bestimmten Produkts von vornherein zu verhindern.
Es ist zudem nicht einzusehen, warum (nur) aus ausgelobten Umsatzprämien des
Zwischenhändlers resultierende Anreize unterbunden werden sollen, während alle
sonstigen Faktoren, die – wie oben aufgezeigt – das Eigeninteresse des Händlers,
ein bestimmtes Produkt (eine bestimmte Dienstleistung) vorrangig zu vertreiben,
ebenfalls erheblich, evtl. noch stärker beeinflussen als eine entsprechende
Prämie, systembedingt nicht ausgeschaltet, nicht vermindert oder auch nur für
den Kunden transparent gemacht werden können.
Weiterhin ist zu bedenken, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht
unzulässig ist, dass ein Hersteller oder sonstiger Anbieter von Waren und
Dienstleistungen dem beteiligten Handel besondere Vorteile zukommen lässt, um
dadurch den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistung zu fördern (vgl.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rdnr.895). Entsprechende Prämien sind - sowohl aus
Sicht des Herstellers/Zwischenhändlers als auch aus Sicht des den Endverbraucher
betreuenden Händlers - Teil des Entgelts für die von diesem auf seiner
Handelsstufe erbrachten (Verkaufs) Leistungen. Ob nun eine bestimmte Prämie
gewährt wird oder dem Händler von vornherein eine größere Handelsspanne oder
Provision gelassen wird (die ebenfalls einen entsprechenden Anreiz schafft, sich
für den Verkauf des betreffenden Produkts besonders und mehr einzusetzen als für
den Verkauf der übrigen im Sortiment geführten Konkurrenzprodukte), läuft
wirtschaftlich regelmäßig auf das Gleiche hinaus und erscheint austauschbar.
Die Regelungen über die Einkaufskonditionen bzw. die Provision für vermittelte
Güter und Dienstleistungen sind jedoch grundsätzlich den entsprechenden
Vereinbarungen zwischen dem dem Kunden gegenübertretenden Händler und dem
Anbieter bzw. Zwischenhändler zu überlassen und unterfallen der Vertragsfreiheit
der Beteiligten.
Die einzigen ins Gewicht fallenden wesentlichen Besonderheiten und ein
wesentlicher Unterschied zu einer gewöhnlichen, auf die umgesetzte Einheit
gezahlten Prämie liegt im vorliegenden Fall darin, dass es sich hier nicht um
eine Geld, sondern um eine Naturalprämie handelt und dass ein dynamisches,
wettbewerbsverschärfendes Element hinzutritt, das sich daraus ergibt, dass die
mit der Prämie angesprochenen Händler in einen (weiteren) internen Wettbewerb zu
allen übrigen mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung stehenden Händlern
gestellt werden und nur die 10 umsatzstärksten Händler (in dem von der Beklagten
definierten Sinn) die Prämie erhalten.
Dass es sich hier um eine Natural und kein Geldprämie handelt, schränkt die
Konvertibilität der Prämie ein und ist eher geeignet, ihre Anreizwirkung für den
Händler zu vermindern.
Auch die Verschärfung des internen Wettbewerbs der Händler durch die Auslobung
der Prämie nur für die 10 besten Händler erscheint dem Senat in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Wettbewerb und Leistungsanreize
sind gerade systembedingte Elemente einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Dass
der durch die Prämie geschaffene weitere Wettbewerb innerhalb der Händler und
der in der Prämie liegende Anreiz eine hinreichend 1konkretisierbare,
nachweisbare Gefahr für den Leistungswettbewerb begründen, ist nach alledem
nicht ersichtlich.
Mangels eines entsprechenden Wettbewerbsverstoßes der Beklagten ist danach der
im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch des
Klägers nach § 1 UWG nicht berechtigt.
Die Beschlussverfügung war deshalb aufzuheben und der Antrag des Klägers
zurückzuweisen.
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