Verkehrssicherungspflichten Architekt bei Bauwerk
Oberlandesgericht Celle
Az: 7 U 174/06
Urteil vom
01.08.2007
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Juli 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen,
soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Insoweit bleibt es bei
der Klageabweisung.
2. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 wird das angefochtene Urteil auf die Berufung
des Klägers zunächst dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1 verurteilt wird,
an den Kläger 10.515,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2003 zu zahlen. Wegen der weitergehenden
Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
3. Wegen der weitergehenden Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 1 wird das
klageabweisende Urteil aufgehoben und die Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Insoweit wird die Sache an das Landgericht zur
Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadens zurückverwiesen.
4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat der Kläger zu tragen. Im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des
Berufungsverfahrens, dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eingedrungenen Regenwassers in sein
damals im Bau befindliches Seniorenheim sowie die Mehrkosten für den
nachträglichen Einbau einer Ringdrainage. Er macht für den Schadensfall, der
sich am 10. Juli 2002 ereignet hat, den Beklagten zu 1, seinen bauausführenden
Architekten, sowie die Beklagte zu 2, die mit der Herstellung der Außenanlagen
und der Vervollständigung der Kanalisationsarbeiten (u. a.
Regenwasser-Grundleitungen) beauftragt war gemäß Angeboten vom 16. Mai 2002 (Bl.
208 ff. d. A.) und 29. Mai 2002 (Bl. 212 ff. d. A.), verantwortlich.
Der Kläger ist jordanischer Staatsbürger und Kaufmann. Sein Sohn, ein
examinierter Altenpfleger, veranlasste ihn, ein Gebäude zum Betrieb eines
Seniorenheimes zu errichten. Das Objekt sollte einer unter der Leitung seines
Sohnes stehenden Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Da weder der Kläger noch sein Sohn, so jedenfalls der insoweit unwidersprochen
gebliebene Vortrag, Erfahrungen mit Immobilien oder Bauvorhaben hatten,
beauftragte der Kläger einen Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen
Erstellung des Objekts. Als Fertigstellungstermin war der 1. März 2002
vereinbart. Im Februar 2002 stellte der Bauträger seine Arbeiten ein, obwohl
noch nicht einmal der Rohbau fertiggestellt war.
Die Planung und Bauleitung für die weitere Fertigstellung des Bauvorhabens wurde
daraufhin dem Beklagten zu 1 übertragen gemäß Vertrag vom 25./26. Februar 2002 (Bl.
8 ff. d. A). Aufgrund dieser Umstände kam es zu erheblichen Kostensteigerungen
und - zumindest zwischenzeitlichen - Finanzierungsengpässen. Die bauausführenden
Firmen wollten teilweise nicht weiter arbeiten, weil Abschlagszahlungen fehlten.
Dies teilte der Beklagte zu 1 dem Kläger mit, der daraufhin durch seinen
jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 3. Juli 2002 antworten ließ,
sämtliche Arbeiten im Dachgeschoss müssten verschoben werden, gleiches gelte für
alle Gewerke, sofern diese nicht für den Betrieb des EG und des OG notwendig
seien. Möglicherweise biete es sich an, mit den betroffenen Handwerkern
entsprechende Gespräche zu führen. Er, der Beklagte zu 1, werde im Übrigen daran
erinnert, dass er zugesagt habe, bis zum 28. Juni 2002 EG und OG betriebsbereit
zu übergeben (Anlage K 19; Bl. 155 d. A.).
Das Erdgeschoss wurde, nachdem es vom Beklagten zu 1 für die Ingebrauchnahme
freigegeben worden war, bereits seit dem 14. Juni 2002 genutzt (Bl. 151 d. A.).
Es entstünden jedoch, so die weiteren Ausführungen im Schreiben des
Klägervertreters vom 3. Juli 2002, Einnahmeausfälle, weil die Kostenträger
aufgrund der fehlenden Fertigstellung des Gebäudes bislang für die
untergebrachten Senioren noch keine Zahlungen leisteten.
Der Beklagte zu 1 antwortete gegenüber dem Kläger durch Telefax vom 5. Juli 2002
und machte darin Angaben zur weiteren Vorgehensweise und zu den von ihm für
erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Der Kläger, wiederum vertreten durch seinen
jetzigen Prozessbevollmächtigten, replizierte hierauf durch Schreiben vom 9.
Juli 2002 und betonte u. a. nochmals, dass alle Arbeiten, die nicht zwingend
notwendig seien und die ohne Erschwernis nachgeholt werden könnten, einzustellen
seien. Hinsichtlich der Außenanlagen wurde ausgeführt (Anlage K 20, Bl. 156 d.
A.):
"Bodenarbeiten für die Feuerwehrzufahrt sind auszuführen, für die Parkplätze
allenfalls Arbeiten am Untergrund, soweit dies wegen der schweren Erreichbarkeit
mit schwerem Gerät nach Beendigung der Zufahrt nicht mehr möglich ist und
unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber den jetzt aufzuwendenden Kosten
verursachen würde. Alle übrigen Arbeiten sind zu verschieben."
Am Folgetag, dem 10. Juli 2002, kam es, nach dem eigenen Vortrag des Klägers
durch "Starkregen", zu dem Schadensfall. Das Regenwasser im Außenbereich staute
sich so sehr an, dass es über eine Nebentür ins Gebäude eindrang und die
Schäden, die im Einzelnen streitig sind, verursachte.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Schadensfall u. a. vom Beklagten zu 1 und
der Beklagten zu 2 zu verantworten sei und leitete deshalb unter dem 16. August
2002 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, u. a. zu den Fragen, ob die vor
der Fluchttür, durch die das Wasser eingedrungen ist, vorgenommenen Erdarbeiten
nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt seien, ob das Planum im
Hinblick auf das bereits aufstehende Gebäude zu hoch angelegt gewesen sei, ob
der Wassereinbruch auf den in den Außenbereich vor der Fluchttür vorgenommenen
Erdarbeiten beruhe oder auch ohne diese Arbeiten zu besorgen gewesen wäre, ob
aus bauplanerischer Sicht besondere Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes gegen
eindringendes Wasser - im Hinblick auf die vorhandene Bodenart - hätten
vorgesehen werden müssen, ob der Wassereinbruch durch geeignete Baumaßnahmen
hätte verhindert werden können und ob dies auch für einen Fachbetrieb für
Entwurf, Planung und Ausführung von Außenanlagen erkennbar gewesen sei.
Der vom Gericht bestellte Beweisgutachter, Prof. Dr. Ing. habil. P. L. M. aus
H., hat unter dem 15. Oktober 2002 ein Bauschadengutachten vorgelegt sowie ein
erstes Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 2003 und ein zweites
Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2003. Kernaussage des Hauptgutachtens ist, dass
wegen der fehlenden Hofentwässerung, der nicht fertiggestellten Straßengosse und
einer nicht vorhandenen Drainage der Wasseranfall an der Nordseite so groß
gewesen sei, dass der Wasserspiegel über das Niveau der barrierefreien
Türschwelle angestiegen und so in das Gebäude eingedrungen sei.
Zur Fertigstellung der Außenanlagen sei eine abschließende Schicht aus 2 cm
Feinsplitt aufzubringen, Drainrinnen vor der Tür sowie eine umlaufende Drainage
einzubauen und eine Gossenausbildung der Straße vorzunehmen. Wenn diese
Maßnahmen ausgeführt seien, sei die Höhenlage des Planums nicht zu bemängeln, da
dann das anfallende Oberflächenwasser der Kanalisation zugeführt würden. Die
genannten Maßnahmen, also Drainage, Drainrinnen und Gossenausbildung der Straße
seien wegen der Hanglage erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser
sicher abzuführen. Diese Notwendigkeit sei sowohl für den Planer als auch für
den ausführenden Betrieb erkennbar gewesen.
Im ersten Ergänzungsgutachten u. a. nach der ordnungsgemäßen Abführung des
Regenwassers von der Dachhaut befragt, hat der Sachverständige Prof. Dr. M.
ausgeführt, dass die Grundleitungen im Erdboden nicht ausreichend dimensioniert
seien, um bei heftigen Niederschlägen das durch die Fallrohre vom Dach
abgeführte Wasser aufzunehmen. Dies führe in den Grundleitungen zu einem
Rückstau. Dies sei die mutmaßliche Ursache dafür, dass er, der Sachverständige,
an Regenfallrohr Nr. 8 einen Wasseraustritt habe beobachten können. Es sei
deshalb erforderlich, die Grundleitung neu zu dimensionieren und den
Kontrollschacht zu vertiefen.
Im 2. Ergänzungsgutachten geht es um die Mehrkosten für den nachträglichen
Einbau einer Ringdrainage.
Auf der Grundlage dieser Beweisgutachten hat der Kläger die vorliegende
Schadensersatzklage erhoben. Er hat den Beklagten, gestützt auf die
sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. M., vorgeworfen, die zum Schutz des
Gebäudes grundsätzlich erforderliche Drainage nicht gebaut sowie die
Grundleitungen und den Kontrollschacht nicht ausreichend dimensioniert zu haben.
Ferner hätte der Bauablauf so geplant sein müssen, dass im Außenbereich
erforderliche Maßnahmen nicht erst nach Bezug des Gebäudes zur Ausführung
gelangt wären.
Im Übrigen sei der Schadensfall keineswegs auf einen "Jahrhundertregen"
zurückzuführen. So sei an weiteren Tagen, nämlich am 10. und 16. August 2002,
Regenwasser in das Gebäude eingedrungen (Bd. II, 126 ff. d. A.).
Die Beklagten haben demgegenüber ihre Haftung für den eingetretenen Schaden in
Abrede genommen. Der Beklagte zu 1 hat sich darauf berufen, nach dem
Bodengutachten, welches noch von dem ursprünglichen Generalunternehmer eingeholt
und ihm nach Übernahme des Auftrags übergeben worden ist, sei zum Schutz des
Gebäudes vor Oberflächenwasser in Anbetracht der vorhandenen Hanglage eine sog.
Hangdrainage empfohlen worden. Soweit der Schadensfall im Übrigen auf die
fehlende Fertigstellung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zurückzuführen sein
sollte, sei hierfür der Kläger selbst verantwortlich. Denn aufgrund seiner
Finanzierungsprobleme sei es letztlich zum Baustop gekommen.
Die Beklagte zu 2 hat sich die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1 zu eigen
gemacht und im Übrigen behauptet, sie leiste keine Bauplanungsarbeiten. Sie sei
vielmehr für die Pflasterung verantwortlich gewesen. Gleichwohl habe ihr
Geschäftsführer die Erforderlichkeit einer Ringdrainage zum Schutz des Gebäudes
erkannt und den Beklagten zu 1 hierauf auch ausdrücklich hingewiesen. Dieser
habe dies nach seinem Vorbringen an den Kläger weitergeleitet. Es sei dessen
Entscheidung gewesen, vom Bau einer Drainage abzusehen.
Im Übrigen berufen sich die Beklagten darauf, dass der Schadenseintritt auf
einen außergewöhnlich starken Regen zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben über die Frage, ob der Kläger auf die
Notwendigkeit einer Drainage hingewiesen worden sei, diese Maßnahme jedoch
abgelehnt habe. Weiterhin hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 2.
November 2004 (Bl. 200 ff. d. A.) ein ergänzendes Sachverständigengutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. M. eingeholt, um die Schadensursache näher
einzugrenzen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat sein Gutachten unter dem 21.
Januar 2005 (Bd. II, 3 ff.) mit Ergänzung vom 16. Februar 2005 (Bd. II, 21 f.)
erstattet. Der Sachverständige hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 20. Juli 2005 sein Gutachten mündlich erläutert (Bd. II, Bl. 66 ff. d. A.).
Das Landgericht hat sodann durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit sowie
zur näheren Darstellung der im Einzelnen getroffenen Feststellungen Bezug
genommen wird, abgewiesen (Bd. II, Bl. 182 ff. d. A.). Das Landgericht ist davon
ausgegangen, dass der Schaden zum einen aufgrund der fehlenden Drainage (30 %),
zum anderen aufgrund der nicht ausreichend dimensionierten Grundleitungen
entstanden sei (70 %). Es ist dabei der vom Sachverständigen Prof. Dr. M.
angenommenen Quotierung gefolgt (Bd. II, 5 d. A., letzter Absatz).
Soweit die fehlende Drainage schadensursächlich sei, scheide eine Haftung der
Beklagten aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei,
dass der Kläger auf die Notwendigkeit einer Drainage hingewiesen worden sei, die
Ausführung dieser Maßnahmen jedoch aus Kostengründen abgelehnt habe. Wegen der
weiteren, Hauptschadensursache, nämlich den nicht ausreichend dimensionierten
Grundleitungen, komme zwar eine Haftung in Betracht. Es sei jedoch
gerichtsbekannt, dass es am Schadenstag extrem hohe und ungewöhnliche Regenfälle
gegeben habe. Es könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand
die entscheidende Ursache für den Wassereintritt in das klägerische Gebäude
gewesen sei. Demzufolge hafteten die Beklagten für die eingetretenen Schäden
nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst die
Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, aus Kostengründen sei auf den Einbau
einer Ringdrainage verzichtet worden. Des Weiteren ergebe sich aus dem Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. M., dass die notwendigen Prüfungen und Planungen
des Beklagten zu 1 für die auszuführenden Leistungen fehlten. Dies gelte auch
für die Planung der Oberflächengestaltung während der Bauphase, um das
Oberflächenwasser von dem Gebäude wegzuführen.
Die Planungsfehler des Beklagten zu 1 seien für die Beklagte zu 2 erkennbar
gewesen. Dies gelte sowohl für die Notwendigkeit einer Ringdrainage als auch für
die Gestaltung der Geländeoberfläche, Grundleitungen, Kontrollschacht etc. Die
Beklagte zu 2 habe ihre bestehenden Hinweispflichten gegenüber dem Kläger
schuldhaft verletzt, indem sie den für das Bauvorhaben fachlich verantwortlichen
Beklagten zu 1 bzw. den Kläger nicht nachdrücklich und eindeutig genug auf die
Notwendigkeit einer Ringdrainage und die anderen dem Beklagten zu 1
unterlaufenen und ihr - der Beklagten zu 2 - erkennbaren Planungsfehler
hingewiesen habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Schadenseintritt auch nicht
auf sintflutartige Regenfälle geschoben werden. Bei der Berechnung von Drainage
und Grundleitungen habe ein Planer auch den Anfall von Starkregen zu
berücksichtigen. Als Starkregen werde definiert, wenn 24 l Regen in zwei Stunden
pro m² fielen. Am Schadenstage, dem 10. Juli 2002, habe dagegen die
Gesamtniederschlagsmenge für den ganzen Tag nur 23,7 l pro m² betragen. Mit
diesem Wasseranfall hätte die Oberflächenentwässerung fertig werden müssen.
Schließlich habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass es nach dem Klagvortrag
auch an anderen Tagen zu Wassereinbrüchen in das Gebäude gekommen sei, nämlich
u. a. am 10. August 2002.
Der Kläger behauptet, wie bereits in erster Instanz, folgenden Schaden (Bl. 233
f.):
1. Trocknung| 6.728,00 EUR
2. Energiekosten| 2.001,72 EUR
3. Malerarbeiten| 1.785,53 EUR
4. Fußbodenreparatur| 1.310,00 EUR
5. Mehrkosten Drainage| 69.234,84 EUR
6. Nutzungsausfall Amal Kare GmbH| 113.256,63 EUR
|194.316,72 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen;
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 194.316,72 EUR nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den
Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie im Wege der EventualAnschlussberufung die vom Landgericht angenommene
Haftungsquote von 70 % zu Lasten beider Beklagter abzuändern.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das
Landgericht festgestellt, dass der Kläger den Einbau einer Ringdrainage, wie vom
Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vorgeschlagen, aus finanziellen Gründen
abgelehnt habe. Weiterhin habe der Kläger auch den Einbau einer Hangdrainage,
wie vom Bodengutachter für erforderlich gehalten, verhindert, indem er einen
Einbaustop ausgesprochen habe. Insoweit seien Fehler in der Würdigung der
Beweisaufnahme, die zu einer Wiederholung derselben führen könnten, nicht
ersichtlich. Der Kläger versuche lediglich seine Würdigung an die Stelle
derjenigen des Landgerichts zu setzen.
Das Landgericht habe des Weiteren zwar angenommen, dass dem Beklagten zu 1 ein
für die Beklagte zu 2 erkennbarer Planungsfehler unterlaufen sei, weil er die
Vorflut zu gering dimensioniert und die Oberflächengestaltung des Grundstücks
während der Bauphase nicht so eingerichtet habe, dass Wasser am Gebäude
vorbeigeführt worden sei. Zu Recht sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen,
dass dieser Planungs- und/oder Ausführungsfehler nicht kausal für das
Schadensereignis gewesen sei. Es sei nämlich unstreitig, dass die Wassermenge am
10. Juli 2002 außergewöhnlich hoch gewesen sei. Der Kläger selbst habe mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 zugestanden, dass es am 10. Juli 2002 "einen
außergewöhnlich starken Regenfall gegeben hat" (Bl. 126 d. A.). Nicht zu
beanstanden sei es im Übrigen, dass das erkennende Gericht auf ihm bekannte
Tatsachen abgestellt habe (§ 291 ZPO).
Hilfsweise wird der geltend gemachte Zinssatz von 8 % über Basiszinssatz
bestritten. Dieser gelte lediglich für Entgeltforderungen. Solche würden hier
nicht geltend gemacht.
Nur vorsorglich und für den Fall, dass der Senat von einer Verantwortlichkeit
der Beklagten ausgehe, werde die Eventual-Anschlussberufung eingelegt, soweit
das Landgericht von einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % ausgegangen sei.
Diese Haftungsquote beruhe auf der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom
24. Januar 2005 vorgenommenen Quotierung. Beide Beklagte hätten in ihrer
Stellungnahme zu diesen Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Feststellungen
des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Der Sachverständige habe auch
einräumen müssen, keine Berechnungen vorgenommen zu haben. Dieses sei ggf.
nachzuholen.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Landgerichts, der
Beklagte zu 1 habe die Oberflächengestaltung des Grundstücks während der
Bauphase nicht so eingerichtet, dass Wasser am Gebäude vorbeigeführt wurde, in
den vertraglichen Unterlagen keine Stütze findet. Es sei nicht ersichtlich,
woraus sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 1 ergeben solle.
Für den Baustop treffe den Beklagten zu 1 keine Verantwortung.
Der Senat hat ergänzende Feststellungen getroffen durch Anhörung der Parteien.
Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Juli 2007 Bezug genommen (Bd.
III, 282 ff.).
II.
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 insoweit begründet,
als dieser dem Kläger für den streitgegenständlichen Schaden haftet. Insoweit
ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten für die Trocknung in Höhe von 6.728
EUR, der Energiekosten in Höhe von 2.001,72 EUR und der Malerkosten in Höhe von
1.785,53 EUR entscheidungsreif, weil der Beklagte zu 1 diese Schadenspositionen
in der Höhe ausdrücklich nicht bestritten hat (S. 5 der Klagerwiderung, Bl. 57
d. A). Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage dem Grunde
nach gerechtfertigt, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif. Insoweit
hat die Berufung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO dahin Erfolg, dass das
landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe
des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen wird.
Im Übrigen, also soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgewiesen worden
ist, bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
1. Haftung des Beklagten zu 1
Wegen des streitgegenständlichen Wasserschadens vom 10. Juli 2002, also wegen
der Schadenspositionen Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 gemäß der Zusammenstellung in der
Klageschrift (Bd. I, 6 d. A), sowie wegen eventuell erforderlicher Mehrkosten
für eine Ringdrainage (Schadensposition Nr. 5), ist der Beklagte zu 1 nach § 634
Nr. 4 i. V. m. §§ 636, 280, 281, 283 BGB schadensersatzpflichtig, weil sein
Architektenwerk mangelhaft ist und er dies zu vertreten hat.
Auch das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass einerseits eine
Ringdrainage erforderlich wäre, andererseits die Grundleitungen zu gering
dimensioniert sind, um das von den Dachflächen über die Fallrohe abfließende
Regenwasser bei Starkregen aufzunehmen. Es hat eine Haftung des Beklagten zu 1
gleichwohl verneint, einerseits, weil der Kläger aufgrund seiner eigenen
Entscheidung auf den Bau einer Ringdrainage verzichtet habe und aufgrund von
Finanzierungsproblemen ein Baustop eingetreten sei, andererseits, weil
hinsichtlich der unzureichend dimensionierten Grundleitungen nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Schadenseintritt
nicht doch auf lang anhaltende sintflutartige Regenfälle und damit auf einen
ungewöhnlich hohen Wasseranfall zurückzuführen sei. So habe sie, die erkennende
Richterin, bei einem eigenen Bauvorhaben im Gebiet von L. selbst einen
Wassereinbruch erlitten und wisse daher aus eigener Anschauung, dass es am
Schadenstag außergewöhnlich stark geregnet habe. Beide Gesichtspunkte greifen
indes nicht durch, sodass eine Haftung des Beklagten zu 1 aus diesen Gründen
entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ausscheidet.
Das Architektenwerk des Beklagten zu 1 ist mangelhaft. Der Beklagte zu 1 als
bauleitender Architekt hat nämlich fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen, den
am 10. Juli 2002 durch das Eindringen von Oberflächenwasser durch die
Nebeneingangstür entstandenen Schaden zu vermeiden. Ferner ist seine
Entwässerungsplanung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand u. a. insoweit
mangelhaft, als er vom erforderlichen Einbau einer Ringdrainage abgesehen hat,
sodass er die für den nachträglichen Einbau erforderlichen Mehrkosten zu tragen
hätte.
Der Beklagte zu 1 als bauplanender Architekt, der auch für die Außenanlagen
verantwortlich war, musste die Gesamtanlage so gestalten, dass Oberflächenwasser
nicht durch die Nebeneingangstür eindringen konnte. Bezogen auf den Zustand nach
endgültiger Fertigstellung war als Erfolg geschuldet, dass die Gestaltung des
Außenbereiches so vorgenommen wird, dass auch starke Niederschläge abgeleitet
werden und nicht über eine barrierefreie Außentür in das Gebäude eindringen
können.
Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 1 als bauausführender Architekt während der
Bauphase im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht für eine zumindest
provisorische Ableitung von Oberflächenwasser zu sorgen. Diese Verpflichtung
bedurfte auch keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entspricht
es der gefestigten höchst und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der
Architekt nicht nur vertraglich gegenüber seinem Auftraggeber gehalten ist,
dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln erstellt
wird, sondern ihn auch gegenüber Dritten die deliktische
Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von dem Bauwerk für Gesundheit
und Eigentum ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren, trifft (BGH BauR
1987, 116; BGH BauR 1991, 111; OLG Köln NJWRR 1995, 156; OLG Frankfurt BauR
1997, 330; BGH BauR 1997, 488; OLG Frankfurt BauR 2004, 1329; Urteil des BGH vom
13. März 2007 - XI ZR 178/05 in IBR 2007, 377).
Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten
gegenüber unter Vermeidung einer deliktischen Haftung dafür verantwortlich ist,
vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch
vertraglich gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt. Er muss danach während
der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das
Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, insbesondere, wenn wie im
vorliegenden Fall Teile eines Gebäudes schon benutzt werden, eine ausreichende
Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des
Eindringens von Regenwasser.
Wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergibt und wovon
letztlich auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Ansatz zutreffend
ausgegangen ist, hat der Beklagte zu 1 seine diesbezüglichen Pflichten verletzt.
Er hat weder die Entwässerungsplanung mangelfrei erstellt noch während der
Bauphase die erforderlichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen veranlasst.
Auf Seite 17 und 18 seines Hauptgutachtens im selbständigen Beweisverfahren hat
der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, bei heftigen, lang anhaltenden
Niederschlägen, wie es sie Mitte Juli 2002 gegeben habe, laufe das
Oberflächenwasser der Straße und der Hofbefestigung, dem Gefälle folgend, auf
die Nordseite des Gebäudes zu. Wegen der fehlenden Hofentwässerung, der nicht
fertig gestellten Straßengosse und einer nicht vorhandenen Drainage sei der
Wasseranfall an der Nordseite so groß, dass der Wasserspiegel über das Niveau
der barrierefreien Türschwelle ansteige und so in das Gebäude eindringe. Die
Arbeiten an den Außenanlagen seien nicht fertig gestellt. Erst mit der
Fertigstellung werde ein Zustand geschaffen, bei dem das anfallende
Oberflächenwasser der Kanalisation zugeführt werde.
Zur Veranschaulichung kann insoweit auch auf die später nach Fertigstellung der
Außenanlage gefertigten Lichtbilder verwiesen werden (Bd. II, 99 f.). Auf dem
zweiten Bild ist die Gosse deutlich erkennbar und durch die Beschriftung auch
kenntlich gemacht, durch die nunmehr nach der Fertigstellung das Wasser in die
Kanalisation geleitet wird (Bd. II, 100).
Die sandig, schluffigen Tone unter der Mutterbodenschicht sowie die Hanglage des
Grundstücks, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.,
machten besondere Maßnahmen wie Drainage, Drainagerinnen und Gossenausbildungen
der Straße erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser sicher abzuführen.
Diese notwendigen Maßnahmen seien für den Planer erkennbar gewesen.
Dementsprechend hätte auch während der Bauausführung, zumal das Gebäude bereits
bewohnt gewesen ist, für eine entsprechende Ableitung des Oberflächenwassers
gesorgt werden müssen. Dies ist indes unterblieben, wie nicht nur der
Schadenseintritt als solcher indiziert, sondern wie dies im Übrigen auch von dem
Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Beweishauptgutachten dokumentiert und
bewertet worden ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat des Weiteren in seinem ersten
Ergänzungsgutachten zum Beweisgutachten vom 15. Oktober 2002 sowie in seinem in
vorliegender Sache erstatteten Gutachten vom 21. Januar 2005 bestätigt, dass die
Vorflut, d. h. die Grundleitungen ab Kontrollschächte bis zum öffentlichen Kanal
der Regenwasserableitung zu gering dimensioniert sind. Die Entwässerung der
Dachflächen erfolge über 13 Fallrohre, wobei er am Regenfallrohr Nr. 8 einen
Wasseraustritt selbst beobachtet habe. Ursache hierfür sei ein Rückstau in den
Grundleitungen, weil der vom Kontrollschacht abgehende Abfluss einen Durchmesser
von 150 mm habe, was zur Entwässerung einer Dachfläche von 333 m² ausreichen
würde. Zu den hier vorhandenen 325 m² kämen jedoch noch weitere Dachflächen von
ca. 195 m² hinzu, ohne dass sich der Leitungsquerschnitt erhöhe. Dies könne bei
heftigen Niederschlägen von 400 l/sxha zu einem Rückstau in den Grundleitungen
führen.
Von dem Kontrollschacht im Eingangsbereich ginge eine Grundleitung mit einem
Durchmesser von 200 mm ab, die zur Entwässerung von ca. 713 m² Dachfläche
geeignet seien. Angeschlossen seien ca. 630 m² Dachfläche sowie später eine
Drainageleitung mit einem Durchmesser von 100 mm. Auch diese Leitung sei dann zu
gering dimensioniert und führe bei starken Regenfällen zu einem Rückstau. Die
Grundleitungen müssten deshalb neu dimensioniert werden und der Kontrollschacht
müsse vertieft werden. Auch hätte kontrolliert werden müssen, ob das öffentliche
Kanalnetz für das anfallende Regenwasser ausreichend dimensioniert sei, um das
Regenwasser ohne Rückstau abführen zu können. Wäre letzteres nicht der Fall,
hätten die Kontrollschächte so weiträumig erweitert werden müssen, dass diese
eine Überschusswassermenge hätten aufnehmen können.
Weiterhin hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, dass die in den
ursprünglichen Bodengutachten des Dipl.-Ing. K. H. A. vom 5. September 2001 für
ausreichend erachtete Hangdrainage nicht ausreichend sei, um das Gebäude vor
Grundwasser, Stau und Schichtenwasser zu schützen, sondern eine Ringdrainage
erforderlich sei (Bd. II, 4 ff. und 67 ff. d. A.). Der Bodengutachter A habe die
Hangdrainage nämlich nur als Mindestmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der
Standsicherheit vorgeschlagen.
Auch das Landgericht geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass einerseits
eine Ringdrainage erforderlich gewesen wäre, andererseits die Grundleitungen
nicht ausreichend dimensioniert wurden. Es verneint eine Haftung der Beklagten
gleichwohl, weil auf die Ringdrainage, die einen Verursachungsanteil von 30 %
ausmache, aus Kostengründen vom Bauherrn, also dem Kläger, verzichtet worden
sei, hinsichtlich der zu gering dimensionierten Grundleitungen, die den
Schadensfall überwiegend zu 70 % verursacht hätten, nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Schadenseintritt auf einem außergewöhnlich hohen Wasseranfall
beruht habe.
Beide Gesichtspunkte tragen indes die Klageabweisung nicht.
Hinsichtlich der Ringdrainage, die den Schadensfall zu etwa 30 % verursacht
haben soll, kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt
werden, dass diese auf Anweisung des Klägers unterblieben ist. Dies hat zwar ein
Mitarbeiter des Beklagten zu 2, der Zeuge A., in diesem Sinne bekundet (Bl. 165
d. A.). Bereits zuvor hatten jedoch der Beklagte zu 1 und sein Parteivertreter
unstreitig gestellt, dass sich der Sohn des Klägers, der insoweit
Ansprechpartner war, nicht gegen den Einbau einer Hangdrainage ausgesprochen
habe (Bl. 164 d. A.). Hinzu kommt, dass nicht nur der Sohn des Klägers selbst (Bl.
166 d. A.), sondern auch die Mitarbeiter des Beklagten zu 1, der Architekt L.
sowie der Architekt D. B. nicht bestätigt haben, dass der Sohn des Klägers
grundsätzlich den Bau einer Drainage abgelehnt habe. Allerdings hat der Zeuge L.
in seiner schriftlichen Aussage angegeben, durch den vom Bauherren
ausgesprochenen Baustop hätten die Außenanlagen nicht entsprechend der Planung
fertig gestellt werden können (Bl. 177 d. A.), sowie der Zeuge D. B. in seiner
schriftlichen Aussage ausgeführt (Bl. 181 d. A.):
"Herr E. S. hat sich ausdrücklich geweigert, diese Baumaßnahme ausführen zu
lassen, da die Finanzierung des Projektes zu diesem Zeitpunkt ins Stocken kam
und keine weiteren Mittel zur Verfügung standen."
Auch der Beklagte zu 1, persönlich angehört, hat erklärt (Bl. 164 d. A.):
"Vor dem Wassereinbruch im Juli 2002 habe ich Herr E. S. jun. den Einbau einer
Hangdrainage vorgeschlagen, wie es in dem Gutachten vorgesehen war. Zur
Ausführung dieser Hangdrainage ist es nicht gekommen, weil zwischenzeitlich der
Baustop von der Klägerseite verfügt worden ist."
Knüpft man an die Aussagen der beiden Mitarbeiter des Beklagten zu 1, L. und D.
B., sowie an seine eigene Angabe vor dem Landgericht an, kann nicht festgestellt
werden, dass bei der Abstimmung der Planung durch den Kläger bzw. seinen Sohn
die Nichtausführung einer Drainage, egal ob Hangdrainage oder Ringdrainage,
angeordnet worden wäre. Der Beklagte zu 1 und sein Prozessbevollmächtigter haben
selbst zu Protokoll des Landgerichts klargestellt, dass der Sohn des Klägers
sich gerade nicht gegen den Einbau einer Hangdrainage ausgesprochen habe (Bl.
164 d. A.). Vielmehr lesen sich beide Zeugenaussagen so, als sei der
Schadenseintritt wegen eines zwischenzeitlichen Baustopp (wegen
Finanzierungsproblemen) dem nach der Planung vorgesehenen Einbau einer Drainage
zuvor gekommen. Tatsächlich waren aber keine konkreten Schritte für irgendeine
Drainage, egal ob Hang oder Ringdrainage, eingeleitet. Diesbezüglich gab es
weder Planungs- noch Ausschreibungsunterlagen, schon gar nicht einen Auftrag,
dessen Ausführung hätte gestoppt werden können. Auch ist in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 2007 im Rahmen der Parteianhörung deutlich
geworden, dass inzwischen lediglich als provisorische Maßnahme zur Verhinderung
weiterer Schäden eine dreiseitige Drainage mit Ableitung auf die tiefer gelegene
Straße vorgenommen wurde, die der vom Sachverständigen Prof. Dr. M. für
erforderlich gehaltenen Ringdrainage nicht entspricht.
Schließlich ist noch auf die Widersprüchlichkeit des Vortrags hinzuweisen. So
soll das Nichtvorhandensein einer Drainage am Schadenstag einerseits darauf
zurückzuführen sein, dass ihre Ausführung vom Sohn des Klägers grundsätzlich
abgelehnt worden sei, andererseits aber auf den angeblichen Baustop. Beide
Ursachen kommen aber nur alternativ in Betracht und schließen sich damit
gegenseitig aus. Denn war die Ausführung einer Drainage grundsätzlich abgelehnt,
wäre sie - unabhängig von einem zwischenzeitlichen Baustop - ohnehin nicht
ausgeführt worden. Die Kausalität eines angeblichen Baustops setzt andererseits
denknotwendig voraus, dass die Einbringung einer Drainage geplant (also nicht
vom Bauherrn abgelehnt) war, jedoch nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnte.
Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 eine fehlerhafte
Entwässerungsplanung vorgenommen hat, indem er weder die vom Bodengutachter
vorgeschlagene Hangdrainage noch die vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 für
erforderlich gehaltene und angeregte Ringdrainage vorgesehen noch - als denkbare
Alternative - eine Oberflächengestaltung geplant hatte, "die dafür sorgt, dass
das Oberflächenwassers um das Gebäude herum abgeführt wird" (so der
Sachverständige Prof. Dr. M. bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem
Landgericht; Bd. II, 68 d. A.).
Auch die Annahme eines Baustops kann den Beklagten zu 1 vor diesem Hintergrund
nicht entlasten. Denn war eine Drainage (oder sonstige Alternativmaßnahme) von
vornherein nicht geplant, kann das Fehlen derselben nicht auf einem Baustop
beruhen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Widersprüchlichkeit des
Vortrags Bezug genommen. Hinzu kommt, dass es einen Baustop im Zusammenhang mit
der Ausführung der Entwässerungsplanung tatsächlich nicht gegeben hat, wie
nachfolgend im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht
noch auszuführen ist.
Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunktes, nämlich der Nichthaftung für
unzureichend dimensionierte Grundleitungen wegen der Möglichkeit des
Schadenseintritt durch ungewöhnlich hohe Niederschläge, vermag die Argumentation
des Landgerichts ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst ist es so, dass eine
über Starkregen hinausgehende, ganz ungewöhnliche Wassermenge nicht festgestellt
ist. Nach der von der Beklagten zu 2 vorgelegten Auskunft des Deutschen
Wetterdienstes sind von der Station L. F. am Schadenstage nur 23,7 L/m² gemessen
worden, was der Einstufung als Starkregen entspreche (Bd. II, 96 und Bd. III;
237 d. A.), während es anderenorts erheblich größere Niederschläge gegeben hat,
so in Bad Rehburg 59,2 L/m². Die Niederschlagsmengen waren also örtlich sehr
unterschiedlich, sodass die Wahrnehmung der erkennenden Richterin, dass es am
Schadenstag "im Gebiet Lauenau" ungewöhnlich stark geregnet hat, zu ungenau ist,
um hierauf etwas stützen zu können. Zudem bleibt unklar, in welchem
Fertigstellungszustand sich das Bauvorhaben der Richterin befand und welche
Schadensursachen insoweit maßgeblich waren.
Schließlich war es im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schaden des
Klägers gerade die Aufgabe des Sachverständigen, unter Berücksichtigung des
jedenfalls unstreitigen Starkregens am Schadenstage die Frage zu beantworten, ob
insoweit planerische Fehler vorliegen oder nicht. Der Sachverständige hat dies
bejaht und dieses Ergebnis auch, wie vorstehend zu den Grundleitungen
ausgeführt, im Einzelnen begründet. Er ist demgegenüber nicht zu dem Ergebnis
gekommen, die Grundleitungen seien ausreichend dimensioniert und der gleichwohl
eingetretene Schaden darauf zurückzuführen, dass es im Sinne eines
"Jahrhundertregens" einen derart außergewöhnlichen Wasseranfall gegeben habe,
dass der Schadenseintritt nicht hätte verhindert werden könne. Der unstreitige
Umstand, dass es am Schadenstag Starkregen gegeben hat, ist daher nicht
geeignet, den Beklagten zu 1 von seinem Planungsfehler zu entlasten.
Hinzu kommt schließlich noch, dass der Beklagte zu 1 die
Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, nämlich während der Bauausführung
nicht für die Ausbildung einer provisorischen Gosse zur Ableitung von
Niederschlagswasser in die Kanalisation oder ähnliche Maßnahmen gesorgt hat.
Er war hieran nicht durch einen Baustop gehindert. Die im Zusammenhang mit der
Nichtausführung der Drainage getroffene Erwägung in dem angefochtenen Urteil,
der Kläger habe einen Baustop ausgesprochen (LGU, S. 12), ist nach dem
Akteninhalt nicht haltbar.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht
dargetan, dass aufgrund der Finanzierungsprobleme und der hieraus resultierenden
Anweisung des Klägers, nur unbedingt notwendige Baumaßnahmen auszuführen und
andere zunächst zurückzustellen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen im
Außenbereich unterblieben wären, geschweige denn, dass der Beklagte zu 1 den
Kläger auf die Notwendigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf sonst drohende
Schäden hingewiesen und der Kläger gleichwohl einen Baustop angeordnet hätte.
Insoweit hilft auch die Parteianhörung des Beklagten zu 1 vor dem Landgericht
(Bd. I, 164 d. A.) sowie die beiden schriftlichen Zeugenaussagen L. und D. B.,
die im Zusammenhang mit der Drainage von einem Baustop sprechen (Bd. I, 177 und
180 f. d. A.), letztlich nicht weiter.
Im übrigen ist zwar schon im April 2002 durch den Beklagten zu 1 auf
Zeitverzögerungen bei der Bauausführung aufgrund vereinzelt nicht gezahlter
Abschlagszahlungen hingewiesen worden (Bd. I, 71 ff. d. A.). Auch hat es
unmittelbar vor dem Schadensfall einen wechselseitigen Schriftwechsel gegeben,
bei dem der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers angeordnet hatte,
sämtliche Arbeiten im Dachgeschoss müssten aus finanziellen Gründen verschoben
werden, gleiches gelte für alle Gewerke, sofern sie nicht für den Betrieb des EG
und des OG notwendig seien. Hinsichtlich der Bodenarbeiten seien zunächst nur
die Feuerwehrzufahrt auszuführen, "für die Parkplätze allenfalls Arbeiten am
Untergrund, soweit dies wegen der erschwerten Erreichbarkeit mit schwerem Gerät
nach Beendigung der Zufahrt nicht mehr möglich ist und unverhältnismäßige
Mehrkosten gegenüber den jetzt aufzuwendenden Kosten verursachen würde. Alle
übrigen Arbeiten seien zu verschieben." (Bd. I, 156 d. A.).
Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Baustop in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen
zum Schutz des Gebäudes vor Oberflächenwasser begründen zu können. Sowohl aus
dem Gesamtzusammenhang als auch aus der zitierten Aussage, alle erforderlichen
Arbeiten seien auszuführen, ergibt sich vielmehr, dass es dem Beklagten zu 1
eigenverantwortlich übertragen war, wegen des finanziellen Engpasses zu
differenzieren und die für den Moment nicht erforderlich erscheinenden Arbeiten
zurückzustellen, die für den Betrieb des Gebäudes notwendigen Dinge jedoch zu
veranlassen. Der Schutz des bereits vom Betreiber des Seniorenheimes bezogenen
Gebäudes hätte aber oberste Priorität haben müssen, wie nicht zuletzt der
eingetretene Schadensfall zeigt.
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die die Bodenarbeiten
betreffenden Anweisungen aus dem Schreiben vom 9. Juli 2004 den Beklagten zu 1
bei Annahme gewöhnlicher Postlaufzeiten erst nach dem Schadensfall am 10. Juli
erreicht haben. Sie können daher ohnehin nicht kausal für ein Tun oder
Unterlassen des Beklagten zu 1 am Schadenstage geworden sein.
Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass es während der
Bauausführung technisch nicht möglich gewesen wäre, geeignete Schutzmaßnahmen zu
ergreifen. So führt der Beklagte zu 1 in einem Schreiben an den Kläger vom 24.
August 2002, also nach dem Schadensfall, aus, als notwendige Sofortmaßnahme
gegen das in letzter Zeit aufgetretene Oberflächenwasser aufgrund der starken
Regenfälle sei an der Nordseite des Gebäudes der Einbau einer
Aco-Drain-Entwässerungsrinne vor der Fluchttür, eine Hangdrainage, die
Fertigstellung des Bordsteins der rechten Fahrbahnbegrenzung der
Feuerwehrumfahrt sowie die Reparatur der defekten Gosse an der D. Straße
vorgesehen (Bd. II, 171). Dem Beklagten zu 1 ist damit vorzuwerfen, dass er
entsprechende Maßnahmen, die er in dem zitierten Schreiben nach dem
Schadenseintritt als vorgesehene Sofortmaßnahme mitgeteilt hat, nicht von sich
aus und schon vor dem Schadenseintritt veranlasst hat. Hätte er derartige
Maßnahmen unter Hinweis auf drohende Schäden vorgeschlagen gehabt, der Kläger
dies jedoch abgelehnt, könnte dem Beklagten zu 1 allerdings kein Vorwurf gemacht
werden. Der Beklagte zu 1 hat jedoch weder dargetan noch ist es sonst
ersichtlich, dass er die Gefahrenlage erkannt und entsprechende Maßnahme vor dem
Schadenseintritt vorgeschlagen hätte.
Insgesamt ist dem Beklagten zu 1 somit vorzuwerfen, dass er einerseits eine
fehlerhafte Planung vorgenommen, nämlich die Grundleitungen nicht ausreichend
dimensioniert und nicht für eine Ableitung des Oberflächenwassers vom Gebäude
durch eine geeignete Drainage gesorgt hat, andererseits, dass er seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem er während der Bauausführung vor
Fertigstellung der Außenanlagen nicht für provisorische Sicherungsmaßnahmen, von
ihm selbst später in seinem Schreiben vom 24. August 2002 als "notwendige
Sofortmaßnahme" bezeichnet, ergriffen hat. Ob dabei das vom Landgericht aufgrund
sachverständiger Beratung angenommene Verursachungsverhältnis von 70 %
betreffend die falsch dimensionierten Grundleitungen und 30 % betreffend die
fehlende Drainage zutreffend ist, kann letztlich dahinstehen, weil der Beklagte
zu 1, wie dargelegt, beide Verursachungsbeiträge zu vertreten hat. Allerdings
könnten die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat,
die Grundleitungen seien bis heute unverändert, jedoch seien Ende 2002 durch ein
Drittunternehmen an drei Gebäudeseiten Drainagerohre verlegt worden, die das
Wasser vom Hang nach unten zur Straße hin ableiteten, auch sei im Zuge der
endgültigen Fertigstellung der Außenanlagen das Gefälle in einzelnen Bereichen
verbessert worden, seit dieser Zeit sei es zu keinen weiteren Schadensfällen
gekommen, im Nachhinein vielleicht die Vermutung nahelegen, dass nicht die
falsch dimensionierten Grundleitungen, sondern die seinerzeit fehlende Ableitung
des Oberflächenwassers vom Gebäude hauptschadensursächlich waren. Zudem wird im
Betragsverfahren zu klären sein, ob die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. aus
der seinerzeitigen Sicht für erforderlich gehaltene Ringdrainage unter
Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse in der Berufungsverhandlung (Einbringung
von Drainagerohren an drei Gebäudeseiten und Fertigstellung des Außenbereiches,
seitdem keine Wasserschäden mehr) tatsächlich noch nötig ist oder nicht
eventuell der derzeitige Zustand geeignet ist, das Oberflächenwasser auch in
Zukunft dauerhaft und zuverlässig vom Gebäude abzuleiten, sodass als etwaige
Mehrkosten möglicherweise lediglich die (Mehr)Kosten der jetzigen Drainage und
der Gefällegestaltung erstattungsfähig sind.
Ist damit der Beklagte nach Maßgabe des § 634 Nr. 4 BGB schadensersatzpflichtig,
war seine Verurteilung hinsichtlich der unstreitigen Schadenspositionen Nr. 1, 2
und 3, also wegen der Trocknung (6.728 EUR), der Energiekosten (2.001,72 EUR)
und der Malerarbeiten (1.785,53 EUR), mithin in Höhe eines Teilbetrages von
insgesamt 10.515,25 EUR, antragsgemäß auszusprechen.
Verzugszinsen hierauf sind aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz geschuldet (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn die Voraussetzungen
nach § 288 Abs. 2 BGB für einen Zinsfuß in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz liegen nicht vor, weil es sich bei vertraglichen
Schadensersatzansprüchen nicht um Entgeltforderungen im Rechtssinne handelt
(vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286, Rn. 27).
Im übrigen, also wegen der Hausmeisterkosten von 1.310 EUR und des
Nutzungsausfalls in Höhe von 113.256,63 EUR, sind Feststellungen zur
Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Beträge noch nicht getroffen worden.
Entsprechend des dahin gehenden Hauptantrags des Klägers in der Berufungsinstanz
war das Urteil insoweit aufzuheben und gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wegen des
Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Mehrkosten für eine Ringdrainage.
Insoweit dürfte es zudem erforderlich sein, die Notwendigkeit derselben oder
überhaupt die Notwendigkeit noch weiterer Maßnahmen aus heutiger Sicht noch
einmal durch den Sachverständigen überprüfen zu lassen (s. o.).
2. Haftung der Beklagten zu 2
Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2
abgewiesen worden ist.
Soweit es um die fehlende Ringdrainage geht, war ursprünglich zwar im Streit, ob
es insoweit einen Hinweis der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger gegeben hat.
Nachdem dies, nämlich die Erteilung eines Hinweises durch den Geschäftsführer
der Beklagten zu 2 gegenüber dem Sohn des Klägers sowie einem Mitarbeiter des
Beklagten zu 1, in der Beweisaufnahme in der ersten Instanz bestätigt worden
ist, nimmt der Kläger dies in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede, sondern
bestreitet nur noch, auf den erteilten Hinweis ablehnend reagiert zu haben. So
heißt es ausdrücklich auf S. 8 der Berufungsbegründung (Bd. III, 230), es sei
nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge E. S., also der Sohn des Klägers, gesagt
haben solle, dass er eine Ringdrainage für nicht notwendig erachte und dass eine
solche Ringdrainage nicht eingebaut werden solle. Dies treffe auch nicht zu. Der
Zeuge E. S. habe sich allein darauf beschränkt mitzuteilen, dass sein Architekt
dies zu entscheiden habe.
Ausgehend von diesem Sachverhalt kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 für die
fehlende Ringdrainage oder eine fehlende Drainage in anderer Form nicht in
Betracht. Denn mehr als hinweisen konnte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2
nicht, zumal der Beklagte zu 1 der Fachmann war und für die Planung der
Entwässerung verantwortlich zeichnete.
Unter diesem Blickwinkel, dass nämlich der Beklagte zu 1 als Planer insoweit in
der Verantwortung stand, kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen der
falsch dimensionierten Grundleitungen nicht in Betracht. Zu einer abweichenden
Beurteilung der Rechtslage käme man allerdings dann, wenn der Beklagte zu 1 als
planender Architekt die Entwässerungsplanung der Beklagten zu 2 als
Fachunternehmen eigenverantwortlich übertragen gehabt hätte. Hierauf zielte die
Frage des Senats im Termin vom 12. Juli 2007 ab, von wem der Ausschreibungstext
des Nachtragsangebotes vom 29. Mai 2002 stamme (Bd. I, 212 f. d. A.). Dabei hat
sich im Ergebnis herausgestellt, dass der Ausschreibungstext zwar wohl von der
Beklagten zu 2 stammen könnte, jedoch nur Standarddurchmesser aufgenommen
wurden, weil die maßgeblichen Rohrdurchmesser eben nicht von der Beklagten zu 2,
sondern im Zuge der Entwässerungsplanung zu späterer Zeit von dem Beklagten zu 1
festgelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1 auch selbst
erklärt, er habe die Planung gemacht, diese habe dann auch die Durchmesser
enthalten.
Nach alledem scheidet auch eine Haftung oder Mithaftung der Beklagten zu 2
hinsichtlich der Dimensionierung der Grundleitungen aus. Denn zur Berechnung der
notwendigen Rohrdurchmesser war es erforderlich, anhand der Dachflächen und der
vorhandenen Fallrohre die jeweils möglichen Wasserbelastungen in verschiedenen
Teilabschnitten genau zu berechnen. Diese Aufgabe wurde durch den Beklagten zu 1
als Architekt geleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass offensichtliche, für ein Fachunternehmen sozusagen ins Auge springende
Fehler vorhanden gewesen wären. Von daher kann nicht unterstellt werden, dass
der Beklagten zu 2 die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. monierte zu geringe
Dimensionierung der Grundleitungen hätte auffallen und sie deshalb einen Hinweis
hätte geben müssen.
Der Beklagten zu 2 kann auch nicht die unterbliebene Verkehrssicherung
angelastet werden.
Die Verkehrssicherungspflicht trifft zwar den Bauunternehmer, soweit es um die
Sicherheit der Baustelle geht, weil er mit seinen Bauarbeiten unmittelbare
Gefahrenquellen schafft und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Baustelle
hat. Darum geht es hier aber nicht primär. Hier geht es vielmehr in erster Linie
darum, dass der Beklagte zu 1 als bauplanender und bauüberwachender Architekt
die aus der Hanglage und den übrigen topographischen Gegebenheiten resultierende
Notwendigkeit der (zumindest) provisorischen Ableitung des Oberflächenwassers um
das Gebäude herum verkannt oder jedenfalls nicht bedacht und im Ergebnis
unterlassen hat. Zudem war aufgrund der insoweit unstreitigen
Finanzierungsprobleme zum damaligen Zeitpunkt der normale Bauablauf ins Stocken
geraten und durcheinander gekommen. Dabei war der Beklagte zu 1 die
"Schaltstelle" zwischen dem Kläger als Bauherr einerseits und der Beklagten zu 2
als Bauunternehmerin andererseits. Er hatte entsprechend der dahingehenden
Anweisung des Klägers darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen als dringlich
sofort vorgenommen und welche zurückgestellt werden sollten. In dieser
besonderen Situation des "Krisenmanagements" konnte und musste die Beklagte zu 2
keinen Überblick über die Gesamtsituation haben, um ihrerseits irgend etwas zu
veranlassen oder anzuregen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 fungierte der
Beklagte zu 1 insoweit im übrigen auch als Vertreter des Bauherren. Für
planerische Fehlentscheidungen im Rahmen des "Krisenmanagements" durch den
Bauherren (also durch den Kläger selbst oder durch seinen Vertreter, den
Beklagten zu 1) trifft diesen das ganz überwiegende Eigenverschulden. Ein
eventuelles Mitverschulden der Beklagten zu 2, wollte man dieses annehmen, wäre
demgegenüber gering und müsste dahinter vollständig zurücktreten.
Die Beklagte zu 2 haftet auch nicht für eine fehlerhafte Bauausführung, soweit
im Sockelbereich mit dem zuvor ausgehobenen bindigen Boden statt mit Sand
verfüllt worden ist.
Auch wenn der Kläger einen solchen Bauausführungsfehler in erster Instanz
vorgetragen (Bd. I, 196 d. A.) und im Zusammenhang mit der fehlenden Drainage
nochmals pauschal in Bezug genommen hat (Bd. II, 126 d. A.), ist dies als
eigenständige unmittelbare Schadensursache für den streitgegenständlichen
Wassereinbruch am 10. Juli 2007 weder bezeichnet noch zum Gegenstand der
Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen gemacht worden. Insoweit
sind Feststellungen zur Schadensursächlichkeit dieses behaupteten
Bauausführungsfehlers in dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht getroffen
worden. Auch ist dieser Gesichtspunkt in der Auflistung der Schadensursachen
unter Ziffer II. der Berufungsbegründung (Bd. III, 225 d. A.) nicht genannt,
sondern wird nur als weiterer Mangel bei der Bauausführung erwähnt (Ziff. V. a.
E.; Bd. III, 231).
Schließlich ist der Kläger auch beweisfällig dafür geblieben, dass die Beklagte
zu 2 die Verfüllung vorgenommen hat, was aber Voraussetzung dafür wäre, ihr
insoweit einen haftungsbegründenden Fehler anlasten zu können. So hat der
Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
angegeben, bei Übernahme der Baustelle sei kein Graben um das Gebäude herum
vorhanden gewesen. Auf den Einwand des Sohnes des Klägers, als die Maler mit der
Dämmung im Sockelbereich fertig gewesen wären, seien die Wände bis einen Meter
unter die bodentiefen Fenster frei gewesen, hat der Beklagte zu 1 - insoweit
dann unwidersprochen - erwidert, als die Baustelle im Februar übernommen worden
sei, habe es keinen unverfüllten Arbeitsraum gegeben. Der Maler habe sich dann
für die Anbringung der Dämmung in Eigenleistung Arbeitsraum selbst geschaffen
und anschließend wieder zugemacht. Die Einbringung eines besonderen Materials in
den Arbeitsraum sei auch nicht vorgesehen gewesen (Bd. III, 284 d. A.).
Weitere Anknüpfungspunkte, die die Annahme eines für den Wasserschaden vom 10.
Juli 2002 haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten zu 2 nahe legen
könnten, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das
Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Juli 2007 (Bd. III, 288 f.) kann
nach § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Auch liegen keine Gründe für die
Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO vor.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung im übrigen hängt vom
endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Landgericht zu
übertragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10,
§ 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.