Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verkehrstherapie – Trunkenheitsfahrt – Verkürzung Sperrfrist


Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 9 Ds 82 Js 2342/08 – 70/08

Urteil vom 15.07.2008


In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.07.2008 …….für Recht erkannt:


Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.
Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.

G r ü n d e:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer eines PKW in Lüdinghausen am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 25.4.2008, Aktenzeichen 82 Js 2342/08.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen – im Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro.

Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in Dortmund begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen – die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden konnte.


Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen